HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Aug./Sept. 2014
15. Jahrgang
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III. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


Entscheidung

693. BGH 2 StR 157/14 - Beschluss vom 26. Juni 2014 (LG Frankfurt a.M.)

Wertungsfehler bei der Prüfung des minderschweren Falles des Raubes (mangelnde Milderungsgründe).

§ 250 Abs. 3 StGB; § 46 StGB

Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung können ebenso wie die Tatverstrickung durch Dritte strafmildernd zu Buche schlagen; ihr Fehlen berechtigt allerdings nicht, dies zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen.


Entscheidung

785. BGH 5 StR 60/14 - Urteil vom 18. Juni 2014 (LG Braunschweig)

Rechtsfehlerhafte Ablehnung der besonderen Schuldschwere beim Mord (Nachtatverhalten; ausnahmsweise Berücksichtigung von Bezichtigungen gegenüber Zeugen).

§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB

1. Bei der Prüfung der besonderen Schuldschwere hat sich das Tatgericht an den für die Strafzumessungsschuld im Sinne von § 46 StGB geltenden Regeln zu orientieren. Demnach kann auch das Nachtatverhalten bei der Frage zu berücksichtigen sein, ob Umstände von Gewicht (die Annahme besonderer Schuldschwere indizieren, wenn ein innerer Zusammenhang mit dem Schuldvorwurf besteht und sichere Schlüsse auf die Einstellung des Täters zur Tat möglich sind.

2. Dem Angeklagten kann ein Verhalten gegenüber Zeugen oder Mitangeklagten ausnahmsweise dann angelastet werden, wenn es eindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung überschreitet und Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Haltung zulässt; dies kann etwa dann anzunehmen sein, wenn der Angeklagte einen völlig Unschuldigen – hier: den durch die Tötung der Mutter ohnehin schwer traumatisierten Sohn – der Tatbegehung bezichtigt.


Entscheidung

781. BGH 3 StR 382/13 - Beschluss vom 6. Mai 2014 (LG Rostock)

Rechtsfehlerhafte Anordnung der Sicherungsverwahrung (Begriff des „Hangtäters“; Relevanz statistischer Prognoseinstrumente; Erörterungsbedarf bei „nicht typischem Hangtäter“).

§ 66 StGB

Gelangt das die Sicherungsverwahrung anordnende Tatgericht zu der Einschätzung, dass es sich bei dem Täter nicht um einen „typischen Hangtäter“ handelt, muss es erörtern, worin genau sich die Persönlichkeit des Angeklagten von derjenigen eines „typischen Hangtäters“ unterscheidet und warum trotz dieser Unterschiede ein Hang des Angeklagten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB zu bejahen ist. Insbesondere in einem solchen Fall bedarf die Aussagekraft rein statistischer Prognoseinstrumente schon für sich besonders gründlicher Prüfung, vor allem aber der kritischen Gegenüberstellung mit der konkreten Analyse der Persönlichkeit des Angeklagten und seinen früheren Taten.


Entscheidung

749. BGH 4 StR 171/14 - Beschluss vom 17. Juni 2014 (LG Paderborn)

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anforderungen an die Urteilsbegründung: Verweis auf ein Sachverständigengutachten).

§ 63 StGB; § 267 Abs. 6 StPO

1. Wenn sich der Tatrichter darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr).

2. Dies gilt auch in Fällen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie; denn die Diagnose einer solchen Erkrankung führt für sich genommen noch nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (st. Rspr). Erforderlich ist vielmehr die Feststellung eines akuten Schubs der Erkrankung sowie die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 306, 307). Diese Darlegungsanforderungen hat der Tatrichter auch dann zu beachten, wenn der Angeklagte eine Exploration abgelehnt hat.