HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Januar 2011
12. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Zweifelssatz ("in dubio pro reo") und Prozessvoraussetzungen

Zugleich Besprechung zu BGH 3 StR 273/09 = HRRS 2009 Nr. 993

Von Peter Schwabenbauer, Regensburg*

I. Einführung

Laut Urteil des 3. Strafsenates des Bundesgerichtshofes vom 30. Juli 2009, das bislang im Schrifttum zu Unrecht kaum Beachtung gefunden hat, darf ein Strafverfahren grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn feststeht, dass die erforderlichen Prozessvoraussetzungen vorliegen und Prozesshindernisse nicht entgegenstehen. Bei Zweifeln ist das Verfahren einzustellen.

II. Sachverhalt (vereinfacht)

Das LG hat den Angeklagten wegen verschiedener Betäubungsmitteldelikte zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hinsichtlich eines Anklagevorwurfs hat das LG das Verfahren nach § 260 III StPO eingestellt, da es nicht zweifelsfrei auszuschließen vermochte, dass insoweit Strafklageverbrauch eingetreten war als Folge einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein anderes LG wegen weiterer Betäubungsmitteldelikte, die im selben Zeitraum begangen worden waren. (Unter anderem) hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.

III. Die Entscheidung des BGH

Der BGH verwarf (insoweit) die Revision und erklärte die Einstellung des Verfahrens für rechtmäßig. Zwar könne den §§ 206a, 260 III StPO nicht entnommen werden, wie zu verfahren sei, wenn unüberwindliche tatsächliche Zweifel daran bestünden, ob eine Prozessvoraussetzung fehle oder ein Prozesshindernis gegeben sei. Ein Strafverfahren dürfe allerdings grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn feststehe, dass die erforderlichen Prozessvoraussetzungen vorlägen und Prozesshindernisse nicht entgegenstünden. Es bestehe ein Verfahrenshindernis immer schon dann, wenn es möglicherweise vorliege. Dabei sei es in aller Regel ohne praktische Bedeutung, ob dogmatisch von der Funktion der Prozessvoraussetzung als Bedingung für die Zulässigkeit eines Sachurteils oder von der Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" bei solchen tatsächlichen Zweifeln über das Vorliegen prozessual erheblicher Tatsachen ausgegangen werde. Bei den Zweifeln müsse es sich aber um solche handeln, die sich auf tatsächlichen Umständen gründeten und nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten unüberwindbar seien. Um solche Zweifel habe es sich aber gehandelt: Es habe tatsächliche konkrete Hinweise darauf gegeben, dass die in Frage stehende Tat im prozessualen Sinne bereits anderweitig rechtskräftig abgeurteilt worden sei. Der hierdurch möglicherweise eingetretene Strafklage­verbrauch bilde ein von Amts wegen zu berücksichtigendes und zur Verfahrenseinstellung führendes Verfahrenshindernis.

IV. Würdigung

Die Entscheidung des 3. Strafsenates vollendet die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Anwendbarkeit des Zweifelssatzes ("in dubio pro reo") bei Prozessvoraussetzungen, die 1963 mit einem Beschluss des 1. Strafsenates[1] begonnen hat.

1. Die Diskussion über die Anwendbarkeit des Zweifelssatzes bei Prozessvoraus­setzun­gen im Kurzüberblick

Bis zur Entscheidung BGHSt 18, 274 ff. herrschte in Rechtsprechung und Schrifttum die Auffassung vor, der Zweifelssatz könne im Strafprozessrecht – und damit auch bei Prozessvoraussetzungen – nicht angewandt werden. [2] Begründet wurde dies vor allem mit seiner Entwicklung als prozessuale Ausprägung des Schuldprinzips (nur der unzweifelhaft Schuldige darf bestraft werden), denn mit Schuld habe das Prozessrecht nichts zu tun.[3] Außerdem könne nicht bestimmt werden, ob die Einstellung oder die Durchführung des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten wirke: Bekäme der Angeklag-

te einen Freispruch, so sei dies für in günstig, und damit sei in diesem Fall die Verfahrenseinstellung eine Entscheidung zu seinen Lasten. [4] Stree hat demgegenüber 1962 in einer Monographie erstmals den Zweifelssatz auf Elemente des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 III GG) zurückgeführt und damit begründet, dass der Zweifelssatz auch bei prozessualen Zweifelssituationen Anwendung finden müsse, da es nicht rechtsstaatlich sei, ein nur möglicherweise zulässiges Verfahren durchzuführen. [5] Wohl auch im Eindruck dieser Monographie erkannte der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung BGHSt 18, 274 ff. den Zweifelssatz für die Verjährung und damit für eine Prozessvoraussetzung[6] ausdrücklich für anwendbar. Der 1. Senat[7]:

"Bleibt von Rechts wegen die Möglichkeit unberücksichtigt, dass dem Verfahren ein gesetzliches Hindernis entgegensteht, so kann das Vertrauen in die Gesetzmäßigkeit der Strafrechtspflege Einbuße leiden, der allgemeine Rechtfriede in Gefahr geraten. Die Gerechtigkeit verlangt nicht, Schuldige um solchen Preis der Strafe zu überliefern. Im Gegenteil: es widerspricht ihr zu strafen."

Trotz dieser augenscheinlich für alle Prozessvoraussetzungen tragfähigen Begründung vollendete der Bundesgerichtshof die Kehrtwende zur Rechtsprechung bis dato nicht, versagte dem Zweifelssatz eine einheitliche Geltung und erkannte: eine "schablonenhafte" Lösung könne es nicht geben, vielmehr sei von Fall zu Fall über die Anwendbarkeit von "in dubio pro reo" bei Prozessvoraussetzungen zu entscheiden. Dies wurde schon bald im Schrifttum kritisiert [8], doch die Rechtsprechung hielt daran fest, es müsse je nach Prozessvoraussetzung und Fall unterschieden werden. Sie befand zwar mit der Zeit für weitere Prozessvoraussetzungen, dass Zweifel an deren Vorliegen zur Einstellung des Verfahrens führen müssten.[9] Die Möglichkeit einer Differenzierung nach dem Modell von BGHSt 18, 274 ff. hielt sie sich jedoch bis zuletzt offen.[10]

2. Einstellung des Verfahrens bei Zweifeln an Prozessvoraussetzungen als notwendige Entscheidung

Indes ist es die notwendige und einzig richtige Entscheidung, bei Zweifeln am Vorliegen von Prozessvoraussetzungen auf Einstellung des Verfahrens zu erkennen. Es lässt schon der Geltungsgrund des Zweifelssatzes, das Rechtsstaatsprinzip [11], keine andere Lösung zu. Dieses gilt als Staatsstrukturprinzip für jegliches Handeln der öffentlichen Gewalt. Somit haben die Gerichte bei jeder Entscheidung das Postulat der Rechtsstaatlichkeit zu beachten. Rechtsstaatlich ist eine Entscheidung nur, wenn sie die Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht beachtet.[12] Und gesetzlich kann eine staatliche Maßnahme, die den Einzelnen belastet, aber nur sein, wenn Gewissheit besteht, dass alle rechtlichen Voraussetzungen für die Belastung vorliegen und ihr keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Kurz: die gesamte Beweislast[13] liegt beim Staat. Dies gilt im Verwaltungsrecht in dem Sinne, dass die Voraussetzungen eines Eingriffs sicher vorliegen müssen, bevor der Eingriff erfolgen darf.[14] Zu diesen Voraussetzungen gehören unstreitig auch seine formalen. Wenn das für das Verwaltungsrecht gilt, so muss es für das Strafrecht als öffentliches Recht par excellence, als schärfstes Schwert des Staates erst recht gelten. Daher bezieht sich die Beweislast des Staates nicht nur auf den materiell-rechtlichen Sachverhalt: Er muss nicht nur gemäß § 244 StPO den wahren Sachverhalt, der Grundlage für eine Verurteilung des Beschuldigten wird, grundsätzlich eigenständig ermitteln,[15] und gelingt ihm dies nicht vollständig, so geht dies zum Vorteil des Beschuldigten – "in dubio pro reo". Sondern er muss auch nachweisen, dass die Voraussetzungen dafür, überhaupt in der Sache entscheiden zu dürfen, sicher – und nicht nur möglicherweise – vorliegen, will er sich nicht dem "Verdacht des ungesetzlichen Strafens"[16] aussetzen.

3. BGHSt 46, 349 und BGH HRRS 2009 Nr. 993

Es zeigt sich damit, dass der 1. Senat bereits vor 47 Jahren den Schlüssel in der Hand hielt, ihn aber nicht ins Schloss steckte. Daher ist es nur zu begrüßen, dass der 3. Senat nun zu der Auffassung gelangt ist, dass im Zweifelsfall – bezogen auf eine Prozessvoraussetzung – stets das Verfahren eingestellt werden muss. Dies hatte sich bereits in der Entscheidung BGHSt 46, 349 ff. abgezeich-

net, wo der 3. Senat in einem Obiter dictum bereits ausführte, dass ein Strafverfahren grundsätzlich nur durchgeführt werden dürfe, wenn feststehe, dass die erforderlichen Prozessvoraussetzungen vorlägen und Prozesshindernisse nicht entgegenstünden. Im Anschluss folgte aber sogleich der ausdrückliche Verweis auf BGHSt 18, 274, 277 f. und die Einschränkung, es sei im Zweifelsfall nach der herrschenden Auffassung nach der Art des Prozesshindernisses oder der Prozessvoraussetzung zu differenzieren. Schon in dieser Entscheidung hat der Senat aber diese Differenzierungsmöglichkeit nicht mehr näher beachtet. In HRRS 2009 Nr. 993 referiert er diese – nach seinen Worten herrschende – Differenzierungslösung nur noch, fügt aber jetzt entscheidend hinzu: "Danach besteht – i. S. v. §§ 206a, 260 III StPO – ein Verfahrenshindernis immer[17] schon dann, wenn es nur möglicherweise vorliegt." Dies passt so überhaupt nicht zur Differenzierungslösung, und so kann nur gemutmaßt werden, dass wohl aus Respekt vor der Rechtsprechung des 1. Senates dieser Hinweis noch beibehalten werden sollte. Eine Anfrage beim 1. Senat nach § 132 III 1 GVG, ob dieser an seiner Auffassung aus BGHSt 18, 274 ff. festhalten wolle, kam für den 3. Senat nicht in Betracht, da der 2. Senat bereits in NJW 1989, 1288 den Zweifelssatz beim Strafklageverbrauch für anwendbar erklärt hatte und somit die Ausführungen des 3. Senates in HRRS 2009 Nr. 993 lediglich ein neuerliches Obiter dictum darstellen. Aus dem gleichen Grund war auch keine Vorlage beim Großen Senat für Strafsachen (§ 132 II, III GVG) möglich.

4. Einstellung bei zweifelhaften Prozessvoraussetzungen ohne Zweifelssatz?

Der 3. Senat meint, es sei es in aller Regel ohne praktische Bedeutung, ob dogmatisch von der Funktion der Prozessvoraussetzung als Bedingung für die Zulässigkeit eines Sachurteils oder von der Anwendung Zweifelssatzes bei solchen tatsächlichen Zweifeln über das Vorliegen prozessual erheblicher Tatsachen ausgegangen werde. Damit hat der Senat recht, sofern man das Wort "praktische" betont. Denn für die Praxis spielt es in der Tat keine Rolle, ob man bei Zweifeln hinsichtlich des Subsumtionsstoffes einer Prozessvoraussetzung das Verfahren "in dubio pro reo" einstellt oder auf den Zweifelssatz verzichtet und darauf abstellt, dass die Funktion der Prozessvoraussetzungen als Bedingungen für die Zulässigkeit eines Sachurteils die Einstellung erfordere.[18] Dogmatisch macht jedoch der 3. Senat einen – wohl kalkulierten – Fehler: Denn nur weil die Prozessvoraussetzungen Bedingungen für die Verhängung eines Sachurteils sind, heißt dies noch lange nicht, dass bei ihrer Zweifelhaftigkeit das Verfahren eingestellt werden müsse. § 206a StPO regelt weder explizit noch implizit, was im Falle eines nur möglicherweise Vorliegens einer Prozessvoraussetzung zu geschehen hat. Er beschäftigt sich – wie dies bei materiellen und prozessualen strafrechtlichen Normen nahezu stets der Fall ist[19] – nicht mit der Beweislast. Daher bedarf es stets einer prozessualen Regel, was im Zweifelsfall zu geschehen hat. [20] Der Zweifelssatz ist diese prozessuale Regel und besagt dabei, dass zwingend der Prozess unzulässig ist, wenn nicht der volle Beweis einer Prozessvoraussetzung erbracht werden kann, also dass die Normaussage "nur dann, wenn" bedeutet.[21]

V. Fazit

Mit seinem begrüßenswerten Urteil hat der 3. Senat den Weg für eine einheitliche Geltung des Zweifelssatzes bei Prozessvoraussetzungen freigemacht. In Anbetracht dessen, dass die Begründung dafür im Kern schon 47 Jahre alt ist, ein überfälliger Schritt. Es ist zu hoffen, dass sich die übrigen Strafsenate des BGH dieser Auffassung anschließen werden. Zu kritisieren ist lediglich, dass es der Senat dahingestellt gelassen hat, ob die Entscheidung zugunsten des Beschuldigten auf den Zweifelssatz zurückgeführt wird. Nicht nur das richtige Ergebnis, sondern auch die dogmatische Klarheit sollte Ziel der Rechtsprechung sein.


* Der Autor ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Europäisches Strafrecht (Inhaber: Prof. Dr. Tonio Walter) an der Universität Regensburg.

[1] BGHSt 18, 274 ff.

[2] Vgl. BGH bei Herlan GA 1956, 344, 350; BGH NJW 1952, 633, 634; OLG Düsseldorf NJW 1957, 1485, 1486; Sax JZ 1958, 178, 179.

[3] Siehe nur Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl. (1962), S. 244 ff.

[4] Sax Stock-FS (1966), S. 143, 167; kritisch zu einem solchen Verständnis des "pro reo" T. Walter JZ 2006, 340, 348 f.

[5] Stree, In dubio pro reo (1962), S. 57 ff.

[6] Bei der Verjährung handelt es sich nach h. A. um in das StGB ausgelagertes Strafprozessrecht, siehe z. B. Schmid, in: Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 12. Aufl. (2006 ff.), Vor § 78 Rn. 9 m. w. N.

[7] BGHSt 18, 274, 279.

[8] Überzeugend gegen diese Differenzierungslösung schon D.  Mann/U. Mann ZStW 76 (1964), 264, 278; heute Schünemann, in: Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 26. Aufl. (2009), § 45 Rn. 61; Volk, Grundkurs StPO, 6. Aufl. (2008), § 14 Rn. 10.

[9] BGHSt 46, 349, 351 (anderweitige Rechtshängigkeit); BGH NJW 1989, 1288 (Strafklageverbrauch); BGH 1 StR 406/84 vom 16.08.1984 (Strafantrag); BGH NStZ 1984, 520, 521 (Verhandlungsfähigkeit).

[10] Ausdrücklich auf diese Entscheidung bezugnehmend noch BGHSt 46, 349, 351.

[11] Beulke, Strafprozessrecht, 11. Aufl. (2010), Rn. 25 (zusätzlich zur Unschuldsvermutung); D. Mann/U. Mann ZStW 76 (1964), 264, 277; Schünemann (Fn. 8), § 45 Rn. 61; Stree (Fn. 5), S. 15, 18 (zusätzlich zum Schuldprinzip und der Unschuldsvermutung); T. Walter JZ 2006, 340, 345.

[12] Vgl. Sachs, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 5. Aufl. (2009), Art. 20 Rn. 119.

[13] Zum Begriff der Beweislast im Strafprozess T. Walter JZ 2006, 340 f.

[14] Vgl. BVerwGE 70, 143, 148; siehe auch BVerfGE 52, 131, 144 f.

[15] BVerfGE 63, 45, 61; 57, 250, 275; zur Eigenständigkeit der Amtsaufklärung siehe BGH NStZ 1984, 210.

[16] Siehe oben 1.

[17] Hervorhebung d. Verf.

[18] Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, Kommentar, 53. Aufl. (2010), § 206a Rn. 7; derselbe, Jung-FS (2007), S. 543, 551.

[19] Eine prominente Ausnahme ist § 186 StGB, der hinsichtlich der Erweislichkeit der Unwahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache die Beweislast umkehrt; kritisch dazu z. B. Leckner/Eisele, in: Eser u. a., Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Aufl. (2010), § 186 Rn. 1.

[20] Zutreffend Stuckenberg, in: Erb u. a., Löwe-Rosenberg, Strafprozessordnung, Kommentar, 26. Aufl. (2006 ff.), § 206a Rn. 39 in Fn. 61.

[21] Stuckenberg (Fn. 20), a. a. O.