HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Februar 2015
16. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Zu Rechtsgut und Tatbestandsvoraus-setzungen der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (§ 171 StGB)

Anmerkung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 920/14 vom 15.10.2014 = HRRS 2015 Nr. 3

Von Wiss. Mitarbeiter Georg Köpferl, LMU München

I. Problemaufriss

In dem hier zu besprechenden Nichtannahmebeschluss[1] hatte das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm des § 182 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG)[2] zu entscheiden, nach der derjenige bestraft wird, der einen anderen der Schulpflicht dauernd oder hartnäckig wiederholt entzieht. In diesem Zusammenhang waren auch Überlegungen über den Tatbestand des § 171 StGB anzustellen, da zu prüfen war, ob die genannte Strafnorm des HSchG schon formell verfassungswidrig ist, sofern der Bundesgesetzgeber mit Erlass des § 171 StGB abschließend auch die strafrechtliche Sanktionierung von Schulpflichtverletzungen geregelt hat. Er hätte damit von seiner konkurrierenden Zuständigkeit aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Gebrauch gemacht, so dass die Landeskompetenz für die Schaffung einer Strafnorm besagten Inhalts nach Art. 72 GG verdrängt wäre. Um diese – im Ergebnis verneinte – Frage zu beantworten, musste das Bundesverfassungsgericht die Reichweite des Tatbestandes der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gemäß § 171 StGB bestimmen und dabei erstmals zum Rechtsgut und den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Strafnorm Stellung nehmen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts trägt wenig zur Konturierung eines Tatbestandes, mit dem zahlreiche Auslegungsprobleme verbunden sind, bei und ist deshalb kritisch zu sehen.

II. Verfassungsmäßigkeit des § 171 StGB

Wenngleich das Bundesverfassungsgericht nicht ausdrücklich zur materiellen Verfassungsmäßigkeit des § 171 StGB Stellung nimmt, so ist doch aufgrund der Tatsache, dass es sich ausführlich mit einer möglichen Sperrwirkung der Vorschrift für landesrechtliche Strafnormen beschäftigt, davon auszugehen, dass es den Straftatbestand trotz der z. T. wenig bestimmten Tatbestandsmerkmale für verfassungsgemäß hält.

III. Rechtsgut und Tatbestandsvoraussetzungen des § 171 StGB

Das Bundesverfassungsgericht äußert sich in seiner Entscheidung insbesondere zum geschützten Rechtsgut des § 171 StGB. Die in der Literatur vorgeschlagenen Rechtsgutsbestimmungen dürften sich dahingehend zusammenfassen lassen, dass die Vorschrift die gesunde körperliche und psychische Entwicklung von Jugendlichen unter 16 Jahren schützt.[3] Unter Bezugnahme auf diese Bestimmung des Rechtsguts in der strafrechtlichen Literatur bezeichnet das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung als geschütztes Rechtsgut sowohl das "körperliche Wohlergehen als auch die sittliche und geistige Entwicklung des Schutzbefohlenen, insbesondere ihn zu künftigem Legalverhalten zu erziehen und ihm die Fähigkeit zu vermitteln, Lebensaufgaben unter Berücksichtigung des geltenden Normensystems zu bewältigen".[4] Diese Rechtsgutsbestimmung des Bundesverfassungsgerichts vermag nicht zu überzeugen.

1. Das "körperliche Wohlergehen" als Rechtsgut des § 171 StGB?

Wenig plausibel ist die Entscheidung schon hinsichtlich der Feststellung, geschütztes Rechtsgut sei das "körperliche Wohlergehen". Wie dies mit dem Wortlaut der Vorschrift, die von körperlicher Entwicklung spricht, zusammenpassen soll, bleibt unklar. Mit dem körperlichen Wohlergehen kann nur ein konkreter Zustand zu einem konkreten Zeitpunkt gemeint sein, während die körperliche Entwicklung einen Prozess beschreibt.[5] Der vom Bundesverfassungsgericht verwendete Begriff weist deshalb in eine falsche Richtung und sollte bei der Rechtsgutsbestimmung nicht herangezogen werden.

Ähnlich problematisch ist die Formulierung, die Vorschrift bezwecke, "Kinder in ihrer körperlichen und psychischen Integrität zu schützen (…), indem (!) sie vor einem Abgleiten in ein Kriminellen- bzw. Prostituiertenmilieu bewahrt bleiben sollten."[6] Dies könnte insofern missverstanden werden, als auch hierdurch der Aspekt der körperlichen und psychischen Integrität und nicht der der körperlichen und psychischen Entwicklung betont wird. Des Weiteren scheint mit dieser Formulierung ein zu enges Verständnis der Vorschrift befördert zu werden, da hierdurch der Eindruck entstehen könnte, die Vorschrift wolle ausschließlich vor den Gefahren für die körperliche und psychische Entwicklung schützen, die mit dem Abgleiten in die genannten Milieus verbunden sind.

2. Die "sittliche Entwicklung" als Rechtsgut des § 171 StGB?

Bedenklich ist aber vor allem, wenn das Bundesverfassungsgericht die "sittliche und geistige Entwicklung des Schutzbefohlenen, insbesondere ihn zu künftigem Legalverhalten zu erziehen und ihm die Fähigkeit zu vermitteln, Lebensaufgaben unter Berücksichtigung des geltenden Normensystems zu bewältigen" als Rechtsgut des Tatbestandes anerkennt.[7] Hieran ist insbesondere schwer nachvollziehbar, warum das Bundesverfassungsgericht nicht von der psychischen Entwicklung als geschütztes Rechtsgut spricht, sondern von der sittlichen und geistigen Entwicklung, was im Hinblick auf die sittliche Entwicklung als hoch problematisch anzusehen ist. Zwar stellt das Bundesverfassungsgericht die Erziehung zu künftigem Legalverhalten heraus, durch die verwendete Formulierung ("insbesondere") wird aber deutlich, dass die sittliche Entwicklung auch im Allgemeinen Rechtsgut des § 171 StGB sein soll.

a) Diese Rechtsgutsbestimmung verwundert schon deshalb, da § 171 StGB seit der Neugestaltung des Tatbestandes durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23.11.1973 (4. StrRG)[8] das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung des "sittlichen Wohls" gerade nicht mehr enthält. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass das Merkmal der Gefährdung des sittlichen Wohls "zu unbestimmt ist und die Praxis in unerträgliche Auslegungsschwierigkeiten bringt"[9], eine Einschätzung, die auch die Verfasser des Alternativentwurfs teilten und deshalb die ersatzlose Streichung der Vorschrift empfahlen.[10] Dem ist der Gesetzgeber freilich nicht gefolgt, sondern hielt stattdessen "zum Schutz der Kinder und Jugendlichen eine Strafvorschrift gegen die gröbliche Vernachlässigung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (für) unerlässlich".[11] Um den Bestimmtheitsproblemen Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber schließlich, nachdem man sich gegen die noch im Regierungsentwurf enthaltenen Tatbestandsalternativen der Gefahr der "körperlichen Verwahrlosung" und der Gefahr der "kriminellen Verwahrlosung" entschieden hatte[12], die nun geltende Tatbestandsfassung geschaffen. Man war dabei der Auffassung, mit dem Wort "psychisch" werde klargestellt, "daß die Vorschrift (…) keinen Bezug zu einer bestimmten sittlichen Ordnung haben soll, daß sie vielmehr mit diesem Merkmal nur Verantwortlichkeiten für solche Fehlentwicklungen treffen will, die mit medizinisch-psychologischen Kriterien zu erfassen sind."[13] Selbst den Begriff "seelisch" sah man als problematisch an, da er im Sprachgebrauch "mit emotionalen und ideologischen Beziehungen behaftet" sei, so dass er die notwendige Einengung nicht bringen werde.[14]

Dem Bundesverfassungsgericht ist aber zuzugeben, dass auch in der strafrechtlichen Literatur teilweise die Ansicht vertreten wird, die sittliche Entwicklung gehöre zur psychischen Entwicklung.[15] Dies wird damit begründet, dass durch § 171 StGB der Entwicklungsprozess, in dem sich die seelischen Fähigkeiten zur Bewältigung der Lebensaufgaben herausbilden, geschützt werden soll und hierfür auch Voraussetzung sei, dass der Schutzbefohlene in die Gemeinschaft und ihr sozialethisches Normensystem, soweit es sich dabei um einen Grundbestand gemeinsamer Überzeugungen handelt, hineinwächst.[16]

b) Dieser Auffassung kann aber nicht zugestimmt werden. Sie ist zweierlei Einwänden ausgesetzt.

aa) Zunächst ist es durchaus fraglich, ob der Begriff "psychische Entwicklung" seinem Wortsinn nach auch die "sittliche Entwicklung" beinhaltet. Zwar wird man nicht sagen können, dass durch eine Auslegung des Begriffes in diesem Sinne bereits die Wortlautgrenze überschritten ist, so dass eine mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbare Analogie vorläge. Allerdings ist zu beachten, dass sich der mögliche Wortsinn aus der Sicht des rechtsunterwor-

fenen Bürgers bestimmt.[17] Der allgemeine Sprachgebrauch dürfte aber wohl dahingehen, dass zwischen den Begriffen "sittlich" und "psychisch" eine klare Unterscheidung vorgenommen wird und nicht der eine Bestandteil des anderen ist. Wenn unter Psyche die "Gesamtheit des menschlichen Fühlens, Empfindens und Denkens; Seele" verstanden wird[18], dann kann mit "psychischer Entwicklung" nur ein Prozess gemeint sein, der die Ausbildung der seelischen und intellektuellen Fähigkeiten des Menschen betrifft. Unter dem Begriff Sitte versteht man dagegen die "Gesamtheit von Normen, Grundsätzen und Werten, die für die Gesellschaft grundlegend sind".[19] Mit "sittlicher Entwicklung" kann deshalb nur der Vorgang der Verinnerlichung dieser gesellschaftlichen Normen, Grundsätze und Werte bezeichnet werden. Damit handelt es sich um verschiedene Aspekte der Entwicklung zum erwachsenen Menschen, die nicht ohne weiteres in eins gesetzt werden können.

bb) Darüber hinaus wird in der Literatur zu Recht darauf hingewiesen, dass es kaum möglich sein dürfte, die sozialethischen Normen, die den Schutzbefohlenen zur Bewältigung der Lebensaufgaben befähigen sollen, rechtssicher zu definieren.[20] In freiheitlichen Gesellschaften sind die Begründung und die Inhalte moralischer Regeln verschieden und stehen im Wettbewerb der politischen und weltanschaulichen Gruppen.[21] Mit der vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen Rechtsgutsbestimmung wird die Vorschrift des § 171 StGB erneut mit einer tatbestandlichen Unbestimmtheit befrachtet, die der Gesetzgeber gerade beseitigen wollte.

Im liberalen Verfassungsstaat wird aber "ein Kernbereich der sozialethischen Prinzipen vom Recht geschützt".[22] Allenfalls die Internalisierung dieses "ethischen Minimums" kann als Grundbedingung der Lebensaufgabe, die der Schutzbefohlene zu bewältigen hat, angesehen werden. Das scheint aber auch der Gesetzgeber erkannt zu haben, denn er hat als Taterfolg ja die "Gefahr eines kriminellen Lebenswandels" in den Tatbestand aufgenommen. Damit soll aber gerade gewährleistet werden, dass der Schutzbefohlene durch Fürsorge und Erziehung den Grundbestand – aber nur diesen – des sozialethischen Normensystems der Gemeinschaft verinnerlicht. Indem das Gesetz ausdrücklich auch die "Gefahr der Prostitution nachzugehen" nennt, hat der Gesetzgeber darüber hinaus einen für ihn, neben der Internalisierung der durch die Strafgesetze beschriebenen Mindestbedingungen menschlichen Zusammenlebens, wesentlichen Gesichtspunkt einer sittlichen Entwicklung benannt. Ob man das Nachgehen der Prostitution noch als Fehlentwicklung bezeichnen mag, sei hier dahingestellt,[23] jedenfalls ist nicht zu erklären, inwieweit eine schwer zu konkretisierende "allgemeine" sittliche Entwicklung zu berücksichtigen sein soll, wenn der Gesetzgeber ausdrücklich zwei Aspekte dieser Entwicklung benennt, sonst aber auf eine Regelung verzichtet.

Es ist zwar einzugestehen, dass sich solch eine Interpretation des Tatbestandes nur schwer mit der Gesetzesbegründung belegen lässt, denn der Gesetzgeber war wohl der Ansicht, dass ein "derartiges Abgleiten (in die Kriminalität oder Prostitution) in aller Regel Ausdruck eines psychischen Schadens" sei.[24] Allerdings ist diese Auffassung zu den beiden genannten Gefahrerfolgsalternativen insofern widersprüchlich, als diese schwer mit der Tatbestandsfassung des § 171 StGB zu vereinbaren ist, da hierdurch gerade eine Alternativität der Gefahrerfolge zum Ausdruck gebracht wird. Zudem wollte auch der Gesetzgeber nicht ausschließen, dass "ein Abgleiten in die Kriminalität oder Prostitution selbst bei unter Sechzehnjährigen in Einzelfällen von den Gerichten nicht mit einem psychischen Schaden in Verbindung gebracht wird."[25] Auch der Gesetzgeber hat demnach durchaus erkannt, dass die Tatbestandsmerkmale "Gefahr eines kriminellen Lebenswandels" und "Gefahr der Prostitution nachzugehen" nicht unbedingt mit einer Gefahr für die psychische Entwicklung gleichzusetzen sind. Weitaus bedeutsamer dürfte für die Interpretation der Gefahrerfolge deshalb sein, dass durch die Novellierung des Tatbestandes die mit dem Tatbestandsmerkmal "sittliches Wohl" verbundenen, auch verfassungsrechtlich problematischen, Auslegungsschwierigkeiten beseitigt werden sollten.

Auch unter systematischen Gesichtspunkten scheint es deshalb überzeugender, eine sittliche Entwicklung im Allgemeinen nicht als Teil der psychischen Entwicklung anzusehen. Eine Gefahr, dass der Schutzbefohlene in seiner psychischen Entwicklung geschädigt wird, ist deshalb nur dann zu bejahen, wenn die Fehlentwicklung mit medizinisch-psychologischen Kriterien zu erfassen ist.[26] Auch damit sind Auslegungsschwierigkeiten verbunden, die hier aber nicht weiter erläutert werden können.[27]

c) Aufgrund dieser Erwägungen überzeugen die durch das Bundesverfassungsgericht angestellten Überlegungen zum Rechtsgut des § 171 StGB nicht. Die Auslegung des Begriffs der psychischen Entwicklung ist bereits mit Unsicherheiten verbunden, die durch eine Einbeziehung der sittlichen Entwicklung gerade vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgrundsatzes nach Art. 103 Abs. 2 GG nicht noch verstärkt werden sollten. Eine sittliche Entwicklung im Allgemeinen darf deshalb weder für die Rechtsgutsbestimmung noch bei der Auslegung des Tat-

bestandsmerkmals "psychische Entwicklung" eine Rolle spielen.

IV. Schulpflichtverletzung und § 171 StGB

Im Hinblick auf die dem Nichtannahmebeschluss zugrundeliegende Problematik der Schulpflichtverletzung dürfte die Entscheidung schließlich dahingehend zu verstehen sein, dass das Bundesverfassungsgericht Zweifel hat, ob hierdurch der Tatbestand des § 171 StGB tatsächlich verwirklicht werden kann.[28] Zumindest diesem Befund kann zugestimmt werden, da allein bei einem Verhindern des Schulbesuchs nur in Ausnahmefällen derart gravierende Auswirkungen auf die intellektuellen Fähigkeiten des Schutzbefohlenen zu befürchten sein werden, dass sie auch die Gefahr einer Schädigung seiner psychischen Entwicklung begründen.[29]

V. Fazit

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist im Hinblick auf die Bestimmung des geschützten Rechtsguts des § 171 StGB abzulehnen. Das körperliche Wohlergehen und die sittliche Entwicklung gehören nicht zu den geschützten Rechtsgütern des Tatbestandes. Die Rechtsgutsüberlegungen des Bundesverfassungsgerichts tragen deshalb nichts zur Konturierung eines schwer handhabbaren Tatbestandes bei. Letztendlich kann damit nur den Zweifeln des Bundesverfassungsgerichts, dass schon das bloße Verhindern des Schulbesuchs den Tatbestand des § 171 StGB erfüllt, zugestimmt werden.


[1] BVerfG NJW 2015, 44 = HRRS 2015 Nr. 3.

[2] Gesetz vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 645).

[3] Dippel , in: Laufhütte/Rissing-van Saan/Tiedemann (Hrsg.), Leipziger Kommentar Strafgesetzbuch, 6. Band, 12. Aufl. (2010), § 171 Rn. 3; Ritscher, in: Joecks/Miebach (Hrsg.), Münchener Kommentar zum StGB, Band 3, 2. Aufl. (2012), § 171 Rn. 2; Frommel, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen (Hrsg.), Nomos-Kommentar Strafgesetzbuch, Band 2, 4. Aufl. (2013), § 171 Rn. 5; Lenckner/Bosch, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. (2014), § 171 Rn. 1; Wittig, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier (Hrsg.), Strafgesetzbuch Kommentar, 2. Aufl. (2014), § 171 Rn. 1; Fischer, Strafgesetzbuch, 62. Aufl. (2015), § 171 Rn. 2.

[4] BVerfG NJW 2015, 44, 45 = HRRS 2015 Nr. 3 Rn. 18.

[5] Zum Begriff der Entwicklung vgl. Bohnert, ZStW 117 (2005), 290, 295.

[6] BVerfG NJW 2015, 44, 46 = HRRS 2015 Nr. 3 Rn. 24.

[7] BVerfG NJW 2015, 44, 45 = HRRS 2015 Nr. 3 Rn. 18.

[8] BGBl. I, S. 1725, 1726.

[9] BT-Drs. VI/3521, S. 15 (linke Spalte).

[10] Alternativentwurf, BT Sexualdelikte (1968), S. 69.

[11] BT-Drs. VI/3521, S. 16 (linke Spalte).

[12] BT-Drs. VI/3521, S. 16.

[13] BT-Drs. VI/3521, S. 16 (rechte Spalte).

[14] BT-Drs. VI/3521, S. 16 (rechte Spalte).

[15] So Dippel (Fn. 3), § 171 Rn. 17; Lenckner/Bosch (Fn. 3), § 171 Rn. 7; weitaus restriktiver Ritscher (Fn. 3), § 171 Rn. 14; stark einschränkend auch Wittig (Fn. 3), § 171 Rn. 11.

[16] So Lenckner/Bosch (Fn. 3), § 171 Rn. 7; vgl. auch Dippel (Fn. 3), § 171 Rn. 17.

[17] Vgl. nur Dannecker, in Laufhütte/Rissing-van Saan/Tiedemann (Hrsg.), Leipziger Kommentar Strafgesetzbuch, 1. Band, 12. Aufl. (2007), § 1 Rn. 250.

[18] Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl. (2010), S. 733.

[19] Duden (Fn. 18), S. 858.

[20] Wolters , in: Wolter (Hrsg.), Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, Stand: September 2014, § 171 Rn. 6; vgl. auch Knauer, Der Schutz der Psyche im Strafrecht (2013), S. 195.

[21] Rüthers/Fischer/Birk , Rechtstheorie, 7. Aufl. (2013), Rn. 402.

[22] Rüthers/Fischer/Birk (Fn. 21), Rn. 408.

[23] Vgl. Frommel (Fn. 3), § 171 Rn. 9.

[24] BT-Drs. VI/3521, S. 16 (linke Spalte). In diesem Sinne auch Fischer (Fn. 3), § 171 Rn. 9, der kriminellen Lebenswandel und Prostitution als Beispielsfälle der psychischen Gefährdung ansieht; ähnlich Frommel (Fn. 3), § 171 Rn. 9, die von Regelbeispielen spricht.

[25] BT-Drs. VI/3521, S. 16 f.

[26] In diesem Sinne auch Knauer (Fn. 20), S. 195; dies als zu eng ablehnend Lenckner/Bosch (Fn. 3), § 171 Rn. 7.

[27] Vgl. hierzu demnächst Wittig, FS Heintschel-Heinegg (2015) (noch unveröffentlicht).

[28] BVerfG NJW 2015, 44, 46 = HRRS 2015 Nr. 3 Rn. 24.

[29] A.A. Wittig (Fn. 3), § 171 Rn. 8.