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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
November 2013
14. Jahrgang
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Von Prof. Dr. Hendrik Schneider, Universität Leipzig
Die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grenzen des Strafrechts bildet ein Kernanliegen im Werk Manfred Seebodes.[1] Die Bestimmtheit der Strafgesetze, ihre Berechenbarkeit für den Bürger, die Gleichheit vor dem Gesetz sind zentrale Maximen, deren Einhaltung durch Strafgesetzgebung und Wissenschaft ihm vor dem Hintergrund seiner liberalen Staatsauffassung besonders wichtig waren und mit denen er sich, durchaus auch gegen den Zeitgeist[2], in Politik und Strafrechtswissenschaft Gehör verschaffte und Bleibendes formuliert hat.
In dem ihm anlässlich seines 70. Geburtstags im Jahr 2008 gewidmeten Beitrag "Unberechenbares Strafrecht" habe ich versucht, an dieses Leitmotiv meines geschätzten Vorgängers an der Leipziger Juristenfakultät anzuknüpfen und "vermeidbare Bestimmtheitsdefizite im Tatbestand der Vorteilsannahme und ihre Auswirkungen auf die Praxis des Gesundheitswesens" aufzuzeigen. Damals war noch nicht vorhersehbar, dass die Thematik der "Ärztekorruption" alsbald (erneut) Schlagzeilen ma-
chen und Gerichte[3], Gesetzgeber[4], Verbände[5] und Wissenschaft[6] in Atem halten würde. In der 17. Legislaturperiode befanden sich zwei unterschiedliche Entwürfe im Gesetzgebungsverfahren, die allerdings der Diskontinuität anheimgefallen sind.[7] Der Vorschlag der Regierungskoalition[8] wollte im Rahmen des als "Omnibusgesetz" konzipierten Präventionsgesetzes ein Verbot der Bestechlichkeit/Bestechung von "Leistungserbringern" im SGB V einführen (§§ 307c, 70 Abs. 3 SGB V).[9] Über den Bundesrat, der den Vorschlag der Regierung blockiert hat, wurde demgegenüber der Regelungsentwurf eines § 299a StGB ("Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen") in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.[10] § 299a StGB geht deutlich weiter als der Entwurf der Regierungskoalition und erfasst insbesondere auch freiberuflich tätige Ärzte, die keine Zulassung zur Behandlung gesetzlich versicherter Patienten haben und demnach keine Leistungserbringer im Sinne des SGB V darstellen.[11]
Die beiden Entwürfe sind das Resultat eines zähen Ringens um die Frage des "Ob" und des "Wie" der Schließung einer im Jahr 2005 erkannten Regelungslücke im Anwendungsbereich der Korruptionsdelikte. Genährt von tief sitzenden Viktimisierungsängsten, Opfer eines korrupten Arztes zu werden[12], den im Gesundheitswesen besonders wirksamen Mechanismen des politisch-publizistischen Verstärkerkreislaufs[13] und von Pathos getragenen Appellen auch aus der Wissenschaft[14] und von Ärzten[15], erzeugte die Thematik offensichtlich Zugzwänge im Wahlkampf. Denn während Bundesgesundheitsminister Bahr und andere Politiker der Regierungs-
koalition noch im Jahr 2012 der Sache nach auf die Prinzipen der ultima ratio und des fragmentarischen Strafrechts verwiesen und einer Kriminalisierung der Ärztekorruption zumindest kritisch gegenüberstanden[16], bejahen auch sie ab der Jahreswende 2012/2013 den kriminalpolitischen Handlungsbedarf und begründen den in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Regelungsvorschlag (§§ 70 Abs. 3, 307c SGB V) mit dem Argument, die "bestehenden straf-, disziplinar- und berufsrechtlichen Regelungen" reichten nicht aus, um "korruptive Verhaltensweisen in der Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern wirksam zu verhindern"[17].
Der von der Regierungskoalition vorgeschlagene Entwurf des § 307c SGB V lautet:
"(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 70 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, einen dort genannten und nicht nur geringfügigen wirtschaftlichen Vorteil annimmt oder gewährt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig handelt.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sein denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Antragsberechtigt sind der betroffene Versicherte, seine gesetzliche Krankenkasse, die Kassenärztliche Vereinigung und die berufsständische Kammer, deren Mitglied der Täter ist, und deren andere Mitglieder. Antragsberechtigt sind auch Mitbewerber des Täters sowie die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern."[18]
Der Änderungsentwurf des § 70 Abs. 3 SGB V, auf den § 307c SGB V Bezug nimmt, lautet:
"Die Leistungserbringer, die andere Leistungserbringer oder Dritte an der Versorgung beteiligen, haben eine am Vertrauen des Versicherten in die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen und am Gebot der Wirtschaftlichkeit orientierte Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Anbietervielfalt zu gewährleisten. Leistungserbringer und ihre Angestellten oder Beauftragten dürfen keine Entgelte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile für sich oder Dritte als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie andere Leistungserbringer oder Dritte bei der Verordnung von Leistungen, der Zuweisung an Leistungserbringer, der Abgabe von Mitteln oder der sonstigen Veranlassung von Leistungen für die Untersuchung oder Behandlung von Versicherten nach diesem Buch in unangemessener unsachlicher Weise begünstigen oder bevorzugen. Ebenfalls unzulässig ist es, Leistungserbringern, ihren Angestellten oder Beauftragten solche Vorteile für diese oder Dritte anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren. Vorteile sind auch solche nach § 128 Absatz 2 Satz 3."[19]
Der genannte Straftatbestand ist, wie § 299 StGB, als relatives Antragsdelikt ausgestaltet. Die Tathandlungen werden allerdings auf die Annahme bzw. das Gewähren des Vorteils begrenzt. Die Qualifikation des Abs. 2 greift ein Regelbeispiel des § 300 StGB auf.
Der Entwurf des § 299a StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) ist, wie oben bereits dargelegt, weiter gefasst und lautet wie folgt:
"(1) Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung dieses Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder bei der Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
1. einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb bevorzuge oder
2. sich in sonstiger unlauterer Weise beeinflussen lasse,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des Absatzes 1 im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder bei der Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
1. ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb bevorzuge oder
2. sich in sonstiger unlauterer Weise beeinflussen lasse."[20]
Im Zusammenhang mit der Einführung des § 299a StGB soll auch § 300 StGB entsprechend angepasst und bei § 299a StGB für anwendbar erklärt werden. Ferner ist die Aufnahme des § 299a StGB in den Katalog des § 100a StPO (Überwachung der Telekommunikation) geplant.
Beide Entwürfe sind von der Annahme getragen, es bestehe eine Regelungslücke im Rechtsgüterschutz durch Strafrecht, die durch die Neukriminalisierung der Ärztekorruption geschlossen werden soll. Alternativen zum Strafrecht hätten sich nicht als wirksam erwiesen. Die Ärztekammern erführen zu spät von entsprechenden Verfehlungen, so dass eine Ahndung mit den Mitteln des Berufsrechts aus Gründen der Verjährung nicht möglich sei. Dasselbe gelte für die Verfolgung der Verletzung sozialrechtlicher Normen wie § 128 SGB V, die ohnehin primär an nichtärztliche Leistungserbringer adressiert seien. Ferner bereite die Aufklärung des Sachverhalts Schwierigkeiten. Da Korruption im Verborgenen stattfinde und Vorteilsgeber sowie Vorteilsnehmer ein Interesse an Geheimhaltung und Verschleierung hätten[21], sei es kaum möglich, ohne hoheitliche Eingriffsbefugnisse einen Tatverdacht zu erhärten[22] .
Seitens der Opposition[23] wurde eine Regelung im StGB befürwortet, weil ein Straftatbestand im SGB V aufgrund des systematischen Zusammenhangs dieses Gesetzes Sachverhalte ausklammere, die auf die Behandlung von Privatpatienten bezogen seien.[24] Ferner habe der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz[25] im Jahr 1997 die Entscheidung getroffen, den Tatbestand der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in das StGB zu transferieren.[26] Insofern sei es inkonsequent, hinsichtlich der Ärzte eine Regelung im Nebenstrafrecht vorzusehen.[27] Nicht einzusehen sei auch, dass die Tathandlungen im Gegensatz zu den §§ 331 ff., 299 f. StGB auf die Annahme und das Gewähren von Vorteilen begrenzt sei[28] und eine Strafschärfung nur in den Fällen des gewerbsmäßigen Handelns vorgesehen[29] werde. Daher sei die Fassung des § 299a StGB gegenüber der Lösung der Regierungskoalition im SGB V vorzugswürdig.
Bereits der nunmehr von allen politischen Parteien, dem Großen Senat des Bundesgerichtshofs[30] und Stimmen aus der Wissenschaft[31] behauptete Regelungsbedarf im Hinblick auf einen Straftatbestand der Ärztekorruption erscheint fraglich und noch nicht hinreichend geklärt.[32]
Unter einem verfassungsrechtlichen Blickwinkel geht es um die ultima ratio Funktion des Strafrechts und damit um die Frage, ob das tatbestandsmäßige Verhalten "in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Ver-
hinderung daher besonders dringlich" sei.[33] Bei der Prüfung dieses strafrechtsbegrenzenden Übermaßverbots bei Kriminalisierungsvorschlägen im Einzelfall ist zunächst auf das Rechtsgut abzustellen, dessen Schutz den Eingriff in die Freiheit legitimeren soll.[34] Soweit sich dieses bestimmen lässt, wäre die Angemessenheit der vorgesehenen Regelungen und deren Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne zu prüfen.[35] Eine solche Herangehensweise lässt sich insbesondere auf die Dogmatik der Praktischen Konkordanz[36] stützen, die auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Prüfung von Grundrechtseingriffen durch Gesetz explizit[37] und implizit[38] herangezogen wird. Zudem ist dem Strafrecht der Gedanke einer Güterabwägung nicht fremd, sondern tritt beispielsweise bei der Prüfung der widerstreitenden Interessen im Rahmen von § 34 StGB in Erscheinung.[39]
Bei § 299a StGB liegt bereits aufgrund der Systematik auf der Hand, dass - ebenso wie bei § 299 StGB - der Schutz des Wettbewerbs im Vordergrund steht.[40] Entsprechend wird in der Entwurfsbegründung ausgeführt, es sei beabsichtigt, einen Straftatbestand zu schaffen, "der den freien Wettbewerb im gesamten, also im öffentlichen und privaten Gesundheitsbereich schützt"[41]. Der Entwurf der Regierungskoalition beabsichtigt offensichtlich ebenfalls den Schutz des Wettbewerbs, will darüber hinaus aber auch Vertrauen der Versicherten in unabhängige medizinische Entscheidungen und das Vermögen der gesetzlichen Krankenversicherungen vor durch Korruption bedingten Mehrkosten schützen. Da demnach ein Plus an Rechtsgüterschutz durch ein Minus an Strafrecht, d.h. einen restriktiver gefassten Straftatbestand erzielt werden soll, wird deutlich, dass die Regierungskoalition die Verhältnismäßigkeit der Regelung anders als die Oppositionsparteien beurteilt und die weniger eingriffsintensive Norm vorzieht. Allerdings handelt es sich bei den Vermögensinteressen der Gesetzlichen Krankenversicherung und auch bei den Interessen der Patienten bei näherem Hinsehen lediglich um Reflexe eines Schutzes des freien Wettbewerbs.[42] Denn soweit dieser wirksam vor Verzerrungen durch wirtschaftliche Eigeninteressen, z.B. der beteiligten Ärzte, geschützt ist, wirkt sich dies auch positiv auf die beiden anderen Rechtsgüter aus: Das Vermögen der GKV ist nicht mit Aufschlägen, etwa durch Kick-Back Zahlungen an Ärzte belastet und die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten orientiert sich ausschließlich an medizinisch-sachlichen Erwägungen. Demnach dürfte bei der Begründung der Neukriminalisierung (Strafwürdigkeit) und bei der Auslegung der Norm den Interessen der Patienten und dem Vermögen der GKV (bzw. dem Vermögen der Privatpatienten) keine eigenständige Bedeutung beizumessen sein.[43]
Wenn demnach beide Entwürfe primär das Rechtsgut des "lauteren Wettbewerbs" schützen, bleibt fraglich, ob die geplanten Regelungen mit dem fragmentarischen Charakter der bisherigen Tatbestände zum Schutz des freien Wettbewerbs insgesamt vereinbar sind. Da wesentliche Prämissen des freien Wettbewerbs keinen Schutz durch Kriminalstrafrecht genießen[44], wäre z.B. zu erwägen, ob es ausreichend ist, eine Regelung, die, wie der Entwurf des § 307c SGB V deutlich restriktiver als § 299 StGB gefasst ist und ausschließlich im Bereich des Gesundheitswesens Anwendung finden soll, als Ordnungswidrigkeit auszugestalten. Auch in diesem Fall wäre eine empfindliche Ahndung möglich (z.B. über § 29a OWiG) und die zuständige Behörde hätte die erforderlichen Ermittlungs- und Eingriffskompetenzen (§ 46 OWiG), so dass den Bedenken insbesondere der Oppositionsparteien hinsichtlich der Aufklärung der deliktischen Sachverhalte Rechnung getragen wäre.
Im Fall der Ausgestaltung als Straftatbestand ist im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und auch aufgrund des Prinzips der Allgemeinheit des Gesetzes[45] demgegenüber begründungsbedürftig, weshalb ein Sonderdelikt "nur" für Angehörige eines Heilberufs bzw. Leistungserbringer im Gesundheitswesen geschaffen werden soll. Denn der Missbrauch entsprechender Vertrauenspositionen ist auch bei anderen Angehörigen freier Berufe und sonstigen Selbständigen, die - wie Ärzte - im Auftrag einer Privatperson tätig sind, straflos möglich. Der Architekt, der seinem privaten Auftraggeber einen Bauunternehmer empfiehlt und sich dies mit einer KickBack Zahlung durch das begünstigte Unternehmen honorieren lässt, ist ebenso wenig nach § 299 StGB strafbar[46] wie der Rechtsanwalt, der in einer Fragestellung, für die er nicht ausgewiesen ist, einen Kollegen namhaft macht, von dem er einen Anteil des aufgrund einer Vergütungsvereinbarung gezahlten Honorars als "Werbeprämie" erhält.
Für die Benachteiligung der Ärzte gegenüber anderen Freiberuflern und sonstigen Selbständigen ist kein sachliches Differenzierungskriterium ersichtlich, das die aufgezeigte Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Denn Informationsasymmetrien, die das Verhältnis von Arzt und Patient prägen, gibt es auch bei anderen beratenden Berufen, wie zum Beispiel den oben bereits angeführten Architekten, Anwälten oder Steuerberatern. Ob es in der Ärzteschaft "hochorganisiert funktionierende korruptive Systeme"[47] gibt, die sich zwischen den Angehörigen anderer Berufe nicht finden, darf bezweifelt werden. Verlässliche Daten zu Struktur und Umfang von Korruption im Gesundheitswesen liegen nicht vor.[48] Die im Raum stehenden Zahlen[49] sind Schätzungen ohne valide Tatsachengrundlage.[50] Außerdem unterliegt das Gesundheitswesen einer ausgeprägten Kontrolle, die sich gegenüber anderen Zweigen des Wirtschaftslebens maßgeblich auf das Entdeckungsrisiko und damit auf die "Sichtbarkeit" des Fehlverhaltens auswirkt. Auf den Internetseiten der Gesetzlichen Krankenkassen wird jedermann die Möglichkeit eingeräumt, Verdachtsmomente anonym zu melden.[51] Zuständig für die Entgegennahme und die Bearbeitung der Hinweise sind die gem. § 197a SGB V obligatorisch einzurichtenden Stellen "zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen". Meldungen können auch an die "Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen" (§ 81a SGB V) gerichtet werden, die seitens der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen einzurichten sind. Aufgrund der genannten Instrumente zur Steigerung des Entdeckungsrisikos ist es plausibel, von einem Transfer vom Dunkelfeld in das Hellfeld registrierter Gesetzesverletzungen auszugehen.[52] Diese Veränderung der Dunkelzifferrelation kann leicht als Anstieg der Fallzahlen missinterpretiert werden und zur Dramatisierung der Lage beitragen.[53] Wenn demnach kein sachliches Kriterium für eine unterschiedliche strafrechtliche Würdigung korruptiven Verhaltens zwischen freiberuflich tätigen Ärzten einerseits und anderen Angehörigen der freien Berufe und sonstigen Selbständigen andererseits vorliegt, ist die Einführung des Sonderstrafrechts für Ärzte diskriminierend und unverhältnismäßig.[54]
Soweit der Gesetzgeber im Rahmen seines Ermessens und aufgrund einer veränderten gesellschaftlichen Wahrnehmung der Ausnutzung von Macht- und Vertrauensstellungen wirtschaftlich "mächtiger" Personen den Anwendungsbereich der einschlägigen Bestimmungen des Korruptionsstrafrechts erweitern will, wäre folglich ein breiter angelegtes Reformvorhaben vorzugswürdig.
Entsprechende Entwürfe zur Korrektur des § 299 StGB, die nicht, wie die beiden Regelungsvorschläge zur Ärztekorruption, zu einer selektiven Benachteiligung einer bestimmten Berufsgruppe führen, haben sich bislang allerdings nicht als mehrheitsfähig erwiesen.[55] Die ge-
planten Regelungen zur Ärztekorruption, die auch wegen des Rückenwinds aus Karlsruhe in Gestalt des Urteils des Großen Senats[56] (so genannte "Transmitterfunktion" der Judikatur bei der Genese von Straftatbeständen[57] ), aufgrund politischer Opportunitätserwägungen und einer Eigendynamik fortschreitender Verrechtlichung im Gesundheitswesen gegenwärtig konsensfähig sind, leisten demgegenüber der Entwicklung eines strafrechtlichen "Flickenteppichs" Vorschub, der selektives Strafrecht schafft, kaum auf die Akzeptanz der Normunterworfenen setzt und generalpräventiv nicht erfolgreich sein kann.[58]
Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Ausgestaltung der geplanten Straftatbestände ergeben sich insbesondere bei § 307c SGB V. Der Straftatbestand soll erst ab Überschreiten einer im Gesetz durch den Begriff "nicht nur geringfügigen wirtschaftlichen Vorteil" umschriebenen Erheblichkeitsschwelle eingreifen. Die genannte Formulierung hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung anhand des Maßstabs des Bestimmtheitsgebots des Art. 103 Abs. 2 GG nicht stand.[59]
Der Regelungsentwurf, mit dem sich in der 17. Legislaturperiode offensichtlich nur der Gesundheits-, nicht aber der Rechtsausschuss auseinander gesetzt hatte, trat an die Stelle eines früheren Diskussionsvorschlags der Regierungskoalition, in der die Erheblichkeitsschwelle noch positiv (ebenso wie bei dem zwischenzeitlich aus Gründen mangelnder Bestimmtheit aufgehobenen § 370a AO[60]) mit wirtschaftlichem Vorteil "großen Ausmaßes" umschrieben war. Sowohl der Begriff des "großen Ausmaßes" als auch die Formulierung "nicht nur geringfügig" lassen nicht erkennen, ab wann der Tatbestand eingreifen soll. Auch die Entwurfsbegründung bleibt insoweit defizitär: "Kleinigkeiten" reichten nicht aus, es komme vielmehr auf die "Umstände des Einzelfalls", die "geschäftliche Beziehung der Beteiligten" und die jeweilige "Wettbewerbssituation" an.[61] Weiterhin kann das Prinzip der Sozialadäquanz[62], auf das bei § 299 f. und §§ 331 ff. StGB zur Begrenzung des Tatbestands abgestellt wird[63], nicht konkretisierend herangezogen werden, weil dieses in der Systematik der Korruptionsdelikte ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal darstellt.
Ein in der Entwurfsbegründung nicht ausdrücklich reflektierter Grund für die Einfügung der genannten Erheblichkeitsschwelle könnte die gleichlautende Formulierung in §§ 81a Abs. 4, 197 Abs. 4 SGB V sein. Dort ist geregelt, dass die "Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen" der Staatsanwaltschaft dann einen Verdacht zu melden haben, wenn sich dieser auf "strafbare Handlungen von nicht nur geringfügiger Bedeutung für die gesetzliche Krankenversicherung" bezieht. Allerdings ist der Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen umstritten und löst in der Praxis immer wieder Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitarbeitern der genannten Stellen und den zuständigen Staatsanwälten aus. Soweit im sozialrechtlichen Schrifttum hinsichtlich der Erheblichkeitsschwelle der §§ 81a Abs. 4, 197 Abs. 4 SGB V auf § 248a StGB verwiesen wird[64], führt dies im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter, weil sich das Adjektiv "geringwertige" dort zumindest auf einen eindeutig bestimmbaren Gegenstand der fremden Sache bezieht, der Vorteilsbegriff demgegenüber bereits an sich diffus[65] bleibt und außerdem weder § 248a noch § 263 Abs. 4 StGB die Bedeutung eines gesetzlichen Straftatbestands, für die Art. 103 Abs. 2 GG ohne jede Einschränkung gilt, haben. Auch die Parallele zu § 153 StPO, auf die von einem Teil des sozialrechtlichen Schrifttums bei § 81a SGB V abgestellt wird[66], lässt sich zur Konkretisierung des § 307c SGB V nicht fruchtbar machen. Die Begriffe der geringen Schuld bzw. der geringen Folgen (§ 153 StPO) und des geringfügigen Vorteils (307c SGB V) können schon deshalb nicht dieselbe Bedeutung haben, weil anderenfalls eine Einstellung gem. § 153 StPO bei Vorliegen des § 307c SGB V
nicht möglich und die prozessuale Regelung daher durch das materielle Recht systemwidrig "ausgehebelt" wäre.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Überlegungen erweisen sich beide Entwürfe als "Gelegenheitsgesetze"[67], die - dies gilt jedenfalls für den hier näher untersuchten Entwurf des § 307c SGB V - selektives Strafrecht zudem inhaltlich unzureichend umsetzen wollen. Die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Argumente gegen ein Sonderstrafrecht für Ärzte lassen erkennen, dass Reformansätze grundsätzlicher, das heißt bei einer berufsgruppenunabhängigen Reform des § 299 StGB ansetzen sollten. Die Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 299 StGB auf Beauftragte eines geschäftlichen Betriebes lässt sich weder aus dem Schutzzweck noch aus den Materialien ableiten.[68] Zwar dürfte die Wettbewerbsverzerrung durch Kick-Back Zahlungen bei einem Handeln im Auftrag eines geschäftlichen Betriebes häufig größeres Gewicht haben als das Handeln im Auftrag einer Privatperson, weil insofern in der Regel größere Umsatzvolumina betroffen sind. Zwingend ist dies allerdings nicht. Außerdem könnte man derartige Differenzen bei der Strafzumessung berücksichtigen. Eine Reform des § 299 StGB, die derartige Ungereimtheiten im Anwendungsbereich der Vorschrift beseitigen möchte, führt jedenfalls dann nicht zwangsläufig zum Einbezug aller Selbstständigen und Geschäftsinhaber in den Radius der Norm, wenn sich die Korrektur auf die Streichung des Merkmals des Handelns im Auftrag eines "geschäftlichen Betriebes" bezöge. Zur näheren Verdeutlichung sei auf den Formulierungsvorschlag von Erb[69] verwiesen.
Zwingend bzw. "alternativlos" ist diese Lückenschließung indes nicht. Schließlich gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass die Einwirkung durch Strafrecht im Bereich des Wirtschaftslebens erfolgversprechender ist als bei der Bekämpfung der Elends-, Straßen- und Drogenkriminalität.[70]
[1] Etwa Seebode DVBl. 1968, 177 f.; ders. JA 1979, 613 ff.; ders. JR 1986, 265 ff.; ders. StV 1989, 118 ff.; ders., in: Festschrift für Spendel (1992), 317 ff.; ders., in: Festschrift für Stree und Wessels (1993), 405 ff.; ders. StV 2004, 596 ff.; ders. JZ 2004, 305 ff.; ders. , in: Festschrift für Küper (2007), 577 ff.
[2] Seebode JR 1986, 265 ff.; ders. , in: Festschrift für Küper (2007), 577 ff.
[3] OLG Braunschweig v. 23.02.2010 - Ws 17/10 = GesR 2010, 250 ; BGH v. 05.05.2011 - 3 StR 458/10 = HRRS 2011 Nr. 800 = NStZ 2012, 35; vorgehend dazu LG Stade v. 04.08.2010 - 12 KLs 19/09, 12 KLs 170 Js 18207/09 (19/09) = ZMGR 2011, 148; BGH v. 20.07.2011 - 5 StR 115/11 = HRRS 2011 Nr. 801 = NStZ-RR 2011, 303; vorgehend dazu LG Hamburg v. 09.12.2010 - 618 KLs 10/09 = GesR 2011, 164; BGH v. 29.03.2012 - GSSt 2/11 = BGHSt 57, 202 = HRRS 2012 Nr. 612.
[4] BT-Drucks. 17/3685 v. 10.11.2010 (Antrag der Abgeordneten Franke u.a. und der SPD-Bundestagsfraktion: "Korruption im Gesundheitswesen wirksam bekämpfen); BT-Drucks. 17/9587 v. 09.05.2012 (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Antrag der Abgeordneten Franke u.a. und der SPD-Bundestagsfraktion); BT-Drucks. 17/12213 v. 30.01.2013 (Antrag der Abgeordneten Franke u.a. und der SPD-Bundestagsfraktion: "Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe stellen"); BT-Drucks. 17/12451 v. 25.02.2013 (Antrag der Abgeordneten Vogler u.a. und der Bundestagsfraktion DIE LINKE: "Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidungen sichern - Korruptives Verhalten effektiv bekämpfen"); BT-Drucks. 17/12693 v. 13.03.2013 (Antrag der Abgeordneten Klein-Schmeink u.a. und der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: "Korruption im Gesundheitswesen strafbar machen"); BR-Drucks. 217/13 v. 22.03.2013 (Gesetzentwurf der Bundesregierung: "Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention"); BT-Drucks. 17/13080 v. 16.04.2013 (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP: "Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention"); Ausschussdrucks. 17(14)0416 v. 07.05.2013 (Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention); BT-Drucks. 17/13401 v. 08.05.2013 (Gesetzentwurf der Bundesregierung: "Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention"); BR-Drucks. 451/13 v. 30.05.2013 (Gesetzesantrag der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern: "Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bek ä mpfung der Korruption im Gesundheitswesen " ); BT-Drucks. 17/14184 v. 26.06.2013 (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses f ü r Gesundheit zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention).
[5] Vgl. z.B. Ausschussdrucks. 17(14)0399(9) v. 10.04.2013 (Stellungnahme des BPI e.V. anlässlich der Anhörung des Ausschusses fu ̈ r Gesundheit des Deutschen Bundestages am 17.04.2013); Ausschussdrucks. 17(14)0424(7) v. 12.05.2013 (Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes: "Keine halben Sachen: Gesetzentwurf zur Prävention u ̈ berarbeiten! " ); Ausschussdrucks. 17(14)0424(9) v. 14.05.2013 (Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes zum Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention); Ausschussdrucksache 17(14)0424(8) v. 14.05.2013 (BVMed-Stellungnahme anlässlich der öffentlichen Anhörung am 15.05.2013 zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention).
[6] Z.B. Geis GesR 2011, 641 ff.; Meseke BKK 2012, 318 ff.; ferner Dannecker ZRP 2013, 37 ff.; Braun MedR 2013, 277 ff.; ders., Industrie und Ärzteschaft (2011), 155 ff.; Steinhilper MedR 2010, 499 ff.; Nestler JZ 2009, 984 ff.; Schneider/Ebermann HRRS 2013, 219 ff.; Schneider StV 2010, 365 ff.; ders. HRRS 2010, 241 ff.
[7] Derzeit (22.11.2013) scheint eine Verständigung im Rahmen der Koalitionsverhandlungen zwischen CDU/CSU und SPD in der Arbeitsgruppe Gesundheit bezüglich der Schaffung einer Vorschrift im StGB erreicht zu sein, vgl. http://www.tagesspiegel.de/politik/koalitionsverhandlungen-union-streitet-ueber-krankenhaeuser/9071698.html (zugegriffen am 22.11.2013). Insgesamt ist das Ergebnis aber noch offen. Klar ist lediglich, dass das Anliegen der Neuschaffung eines Tatbestandes der Ärztekorruption auch in der 18. Legislaturperiode unter Anknüpfung an die hier geführte Diskussion weiterverfolgt werden soll. Daher bleibt der vorliegende Artikel relevant.
[8] Gemeint ist die Koalition von CDU/CSU und FDP in der 17. Legislaturperiode.
[9] BT-Drucks. 17/13080 v. 16.04.2013 (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP: "Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention").
[10] BR-Drucks. 451/13 v. 30.05.2013 (Gesetzesantrag der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern: "Entwurf eines Strafrechtsa ̈ nderungsgesetzes zur Bek ä mpfung der Korruption im Gesundheitswesen " ).
[11] Hierzu bereits Schneider StV 2010, 365 ff.
[12] Näher Schneider/Kißling A&R 2012, 261 ff.; hierzu Dannecker ZRP 2013, 37 ff.
[13] Scheerer Kriminologisches Journal 10/78, 223 ff.; hierzu Schneider, in: Boemke/Schneider, Korruptionsprävention im Gesundheitswesen (2010), 12 ff.
[14] Fischer, StGB (2013), § 299, Rn. 10e zur Entscheidung des Großen Senats: "[...]Dies ist ein katastrophales und nicht vertretbares Ergebnis. Der GrSen hat die insoweit bestehenden "Missstände" gesehen und an den Gesetzgeber appelliert, bestehende Lücken zu schließen (GSSt 2/11, Rn. 46). Diese Lücken sind rechtspolitisch nicht legitimierbar. Sie privilegieren teilweise hochorganisiert funktionierende korruptive Systeme zu Lasten der Versicherten.[...]Die Entscheidung des Großen Senats hat dazu geführt, dass die Schmiergeldeinnahmen im Vertragsarztsystem (wieder) legale Betriebseinnahmen im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit von Vertragsärzten[...]sind". Näher zu den Hintergründen: Schneider Neue Kriminalpolitik 2012, 30 ff.
[15] Dpa-Meldung vom 02.01.2013, Äußerungen der "Initiative unbestechlicher Ärzte" (MEZIS).
[16] Deutscher Bundestag, Aktuelle Stunde am 28.06.2012 (auf Verlangen der SPD: Korruption im Gesundheitswesen bekämpfen - Konsequenzen aus dem BGH-Urteil ziehen), Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 17/187, Stenographischer Bericht der 187. Sitzung, 22361 A. vgl. ferner Monstadt (MdB, CDU/CSU Bundestagsfraktion anlässlich der 2./3. Beratung zum Antrag der SPD (BT-Drucks. 17/3685) am 30.11.2012 (Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 17/212, Stenographischer Bericht der 212. Sitzung, 26007 D): "Bei den Ärzten eine Spezialregelung einzuführen und einen Sonderstraftatbestand im StGB zu schaffen, ist nicht nur überflüssig, sondern stellt Ärzte in Deutschland unter Generalverdacht. Das ist nicht die Politik dieser christlich-liberalen Koalition. Ich halte es da gerne mit Herrn Lanfermann: Wo keine Lücke ist, werden wir auch nicht tätig." Für den Hinweis auf die genannten Sitzungsprotokolle danke ich Herrn Dr. Meseke, Leiter der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen beim GKV-Spitzenverband anlässlich seines Vortrages am 23.08.2013 bei der Tagung "Vermögensstraftaten und Korruption im Gesundheitswesen" an der Deutschen Richterakademie Trier.
[17] BT-Drucks. 17/14184 v. 26.06.2013 (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention), 32.
[18] Ausschussdrucks. 17(14)0416 v. 07.05.2013 (Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention), 2.
[19] Ausschussdrucks. 17(14)0416 v. 07.05.2013 (Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention), 1.
[20] BR-Drucks. 451/13 v. 30.05.2013 (Gesetzesantrag der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern: "Entwurf eines Strafrechtsa ̈ nderungsgesetzes zur Bek ä mpfung der Korruption im Gesundheitswesen " ), 7.
[21] BT-Drucks. 17/12693 v. 13.03.2013 (Antrag der Abgeordneten Klein-Schmeink u.a. und der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: "Korruption im Gesundheitswesen strafbar machen"), 3.
[22] BR-Drucks. 451/13 v. 30.05.2013 (Gesetzesantrag der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern: "Entwurf eines Strafrechtsa ̈ nderungsgesetzes zur Bek ä mpfung der Korruption im Gesundheitswesen"), 9.
[23] Gemeint sind die nicht an der Regierung der 17. Legislaturperiode beteiligten Parteien SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie DIE LINKE.
[24] BT-Drucks. 17/12451 v. 25.02.2013 (Antrag der Abgeordneten Vogler u.a. und der Bundestagsfraktion DIE LINKE: "Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidungen sichern - Korruptives Verhalten effektiv bekämpfen"), 3; BR-Drucks. 451/13 v. 30.05.2013 (Gesetzesantrag der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern: "Entwurf eines Strafrechtsa ̈ nderungsgesetzes zur Bek ä mpfung der Korruption im Gesundheitswesen " ), 10.
[25] Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.08.1997, BGBl. I 2038, in Kraft getreten am 20.08.1997.
[26] Ausschussdrucks. 17(14)0399(19) v. 12.04.2013 (Stellungnahme Prof. Dr. Bussmann zur O ̈ ffentlichen Anho ̈ rung des Ausschusses fu ̈ r Gesundheit am 17.04.2013 und den eingereichten Antra ̈ gen der SPD-Bundestagsfraktion, BT-Drucks. 17/12213, Bundestagsfraktion BU ̈ NDNIS 90/DIE GRU ̈ NEN, BT-Drucks. 17/12693, Bundestagsfraktion DIE LINKE, BT-Drucks. 17/12451), 82.
[27] BT-Drucks. 17/14184 v. 26.06.2013 (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention), 28.
[28] Ausschussdrucks. 17(14)0424(9) v. 14.05.2013 (Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes zum Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention), 5 f.
[29] Ausschussdrucks. 17(14)0420 v. 08.05.2013 (Änderungsanträge der SPD-Bundestagsfraktion zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention- BT-Drucks. 17/13080), 2, 6, wonach die Regelbeispiele des § 300 StGB für einen etwaigen § 299a StGB Anwendung finden sollen.
[30] BGH v. 29.03.2012 - GSSt 2/11 = BGHSt 57, 202 = HRRS 2012 Nr. 612.
[31] Braun MedR 2013, 277 ff., 284; Dannecker ZRP 2013, 37 ff.; bereits Dieners/Taschke PharmR 2000, 309 ff., 319. Zurückhaltend demgegenüber Geiger CCZ 2012, 172 ff., 177: soweit der Gesetzgeber Regelungsbedarf sehe, möge er zumindest "einen ausgewogenen Weg" beschreiten.
[32] Der gegenwärtige Diskurs geht freilich in die entgegengesetzte Richtung. Der Regelungsbedarf wird als so dringlich angesehen, dass ein Untätigbleiben des Gesetzgebers eine Verletzung des "Untermaßverbots" darstellt.
[33] BVerfG v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92, 2 BvL 51/92, 2 BvL 63/92, 2 BvL 64/92, 2 BvL 70/92, 2 BvL 80/92, 2 BvR 2031/92 = BVerfGE 90, 145 ff., 172; v. 10.04.1997 - 2 BvL 45/92 = BVerfGE 96, 10, 25.
[34] Die Rechtsgutslehre als begrenzendes Institut ablehnend: Appel, Verfassung und Strafe (1999), 343 ff., 356, 381 ff.; Deckert ZIS 2013, 270 ff.
[35] Näher Deckert ZIS 2013, 266 ff., 270.
[36] Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland (1999), Rn. 72, 318.
[37] BVerfG v. 06.10.2009 - 1 BvR 693/09 = NJW 2010, 220; BVerfG v. 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04 = HRRS 2006 Nr. 565; BGH v. 22.07.2002 - II ZR 90/01 = NJW 2002, 3536; BAG v. 22.06.2010 - 1 AZR 179/09 = NZA 2010, 1365.
[38] BVerfG v. 25.04.1972 - 1 BvL 13/67 = BVerfGE 33, 52; BVerfG v. 30.3.2004 - 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01 = BVerfGE 110, 226; BGH v. 05.05.2004 - 5 StR 139/03 = HRRS 2004 Nr. 602 = StV 2004, 578.
[39] Perron, in: Schönke/Schröder (2010), § 34, Rn. 22 ff.; Neumann , in: K/N/P (2013), § 34, Rn. 65 ff.; Erb, in: MüKo StGB (2011), § 34, Rn. 105 ff.
[40] Dannecker, in: K/N/P (2013), § 299, Rn. 4; Kühl, in: Lackner/Kühl (2011), § 299, Rn. 1; Heine, in: Schönke/Schröder (2010), § 299, Rn. 2. Zum Teil wird auch das individuelle Vermögen der Mitbewerber und deren Chancengleichheit als daneben geschütztes Rechtsgut erachtet, vgl. Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht BT (2011), § 5, Rn. 197; ebenso werden Vermögensinteressen des Geschäftsherrn als Schutzgut angesehen, vgl. Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht (2010), § 10, Rn. 760; Blessing, in: Müller-Gugenberger/Bieneck (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht (2006), § 53, Rn. 54; Pragal sieht als geschütztes Rechtsgut "die Nichtkäuflichkeit übertragener oder sonst besonders fremdverantwortlicher Entscheidungsmacht sowie des diesbezüglichen Vertrauens der Allgemeinheit" an, vgl. Pragal ZIS 2006, 63, 71.
[41] BR-Drucks. 451/13 v. 30.05.2013 (Gesetzesantrag der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern: "Entwurf eines Strafrechtsa ̈ nderungsgesetzes zur Bek ä mpfung der Korruption im Gesundheitswesen"), 10.
[42] Solche Reflexe gerade ablehnend: Ausschussdrucks. 17(14)0420 v. 08.05.2013 (Änderungsanträge der SPD-Bundestagsfraktion zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention- BT-Drucks. 17/13080), 3: So soll ein § 299a den Schutz der "Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen" nicht nur als Reflex bedingen.
[43] Auch bei § 299 StGB ist streitig, ob neben dem Rechtsgut des lauteren Wettbewerbs weitere Rechtsgüter geschützt werden (siehe hierzu bereits Fn. 40) oder ob es sich insoweit nur um eine Reflexwirkung handelt, so explizit Wollschläger, in: AnwaltKommentar StGB (2011), § 299, Rn. 2; Dannecker, in: K/N/P (2013), § 299, Rn. 4; Sahan, in: Gräf/Jäger/Wittig (Hrsg.), Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (2011), § 299, Rn. 4. Im Ergebnis auch Fischer: "Vermögensinteressen der Mitbewerber sowie des Geschäftsherrn sind nur mittelbar geschützt" vgl. Fischer, StGB (2013), § 299, Rn. 2.
[44] Überblick bei Achenbach, in: Achenbach/Ransiek (Hrsg.): Handbuch Wirtschaftsstrafrecht (2012), 215 (3. Teil, erstes Kapitel, Rn. 2).
[45] So bereits Ausschussdrucks. 17(14)0399(9) v. 10.04.2013 (Stellungnahme des BPI e.V. anlässlich der Anhörung des Ausschusses fu ̈ r Gesundheit des Deutschen Bundestages am 17.04.2013) m.w.N. Insoweit ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Postulat der Allgemeinheit eines Strafgesetzes im Zusammenhang mit § 130 Abs. 4 StGB vom BVerfG konturiert wurde. Der Sonderrechtscharakter dieses Gesetzes wurde nur ausnahmsweise ob "des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, den die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat" für als mit der Verfassung vereinbar erklärt, vgl. BVerfG v. 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08 = BVerfGE 124, 300 = HRRS 2012 Nr. 94. Generell werden daher an die Zulässigkeit von Sonderrecht hohe Anforderungen zu stellen sein, die vorliegend nicht erfüllt sind.
[46] Vorbehaltlich einer je nach Sachverhaltskonstellation denkbaren Verwirklichung des § 266 StGB.
[47] Fischer, StGB (2013), § 299, Rn. 10e.
[48] Näher: Schneider, in: Boemke/Schneider, Korruptionsprävention im Gesundheitswesen (2010), 15 ff.
[49] BT-Drucks. 17/12451 v. 25.02.2013 (Antrag der Abgeordneten Vogler u.a. und der Bundestagsfraktion DIE LINKE: "Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidungen sichern - Korruptives Verhalten effektiv bekämpfen"), 2: "jährlich 5 bis 17 Mrd. Euro"; BT-Drucks. 17/3685 v. 10.11.2010 (Antrag der Abgeordneten Franke u.a. und der SPD-Bundestagsfraktion: "Korruption im Gesundheitswesen wirksam bekämpfen"), 1: "zwischen 5 und 18 Mrd. Euro pro Jahr".
[50] Näher: Schneider Neue Kriminalpolitik 2012, 30 ff.
[51] Meldemöglichkeit bei der AOK, http://www.aok.de/bundesweit/gesundheit/behandlung-fehlverhalten-15086.php (zugegriffen am 01.09.2013); Meldemöglichkeit bei der Barmer, https://www.barmer-gek.de/barmer/web/Portale/Versicherte/UeberUns/UeberUns/Gremien/Korruptionsvorsorge/Korruptionspr_C3_A4vention.html (zugegriffen am 01.09.2013); Meldemöglichkeit bei der IKK, http://www.ikk-classic.de/ueber-uns/betrugsbekaempfung.html (zugegriffen am 01.09.2013).
[52] Vgl. Schneider/John , Das Unternehmen als Opfer von Wirtschaftskriminalität (2013); Boemke/Grau/Kißling/Schneider Denkströme. Journal der sächsischen Akademie der Wissenschaften 9/2012, S. 79 ff.
[53] Siehe z.B.: Korzilius Deutsches Ärzteblatt 2013 110(5), A-169 / B-155 / C-155.
[54] Insofern wäre auch ein rechtswidriger Eingriff in Art. 3 GG diskussionswürdig. Allerdings misst das BVerfG - insbesondere im Bereich des Strafrechts - der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers in der Regel große Bedeutung bei, vgl. BVerfG v. 15.12.1959 - 1 BvL 10/55 = BVerfGE 10, 234; BVerfG v. 21.06.1977 - 1 BvL 14/76 = BVerfGE 45, 187; BVerfG v. 17.01.1979 - 1 BvL 25/77 = BVerfGE 50, 142; BVerfG v. 27.03.1979 - 2 BvL 7/78 = BVerfGE 51, 60; BVerfG v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92, 2 BvL 51/92, 2 BvL 63/92, 2 BvL 64/92, 2 BvL 70/92, 2 BvL 80/92, 2 BvR 2031/92 = BVerfGE 90, 145.
[55] Vgl. etwa die Formulierungsvorschläge von Pragal ZIS 2006, 63 ff., 80.; Erb, in: Festschrift für Geppert (2011), 111; Überblick über die Gesetzgebungsvorhaben im Bereich des § 299 StGB bei Rönnau, in: Achenbach/Ransiek (Hrsg.): Handbuch Wirtschaftsstrafrecht (2012), 295 ff. (3. Teil, zweites Kapitel, Rn. 77 ff.).
[56] BGH v. 29.03.2012 - GSSt 2/11 = BGHSt 57, 202 = HRRS 2012 Nr. 612.
[57] Schick , in: Winkler/Schilcher (Hrsg.): Gesetzgebung (1981), 84 ff., 89.
[58] Zum Strafzweck der Generalprävention im Wirtschaftsstrafrecht: Schneider, in: Festschrift für Heinz (2012), 663 ff.
[59] Auch im Hinblick auf die Regelung des § 70 Abs. 3 SGB V, auf die § 307c SGB V verweist, ist die Verfassungskonformität der Regelung fraglich. Aus Raumgründen beschränkt sich die Darstellung vorliegend auf die Erheblichkeitsschwelle des "geringfügigen wirtschaftlichen Vorteils", vgl. hierzu auch Ausschussdrucks. 17(14)0399(9) v. 10.04.2013 (Stellungnahme des BPI e.V. anlässlich der Anhörung des Ausschusses fu ̈ r Gesundheit des Deutschen Bundestages am 17.04.2013) m.w.N.
[60] Harms, in: Festschrift für Kohlmann (2003), 413 ff., 423 ff., 426: "völlig konturenlos", vgl. ferner BGH v. 22.07.2004 - 5 StR 85/04 = HRRS 2004 Nr. 714 = NJW 2004, 2990: "Das in dem Straftatbestand der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Steuerhinterziehung gemäß § 370a AO entscheidende Verbrechensmerkmal der Steuerverkürzung "in großem Ausmaß" erscheint unter Bedacht auf Art. 103 Abs. 2 GG nicht ausreichend bestimmt. Es läßt sich nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, welche Anknüpfungspunkte maßgeblich sein sollen und ob es auf den jeweiligen Einzelfall ankommt oder ob bei einer Vielzahl von Hinterziehungstaten eine Gesamtbetrachtung des Tatbildes entscheidend sein soll."
[61] Ausschussdrucks. 17(14)0416 v. 07.05.2013 (Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention), 8.
[62] Grundlegend: Welzel ZStW 58, 491 ff.
[63] Heine, in: Schönke/Schröder (2010), § 331, Rn. 18, 29a; Wessels/Hettinger, Strafrecht BT 1 (2012), Rn. 1112; Korte, in: MüKo StGB (2006), § 331, Rn. 126 ff.; Kuhlen, in: K/N/P (2013), § 331, Rn. 41, 98; Kudlich/Oglakcioglu, Wirtschaftsstrafrecht (2011), Rn. 387 f.; Wittig, Wirtschaftsstrafrecht (2010), § 27, Rn. 33; Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht (2010), Rn. 793; Schäfer/Liesching ZRP 2008, 174; Warntjen/Schelling PharmR 2010, 511 f.; Harriehausen NStZ 2013, 261.
[64] Kols, in: BeckOK Sozialrecht (2013), § 81a SGB V, Rn. 10.; Hess, in: KassKomm SGB V (2013), § 81a, Rn. 9; Joussen, in: K/S/W SGB V (2009), § 81a, Rn. 4; Steinmann-Munzinger, in: jurisPK SGB V (2008), § 81a, Rn. 17.
[65] Schneider, in: Festschrift für Seebode (2008), 331 ff.; Schneider/Ebermann HRRS 2013, 219 ff.
[66] Auktor, in: LPK SGB V (2012), § 81a, Rn. 13; Ellbogen MedR 2006, 457, 459 f.; Engelhard, in: Hauck/Noftz SGB V (2013), § 81a, Rn. 15.
[67] Schick, in: Winkler/Schilcher (Hrsg.): Gesetzgebung (1981), 84 ff., 90 m.w.N.
[68] Hierzu jetzt umfassend Müller, Der niedergelassene Vertragsarzt als (un-)tauglicher Täter der Bestechungsdelikte (im Druck).
[69] Erb, in: Festschrift für Geppert (2011), 111 f.
[70] Schneider, in: Festschrift für Heinz (2012), 663 ff.