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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juli 2012
13. Jahrgang
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1. Die ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG, wonach bei zu erwartender lebenslanger Freiheitsstrafe eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe spätestens nach 20 Jahren erfolgen muss, ist durch die nach Art. 560 ff. der polnischen Strafprozessordnung vorgesehene Möglichkeit einer Begnadigung erfüllt. (BGHSt)
2. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist ein Gnadenverfahren jedenfalls dann als Überprüfung im Sinne des § 83 Nr. 4 IRG anzusehen, wenn es die Aussetzung der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ermöglicht und es dem Verfolgten einen Anspruch auf eine sachliche Kriterien berücksichtigende Entscheidung über sein Gnadengesuch einräumt. Der Rechtsanspruch kann sich aus einer gesetzlichen Vorschrift des ersuchenden Staates, aus seiner Rechtspraxis oder, im Falle der Zusicherung einer Überprüfung im Auslieferungsverfahren, aus der allgemeinen Pflicht zur Einhaltung bindender völkerrechtlicher Zusagen ergeben. Zweifel im Einzelfall, ob diese Zulässigkeitsvoraussetzung vorliegt, können durch Einholung einer Rechtsauskunft oder einer Zusicherung ausgeräumt werden. (Bearbeiter)
3. Die rahmenbeschlusskonforme Auslegung zwingt dazu, in einem Gnadenverfahren, das die Aussetzung der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ermöglicht und dem Verfolgten einen Anspruch auf eine sachliche Kriterien berücksichtigende Entscheidung über sein Gnadengesuch einräumt, die von § 83 Nr. 4 IRG aufgestellte Voraussetzung einer Überprüfung als erfüllt anzusehen. (Bearbeiter)
4. Art. 5 Abs. 2 RB-EUHb beinhaltet nicht zwei voneinander unabhängige, sondern nur eine Bedingung, die es dem ersuchten Mitgliedstaat erlaubt, die Auslieferung
aufgrund eines Europäischen Haftbefehls bei drohender lebenslanger Freiheitsstrafe zu verweigern, wenn das Recht des Ausstellungsmitgliedstaates – jeweils unter den im Rahmenbeschluss näher genannten Voraussetzungen – eine Reststrafenaussetzung weder aufgrund einer „Überprüfung“ noch aufgrund eines „Gnadenaktes“ zulässt. (Bearbeiter)
5. Die Subsumtion des polnischen Gnadenverfahrens unter das Tatbestandsmerkmal der „Überprüfung“ in § 83 Nr. 4 IRG verstößt nicht gegen allgemeine, insbesondere nicht gegen verfassungs- oder völkerrechtliche Rechtsgrundsätze. Insbesondere stellt eine lebenslange Freiheitsstrafe selbst ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung als solche keine unerträglich harte oder unmenschliche Strafe dar, die der Auslieferung von vorneherein entgegensteht. (Bearbeiter)
6. Das EuAlÜbk und der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Ergänzung des EuAlÜbk von 2003 (PL-ErgV EuAlÜbk) sind nicht mehr anwendbar, da nach § 78 Abs. 2 IRG die Bestimmungen des 8. Teils des IRG den in § 1 Abs. 3 IRG genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgehen, soweit dieser – wie bei dort enthaltenen speziellen Bestimmungen zum Schutz des Verfolgten, mithin auch im Falle des § 83 Nr. 4 IRG – abschließende Regelungen enthält. (Bearbeiter)
1. Das Revisionsgericht bindende Nebenklagezulassung gemäß § 396 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 395 Abs. 3 StPO. (BGHR)
2. Nach § 395 Abs. 3 StPO kann ausnahmsweise auch die Untreue gemäß § 266 StGB zum Nebenklageanschluss berechtigen. Mit der Neufassung des § 395 Abs. 3 StPO wurde ein Auffangtatbestand für die Nebenklagebefugnis von Opfern mit besonders schwerwiegenden Tatfolgen geschaffen, dem zufolge nunmehr alle rechtswidrigen Taten grundsätzlich anschlussfähig sind. Voraussetzung ist eine im Einzelfall zu begründende besondere Schutzwürdigkeit des Verletzten. (Bearbeiter)
3. Allein das wirtschaftliche Interesse eines möglichen Verletzten an der effektiven Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Angeklagten ist zur Begründung besonderer Schutzbedürfnisse unzureichend. (Bearbeiter)
1. Das im Rahmen einer Verständigung (§ 257c StPO) abgelegte Geständnis ist nicht schon im Ansatz intensiver zu überprüfen als ein nicht im Rahmen einer Verständigung abgelegtes Geständnis. Es gibt keine forensische Erfahrung, wonach bei einem Geständnis stets oder jedenfalls dann, wenn es im Rahmen einer Verständigung abgelegt wurde, ohne weiteres regelmäßig mit einer wahrheitswidrigen Selbstbelastung zu rechnen sei. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte durch ein unwahres Geständnis Sohn und/oder Lebensgefährtin vor einer Bestrafung schützen würde. Allein die gesetzlichen Wertungen in § 52 StPO, § 35 Abs. 1 Satz 1 StGB und § 258 Abs. 6 StGB können die für eine solche Annahme erforderlichen konkreten Anhaltspunkte nicht ersetzen.
2. Allein aus einem bestimmten zeitlichen Rahmen kann sich nicht ergeben, dass Feststellungen zu einem Geständnis hinsichtlich eines – zumal für eine Wirtschaftsstrafkammer – leicht erfassbaren Sachverhalts und zu dessen Überprüfung nicht Ergebnis der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) sein könnten.
3. Wer rügt, das Revisionsgericht möge den Ablauf der Hauptverhandlung im Detail überprüfen, um so festzustellen, dass speziell vorliegend keine ordnungsgemäße Beweiserhebung vorliegen könne, verkennt, dass das Revisionsgericht Gang und Inhalt der Beweisaufnahme nicht rekonstruieren darf.
4. Für die Verfahrensrüge einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung eines Selbstleseverfahrens ist eine vorherige Entscheidung gemäß § 238 Abs. 2 StPO erforderlich.
5. Ist eine ordnungsgemäße Durchführung des Selbstleseverfahrens durch das Hauptverhandlungsprotokoll belegt, kann erfolgreiches Revisionsvorbringen nicht auf Überlegungen zu einer – jedenfalls objektiv – fehlenden „Wahrhaftigkeit“ der zu Grunde liegenden richterlichen Erklärungen gestützt werden.
Zwar ist das Tatgericht nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu einem Hinweis verpflichtet, wenn es einen Beweisantrag zunächst im Wege der Wahrunterstellung ablehnt und seine Auffassung später dahingehend ändert, dass es die Beweistatsache dann aus tatsächlichen Gründen für bedeutungslos hält. Auf einen entsprechenden Hinweis darf jedoch jedenfalls dann nicht verzichtet werden, wenn es naheliegt, dass der Angeklagte wegen der Wahrunterstellung davon absieht, Beweisanträge zu einem Thema zu stellen, das mit der als wahr unterstellten Tatsache im Zusammenhang steht und das – im Gegensatz zu dieser Tatsache – für die Ent-
1. Das Gericht muss die Verteidigung darauf hinweisen, dass sich im Laufe des Verfahrens seine Einschätzung hinsichtlich der Würdigung einer Beweistatsache geändert hat, soweit sich aus der geänderten Auffassung für die Verteidigung zusätzlichen Möglichkeiten zur Einflussnahme auf das Verfahren im Interesse des Angeklagten ergeben können. Das Beruhen auf diesem Verfahrensfehler kann aber im – hier vorliegenden – Einzelfall auszuschließen sein.
2. Unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit liegt eine Tat im sachlich-rechtlichen Sinne vor, wenn mehrere, im Wesentlichen gleichartige Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs so miteinander verbunden sind, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches Geschehen darstellt (st. Rspr.). Sie ist gekennzeichnet durch einen solchen unmittelbaren Zusammenhang zwischen mehreren menschlichen, strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen, dass sich das gesamte Tätigwerden an sich (objektiv) auch für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitlich zusammengefasstes Tun darstellt.
3. Richten sich die Handlungen des Täters gegen höchstpersönliche Rechtsgüter der Opfer, wird die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sie liegt jedoch bereits nicht nahe. Höchstpersönliche Rechtsgüter sind einer additiven Betrachtungsweise allenfalls in Ausnahmefällen zugänglich. Deshalb können Handlungen, die sich nacheinander gegen höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen richten, grundsätzlich weder durch ihre enge Aufeinanderfolge noch durch einen einheitlichen Plan oder Vorsatz zu einer natürlichen Handlungseinheit und damit zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden. Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn ein einheitlicher Tatentschluss gegeben ist und die Aufspaltung des Tatgeschehens in Einzelhandlungen wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges, etwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden, willkürlich und gekünstelt erschiene.
1. Wenn nur zwei der im Einzelfall erforderlichen drei Berufsrichtern über die Verfahrenseröffnung konkludent durch einen Beschluss über die Verbindung mehrerer bei ihr anhängiger Verfahren entschieden haben, liegt darin kein wirksamer Eröffnungsbeschluss.
2. Es kann in diesem Fall nicht allein auf der Grundlage der dienstlichen Erklärungen von drei Berufsrichtern angenommen werden, dass tatsächlich die drei Richter über die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hatten, jedoch lediglich die schriftliche Abfassung dieser Entscheidung unterblieben sei. Dieses Verfahren vermag einen ordnungsmäßigen Eröffnungsbeschluss, zu dessen wesentlichen Förmlichkeiten die schriftliche Abfassung und die Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter gehören, nicht zu ersetzen.
1. Die Vorgänge um die Neubesetzung und ordnungsgemäße Besetzung des Vorsitzes im 2. Strafsenat des BGH führen nicht zur Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich der Richter Ernemann, Fischer und Krehl.
2. Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Ob nach § 24 Abs. 2 StPO die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit stattfindet, beurteilt sich stets im Hinblick auf das konkrete Verfahren; ist ein Bezug zum konkreten Verfahrensgegenstand gegeben, kann nicht von einer verfahrensübergreifenden Generalablehnung die Rede sein, die gesetzlich nicht vorgesehen ist.
3. Der von einem der abgelehnten Richter in seiner dienstlichen Erklärung aus seiner subjektiven Wahrnehmung geschilderte Ablauf seiner Anhörung am 18. Januar 2012 vor dem Präsidium ist für Beurteilung unerheblich. Es kann dahinstehen, ob ansonsten durch das Präsidium – wie ein anderer abgelehnter Richter, der am 18. Januar 2012 nicht angehört wurde, dienstlich erklärt hat – nach seinem subjektiven Eindruck und Empfinden ein hoher Druck aufgebaut wurde, die Rechtsprechung der Spruchgruppe 2 des Senates zu ihrer Besetzung aufzugeben. Weiterer Aufklärung, etwa durch Anhörung der Mitglieder des Präsidiums, bedarf es nicht. Selbst wenn die Behauptung, das Präsidium habe wie auch immer gearteten Druck auf die abgelehnten Richter ausgeübt, zutreffen sollte, bezog sich dieser Druck auch nach den dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter nicht etwa inhaltlich auf die Entscheidung über das Rechtsmittel des
Angeklagten, sondern ausschließlich darauf, dass den bei der Spruchgruppe 2 des 2. Strafsenates anhängigen Verfahren Fortgang gegeben wird. Eine unabhängigkeitsbeeinträchtigende Einflussnahme auf die angehörten Richter – oder den 2. Strafsenat insgesamt – ist in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossen (vgl. BVerfG HRRS 2012 Nr. 555).
1. Die Vorgänge um die Neubesetzung und ordnungsgemäße Besetzung des Vorsitzes im 2. Strafsenat des BGH führen nicht zur Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich der Richter Ernemann, Fischer, Krehl und Eschelbach.
2. Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Ob nach § 24 Abs. 2 StPO die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit stattfindet, beurteilt sich stets im Hinblick auf das konkrete Verfahren; ist ein Bezug zum konkreten Verfahrensgegenstand gegeben, kann nicht von einer verfahrensübergreifenden Generalablehnung die Rede sein, die gesetzlich nicht vorgesehen ist.
3. Der von einem der abgelehnten Richter in seiner dienstlichen Erklärung aus seiner subjektiven Wahrnehmung geschilderte Ablauf seiner Anhörung am 18. Januar 2012 vor dem Präsidium ist für Beurteilung unerheblich. Es kann dahinstehen, ob ansonsten durch das Präsidium – wie ein anderer abgelehnter Richter, der am 18. Januar 2012 nicht angehört wurde, dienstlich erklärt hat – nach seinem subjektiven Eindruck und Empfinden ein hoher Druck aufgebaut wurde, die Rechtsprechung der Spruchgruppe 2 des Senates zu ihrer Besetzung aufzugeben. Weiterer Aufklärung, etwa durch Anhörung der Mitglieder des Präsidiums, bedarf es nicht. Selbst wenn die Behauptung, das Präsidium habe wie auch immer gearteten Druck auf die abgelehnten Richter ausgeübt, zutreffen sollte, bezog sich dieser Druck auch nach den dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter nicht etwa inhaltlich auf die Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten, sondern ausschließlich darauf, dass den bei der Spruchgruppe 2 des 2. Strafsenates anhängigen Verfahren Fortgang gegeben wird. Eine unabhängigkeitsbeeinträchtigende Einflussnahme auf die angehörten Richter – oder den 2. Strafsenat insgesamt – ist in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossen (vgl. BVerfG HRRS 2012 Nr. 555).
1. „Aufgenommen“ im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Verurteilter, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung auch tatsächlich und nicht nur vorübergehend wie etwa im Rahmen einer Verschubung oder zum Zwecke einer medizinischen Untersuchung aufhält. Dabei ist es unerheblich, ob die Vollzugseinrichtung nach dem Vollstreckungsplan des jeweiligen Bundeslandes auch zuständig ist; dies gilt auch dann, wenn – wie im Fall vom Übergang der Untersuchungshaft in Strafhaft – eine spätere Verlegung in eine zuständige Einrichtung schon abzusehen ist (st. Rspr.).
2. Anders zu beurteilen sind lediglich die Fälle, in denen sich der Verurteilte entgegen der Ladung in einer unzuständigen Vollzugsanstalt zum Strafantritt meldet und alsbald in die zuständige Anstalt verlegt wird; wird aber die Haft in der Folge gleichwohl in der unzuständigen Vollzugsanstalt vollzogen, ist auch in diesen Fällen allein der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten für die Bestimmung der zuständigen Strafvollstreckungskammer maßgeblich. Die nach Landesrecht zuständige Vollzugseinrichtung kann daher die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO nur begründen, wenn sich der Verurteilte in der Einrichtung auch zugleich und dies nicht nur vorübergehend aufhält.
3. Nichts anderes gilt für eine spätere Verlegung eines Verurteilten. Unter den Begriff der Aufnahme fällt nicht nur die Erstaufnahme, sondern auch jede spätere Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung. Der (nicht nur vorübergehende) Aufenthaltswechsel bewirkt den Übergang der Zuständigkeit auf diejenige Strafvollstreckungskammer, zu deren Bezirk die Einrichtung gehört, in die der Betroffene verlegt wird.
Die Befugnis des Tatgerichts zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Kann sich die Unzulässigkeit der Revision aus einem anderen Grund ergeben, so hat allein das Revisionsgericht zu entscheiden, das sich nach § 349 Abs. 1 StPO umfassend mit dem Gesamtkomplex der Zulässigkeit befassen muss. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft (st. Rspr.).