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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Dezember 2012
13. Jahrgang
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Jeßberger, Florian: Der transnationale Geltungsbereich des deutschen Strafrechts. Grundlagen und Grenzen der Geltung des deutschen Strafrechts für Taten mit Auslandsberührung; Mohr Siebeck, 344 Seiten, 94 €, Tübingen 2011.
"Wer einen anderen tötet, wird[….]bestraft." Eine solche Norm irgendeines nationalen StGB kann man entweder als auf Taten in aller Welt anwendbar verstehen, ohne dass es weiterer Normen im StGB wie etwa der §§ 3-7 und 9 StGB bedarf. Nur wenn eine übergeordnete Norm des Völkerrechts die Erfassung von Auslandstaten verbietet, geht es nicht. Oder man wendet diesen Satz nur dann auf Taten im Ausland an, wenn das StGB Normen wie die §§ 3-7 und 9 StGB enthält und man diese Normen aus völkerrechtlicher Sicht als Erlaubnissätze ansieht, die erst die Erfassung von Auslandstaten ermöglichen. Mit solchen konträren Sichtweisen und Argumentationen befasst sich die von Werle betreute Habilitationsschrift zum transnationalen Geltungsbereich des Strafrechts. Die erste Möglichkeit nennt Jeßberger das "Lotus-Paradigma". Es wurde von der Grundsatz-Entscheidung des IGH aus dem Jahre 1927 geprägt und bedeutet: Jeder Staat ist hinsichtlich der Erfassung von Auslandstaten grundsätzlich frei, es sei denn ein völkerrechtliches Verbot, das aus dem Gedanken der Souveränität folgt, steht dem entgegen. Dem setzt er den gegenteiligen Standpunkt entgegen und fordert eine ausdrückliche Erlaubnisnorm für jeden Fall der Bestrafung einer Auslandstat.
Dies ist der hier sehr grob skizzierte Gedankengang der Monographie. Diese wendet sich eines in Deutschland schon lange überfälligen Themas zu: Wie ist die Ausübung nationaler Strafgewalt für Inlands- und Auslandstaten völkerrechtlich zu begründen und welche konkreten Grenzen lassen sich daraus herleiten? Diese Fragen sind für Deutschland und seine Rechtsordnung schon deshalb von grundsätzlicher Wichtigkeit, weil das deutsche Strafanwendungsrecht ein erster Kandidat dafür ist, die völkerrechtlichen Grenzen entweder schon überschritten oder fast bis zum Anschlag ausgereizt zu haben.
Im Einzelnen entwickelt Jeßberger seine zentrale Fragestellung in den Teilen 1 - 5 der Arbeit. Dafür stellt er zunächst Grundbegriffe dar (S. 8 - 41) und erweitert diese mit historischen Grundlagen (S. 42 - 107), um dann zu erörtern, wo das Strafanwendungsrecht im Strafrechtssystem anzusiedeln ist (S. 108 - 139). Hierbei wird auch das Strafverfahrensrecht miteinbezogen. Anschließend zeigt der Autor die rechtsstaatlichen Grenzen nationaler Strafrechtsgeltung auf (S. 140 - 164). Schließlich werden noch zwischenstaatliche Regelungen transnationaler Strafrechtsgeltung vorgestellt (165 - 190).
Der zentral dogmatische Teil findet sich auf S. 191 - 219. Hier leitet Jeßberger sehr eingehend und überzeugend her, dass es heute - anderes als zur Zeit des Lotus Urteils (1927) - einer ausdrücklichen Erlaubnisnorm bedarf, um das nationale Strafrecht auf Auslandstaten anzuwenden. Der einzelne Staat ist deshalb völkerrechtlich gerade nicht frei, sofern es kein Verbot gibt. Dem Lotus-Paradigma setzt er deshalb einen Paradigmen-Wechsel entgegen: Seine Lehre von der völkerrechtlichen Erlaubnisnorm.
Mit diesem Ansatz als Grundlage analysiert und begründet er die völkerrechtlichen Geltungsprinzipien. Diese teilt er in originäre, derivative und vertraglich vereinbarte Strafgewalt (S. 220 - 288), um daran die völkerrechtliche Kritik am Beispiel des deutschen Verständnisses des passiven Personalitäts-Prinzips und des Weltrechtsprinzips zu verdeutlichen.
Im achten Teil (S. 295 - 302) fasst Jeßberger seine Ergebnisse in 25 Thesen präzise zusammen. Historische oder sonst schwer zugängliche Normtexte sind dankenswerterweise in einem Anhang (S. 303 - 319) wiedergeben.
Die Arbeit ist aus juristisch-dogmatischer Sicht auf bestem Weg, einen Paradigmenwechsel herbeizuführen. Ob auch die Praxis diesen Wechsel nachvollziehen wird, steht auf einem anderen Blatt. Aber darauf kommt es nicht an. Anders gewendet: Eine solche Grundlagenarbeit war überfällig und angesichts des Wildwuchses deutschen Strafgewaltsrechts bitter nötig. Damit ist der wissenschaftliche Wert dieser Arbeit aber nur angedeutet. Sie spricht eine solche Fülle von Grundsatz- und Detailfragen an, dass man sehr lange und mit großem Gewinn darauf wird zurückgreifen können. Das gilt nicht nur für die prägnant dargestellten Modelle und historischen Entwicklungslinien (S. 42 ff., 76 ff). Wissenschaftstheoretisch sehr spannend sind die Ausführungen zur strafrechtlichen wissenschaftlichen Diskussion und Auseinandersetzung mit dem Strafanwendungsrecht (S. 86 - 107). Eine eigentlich sehr erstaunliche große Lücke gerade in der deutschen Dogmatik wird durch die instruktiven Überlegungen zum Verhältnis zwischen den Strafgewaltsnormen und dem Gesetzlichkeits- bzw. dem Schuldprinzip geschlossen (S. 140 - 164). Sie brachten mich auf den Gedanken, warum das Schuldprinzip nicht bereits auf der Ebene der völkerrechtlichen Legitimation als weiteres Prinzip - etwa im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit - eingebracht wird. Die klassischen Anknüpfungsprinzipien sind ausschließlich aus der Sicht staatlicher Interessen formuliert. Die Einbeziehung von Individualinteressen auch beim "Klassiker" des internationalen
Strafrechts, beim Strafanwendungsrecht, ist eigentlich überfällig. Eine Brücke zwischen dem Gesetzlichkeits- und dem Schuldprinzip schlägt ja schon seit langem die Praxis des EGMR, wenn dieser bei Art. 7 Abs. 1 EMRK (Nulla poena sine lege) auf die Vorhersehbarkeit der Strafbarkeit und nicht auf eine gerade gesetzliche Regelung abstellt, weil nur so das common law angemessen beurteilt werden kann.
Gleichzeitig findet man auch weiterführende Gedanken zu Fragen, die für das deutsche Strafrecht noch wenig relevant erscheinen mögen, die aber über ausländische Entwicklungen, wie beim Bribery Act 2010 im Vereinigten Königreich, gleichsam importiert werden können. Gemeint ist die Strafgewalt bei der Sanktionierung juristischer Personen (S. 248 f.).
Diese wenigen Beispiele mögen genügen, um den Ideenreichtum dieser Grundlagenarbeit zu belegen. Dabei ist sie erfrischend prägnant formuliert, ganz nach dem Motto: Eine Arbeit ist dann fertig, wenn nichts mehr weggelassen werden kann. Es ist deshalb ein intellektueller Genuss, mit Jeßberger in die Tiefen und Untiefen des Strafanwendungsrechts einzutauchen: ein wirkliches Meisterstück unserer Zunft.
Univ.-Prof. Dr. Otto Lagodny, Salzburg
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Jens Schmidt: Verteidigung von Ausländern - Transnationale Verteidigung, C.F. Müller, 434 Seiten, 49,95 €, 3. Auflage, Heidelberg u.a. 2012.
Fast sieben Jahre mußte der Leser auf eine Neuauflage dieses bewährten - so die zutreffende Eigencharakterisierung (S. XXXI) - "Praxishandbuchs" aus der von Beulke und Ignor herausgegebenen Reihe "Praxis der Strafverteidigung" warten. Das Warten hat sich gelohnt. Wieder [1] ist es Schmidt in sehr überzeugender Weise gelungen, Verteidigern, denen im Inland ein Mandat mit Auslandsbezug anvertraut worden ist, das notwendige argumentative Rüstzeug zu beschaffen.
"Verteidigung und Ausländerrecht" (Rn. 11) ist der erste Teil des Buches überschrieben. Er befähigt den Verteidiger, die ausländische Beschuldigte vielfach vorrangig umtreibende Frage nach der drohenden Ausweisung als möglicher Folge einer strafgerichtlichen Verurteilung kompetent zu beantworten und das Verteidigungsverhalten effektiv auf die Vermeidung dieses Ernstfalles auszurichten. Schmidt beginnt seine Ausführungen mit einem präzisen und gut strukturierten Überblick über die einschlägigen ausländerrechtlichen Regelungen und Rechtsinstitute. Bestechend ist bereits in diesem Zusammenhang, wie er es vermag, die Darstellung dieser trotz deren für Mandanten vielfach existentiellen Bedeutung eher spröden Rechtsmaterie mit konkreten Praxishinweisen zu verknüpfen, etwa zur leicht zu übersehenden ausweisungsrechtlichen Relevanz von Verfahrenserledigungen gem. § 153a StPO (Rn. 28) oder der Bejahung von Schuldunfähigkeit (Rn. 31). Die Fallstricke, die im Hinblick auf die ausweisungsrechtlichen Grenzwerte bei der Führung der Verteidigung zum Schuld- wie zum Strafausspruch zu überwinden sind, werden von Schmidt im einzelnen - wiederum verbunden mit konkreten Verhaltenshinweisen - abgehandelt (Rn. 41 ff.). Ebenso verweist er auf den Handlungsbedarf, der auch im Fall einer Verständigung (§ 257c StPO) bestehen kann, um z.B. sicherzustellen, daß das Tatgericht ausreichend die es bei einer dem Angeklagten günstigen Entscheidung motivierenden spezialpräventiven Erwägungen im Urteil mitteilt (Rn. 78). Auch im übrigen erinnert er daran, welche Bedeutung gerade in tatsächlicher Hinsicht die schriftlichen Gründe des strafgerichtlichen Urteils für den ausländerbehördlichen Entscheidungsfindungsprozeß haben können (z.B. Rn. 18, 88). Schmidt unterteilt dabei seine ausweisungsrechtlichen Ausführungen entsprechend dem diesbezüglich unterschiedlichen Schutzniveau nach der Rechtslage, die für EU-Ausländer, türkische Staatsangehörige und Nicht-EU-Ausländer gilt. Eine Alter, Familienstand und Aufenthaltsstaus als weitere Kriterien einbeziehende tabellarische Übersicht (Rn. 126), auf die mit Anwendungsfällen im Text Bezug genommen wird (z.B. Rn. 89), sowie eine Checkliste zur Erfassung der ausländerrechtlichen Stellung anläßlich der Mandatsübernahme (Rn. 130) runden diesen Abschnitt ab.
Der zweite Teil des Buches widmet sich umfassend dem materiellen Ausländerstrafrecht (Rn. 131) Dies meint zweierlei: Zum einen erörtert Schmidt "Besonderheiten im sog. Kernstrafrecht" (Rn. 132) wie z.B. die heftig umstrittene Frage der Berücksichtigung tatsächlich oder vorgeblich abweichender Wertvorstellungen des ausländischen Täters bei der Auslegung von Straftatbeständen oder bei der Straffindung (Rn. 139 ff.). Ausführlich in alle Verästelungen hinein wird auch die praktisch relevante Frage der strafrechtlichen Beurteilung ausländischer Fahrerlaubnisse abgehandelt (Rn. 147 ff.). Zum anderen befaßt sich Schmidt in diesem Teil seines Buches mit den spezifisch ausländerstrafrechtlichen Vorschriften (Rn. 168 ff.). Die recht unübersichtlichen Normen werden wiedergegeben und orientiert an der einschlägigen (höchst- und obergerichtlichen) Rechtsprechung, aber auch unter Nennung abweichender Sichtweisen und unterfüttert mit einer Vielzahl von Praxishinweisen, in allen Einzelheiten erläutert. Anschließend wendet sich Schmidt erschöpfend den besonderen Problemen der Strafzumessung bei Beschuldigten nichtdeutscher Staatsangehörigkeit zu (Rn. 235 ff.). Dabei gibt er für die forensisch-praktische Ausrichtung der Verteidigung - etwa im Hinblick auf die jeweils konkret darzustellende individuelle Situation des Beschuldigen - lehrreiche Anregungen, deren Beherzigung das Risiko deutlich vermindert, die eher rigide höchstrichterliche Rechtsprechung zur sanktionsrechtlichen Bedeutung der Ausländereigenschaft oder aber einer drohenden Ausweisung zu verfehlen (Rn. 244 ff.). Hervorzuheben ist auch eine tabellarische Kasuistik zur Anrechnung von Auslandshaft (§ 51 StGB) (Rn. 250).
Der vierte Hauptteil des Buches (Rn. 260 ff.) wendet sich verfahrensrechtlichen Besonderheiten zu. Umfassend und praxisnah werden einleitend unter dem Blickwinkel der Kommunikation mit dem Mandanten Dolmetscher- und Übersetzungsfragen abgehandelt (Rn. 261 ff., 296 ff.). Besondere Beachtung verdienen dabei die Aus-
führungen Schmidts zur Notwendigkeit, die schriftlichen Urteilsgründe in eine dem Angeklagten verständliche Sprache zu übertragen (Rn. 313 ff.). Mit Recht tritt er der wohl nur fiskalischen Erwägungen geschuldeten, angesichts der Bedeutung der Urteilsgründe für den weiteren Lebensweg des betroffenen Ausländers gänzlich unverständlichen herrschenden Ansicht entgegen, ein derartiger Übersetzungsanspruch lasse sich nicht begründen. Umfassend werden Fragen der Pflichtverteidigung (Rn. 319 ff.) und - auch bezogen auf den Haftalltag - der Untersuchungshaft (Rn. 368 ff.) dargestellt. Intensiv befaßt sich Schmidt mit der Anwendung des § 154b StPO (Rn. 425 ff.) sowie - insbesondere im Kontext des § 54 SDÜ - der Geltung des Doppelbestrafungsverbots (Rn. 431 ff.). Auch hier erleichtert er den Nachvollzug seiner Ausführungen durch tabellarische Übersichten - etwa zur Anwendung des § 154b StPO in den einzelnen Bundesländern (Rn. 436). Die diesen Abschnitt einleitenden Ausführungen zur Dolmetscherproblematik aufgreifend und vertiefend (Rn. 438 - 468) richtet Schmidt anschließend sein Augenmerk auf die Verteidigung in der Hauptverhandlung (Rn. 437 ff.). Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen zum Auslandszeugen (Rn. 470 ff.), aber auch zu etwaigen Beweisverwertungsverboten (Rn. 483 ff.), z.B. bei Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 114b Abs. 2 S. 3 StPO (Rn. 496). Detailliert wird auf die Besonderheiten der Verteidigung jugendlicher Ausländer (Rn. 497 ff.) eingegangen.
Teil 5 des Buches (Rn. 506 ff.) widmet sich umfassend der Verteidigung in Strafvollstreckung (Rn. 507 ff.) und Strafvollzug (Rn. 599 ff.). Detailliert und wiederum mit einer die unterschiedliche Praxis der Bundesländer in den Blick nehmenden Übersicht (Rn. 582 ff.) wird der Regelungsgehalt des § 456a StPO (Rn. 513 ff.) dargelegt. Dem strafvollstreckungsrechtlichen Neuland der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Geldstrafen wendet sich Schmidt ausführlich zu (Rn. 560 ff.).
In Teil 7 des Buches kommt Schmidt in allen Einzelheiten auf die - wie er mit Recht hervorhebt (Rn. 747) - die Betroffenen besonders belastende Abschiebungshaft zu sprechen (Rn. 747 ff.).
Der zwischengeschaltete Abschnitt 6 (Rn. 629 ff.) hat eine umfassende Darstellung der auslieferungsrechtlichen Fragestellungen zum Gegenstand, und zwar einerseits des klassischen Auslieferungsrechts (Rn. 630 ff.), andererseits des Regimes des Europäischen Haftbefehls (Rn. 702 ff.). Beeindruckend ist es, wie es Schmidt nicht zuletzt durch eine nach Ländern gegliederte Darstellung der aktuellen Rechtshilfebeziehung (Rn. 746) gelingt, Ordnung in dieses rechtliche Dickicht zu bringen.
20 Musterschriftsätze für strafrechtliche und ausländerrechtliche Verfahren (Rn. 788 ff.) sowie eine Checkliste einschlägiger revisionsrechtlicher Probleme (Rn. 808) runden das Buch ab.
Ein Fazit zu ziehen, fällt - erst recht angesichts der die Benutzung des Werkes u.a. durch die Ermöglichung des Zugriffs auf einschlägige Vorschriften im Volltext unterstützenden Internetseite www.verteidigung-von-auslaendern.de - nicht schwer: Jens Schmidts Buch läßt keine Fragen zur Strafverteidigung von Ausländern unbeantwortet und ist uneingeschränkt jedem Strafverteidiger ans Herz zu legen.
Rechtsanwalt Klaus-Ulrich Ventzke, Hamburg
[1] Vgl. meine Besprechung der Vorauflagen in StV 2002, 628; 2005, 582.