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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Februar 2014
15. Jahrgang
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Max Alsberg: Der Beweisantrag im Strafprozess, bearbeitetet von Jens Dallmeyer, Georg-Friedrich Güntge und Michael Tsambikakis, XXV und 711 Seiten, Carl Heymanns Verlag, 119,00 €, 6. Auflage, Köln 2013.
Vor 30 Jahren war die 5. Auflage des "ältesten Lehrbuch(s) zum Beweisantragsrecht" (S. V) aus der Feder Karlheinz Meyers erschienen, die seitdem zum unverzichtbaren Handwerkszeug professioneller Instanz- wie Revisionsverteidigung gehörte. Diese 30 Jahre hatten es freilich beweisantragsrechtlich in sich. Zutreffend weisen die nunmehrigen Bearbeiter im Vorwort (S. V) darauf hin, daß das Beweisantragsrecht "vor neuen Herausforderungen" steht. Zwar sei es – so die Autoren mit Recht – "stabil kodifiziert", zugleich aber in den letzten Jahren zunehmend Objekt richterrechtlicher Formung geworden. Die beweisantragsrechtliche Etablierung des schillernden Begriffs der Konnexität stellt eines der prägnantesten Beispiele dieser Entwicklung dar. Diese Rechtsprechungstendenz charakterisieren die Autoren zutreffend als einen Prozeß der schleichenden Beschränkung des Beweisantragsrechts, der von rechtspolitischen Rufen "nach seiner legislativen Begrenzung, wenn nicht gar seiner Abschaffung" flankiert wurde. Strafrechtspraxis und -wissenschaft seien deshalb "aufgerufen, sich diesen Bestrebungen im Geiste Alsbergs[1] entgegenzustemmen". Mit sympathischem Understatement geben die Bearbeiter ihrer Hoffnung Ausdruck, mit der von ihnen vorgelegten "kritische(n) Bestandsaufnahme" der beweisantragsrechtlichen Situation hierfür einen Anstoß geben zu können: "(E)inen bedeutenderen Gegenstand ihrer Betrachtung als das Beweisantragsrecht wird die Wissenschaft im Strafprozessrecht kaum finden."
Diesem selbstgesetzten Anspruch wird das Werk ohne weiteres gerecht.[2] Wer sich in der strafverfahrensrechtlichen Praxis – in welcher Berufsrolle und zu welchem
Thema auch immer – beweisantragsrechtlich orientieren muß, findet in der Neuauflage des Alsbergschen Handbuchs weiterhin den verläßlichen und konkurrenzlosen Kompaß.
Eine Rezension in diesem Rahmen kann dies naturgemäß nur schlaglichtartig aufzeigen. Deshalb soll der argumentative Ball des Vorworts aufgenommen und untersucht werden, in welcher Weise sich die Verfasser mit einigen der von ihnen erwähnten, von Karlheinz Meyer 1983 kaum zu erahnenden beweisantragsrechtlichen Innovationen der revisionsgerichtlichen Rechtsprechung befassen:[3]
Merkmale des Beweisantragsbegriffs: Insbesondere im Kontext von auf Negativtatsachen zielenden Anträgen warnt Dallmeyer (S. 35 f.) vor einer Überstrapazierung der Rechtsfigur des Beweisziels und plädiert dafür, derartige Anträge dahingehend auszulegen, "dass der fragliche Vorgang vom Zeugen wahrgenommen worden wäre, wenn er denn stattgefunden hätte." Daß gerade Angeklagte und Verteidiger in Ermangelung eigener wirksamer Ermittlungskompetenzen "vielfach gezwungen (sind), entlastende Beweisbehauptungen aufzustellen, die sie nur vermuten und die durch die Beweisaufnahme auch für sie erst bewiesen werden sollen" (S. 38/39), soll nach Dallmeyers Auffassung freilich der Sache nach der sog. Vermutungs-Rechtsprechung des BGH nicht entgegenstehen, da ein Beweisantrag dann nicht vorliege, wenn das Beweisbegehren ohne nachvollziehbaren Grund vorgebracht werde (S. 39). Daß mit diesem Kriterium – im Vergleich zur näherliegenden Ansiedlung der Problematik im Ablehnungsgrund der Prozeßverschleppungsabsicht (vgl. auch Güntge, S. 501 f.) – dogmatisch wie praktisch irgendetwas gewonnen ist, kann freilich mit guten Gründen bezweifelt werden. Zutreffend folgt Dallmeyer (S. 41 f.) nicht der Rechtsprechungstendenz[4] die ladungsfähige Anschrift zur notwendigen Bedingung eines auf Zeugenvernehmung zielenden Beweisantrages zu machen, und läßt die ausreichende Individualisierbarkeit des Zeugen genügen. Sehr ausführlich wendet er sich dem heftig umstrittenen Begriff der Konnexität zwischen Beweismittel und Beweistatsache zu (S. 46 – 57). Mit Recht führt er (S. 49 f.) die Konjunktur dieser Frage auf das (gefühlte) Bedürfnis der Rechtsprechung zurück, ihr unergiebig erscheinende Beweiserhebungen zu vermeiden, und unterbreitet deshalb einen "Vorschlag zur dialogischen Herstellung praktischer Konkordanz" (S. 50). Gegenstand dieser "formalisierte(n) Kommunikation über Konnexität" (S. 51) soll nach seiner Auffassung – in Fortführung bestimmter Rechtsprechungstendenzen – "die Beweiskompetenz des Beweismittels, beim Zeugen die Aussagekompetenz" (S. 51) sein, die für das Gericht erkennbar sein müsse; die konnexitätsbehauptenden Angaben müßten dabei entgegen der revisionsgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht bestimmt behauptet werden (S. 52). Dallmeyer unternimmt es vor diesem Hintergrund, eine forensische Dialogstruktur zu entwerfen (S. 56), deren wesentlicher (auch revisionsrechtlich relevanter[S.55/56]) Kern die Statuierung einer gerichtlichen Hinweispflicht ist. Danach ist das Tatgericht verpflichtet, dem Antragsteller – auch bei hilfsweise gestellten Anträgen - irgendwie (S. 53) mitzuteilen, daß ihm "ein Anhaltspunkt dafür fehlt, dass das Beweismittel über die Beweistatsache Auskunft geben könnte" (S. 53), wodurch den Antragsteller gleichsam im Gegenzug eine Beantwortungsobliegenheit trifft. Sagt dessen Antwort dem Tatgericht nicht zu, hat es sein weiteres Prozeßverhalten mit Blick auf diesen Antrag an § 244 Abs. 2 StPO auszurichten (S. 54/55). Insoweit konsequent (und überzeugend) schließt Dallmeyer eine Herabstufung in der Tatsacheninstanz als Beweisantrag behandelter Anträge im Revisionsverfahren aus (S. 56). Zweifelhaft erscheint mir aber, welche verfahrenspraktische Veränderung durch dieses (mehr prozedural orientierte) Konnexitätsverständnis erzielt werden könnte. Daß Tatrichter mit ihrem Zweifel an der Erfüllung des Konnexitätserfordernisses forensisch hinter dem Berg halten – nur dann wäre die Etablierung der in der Definition ihrer Voraussetzungen eher nebulöse Hinweispflicht überhaupt bedeutsam -, dürfte allenfalls in Ausnahmefällen geschehen. Selbst notorisch fortbildungsunwillige Tatrichter haben zwischenzeitlich hiervon etwas gehört, so daß das Fehlen der Konnexität in der Praxis als Kampfbegriff gegen lästig empfundene Beweisantritte eher inflationär eingesetzt wird. Kurzum: Die sprachlich elaboriert dargebotene[5] und intellektuell durchaus anregende Reformulierung dieser beweisantragsrechtlichen Problematik läßt nicht erkennen, welche (gar beweisantragsrechtsfreundlichen) Veränderungen sie – jenseits der Verhinderung der überraschenden Herabstufung von Anträgen im Revisionsverfahren - gegenüber der bisherigen (von Dallmeyer durchaus kritisierten[S. 50/51]) Rechtsprechungspraxis bewirken könnte.
Fristenlösung/Prozeßverschleppung: Güntge wendet sich pointiert gegen die Berücksichtigung einer allgemeinen Mißbrauchsklausel bei der Bescheidung von Beweisanträgen (S. 493 f., 502). Konsequenterweise kritisiert er auch eingehend revisionsgerichtliche Versuche, etwa zur Bekämpfung massenhaft angebrachter Anträge ohne gesetzliche Grundlage die beweisantragsrechtlichen Vorschriften zu suspendieren, wie dies vom 5. Strafsenat des BGH versucht worden war.[6] Von daher verwundert es nicht, daß er auch in der vom 1. Strafsenat des BGH entwickelten und vom BVerfG gebilligten sog. Fristenlösung (S. 498 f.) eine unzulässige Anmaßung gesetzgeberischer Kompetenzen durch die revisionsgerichtliche Rechtsprechung sieht, die es insbesondere nicht gestattet, die gesetzgeberische Wertentscheidung des § 246 StPO "durch Bezugnahme auf andere Verfahrensgarantien auszuhebeln" (S. 499). Mit deutlichen Worten verwirft er auch die in diesem Kontext beliebte Instrumentalisierung des menschenrechtlichen Verzöger-
ungsverbotes, da dies nicht dazu dienen könne, den Angeklagten "in elementarer Weise in seinen Verteidigungsrechten zu beschränken" (S. 499). Zugleich billigt er aber die Ansätze in der neueren BGH-Rechtsprechung, auch im Rahmen des § 244 Abs. 3 S. 2 StPO bei der Anwendung des Ablehnungsgrundes der Prozeßverschleppungsabsicht auf das Erfordernis einer wesentlichen objektiven Prozeßverzögerung weitestgehend zu verzichten (S. 500 f.).
Bedeutungslosigkeit/Wahrunterstellung: Die praktisch eminent wichtige Problematik der (potentiellen) Bedeutungslosigkeit von Hilfs- und Indiztatsachen wird von Güntge (S. 452 ff.) sehr sorgfältig und auch mit Blick auf den inhaltlich benachbarten Ablehnungsgrund der Wahrunterstellung dargestellt. Trotz Verständnisses für die Gegenauffassung hält er freilich an der Meinung der Rechtsprechung fest, den Tatrichter treffe regelmäßig nicht die Verpflichtung, den Antragsteller davon zu unterrichten, daß er eine ursprünglich als wahr unterstellte (und damit eigentlich erhebliche) Tatsache zwischenzeitlich als unerheblich einschätzt. Für die von Güntge durchaus unter Fairneßgesichtspunkten gebotenen Ausnahmefälle vermag er freilich keine Kriterien zu benennen (S. 514/515).
Auslandszeugen: In der Kommentierung des § 244 Abs. 5 S. 2 StPO (S. 582 ff.) zeichnet Güntge die auch verfassungsrechtlichen Probleme der Anwendung dieser eine Beweisantizipation gestattenden Norm nach und plädiert insbesondere bei Auslandssachverhalten überzeugend für eine zurückhaltende, die Verteidigungsbelange des Angeklagten in den Blick nehmende Anwendung dieser Vorschrift (S. 585).
Beschlußbegründung gem. § 244 Abs. 6 StPO: Güntge (S. 590 ff.) gibt umfassend die Rechtsprechung zu den inhaltlichen Anforderungen an die Beschlußbegründung wieder und befürwortet insbesondere eine detaillierte Begründung auch im Fall des § 244 Abs. 3 S. 1 StPO (S. 593 f.). Ob die prägnante Zusammenfassung der Rechtsprechung zu den Begründungserfordernissen im Fall der aus tatsächlichen Gründen folgenden Unerheblichkeit der Beweisbehauptung (S. 594 f.) etwas an der diesbezüglichen bei Tatrichtern - trotz aller revisionsgerichtlicher Bemühungen - weitverbreiteten hartnäckigen Ignoranz ändern wird, muß leider bezweifelt werden. Erwähnenswert ist, daß Güntge der Auffassung eine Absage erteilt, die den Tatrichter als befugt ansieht, eine Bescheidungsklausel bei Hilfsbeweisanträgen nicht zu beachten (S. 602).
Revisionsrechtliche Fragen: Umfassend und praxisnah wendet sich Güntge schließlich der revisionsrechtlichen Behandlung von Beweisantragsrügen – einschließlich der aus § 344 Abs. 2 S. 2 StPO resultierenden Darstellungspflichten (S. 671 ff.) zu. Er hält, ohne auf abweichende Tendenzen in der neueren Rechtsprechung[7] einzugehen, grundsätzlich auch Angeklagte für befugt, die Behandlung von Beweisanträgen von Mitangeklagten zu rügen, denen er sich in der Hauptverhandlung nicht angeschlossen hatte (S. 670/671). Skepsis läßt Güntge anklingen, soweit in der Rechtsprechung dem formalisierten Protokollberichtigungsverfahren der unbedingte Vorrang vor dem Freibeweisverfahren eingeräumt wird, da – so seine freilich frappierende Argumentation – eine Berichtigung dann schon ausscheiden könne, "wenn eine der Urkundspersonen seine Mitwirkung an ihr – gleich aus welchen Gründen, sei es aufgrund fehlender Erinnerung oder aber auch aus unlauteren Motiven – verweigert" (S. 684). Die Darstellung der Behandlung der Beweisantragsrügen unterschiedlicher Angriffsrichtung gelingt Güntge ebenso in überzeugenden Weise (a.a.O. S. 685 ff.) wie die Erörterung der Beruhensfragen (S. 692 ff.),[8] wobei er in diesem Zusammenhang erkennbar für eine zurückhaltende Anwendung der Obliegenheit des Antragstellers eintritt, Mißverständnissen geschuldeten tatrichterlichen Entscheidungen gem. § 244 Abs. 6 StPO durch entsprechende Hinweise in der Hauptverhandlung entgegenzutreten (S. 695). Abschließend geht Güntge recht knapp auf revisionsrechtliche Verwirkungsansätze ein und erneuert seine Warnung vor einer zu extensiven Verwendung des Mißbrauchsarguments, um abschließend – leider sehr knapp - noch die neueren (dogmatisch eher überraschenden) Bemühungen der Rechtsprechung[9] anzusprechen, die Frage des Mißbrauchs des Beweisantragrechts im Freibeweisverfahren zu klären (S. 701 f.).
Diese wenigen Bemerkungen belegen, daß "der Alsberg" auch in seiner Neubearbeitung unentbehrliche Pflichtlektüre für jeden strafverfahrensrechtlich Handelnden bleibt.
Rechtsanwalt Klaus-Ulrich Ventzke, Hamburg
[1] Besonders glücklich ist es, daß parallel zur Neuauflage des Handbuchs als Band 40 der Schriftenreihe des Deutsche Strafverteidiger e.V. die von Taschke verantwortete, wesentlich erweiterte Neuauflage der Ausgewählten Schriften Alsbergs erschienen ist, die nicht nur die beweisantragsrechtlichen Vorstudien, sondern nunmehr auch ein von Prick erstelltes Verzeichnis der Entscheidungsanmerkungen Alsbergs enthält, deren Stellenwert von den Bearbeitern im Vorwort (S. V) nicht nur herausgestellt, sondern auch dadurch Rechung getragen wird, daß sie weiterhin im Fußnotenapparat nachgewiesen werden.
[2] Rezensionen sollen sich auch zu möglicherweise Leser interessierenden praktischen Fragen äußern. Dazu in der gebotenen Kürze folgendes: Das Aussehen des Buches ist – etwa durch die Vergabe von Randnummern – behutsam modernisiert, der Aufbau indes beibehalten worden: Güntge hat die kurze rechtshistorische Einleitung (S. 1 – 11) verfaßt. Der erste – von Dallmeyer – bearbeitete Teil (S. 13 – 216) befaßt sich mit den Grundlagen des Beweisantragsrechts, insbesondere der Definition des Beweisantragsbegriffs. Der zweite Teil (S. 219 - 651) enthält – bezogen auf das Verfahren vor (Tsambikakis) und in der Hauptverhandlung (Güntge), die präsenten Beweismittel sowie besondere Verfahrenarten und Schätzungen (Tsambikakis) – das Herzstück des Buches, die Kommentierung der Ablehnungsgründe der §§ 244 f. StPO. Im dritten Teil (S. 655 – 702) befaßt sich Güntge mit der revisionsgerichtlichen Kontrolle der tatgerichtlichen Handhabung beweisantragsrechtlicher Vorschriften. Trotz der Anzahl der Bearbeiter wirkt das Buch wie aus einem Guß geschrieben, mag auch insbesondere der Beitrag Dallmeyers durch die Bezugnahme auf eigene wissenschaftliche Vorarbeiten stärker akzentuiert sein. Daß der weit überwiegende Teil der Bearbeitung nicht aus anwaltlicher Feder stammt, schlägt sich nicht etwa – wie bereits das zitierte Vorwort belegt – in einem restriktiven Verständnis beweisantragsrechtlicher Vorschriften nieder. Schrifttums- und Stichwortverzeichnis erleichtern die Nutzung. Die BGH-Rechtsprechung wird ohne Aktenzeichen zitiert, die Recherche indes durch die kostenlose Nutzung "als jBook auf Jurion" unterstützt.
[3] Angemerkt werden soll aber, daß das Handbuch auch eine Fundgrube für allgemeine strafverfahrensrechtliche Fragen ist. Hingewiesen sei exemplarisch auf die von Güntge verantwortete tiefgreifende Darstellung der Verwertungsverbotslehre, die gleichsam ein Handbuch im Handbuch darstellt (S. 340 – 407).
[4] Z.B. BGH 4 StR 242/13 vom 21.11.2013, Rn. 7.
[5] Kritisch sei aber vermerkt: Das mit Begriffen wie "Dialog", Konsens" usw. vielfach einhergehende Wortgeklingel bekommt jedenfalls dann rein ideologischen Charakter, wenn es den Umstand vergessen macht, daß Strafjustiz nichts anderes als repressives Staatshandeln, also formal eingehegte Exekution staatlicher Gewalt ist.
[6] BGH 5 StR 129/05 HRRS 2005 Nr. 543.
[7] Vgl. die Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. (2013), § 244, Rn. 84.
[8] Die eine Beweisantragsrüge betreffende instruktive Entscheidung BGH 3 StR 519/09 (HRRS 2011 Nr. 161, Rn. 11 f.) zur gleichsam kumulativen Beruhensprüfung bleibt leider unberücksichtigt.
[9] BGH 5 StR 444/11 HRRS 2012 Nr. 516, Rn. 7 ff.; dazu Knauer NStZ 2012, 583; Trüg StV 2013, 66 ff.; Mosbacher JuS 2012, 705, 707 ff.; Basdorf NStZ 2013, 186.