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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
März 2015
16. Jahrgang
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1. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass der Angeklagte infolge des Hangs zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
2. Es besteht kein Anlass, die höheren Anforderungen der „strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung“, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 mit der Weitergeltungsanordnung für die verfassungs-
widrigen gesetzlichen Regelungen zur Sicherungsverwahrung (siehe BVerfGE 128, 326, 404 ff) aufgestellt hat, für nach dem 1. Juni 2013 begangene Straftaten - anders als bei Taten, die zwar nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeurteilt, aber bereits vor dem 1. Juni 2013 begangen wurden (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 207) - weiter gelten zu lassen. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung am 1. Juni 2013 bestehen gegen die Gültigkeit und Verfassungsmäßigkeit von § 66 Abs. 1 StGB keine Bedenken mehr (BGH NJW 2013, 3735).
Wortlaut und Gesetzesbegründung des § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB sprechen dafür, dass die Fünfzehnjahresfrist des § 66 Abs. 4 Satz 3 Hs. 2 StGB nur gilt, wenn sowohl die Vortat als auch die Anlasstat Sexualstraftaten sind.
1. Die Bedrohung (§ 241 StGB) kann eine Straftat der mittleren Kriminalität darstellen, welche die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen vermag, Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Drohung mit dem Tode aus der Sicht des Betroffenen die nahe liegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt. Davon kann nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, wenn sich der Täter nach den Bedrohungshandlungen stets beruhigt oder beruhigen lässt, ohne tatsächlich gewalttätig geworden zu sein.
2. Die ungünstige Behandlungsprognose stellt einen Umstand dar, der bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Anordnung nach § 63 StGB Gewicht hat. Denn wenn die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung fehlt, geht es bei der Unterbringung ausschließlich um den Schutz der Allgemeinheit durch Freiheitsentziehung. Dies macht die Anordnung der Maßregel zwar nicht unzulässig, ist aber bei der gebotenen Abwägung zu berücksichtigen.
1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (st. Rspr).
2. Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen.