HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Juni 2013
14. Jahrgang
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Strafrechtliche/strafverfahrensrechtliche
Entscheidungen des BVerfG/EGMR/EuGH


Entscheidung

560. EGMR Nr. 42931/10 (4. Kammer) – Urteil vom 22. Januar 2013 (Camilleri v. Malta)

Gesetzlichkeitsprinzip (Vorhersehbarkeit der Strafdrohung und Ermessen des Staatsanwalts bei der Wahl des urteilenden Gerichts: unkontrollierter Einfluss auf die zulässigen Rechtsfolgen und die eröffneten Rechtsmittel; Bestimmtheitsgrundsatz: Präzisierungsgebot); Recht auf ein faires Strafverfahren (auf Gesetz beruhendes Gericht; gesetzlicher Richter: Unparteilichkeit und bewegliche Zuständigkeit; Waffengleichheit); unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Art. 7 EMRK; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 6 EMRK; § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG

1. Eine nationale Strafnorm genügt nicht den Anforderungen, die gemäß Art. 7 EMRK an die Vorhersehbarkeit der drohenden Strafe zu stellen sind, wenn der Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung über die Anklageerhebung ein nicht voll kontrollierbares Ermessen zusteht, durch die verbindliche Anklage vor einem bestimmten Gericht einen höheren Strafrahmen zur Anwendung zu bringen (hier: vier Jahre Freiheitsstrafe bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe im Vergleich zu einem halben Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe). Dies gilt jedenfalls dann,

wenn (wie hier) unterschiedliche Mindeststrafen gelten und keine gesetzlichen oder von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorliegen, welche die Entscheidung des Staatsanwaltes vorhersehbar sein lassen.

2. Diese Verletzung des Art. 7 EMRK ist auch dann gegeben, wenn die Straftat selbst nach den Maßstäben des Art. 7 EMRK unzweifelhaft gesetzlich bestimmt war. Eine lediglich mögliche Willkürkontrolle nach rein verfassungsrechtlichen Maßstäben stellt keinen hinreichenden Schutz gegen eine willkürliche Bestrafung und Strafverfolgung dar.

3.  Art. 7 Abs. 1 EMRK gewährleistet das Prinzip, dass nur das Gesetz eine Straftat definieren und eine Strafe vorsehen darf (nullum crimen, nulla poena sine lege). Die Straftat und die korrelierenden Strafen müssen durch das Gesetz klar bestimmt werden. Dem ist entsprochen, wenn der Einzelne aus der Formulierung der relevanten Vorschriften und, soweit dies erforderlich ist, mit Hilfe ihrer Interpretation durch die Gerichte erkennen kann, welche Handlungen oder Unterlassungen ihn strafrechtlich verantwortlich sein lassen und welche Strafen ihm wegen dieses Verhaltens drohen.

4. Art. 7 EMRK ist so auszulegen und anzuwenden, dass in ihm ein effektiver Schutz gegen willkürliche Strafverfolgung, Verurteilung und Bestrafung liegt. Der Bedarf, auch Strafnormen durch Auslegung zu konkretisieren, ist jedoch unvermeidlich. Es ist dabei die Aufgabe der Rechtsprechung, verbleibende Auslegungszweifel zu minimieren. Insofern ist anerkannt, dass die Gerichte durch ihre Rechtsprechung notwendig zur schrittweisen Fortentwicklung des Strafrechts beitragen. Voraussetzung dieser Fortentwicklung ist jedoch, dass sie mit dem Wesen der gesetzlichen Tat vereinbar ist und vernünftigerweise vorhergesehen werden konnte.


Entscheidung

491. BVerfG 2 BvR 553/12 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 28. März 2013 (OLG Köln / LG Aachen)

Sicherungsverwahrung (Vertrauensschutz in „Altfällen“); Verhältnismäßigkeit (strikte Prüfung; erhöhte Anforderungen; milderes Mittel; Führungsaufsicht); Wahrheitserforschung (bestmögliche Sachaufklärung; verfassungsgerichtliche Kontrolldichte).

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB; § 68a StGB; § 68b StGB

1. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326, 331 f. = HRRS 2011 Nr. 488) beeinträchtigte die Unterbringung in der Sicher-

ungsverwahrung über zehn Jahre hinaus gemäß § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen, wenn dieser die Anlasstaten vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) begangen hat (sog. Altfälle). Die Fortdauer der Unterbringung ist in diesen Fällen nur verhältnismäßig, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist und wenn bei ihm eine psychische Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) besteht.

2. Die Annahme der Voraussetzungen für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung muss auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage beruhen und dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung Rechnung tragen. Aufgrund des zunehmenden Gewichts des Freiheitsanspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG erhöhen sich bei langandauernden Unterbringungen die Anforderungen an die Wahrheitserforschung sowie die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte.

3. Angesichts der erheblichen Differenzierungen des Gesetzgebers bei § 176, § 176a und § 176b StGB ist die Annahme nicht haltbar, bei drohenden Taten im Bereich des Kindesmissbrauchs handele es sich unterschiedslos immer um schwerste Straftaten im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011.

4. Kommt ein eingeholtes Sachverständigengutachten unter Würdigung aller entscheidungserheblicher Umstände zu dem Schluss, dass eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person des Betroffenen nicht abzuleiten seien, so muss sich ein Gericht mit dieser Prognose auseinandersetzen, wenn es gleichwohl die Fortdauer der Sicherungsverwahrung anordnen will. Dies gilt auch dann, wenn der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung die entsprechenden Aussagen seines schriftlichen Gutachtens relativiert hat.

5. Eine Fortdauerentscheidung genügt auch dann nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wenn sie sich nicht damit auseinandersetzt, ob weniger einschneidende Maßnahmen – etwa im Rahmen der Führungsaufsicht – ausreichen, um den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit Rechnung zu tragen. So darf das Gericht die Verhältnismäßigkeit der Fortdauerentscheidung nicht lediglich damit begründen, eine geeignete Aufnahmeeinrichtung sei nicht gefunden worden, wenn das Sachverständigengutachten für den Fall geeigneter Betreuungs- und Kontrollmaßnahmen eine positive Prognose stellt.


Entscheidung

492. BVerfG 2 BvR 1238/12 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 7. Mai 2013 (OLG Nürnberg)

Sicherungsverwahrung (Vertrauensschutz in „Altfällen“); Verhältnismäßigkeit (strikte Prüfung; erhöhte Anforderungen; Rückfallrisiko; Deliktsschwere; Wechselwirkung; milderes Mittel; Führungsaufsicht); Wahrheitserforschung (bestmögliche Sachaufklärung; verfassungsgerichtliche Kontrolldichte; Sachverständigengutachten); psychische Störung (dissoziale Persönlichkeitsstörung; Beeinträchtigung der Lebensführung).

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB; § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG

1. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326, 331 f. = HRRS 2011 Nr. 488) beeinträchtigte die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus gemäß § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen, wenn dieser die Anlasstaten vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) begangen hat (sog. Altfälle). Die Fortdauer der Unterbringung ist in diesen Fällen nur verhältnismäßig, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist und wenn bei ihm eine psychische Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) besteht.

2. Die Merkmale des unbestimmten Rechtsbegriffs der psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG, der mit den überkommenen Kategorisierungen der Psychiatrie nicht deckungsgleich ist, hat das Gericht eigenständig zu prüfen. Im Fall einer „dissozialen Persönlichkeitsstörung“ kommt es entscheidend auf den Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht an, der anhand des gesamten - auch des strafrechtlich relevanten - Verhaltens des Betroffenen zu bestimmen ist.

3. Die Annahme der Voraussetzungen für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung muss auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage beruhen und dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung Rechnung tragen. Aufgrund des zunehmenden Gewichts des Freiheitsanspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG erhöhen sich bei langandauernden Unterbringungen die Anforderungen an die Wahrheitserforschung sowie die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte.

4. Drohen von dem Untergebrachten künftig lediglich Delikte am unteren Rand des Bereichs schwerster Straftaten, so kann dies durch eine besonders hohe Rückfallwahrscheinlichkeit kompensiert werden. Eine Fortdauerentscheidung entspricht daher nicht den Anforderungen an eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung, wenn das Gericht zwar abstrakt die Wechselwirkung zwischen Rückfallrisiko und Deliktsschwere erkennt, zugleich jedoch bei drohenden Straftaten mit einer nur mittelschweren Strafandrohung eine Rückfallwahrscheinlichkeit von lediglich mindestens 50 % ausreichen lässt.

5. Einer Fortdauerentscheidung fehlt es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage, wenn das Gericht von einer hochgradigen Gefahr sexueller Nötigungen im Sinne des § 177 Abs. 4 StGB allein auf der Basis eines Sachverständigengutachtens ausgeht, aus welchem sich eine Rückfallwahrscheinlichkeit von zumindest 50 % für mittelschwere Delikte, für gravierendere Delikte jedoch lediglich eine deutlich geringere Rückfallwahrscheinlichkeit ergibt.

6. Die Annahme einer psychischen Störung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, wenn das Gericht von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung ausgeht, obwohl sich aus den eingeholten Gutachten eine Beeinträchtigung der Lebensführung des Betroffenen nicht ergibt und das Anlassgutachten dem Untergebrachten zwar ein hohes Maß an Bedenkenlosigkeit bescheinigt, einen zwanghaften Trieb jedoch verneint.

7. Eine Fortdauerentscheidung genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes schließlich auch dann nicht, wenn sie keine Ausführungen dazu enthält, ob weniger einschneidende Maßnahmen – etwa im Rahmen der Führungsaufsicht – ausreichen, um den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit Rechnung zu tragen.


Entscheidung

493. BVerfG 2 BvR 2671/11 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 16. Mai 2013 (OLG Hamm / LG Bielefeld)

Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abwägung im Einzelfall; Freiheitsgrundrecht; Freiheitsanspruch; Sicherungsbelange der Allgemeinheit; milderes Mittel; Auflagen; Führungsaufsicht); Gefahr (künftige rechtswidrige Taten; Konkretisierung); Fortdauerentscheidung (Begründungsanforderungen; verfassungsgerichtliche Kontrolldichte).

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 63 StGB; § 67a StGB

1. Bei der Entscheidung über die Fortdauer einer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dadurch Rechnung zu tragen, dass die Sicherungsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden, wobei insbesondere auch die Dauer des bereits erlittenen Freiheitsentzuges zu berücksichtigen ist.

2. Bei der Abwägung darf nur auf die Gefahr solcher Taten abgestellt werden, die „erheblich“ i. S. d. § 63 StGB und daher geeignet sind, die Maßregel zu tragen. Die Gefahr ist im Hinblick auf Art und Gewicht der zu erwartenden Taten sowie Grad der Wahrscheinlichkeit, Häufigkeit und Frequenz ihrer künftigen Begehung einzelfallbezogen zu konkretisieren. Die bloße Möglichkeit künftiger Taten genügt nicht.

3. Je länger der Freiheitsentzug andauert, desto strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges sowie die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründungstiefe einer negativen Prognoseentscheidung. Zugleich wächst mit dem stärker werdenden Freiheitseingriff die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte.

4. Die Gefahr zukünftiger rechtswidriger Taten ist nicht hinreichend konkretisiert, wenn das Gericht lediglich abstrakt Bezug auf die Anlasstaten nimmt und feststellt, es sei nicht auszuschließen, dass von dem Betroffenen künftig auch erhebliche Taten drohten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der vor allem aus Anlass von Raubtaten untergebrachte Betroffene bei seinen Taten mitgeführte Werkzeuge lediglich zum Zwecke der Drohung eingesetzt und auch im Maßregelvollzug nie körperliche Gewalt ausgeübt hat.

5. Eine Fortdauerentscheidung genügt den aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden Begründungsan-

forderungen auch dann nicht, wenn in der Abwägung nicht berücksichtigt wird, dass der Betroffene die Anlasstaten als Jugendlicher begangen hat und die Dauer der Unterbringung selbst die im Erwachsenenstrafrecht mögliche Höchststrafe bei Weitem überschreitet.

6. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es auch, im Rahmen der Abwägung auszuführen, inwieweit etwaigen Gefahren durch mildere Mittel als der Vollstreckung der Maßregel, etwa durch geeignete Auflagen im Rahmen der Führungsaufsicht, begegnet werden kann. Der bloße Hinweis auf das Fehlen einer Erprobung im Wege einer Langzeitbeurlaubung reicht nicht aus.