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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juni 2013
14. Jahrgang
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1. Ob sich das Tatgericht allein aufgrund der Übereinstimmung von DNA-Identifizierungsmustern von der Täterschaft eines Angeklagten zu überzeugen vermag, ist vorrangig - wie die Beweiswürdigung ansonsten auch - ihm selbst überlassen. Im Einzelfall kann es revisionsrechtlich sowohl hinzunehmen sein, dass sich das Tatgericht eine entsprechende Überzeugung bildet, als auch, dass es sich dazu aufgrund vernünftiger Zweifel nicht in der Lage sieht. (BGHSt)
2. Zum notwendigen Darlegungsumfang von DNA-Vergleichsuntersuchungen im Urteil. (BGHSt)
1. Hält das Tatgericht rechtsirrig eine Tat für nicht angeklagt (hier: aufgrund eines Zählfehlers) und sieht es deshalb von einer Entscheidung über diese Tat ab, so ist das Verfahren in diesem Umfang weiterhin bei ihm anhängig.
2. Für die Anordnung des Verfalls nach § 73 StGB ist nur Raum, soweit die Tat, für die oder aus der etwas erlangt worden ist, Gegenstand der Verurteilung ist. § 73d StGB regelt dagegen den Fall, dass der Täter über Vermögensgegenstände verfügt, die er für oder aus anderen rechtswidrigen Taten erlangt hat.
3. Sofern die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz gegeben sind, kommt die Anordnung eines erweiterten Verfalls nach § 73d StGB nicht in Betracht. Das Gericht muss daher unter Ausschöpfung aller prozessual zulässigen Mittel zunächst prüfen, ob die Voraussetzungen der §§ 73, 73a StGB gegeben sind.
Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbunden wird. Die Regelung des § 356a StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (BGHR StPO § 25 Abs. 2 Nach dem letzten Wort 1).
Die bloße Bezugnahme auf den in keiner Weise rechtlich eingeordneten Standpunkt des Angeklagten lässt erkennen, dass der Verteidiger nicht – wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich (BGH NJW 2012, 1748) – die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift übernommen hat. Zudem muss er formgültig die fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt, die nach § 344 Abs. 2 Satz 1, § 345 Abs. 2 StPO für die zulässige Sachrüge behaupten (BGHSt 25, 272, 275). Sind diese Voraussetzungen nicht beachtet, ist die Revision unzulässig.