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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Februar 2015
16. Jahrgang
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1. Das im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren ist verletzt, wenn das Strafverfahrensrecht in einer Weise ausgelegt oder angewendet worden ist, bei der rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist.
2. Im Rahmen der insoweit gebotenen Gesamtschau sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Straf-
rechtspflege in den Blick zu nehmen, weil der Rechtsstaat sich nur verwirklichen kann, wenn Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden.
3. Die Mitwirkung eines polizeilichen Lockspitzels bei der Überführung eines Straftäters ist daher regelmäßig nicht geeignet, die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs gegen einen Beschuldigten zu hindern. Allenfalls in extrem gelagerten Ausnahmefällen kann aus einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation ein Verfahrenshindernis hergeleitet werden.
4. Ein solcher Extremfall liegt allerding nahe, wenn eine mit einer Legende als Heroinhändler ausgestattete polizeiliche Vertrauensperson einen Beschuldigten derart nachhaltig zur Tatbegehung drängt und der Staat derart umfassende Unterstützung bei der Tatvorbereitung leistet (hier: betreffend Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge), dass Rechtsstaatlichkeit und gesetzmäßige Verfahrensabläufe nicht mehr sichergestellt sind.
5. Die Annahme eines Verfahrenshindernisses kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es sich bei dem zur Tat verleiteten Beschuldigten um einen gänzlich Unverdächtigen handelt, dessen Verhalten sich ausschließlich im Rahmen der Vorgaben der Ermittlungsbehörden bewegt. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die Vertrauensperson den Beschuldigten bedroht oder eine besondere Notlage des Beschuldigten ausnutzt, so dass dieser sich nicht mehr selbstverantwortlich zur Tatbegehung entschließt, sondern Objekt staatlichen Handelns ist.
6. Sind die besonderen Voraussetzungen für die Annahme eines Verfahrenshindernisses nicht erfüllt, so ist eine Verurteilung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die rechtsstaatswidrige Tatprovokation auf der Ebene der Strafzumessung ausreichend kompensiert worden ist.
7. Abweichendes folgt im Ergebnis nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, an die die Gerichte bei der Gesetzesauslegung und -anwendung gebunden sind. Zwar erörtert der Gerichtshof die Tatprovokation unter den Aspekten der Zulässigkeit der Verfahrensdurchführung und der Beweisverwertung. Jedoch überlässt er es den nationalen Gerichten, wie die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK in die nationalen Strafrechtssysteme zu integrieren sind und bewertet nur, ob das Verfahren als Ganzes, einschließlich der Beweisaufnahme, dem Fairnessgebot genügt.
8. Die Strafzumessungslösung genügt den konventionsrechtlichen Anforderungen jedenfalls dann, wenn sich Tat- und Revisionsgericht mit den konkreten Umständen der Tatprovokation auseinandersetzen, einen Verstoß gegen Konventionsrecht ausdrücklich feststellen, bei der Beweiswürdigung nicht entscheidend auf die Angaben der polizeilichen Vertrauensperson abstellen und im Rahmen der Strafzumessung einen erheblichen, konkret bezifferten Strafnachlass gewähren.
1. Entscheidungen über die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung unterliegen der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung dahingehend, ob die Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und damit willkürlich ist.
2. Im Auslieferungsverfahren gilt der Grundsatz der Amtsaufklärung. Behörden und Gerichte müssen sich vergewissern, dass die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar sind.
3. Die dem Auszuliefernden drohende Strafe darf nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein. Zu den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen zählt außerdem das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland ist es verwehrt, einen Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die ihm im ersuchenden Staat droht, unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen und damit unerträglich hart erscheint.
4. Allerdings geht das Grundgesetz von der Eingliederung Deutschlands in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft aus, so dass es geboten ist, im Rechtshilfeverkehr die Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen grundsätzlich zu achten, auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen.
5. Die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung muss erkennen lassen, dass das Gericht die Vereinbarkeit der Auslieferung mit den verfassungsrechtlichen Mindeststandards sorgfältig geprüft hat. Dabei erhöhen sich die Anforderungen an die Begründung mit dem Ausmaß des drohenden Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen. Dies erfordert in jedem Fall einen Vergleich der jeweiligen Straferwartung, bei dem die Besonderheiten des Einzelfalles ebenso zu berücksichti-
gen sind wie die zu erwartenden Umstände der Strafvollstreckung, des Strafvollzuges und einer möglichen Strafaussetzung.
6. Die Entscheidung über eine Auslieferung – hier: eines türkischen Staatsangehörigen an die Vereinigten Staaten unter anderem wegen „Verschwörung“ zum Angriff auf Computernetzwerke von Finanzdienstleistern – ist nicht ausreichend begründet, wenn sie sich hinsichtlich der drohenden Strafe auf die spekulative Behauptung beschränkt, sämtliche Anklagevorwürfe seien einander hinreichend ähnlich, so dass nach amerikanischem Recht nur eine Verurteilung auf der Grundlage einer einzelnen Strafvorschrift in Betracht komme.
7. Die Bezugnahme auf einen – zumal andere Tatvorwürfe betreffenden – Vergleichsfall, in dem zur Frage der Straferwartung eine Stellungnahme der US-amerikanischen Behörden eingeholt worden war, ersetzt nicht die auf den konkreten Einzelfall bezogene Auseinandersetzung mit der zu erwartenden Strafe und der Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung. Dies gilt insbesondere angesichts von Verurteilungen in den USA, die dem Ziel dienen, Straftäter dauerhaft aus der Gesellschaft zu entfernen.
1. Es ist verfassungsrechtlich zulässig, die Vorschrift über die Erledigung der Unterbringung bei Wegfall ihrer Voraussetzungen (§ 67d Abs. 6 StGB) in Fällen nicht anzuwenden, in denen sich herausstellt, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht vermindert war, so dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus von Anfang an nicht erfüllt gewesen wären („rechtliche Fehleinweisung“).
2. In diesen Fällen hat die Strafvollstreckungskammer jedoch im Rahmen der Prüfung der Aussetzungsreife nach § 67d Abs. 2 StGB zu erörtern, ob der Betroffene in der Lage ist, das Unrecht möglicher künftiger Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. In diesem Zusammenhang muss sie sich mit dem Gutachten eines Sachverständigen auseinandersetzen, wenn dieser zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Betroffenen zur Tatzeit nicht beeinträchtigt war.
3. Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung dienen der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Missachtung von Verfahrensvorschriften, insbesondere der gesetzlich vorgesehenen Überprüfungsfristen, kann einen Grundrechtsverstoß darstellen, wenn sie auf einer grundsätzlichen Fehlhaltung gegenüber dem das Freiheitsgrundrecht sichernden Verfahrensrecht beruht. Die Gründe für eine Fristüberschreitung sind in der Fortdauerentscheidung darzulegen.
4. Die Bedeutung der Jahresfrist nach § 67e Abs. 2 StGB ist grundlegend verkannt, wenn das Gericht nur darauf abstellt, bei der Anhörung des Untergebrachten und der mündlichen Beschlussfassung sei die Frist noch nicht abgelaufen gewesen, ohne zu bedenken, dass der Betroffene erst bei Zustellung der schriftlichen Beschlussgründe in der Lage ist, über seine weiteren Rechtsschutzmöglichkeiten zu entscheiden.
5. Das Rechtsschutzbedürfnis für die (verfassungsgerichtliche) Überprüfung einer Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus besteht angesichts des damit verbundenen tiefgreifenden Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht auch dann fort, wenn die angegriffene Entscheidung nicht mehr die aktuelle Grundlage der Unterbringung bildet, weil zwischenzeitlich eine erneute Fortdauerentscheidung ergangen ist.
6. Die von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person, die unter den Grundrechten einen hohen Rang einnimmt, darf nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der besonderen Verfahrensgarantien nach Art. 104 Abs. 2 bis Abs. 4 GG eingeschränkt werden. Eine Einschränkung kommt außerdem nur aus besonders gewichtigen Gründen in Betracht, zu denen in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts – einschließlich der Unterbringung eines nicht oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters im psychiatrischen Krankenhaus – zählen.
7. Aus der freiheitssichernden Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG folgt, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf einer zureichenden gerichtlichen Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben müssen, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht.
8. Bei der Prüfung der Aussetzungsreife einer Maßregel ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dadurch Rechnung zu tragen, dass die Sicherungsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen einander als wechselseitiges Korrektiv gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen werden. Dabei ist die von dem Täter ausgehende Gefahr zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen.
9. Zu verlangen ist eine einzelfallbezogene Konkretisierung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen. Dabei ist auf das frühere Verhalten des Untergebrachten, die von ihm bislang begangenen Taten, die seit Anordnung der Maßregel eingetretenen Umstände, den Zustand des Untergebrachten sowie seine künftig zu erwartenden Lebensumstände abzustellen.
1. Die Maßstäbe des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sind nicht verletzt, wenn sich die Gefährlichkeitsprognose auf das Gutachten eines Sachverständigen stützt, das sich intensiv mit der Person des Beschwerdeführers, seinen eigenen Angaben in mehreren Explorationsgesprächen, dem Verlauf der Unterbringung und den sonstigen die Person des Beschwerdeführers betreffenden Umständen auseinandersetzt und dem sich das Gericht nach eigener Prüfung angeschlossen hat.
2. Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann es auch darauf ankommen, inwieweit bei dem Untergebrachten Heilungsaussichten bestehen. Ob bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeit die Fortdauer einer Unterbringung verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, kann offenbleiben. Die Fortdauerentscheidung ist verfassungsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn gefahrenreduzierende Behandlungsmöglichkeiten verbleiben, denen lediglich eine mangelnde Therapiebereitschaft des Untergebrachten entgegensteht.
3. Die von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person, die unter den Grundrechten einen hohen Rang einnimmt, darf nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der besonderen Verfahrensgarantien nach Art. 104 Abs. 2 bis Abs. 4 GG eingeschränkt werden. Eine Einschränkung kommt außerdem nur aus besonders gewichtigen Gründen in Betracht, zu denen in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts – einschließlich der Unterbringung eines nicht oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters im psychiatrischen Krankenhaus – zählen.
2. Aus der freiheitssichernden Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG folgt, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf einer zureichenden gerichtlichen Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben müssen, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht.
3. Der mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Bei Entscheidungen über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung ist ihm dadurch Rechnung zu tragen, dass die Sicherungsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten einander als wechselseitiges Korrektiv gegenübergestellt und einzelfallbezogen gegeneinander abgewogen werden.
4. Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten künftig von dem Untergebrachten zu erwarten sind, wie ausgeprägt die Rückfallgefahr hinsichtlich Häufigkeit und Frequenz ist und wie schwer die bedrohten Rechtsgüter wiegen. Der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist zu bestimmen. Ausreichend sind nur erhebliche rechtswidrige Taten.
5. Diese Maßstäbe sind nicht verletzt, wenn sich die Gefährlichkeitsprognose auf das Gutachten eines Sachverständigen stützt, das sich intensiv mit der Person des Beschwerdeführers, seinen eigenen Angaben in mehreren Explorationsgesprächen, dem Verlauf der Unterbringung und den sonstigen die Person des Beschwerdeführers betreffenden Umständen auseinandersetzt und dem sich das Gericht nach eigener Prüfung angeschlossen hat.
6. Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann es auch darauf ankommen, inwieweit bei dem Untergebrachten Heilungsaussichten bestehen. Ob bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeit die Fortdauer einer Unterbringung verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, kann offenbleiben. Die Fortdauerentscheidung ist verfassungsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn gefahrenreduzierende Behandlungsmöglichkeiten verbleiben, denen lediglich eine mangelnde Therapiebereitschaft des Untergebrachten entgegensteht.
7. Zur Garantie des gesetzlichen Richters gehört die Gewähr, nicht vor einem Richter zu stehen, dem es an der gebotenen Neutralität mangelt. Der Katalog der Ausschließungsgründe wegen einer Vorbefassung des Richters (§ 23 StPO) ist insoweit jedoch als abschließend anzusehen.
1. Die verfassungsrechtliche Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung stellt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen unter einen besonderen grundrechtlichen Schutz. Dieser erstreckt sich auch auf geschäftlich genutzte Räume, die nicht allgemein zugänglich sind.
2. Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zum Zwecke der Strafverfolgung ist der (Anfangs-)Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Der Verdacht muss auf konkreten Tat-
sachen beruhen und über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen.
3. Der dem Durchsuchungsbeschluss zugrunde liegende Tatvorwurf darf nach Vollzug der Durchsuchung im Beschwerdeverfahren nicht mehr abgeändert werden.
4. Dem mit einer Durchsuchung verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das bei Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern noch erhöht ist. Demgemäß muss die Durchsuchung zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich und mit Blick auf den verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein und in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der vorgeworfenen Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen.
5. Diese Maßstäbe sind nicht verletzt, wenn in einem Ermittlungsverfahren gegen einen zahnärztlichen Gutachter wegen des Verdachts des Erstellens eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses durch ein Gegengutachten Unstimmigkeiten und Fehler des Gutachtens festgestellt worden sind, die über denkbare wissenschaftliche Meinungsunterschiede hinausgehen und ein Handeln wider besseres Wissen nahe legen.