HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

April 2014
15. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Mahnungen als strafbare Nötigung?

Anmerkung zu BGH HRRS 2014 Nr. 2

Von Akademischer Rat a. Z. Dr. Lutz Eidam, LL.M., Tübingen

I. "Verehrte Kolleginnen und Kollegen, aus aktuellem Anlass wird nachdrücklich empfohlen, die Androhung negativer Rechtsfolgen in anwaltlichen Schriftsätzen stets vor dem Hintergrund der neueren strafrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Nötigung belastbar zu hinterfragen, damit auch zukünftig sichergestellt ist, dass Sie sich durch Ihre Berufsausübung nicht in die Gefahr strafrechtlicher Ermittlungen bringen." So oder so ähnlich könnte derzeit eine warnende Kammermitteilung klingen, die jeder Rechtsanwalt in regelmäßigen Zeitabständen von seiner zuständigen Rechtsanwaltskammer erhält, um ihn über allerlei rechtliche Neuigkeiten bezüglich seines Berufsstandes zu informieren. Anlass hierfür würde ein Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. September 2013[1] bieten, den Prantl in der Süddeutschen Zeitung mit der kurz gehaltenen Mahnung "Anwälte, die mit Anzeigen drohen, riskieren selbst Ärger" charakterisierte.[2] Huff bewertete den Beschluss dagegen eindeutiger: der Urteilsspruch der "Karlsruher Strafrichter" sei "sehr bedenklich", weil er der Anwaltschaft viel – womöglich sogar zu viel – zumute.[3] Und an anderer Stelle urteilt Huff gar: "Hard cases make bad law".[4]

II. Worum geht es? Dem Bundesgerichtshof lag eine Verurteilung eines Rechtsanwaltes u.a. wegen (versuchter) Nötigung zur revisionsrechtlichen Überprüfung vor. Der Anwalt hatte für einen dubiosen Mandanten Mustermahnschreiben entworfen und diesem für eine Versendung in großer Zahl zur Verfügung gestellt. Der Mandant betrieb einen Gewinnspieleintragungsdienst, über den er seinen Kunden die Eintragung für unterschiedliche Gewinnspiele gegen Entgelt anbot. Die Entgelte hierfür wurden von den Kunden per Lastschriftverfahren eingezogen. Tatsächlich wurden die versprochenen Eintragungen zur Teilnahme an den Gewinnspielen jedoch niemals vorgenommen. Nachdem es bei immer mehr Kunden zu Rückbuchungen gekommen war, reifte bei dem Betreiber des Gewinnspieleintragungsdienstes der Entschluss, seine Kunden mit anwaltlicher Hilfe so sehr einzuschüchtern, dass sie seine unberechtigten Forderungen doch bezahlten. Hierfür konnte er den Angeklagten als "Inkassoanwalt" gewinnen, dem er zunächst nur allgemein und neutral von der Art seiner Geschäfte erzählte, und der ihm sodann die bereits erwähnten Mahnschreiben "blanko" zur Verfügung stellte. Zwischen dem Angeklagten und seiner Mandantschaft wurde vereinbart, dass letztere die jeweiligen Kundendaten ergänzen und die Schreiben dann postalisch auf den Weg bringen sollte. Rückfragen der Kunden sollte der Angeklagte selbst beantworten. Für den Fall, dass einzelne Kunden sich beschweren oder gar mit einer Strafanzeige drohen, sollte der Angeklagte ohne weitere Rücksprache mit seiner Mandantschaft bereits geleistete Zahlungen zurückerstatten. Kunden, die eine Zahlung verweigern, sollten keinesfalls verklagt oder gar angezeigt werden. Die vom Angeklagten formulierten Mahnschreiben endeten mit folgender Wendung: "Sollte die obige Gesamtforderung von Ihnen (…) nicht fristgerecht gezahlt werden, behält sich meine Mandantin (…) vor, den Sachverhalt der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Überprüfung wegen des Verdachts eines Betruges vorzulegen (…)." Der Angeklagte selbst nahm für seine anwaltlichen Dienste im Rahmen der Massenabmahnungen gut und gerne einen Betrag von 139.000 € ein. In subjektiver Hinsicht konnte man ihm in erster Instanz nicht nachweisen, davon gewusst zu haben, dass die Forderungen seiner Mandantschaft trotz unterbliebener Eintragung der Kunden in die Gewinnspiele und damit betrügerisch geltend gemacht wurden. Er hielt es den Feststellungen des Gerichts zufolge jedoch für möglich, dass die gemahnten Kunden sich wegen des telefonischen Zustandekommens der Verträge auf ein wirksames zivilrechtliches Widerrufsrecht berufen (§ 312 BGB).

III. Der Bundesgerichtshof wertete die auf jedem Mahnschreiben enthaltene Androhung einer Strafanzeige nicht nur als tatbestandsmäßig im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB, sondern darüber hinaus auch als verwerflich gem. § 240 Abs. 2 StGB. Diese Entscheidung offenbart nicht nur eine strukturelle Grundsatzproblematik, die in der derzeitigen Fassung des Nötigungstatbestandes angelegt ist (unten unter 1.). Sie blendet auch jedwede Besonderheit des hiesigen Falles aus, die sich aus der beruflichen Stellung des Angeklagten als Rechtsanwalt ergeben (unten unter 2.).

Im Einzelnen.

1. Arthur Kaufmann hat einmal geschrieben, dass man unter den Nötigungsparagraphen eigentlich gar nicht subsumieren kann. Insbesondere das Merkmal der Verwerflichkeit sei derart inhaltsleer, dass ein Streit um dieses Wort ohne jedwede Substanz sein müsse.[5] Damit ist die strukturelle Problematik von § 240 StGB angesprochen.

a) Die Problematik hat ihren Ursprung in einer materiellen Erweiterung des Merkmals der Drohung im Jahr 1943. Bis dahin war das Nötigungsmittel der Drohung auf eine Drohung mit einer Straftat begrenzt. Durch die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29.5.1943 wurde diese Fassung jedoch mit der sehr viel weiteren Alternative der Drohung mit einem empfindlichen Übel ersetzt.[6] Die Folge davon war, dass der Drohungsbegriff in § 240 Abs. 1 StGB so weit angelegt war, dass fortan schon jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung der Außenwelt Gegenstand einer Drohung sein konnte.[7] Mit anderen Worten also: Das Merkmal der Drohung wurde so weit aufgebogen, dass sogar sozialadäquate Drohungen und Drohungen mit erlaubten Übeln dem nunmehr uferlosen Tatbestand der Nötigung unterfielen.[8] An diesem Zustand hat der Gesetzgeber bis heute nichts geändert. Von dieser Warte her betrachtet stellte es im hiesigen Fall überhaupt kein Problem dar, die anwaltliche Androhung einer Strafanzeige unter das Merkmal der Drohung mit einem empfindlichen Übel zu fassen.[9]

b) Um die nunmehr vorhandene Uferlosigkeit der Drohungsalternative strafrechtsdogmatisch einzugrenzen, schuf der Gesetzgeber des Jahres 1943 den historischen Vorläufer von § 240 Abs. 2 StGB.[10] Danach sollte die Rechtswidrigkeit eines tatbestandsmäßigen Verhaltens – und damit am Ende auch die endgültige Strafbarkeit – vom Widerspruch gegen das gesunde Volksempfinden abhängig gemacht werden. Wegen der historischen Verfänglichkeit dieser Floskel ersetzte der Gesetzgeber im Jahr 1953 das gesunde Volksempfinden durch das Merkmal der Verwerflichkeit.[11] Allerdings behält Arthur Kaufmann hier wieder einmal Recht, wenn er die Verwerflichkeit als "Gummiklausel" bezeichnet, die mindestens so missbrauchsanfällig ist, wie das gesunde Volksempfinden.[12]

Wenn es überhaupt möglich sein kann, in eine Verwerflichkeitsprüfung ein Minimum an fest gefügten Inhalten einzupflanzen, dann kann das bestenfalls über einige soziale Ordnungsprinzipien von statten gehen, worauf Roxin einmal zutreffend hingewiesen hat.[13] Einen dieser Grundsätze bezeichnet Roxin in seiner grundlegenden Arbeit zu dieser Thematik als das Prinzip des mangelnden Zusammenhangs.[14] Es besagt, dass von einer Verwerflichkeit nur dann ausgegangen werden sollte, wenn das Mittel zum Ziel in keiner Beziehung steht.[15] Der Bundesgerichtshof hat diesen Maßstab, die sogenannte Konnexität, aufgegriffen und in einer Leitentscheidung entsprechend judiziert, dass das Drohen mit einer Strafanzeige zur Durchsetzung eines bürgerlich-rechtlichen Anspruchs dann nicht verwerflich ist, wenn derselbe Sachverhalt, aus dem sich das Recht zur Anzeige ergibt, den Anspruch begründet (Voraussetzung der Konnexität) und die Bedeutung des Anspruchs nicht im Missverhältnis zum Gewicht der Drohung steht (Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit).[16] Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für das Androhen einer Strafanzeige durch einen Rechtsanwalt.[17] Bringt man diese Grundsätze im vorliegenden Fall zur Anwendung, spricht hier Vieles dafür, eine Verwerflichkeit abzulehnen.[18] Denn weder an einer Konnexität noch an einer Verhältnismäßigkeit der in der Wortwahl doch eher verhaltenen Androhung lassen sich hier ernsthafte Zweifel begründen. Das Erstaunliche am Beschluss des 1. Strafsenats ist aber nun, dass all das hier weder aufgegriffen wurde, noch Anwendung fand. Eine Verwerflichkeit wurde stattdessen alleine mit der subjektiven Gleichgültigkeit des Angeklagten und seiner Autoritätsstellung als Organ der Rechtspflege begründet. Dieser Weg der Entscheidungsfindung und -begründung ist deshalb so problematisch, weil damit das bisschen Festigkeit, was man über einige zentrale Leitprinzipien in das Merkmal der Verwerflichkeit installiert hatte, stillschweigend aufgegeben wird, um statt dessen wieder den diffusen Wertungshorizont einer grenzenlos offenen – und in der Sache inhaltsleeren – Verwerflichkeit zu bemühen. Ein solches rechtsdogmatisches Vorgehen begründet und revitalisiert just die Sorgen und Ängste, die Arthur Kaufmann schon vor so langer Zeit klar benannt hatte.

2. Der Bundesgerichtshof geht aber auch noch stillschweigend über einen weiteren wichtigen Aspekt dieses Falles hinweg. Es dürfte unbestritten sein, dass die Androhung einer Strafanzeige, an die der Bundesgerichtshof seine Strafbarkeitserwägungen festmacht, völlige Normalität in anwaltlichen Schriftsätzen ist.[19] Wahrscheinlich werden innerhalb einer Woche deutschlandweit so viele Anwaltsschriftsätze mit einem solchen – oder der Sache nach ähnlichen – Zusatz versehen, dass es kaum möglich erscheint, eine annähernd genaue Zahl realistisch einzuschätzen. Insofern ist zu konstatieren, dass es nicht nur in gewissem Sinne normal, sondern überdies auch sozial-

adäquat ist[20], wenn ein Anwalt der Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs mit der Inaussichtstellung einer Strafanzeige mehr Gewicht verleiht. So funktioniert eben das anwaltliche Handwerk, und an genau diesem Aspekt kann und darf der strafrechtliche Wertungshorizont nicht vorbeigehen.

Auf den ersten Blick kommen hier zwei Institute in Frage, um den Einwand der sozialadäquaten Berufsausübung strafrechtsdogmatisch zu verarbeiten. Zunächst könnte man sich an die Grundsätze erinnern, die das Bundesverfassungsgericht unter der großen Überschrift "Strafverteidigung und Geldwäsche" entwickelt hat.[21] In der Literatur wurde hierauf bereits hingewiesen.[22] Jedoch wurden diese Grundsätze in engem Zusammenhang und unter besonderer Berücksichtigung der Institution der Strafverteidigung (§§ 137 ff. StPO) entwickelt. Weil es sich bei dem Angeklagten jedoch nicht um einen Strafverteidiger, sondern vielmehr um einen Anwalt handelte, der alleine zivilrechtlich tätig wurde, liegt es nicht von vornherein auf der Hand, hier mit der Institution der Strafverteidigung zu argumentieren. Naheliegender erscheinen demgegenüber die Grundsätze des berufstypischen bzw. neutralen Verhaltens, die die Rechtsprechung an unterschiedlichen Fallkonstellationen entwickelt hat.[23] So wurde für den hier einschlägigen Fall anwaltlichen Handelns etwa höchstrichterlich entschieden, dass die Grenze zur Strafbarkeit durch anwaltliche Berufsausübung erst dann überschritten wird, wenn der Anwalt vom strafbaren Handeln des Haupttäters weiß. Weiß er hingegen nicht, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird und hält es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so werde die Grenze zu einer Strafbarkeit deshalb nicht überschritten, weil das Tun den "Alltagscharakter" beibehalte und überdies auch eine "Solidarisierung" mit dem Haupttäter fernliege.[24] Überträgt man diese für die Beihilfe entwickelten Grundsätze auf den hier zu besprechenden Fall, etwa durch eine Implementierung dieser Linie in die Verwerflichkeitserwägungen, dann kollabiert der Aspekt der Gleichgültigkeit, auf die der Bundesgerichtshof die Verwerflichkeit im vorliegenden Fall wesentlich stützt. Eine wie auch immer geartete Gleichgültigkeit seitens des Angeklagten vermag dann keinerlei argumentatives Gewicht mehr in den Waagschalen der Verwerflichkeitserwägungen zu begründen.

IV. Bringen wir es abschließend noch einmal auf den Punkt: Stein des Anstoßes war im vorliegenden Fall doch wirklich nicht die handwerkliche Floskel des Angeklagten, die sich seit Jahrzehnten schon standardmäßig in zahlreichen anwaltlichen Schriftsätzen wiederfindet. Stein des Anstoßes war vielmehr der Umstand, dass der Angeklagte seinem Mandanten bei dessen dubiosen Geschäften so unbekümmert Hilfe geleistet hat. Darum ging es und genau das hätte der primäre Ansatzpunkt eines strafrechtlichen Vorwurfes sein müssen. Indes: Die subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe zur betrügerischen Haupttat des Mandanten ließen sich in der ersten Instanz einfach nicht nachweisen. So war man gehalten, nach Alternativen zu suchen, um dem Anwalt doch noch irgendwie die strafrechtliche Quittung für sein – zugegeben – unanständiges Verhalten auszustellen. Einen geeigneten Ausweg bot hier ganz offensichtlich der weit offene Nötigungsparagraph des Strafgesetzbuches, allerdings zu dem hohen Preis der Kriminalisierung einer anwaltlichen Standardhandlung. Diese steht zwar mit dem ungehörigen Verhalten des Angeklagten in enger Verbindung, repräsentiert aber keinesfalls den Kern dessen, was man in diesem Fall als die leitend-normativen Strafwürdigkeitserwägungen ausmachen kann. Gewiss: Das Verhalten des Angeklagten ist unerhört, verdient Kritik und sollte in aller Konsequenz berufs- und standesrechtlich aufgearbeitet werden. Strafbar war es unter den gegebenen Umständen jedoch nicht.


[1] 1 StR 163/13 = HRRS 2014 Nr. 2.

[2] Prantl, Süddeutsche Zeitung vom 25./26. Januar (Nr. 20) 2014, S. 1.

[3] Huff, NJW-Editorial Heft 4/2014. Ähnlich kritisch auch Becker NStZ 2014, 154 ("Sprengstoff für die anwaltliche Praxis").

[4] Huff, Legal Tribune Online vom 30.01.2014, http://www.lto.de/persistent/a_id/10833/ (abgerufen am 15.04.2014).

[5] Kaufmann, Rechtsphilosophie, 2. Aufl. (1997), S. 56.

[6] Hierzu Matt/Renzikowski/Eidam, 1. Aufl. (2013), § 240 Rn. 2.

[7] Fischer, 61. Aufl. (2014), § 240 Rn. 32; Matt/Renzikowski/Eidam (Fn. 6), § 240 Rn. 39.

[8] Vgl. Matt/Renzikowski/Eidam (Fn. 6), § 240 Rn. 57.

[9] So für den konkreten Fall auch Becker NStZ 2014, 154 f. Ebenso der Sache nach Tsambikakis NJW 2014, 406. Vgl. ferner Donath/Mehle NJW 2009, 2363 und Kudlich/Melloh JuS 2005, 912, 913.

[10] Matt/Renzikowski/Eidam (Fn. 6), § 240 Rn. 57.

[11] Matt/Renzikowski/Eidam (Fn. 6), § 240 Rn. 2.

[12] Kaufmann NJW 1988, 2581, 2582.

[13] Roxin JuS 1964, 373, 376.

[14] Roxin JuS 1964, 373, 377.

[15] Matt/Renzikowski/Eidam (Fn. 6), § 240 Rn. 59.

[16] BGHSt 5, 254 = NJW 1954, 565 (Leitsatz). Vgl. auch OLG Düsseldorf StraFo 1996, 51, 52; Kudlich/Melloh JuS 2005, 912, 913 sowie Tsambikakis NJW 2014, 406, 407.

[17] Tsambikakis NJW 2014, 406, 407; Donath/Mehle NJW 2009, 2363; Kudlich/Melloh JuS 2005, 912, 913.

[18] So im Ergebnis auch Becker NStZ 2014, 154, 155.

[19] So auch Becker NStZ 2014, 154, 155 (gehört zum "elementaren Handwerkszeug des Anwalts") sowie Tsambikakis NJW 2014, 406. Vgl. ferner Donath/Mehle NJW 2009, 2363, 2363 (" ‚Tagesgeschäft‘ des Rechtsanwalts").

[20] Ähnlich hier auch Becker NStZ 2014, 154, 155.

[21] BVerfGE 110, 226.

[22] Becker NStZ 2014, 154, 155.

[23] Guter Überblick etwa bei Kühl, AT, 7. Aufl. (2012), § 20 Rn. 222a ff.

[24] BGH NStZ 2000, 34. Vgl. auch BGH NStZ-RR 2001, 241, 242.