HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Juni 2013
14. Jahrgang
PDF-Download

III. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


Entscheidung

515. BGH 1 StR 465/12 - Urteil vom 19. Februar 2013 (LG München I)

Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Gefahrenprognose: Gesamtwürdigung, zu erwartende schwere Sexualstraftaten: sexueller Missbrauch von Kindern, schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, konventionskonforme und richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Strafrechts).

§ 66 Abs. 1 StGB; § 176 Abs. 1 StGB; §176a Abs. 2 Nr. 1 StGB; RL 2011/93/EU

1. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) ist § 66 StGB verfassungswidrig. Die Vorschrift gilt vorläufig bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013 weiter. Während der Dauer der Weitergeltung des daher noch verfassungswidrigen § 66 StGB muss der Tatsache Rechnung getragen werden, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung in ihrer noch bestehenden Ausgestaltung um einen verfassungswidrigen Eingriff in das Freiheitsrecht handelt. Der hohe Wert dieses Grundrechts beschränkt das übergangsweise zulässige Eingriffsspektrum. Danach dürfen Eingriffe nur soweit reichen, wie sie unerlässlich sind, um die Ordnung des betroffenen Lebensbereichs aufrechtzuerhalten. In der Regel wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei einer Anordnung der Sicherungsverwahrung nur gewahrt sein, wenn eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder in dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist. Insoweit gilt in der Übergangszeit ein strengerer Verhältnismäßigkeitsmaßstab als bisher.

2. Bei Verbrechen nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt es sich um schwere Sexualstraftaten im Sinne der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 272). An dieser Einordnung ändert sich nichts, wenn dabei aggressives bzw. gewaltsames Verhalten nicht zu erwarten steht (BGH NStZ-RR 2010, 239, da es häufig für Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung von kindlichen Opfern aufgrund deren unzureichender Verstandes- und Widerstandskräfte des Einsatzes von Gewalt nicht bedarf.

3. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein sexueller Missbrauch von Kindern i.S.d. § 176 Abs. 1 StGB als schwere Sexualstraftat bewertet werden kann, sind auch europarechtliche Vorgaben mit in den Blick zu nehmen. Für die Bewertung der Schwere des sexuellen Missbrauchs von Kindern kommt deshalb auch der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates vom 13. Dezember 2011 Bedeutung zu. In deren Erwägungsgründen wird der sexuelle Missbrauch von Kindern als „schwerer“ Verstoß gegen die Grundrechte beurteilt.


Entscheidung

516. BGH 1 StR 654/12 - Beschluss vom 6. März 2013 (LG Traunstein)

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Zustand der Schuldunfähigkeit: Zusammenhang zwischen psychischer Störung und Anlasstaten; Gefährlichkeitsprognose: Relevanz der Anlasstaten).

§ 63 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB

1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf lediglich angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die unterzubringende Person bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Begehung der Anlasstat bzw. der Anlasstaten auf diesem Zustand beruht (vgl. BGH NJW 2013, 246). Es muss seitens des Tatgerichts im Einzelnen dargelegt werden, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen konkreten Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 306, 307).

2. Um dem Revisionsgericht eine Überprüfung des Vorliegens der Anordnungsvoraussetzungen des § 63 StGB zu ermöglichen, ist das Tatgericht gehalten, zu klären und in nachvollziehbarer Weise darzulegen, ob dem Täter bei Begehung der Anlasstaten bereits die Fähigkeit fehlte, das Unrecht seiner Tat einzusehen, oder ob er lediglich sich nicht entsprechend der noch vorhandenen Einsichtsfähigkeit zu steuern vermochte (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 167, 168). Dazu muss der spezifische Zusammenhang zwischen der Erkrankung und den einzelnen Anlasstaten im Hinblick auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgezeigt werden (vgl. NStZ-RR 2012, 306, 307).

3. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf wegen der Schwere des mit ihr verbundenen Eingriffs lediglich angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Dafür ist zwar nicht erforderlich, dass die Anlasstaten selbst erheblich sind. Die zu erwartenden Taten müssen aber schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen und daher grundsätzlich zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sein (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 202).

4. Erreichen die Anlasstaten ihrem Gewicht nach nicht einmal diesen Bereich, ist eine Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB nicht völlig ausgeschlossen; das Tatgericht muss in solchen Fällen allerdings die erforderliche Gefährlichkeitsprognose besonders sorgfältig darlegen (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 240, 241). Dazu ist regelmäßig eine besonders eingehende Würdigung der Person des bzw. der Beschuldigten, vor allem der Krankheitsgeschichte sowie der Anlasstaten, notwendig.


Entscheidung

517. BGH 2 StR 1/13 - Urteil vom 10. April 2013 (LG Trier)

Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Verbindung mit Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Gefährlichkeitsprognose: Gefahr schwerer Sexual- oder Gewaltstraftaten).

§ 66 StGB; § 64 StGB; § 72 StGB

1. Nach § 72 Abs. 1 StGB wird nur die den Täter am wenigsten beschwerende Maßregel angeordnet, wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen mehrerer Maßregeln der erstrebte Zweck bereits durch sie erreicht werden kann. Sind in diesem Sinne die Voraussetzungen sowohl von § 64 StGB als auch von § 66 StGB in Betracht zu ziehen, so liegt, wenn die Symptomtaten letztlich der Befriedigung des Alkoholbedarfs des Täters dienen, die Annahme nahe, dass der von ihm ausgehenden Gefahr schon durch die Anordnung nach § 64 StGB begegnet werden kann (vgl. BGH StV 2008, 517); in diesem Fall ist für die Anordnung der Sicherungsverwahrung kein Raum (vgl. BGH StV 2007, 633).

2. Wenn sich dagegen nicht sicher feststellen lässt, dass der Maßregelzweck bereits durch die Anordnung einer der beiden Maßregeln erreicht werden kann, so sind sie nach § 72 Abs. 2 StGB grundsätzlich nebeneinander anzuordnen. Insofern erfordert das Absehen von der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein hohes Maß an prognostischer Sicherheit, dass hierdurch die vom Täter ausgehende Gefahr beseitigt werden kann (vgl. BGH NStZ 2012, 106).

3. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 dürfen die an sich verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen der Sicherungsverwahrung während einer bis zum 31. Mai 2013 befristeten Übergangszeit nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewendet werden (vgl. BVerfGE 128, 326 ff.). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird in der Regel nur unter der Voraussetzung gewahrt sein, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist. Dabei kommt es prinzipiell nicht auf die Bezeichnung des Straftatbestandes an, dessen Verletzung für die Zukunft droht, auch nicht letztentscheidend auf den durch gesetzliche Strafrahmen im Voraus gewichteten Schuldumfang, sondern - neben dem Grad der Wahrscheinlichkeit der künftigen Rechtsgutsverletzung - vor allem auf die mögliche Verletzungsintensität (vgl. BGH StV 2012, 213).


Entscheidung

532. BGH 4 StR 296/12 - Urteil vom 25. April 2013 (LG Kaiserslautern)

Berufsverbot (Voraussetzungen: insbesondere bei erstmaliger Straffälligkeit); Beschränkung der Revision (Auslegung des Revisionsziels).

§ 70 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 344 StPO

1. Ein Berufsverbot ist ein schwerwiegender Eingriff, mit dem die Allgemeinheit, sei es auch nur ein bestimmter Personenkreis, vor weiterer Gefährdung geschützt werden soll (vgl. BGHNJW 1975, 1712). Deshalb darf der Strafrichter es nur verhängen, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter auch in Zukunft den Beruf, dessen Ausübung ihm verboten werden soll, zur Verübung erheblicher Straftaten missbrauchen wird (vgl. BGHSt 22, 144, 145 f.). Voraussetzung ist, dass eine – auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung abgestellte – Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten den Richter zu der Überzeugung führt, dass die Gefahr, das heißt die Wahrscheinlichkeit künftiger ähnlicher erheblicher Rechtsverletzungen durch den Täter besteht (vgl. BGHSt 28, 84, 85 f.).

2. Wird ein Täter erstmalig wegen einer Anlasstat straffällig, sind an die Annahme seiner weiteren Gefährlichkeit im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB ganz besonders strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist zu prüfen, ob bereits die Verurteilung zur Strafe den Täter von weiteren Taten abhalten wird (vgl. BGH NStZ 1995, 124).


Entscheidung

536. BGH 4 StR 90/13 - Beschluss vom 10. April 2013 (LG Bielefeld)

Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Strafmilderung wegen Hilfe bei Tataufklärung (Anforderung an die Aufklärungshilfe; Begriff der Tat).

§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 26 StGB; § 31 Nr. 1 BtMG

Die Vorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG dient dem Ziel, die Möglichkeiten der Verfolgung begangener Straftaten zu verbessern. Nach ihrem Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck genügt es deshalb, dass der Täter durch Offenbarung seines Wissens zur Aufdeckung der Tat insgesamt wesentlich beiträgt. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte seinen Tatbeitrag und sämtliche anderen Tatbeteiligten vollständig offenbart hat; auch seine eigenen Vorstellungen und Gefühle können in diesem Zusammenhang nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Ausschlaggebend ist vielmehr allein, ob er überprüfbare Tatsachen preisgegeben hat, die zur Aufklärung des gesamten Tatgeschehens und zur Überprüfung der (an diesem) Beteiligten wesentlich beigetragen haben.


Entscheidung

548. BGH 2 StR 506/12 - Beschluss vom 11. April 2013 (LG Bonn)

Einbeziehung anwaltsgerichtlicher Sanktionen in die Strafzumessung.

§ 46 StGB; § 114 Abs. 1 BRAO

Die beruflichen Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann (als bestimmender Strafzumessungsgrund) in der Strafzumessung ausdrücklich anzuführen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. nur BGH StV 2010, 479 f.; NStZ 1996, 539, jeweils mwN). Zur Anwendung auf (möglicherweise) drohende anwaltsgerichtliche Sanktionen gemäß § 114 Abs. 1 BRAO.


Entscheidung

543. BGH 1 StR 667/12 - Beschluss vom 21. März 2013 (LG München I)

Doppelverwertungsverbot bei der gefährlichen Körperverletzung (das Leben gefährdende Behandlung).

§ 46 Abs. 3 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

Es verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn das Gericht bei einer gefährlichen Körperverletzung strafschärfend wertet, dass der Tathandlung „eine hohe Gefährlichkeit“ innewohnte und diese Formulierung nicht als Geltendmachung einer – vom Tatbestand nicht geforderten – konkreten Lebensgefahr zu interpretieren ist.