HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Dezember 2010
11. Jahrgang
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Schrifttum

Mark Zöller: Terrorismusstrafrecht; Ein Handbuch, 758 Seiten, 98 €, C. F. Müller Wissenschaft, Heidelberg 2009.

Der Titel der Mannheimer Habilitationsschrift von Mark Zöller verspricht viel: die Auseinandersetzung mit einem die Gesellschaft und das Recht seit Jahren in besonderem Maße beschäftigenden Thema in einer umfassenden und erschöpfenden Art und Weise. Sowohl die Bezeichnung als "Handbuch" als auch die dem entsprechende Gliederung sind für eine Habilitation eher untypisch: Das Werk befasst sich weniger mit der rechtsdogmatischen oder rechtspolitischen Diskussion eines bestimmten strafrechtlichen Problems oder mehrerer gleichläufiger Probleme als vielmehr mit der umfassenden Darstellung eines gesellschaftlichen Konflikts und dessen strafrechtlicher Lösungen. Das Versprechen, dass die Zusammenstellung zum Terrorismusstrafrecht umfassend und nahezu erschöpfend ist, hat Zöller ohne Zweifel erfüllt; selbst die Internationalität und Technisierung des modernen Terrorismus übersieht er nicht. Diese Breite führt nicht zuletzt dazu, dass eine Rezension über viele behandelte Aspekte nur einen Überblick geben kann und sich auf einige zentrale Punkte der Arbeit konzentrieren muss. Letzteres ist gerade aufgrund des handbuchartigen Charakters erschwert, weil es dem Autor nicht um einige zentrale Erkenntnisse oder den Beweis einer oder einiger Hauptthese geht, sondern sich das Werk durch die Erfassung aller das Terrorismusstrafrecht berührenden Aspekte auszeichnet. Dies spricht jedoch keineswegs gegen die Arbeit von Zöller, sondern ist schlicht Ausdruck ihrer Besonderheit. Es kann ohne Zweifel festgestellt werden, dass diese Zusammenstellung jedem, der sich auf wissenschaftlicher oder praktischer Ebene mit strafrechtlichen Aspekten des Terrorismus befasst, einen ersten und keineswegs nur oberflächlichen Einblick in fast alle Probleme dieser Thematik ermöglicht. Dies ist wohl der zentrale Nutzen dieses sorgsam recherchierten Werks.

So findet sich im ersten Teil eine detaillierte Darstellung der Geschichte und Gegenwart des Terrorismus (S. 11-98), die so unterschiedliche Phänomene wie die Assassinen, das "régime de la terreur" der Jakobiner im Frankreich des 18. Jhd. (S. 16 f.), die russischen anarchistischen Bewegungen des 19. Jhd., die als Terrorismus benennbaren Ereignisse, die dem Ersten Weltkrieg vorausgingen, die PLO, RAF, den islamistischen Terrorismus und den "modernen" Terrorismus beleuchtet. Es handelt sich hierbei um eine mehr als gelungene historische Abhandlung verschiedener Ereignisse und Facetten. Aufschlussreich ist insbesondere die differenzierte Auseinandersetzung mit den Unterschieden zwischen Islam und Islamismus, ein Aspekt, der nicht nur in der Tagespolitik, sondern auch in vielen wissenschaftlichen Terrorismus-Debatten nicht selten weniger deutlich behandelt wird. (S. 46 ff.). Auch dass Zöller Terrorismus nicht mit Staatsfeindlichkeit gleichsetzt und dem vigilantistischen Terrorismus, der auf Stärkung der staatlichen Strukturen abzielt, ebenfalls Beachtung schenkt, ist erfreulich. Nicht zuletzt ist die Aufzählung der Besonderheiten des modernen Terrorismus (Netzwerk-Charakter, große potentielle Anhängerschaft, Internationalität des Operationsgebiets, Inkaufnahme hoher Opferzahlen unter der Zivilbevölkerung, erhebliche finanzielle Möglichkeiten, fehlende Erläuterungen der Motivation gegenüber der Öffentlichkeit, S. 92 ff.) positiv zu bewerten. Bemerkenswert ist jedoch, dass der Blick bei der Betrachtung der Terrorgruppen in der Außenperspektive verharrt. Im Anschluss werden wichtige Fragen wie der Terrorismusbegriff oder Sinn und Zweck der Bestrafung von Terroristen (S. 215 ff.) erörtert. Deshalb fragt sich der Leser, warum im allgemeinen Kapitel die Auseinandersetzung mit der Psychologie und Gruppenstruktur innerhalb terroristischer Organisationen fehlt. Auch die für das Strafrecht wichtigen Aspekte der in manchen Ländern vorhandenen Verflechtung mit der Gesellschaft und Art und Weise der Nutzung der Medien hätten erörtert werden können. Dies sind nur einige der Untersuchungsgegenstände nicht-juristischer Disziplinen, die der Bewertung der Verwendung des Strafrechts, das zur Bekämpfung des Terrorismus eingesetzt wird, doch dienlich erschienen. Natürlich kann auch in einem umfassenden Werk wie dem vorliegenden nicht alles besprochen werden, aber gerade im Vergleich mit den umfangreichen Beschreibungen historischer Ereignisse ist diese Auslassung doch zu bedauern.

Wie bereits erwähnt, behandelt Zöller im Anschluss an den historischen Teil zwei zentrale Fragen des Terrorismusstrafrechts (S. 99-290): den Begriff des Terrorismus und den Sinn und Zweck der Bestrafung von Terroristen. Gerade die Loslösung dieser Diskussion von konkreten Normen oder Fallgestaltungen ist zu begrüßen, da so alle wichtigen Argumente auf abstrakter Ebene dargestellt und in überzeugender Weise miteinander verknüpft werden können.

Aus der im zweiten Teil der Arbeit diskutierten Abgrenzung und Definition des Terrorismusbegriffs entwickelt Zöller in einer Synthese (S. 209 ff.) folgende notwendige Begriffselemente: die Anwendung oder Androhung von Gewalt, die objektive Schädigungseignung, die Ausführung der Taten mit einer "besonderen Absicht" (Zwischenziel: Verbreitung von Schrecken, Hauptziele: Einschüchterung der Bevölkerung, Veranlassung bestimmter

Stellen zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen, Zerstörung der Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation), Verfolgung eines mittelbaren Endziels (Verwirklichung bzw. Verbreitung einer bestimmten ideologischen Überzeugung). Zudem ist seiner Ansicht nach der staatliche oder staatsfördernde Terrorismus von der Definition auszunehmen, was mit den fundamentalen Unterschieden zwischen Terrorismus i.e.S. und Terrorismus i.w.S. begründet wird (S. 131). Die auf diesen Elementen basierende Begriffsbestimmung stellt nach Ansicht Zöllers einen "bislang fehlenden Bezugspunkt für die Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen terroristisch motivierter Straftaten" dar. Nicht genau legt er fest, in welchem Kontext diese Frage dadurch beantwortet sein soll, was vermuten lässt, dass die Definition eine allgemeingültige Einteilung nach terroristischen und nicht-terroristischen Straftaten ermöglichen soll. Dies entspricht der vorab angeführten Kritik Zöllers an den §§ 129 ff. StGB, wonach diese, unter anderem weil es an einer klaren und allgemeinen Terrorismusdefinition mangelt, das Phänomen Terrorismus nicht überzeugend bekämpfen können. Die Ausführungen hierzu sind nicht unplausibel, insbesondere dass die Abgrenzungskriterien zwischen allgemeiner und terroristischer Kriminalität wohl nur im subjektiven Bereich zu finden seien (S. 146). Auch dass die deutschen Regelungen im Lichte des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung zu interpretieren sind (S. 188 f.), ist zutreffend. Etwas außerhalb der verständlicherweise diskutierten internationalen und europäischen Begriffsbestimmungen steht die Darstellung der anglo-amerikanischen Diskussion (S. 182-208). Zwar zieht Zöller daraus den Schluss, dass sich auch im US-amerikanischen Recht "eine deutliche Ausprägung des subjektiven Elements von Terrorismus und damit auch terroristischer Straftaten" (S. 208) findet – hierfür scheint jedoch die Einbeziehung dieses Rechts nicht zwingend erforderlich. Denn zum einen finden sich diese Elemente schon in den genannten Standards, zum anderen hat die anglo-amerikanische Debatte für Deutschland keinerlei Verbindlichkeit und ist überdies auf das deutsche Recht angesichts der unterschiedlichen Rechtssysteme und -kulturen nicht direkt übertragbar. Insofern wäre möglicherweise wiederum ein Blick auf die Begriffsbestimmungen anderer Disziplinen der Terrorismusforschung nicht weniger interessant gewesen.

Die Diskussion über Sinn und Zweck der Bestrafung terroristischer Straftäter im dritten Teil (S. 214-290) ist ausgesprochen aufschlussreich und gut strukturiert. Auch hat sich Zöller an dieser Stelle mit den Erkenntnissen anderer Disziplinen, insbesondere der Psychologie, zur Motivation insbesondere von Selbstmordattentätern befasst, so dass der oben erwähnte Mangel eher in der Verortung als in der fehlenden Auseinandersetzung mit diesen Aspekten zu sehen ist. So kommt er zu den überzeugenden Schlussfolgerungen (S. 289 f.), dass das Strafrecht zwar nur einen, aber doch unverzichtbaren Bestandteil eines Terrorismusbekämpfungskonzepts darstellt, und dass eine privilegierende Behandlung terroristischer Straftäter, auch auf Ebene der Schuld, unvertretbar ist. Dabei sind Argumente der absoluten Strafzwecktheorien mit solchen der negativen Spezialprävention – im Sinne der Sicherung der Allgemeinheit vor dem Straftäter – zu verbinden. An dieser Stelle argumentiert er unter anderem damit, dass sich der Staat gerade dadurch vom Tyrannen unterscheidet, dass er seine Feinde nicht rücksichtslos vernichtet, sondern "auch bei solchen Straftätern, bei denen eine erzieherische Wirkung von Kriminalstrafe […]aussichtslos erscheint, den Versuch zur Rückgängigmachung ideologischer Fehlvorstellungen unternimmt" (S. 290). Dieses Argument ist jedoch in sich nur plausibel, wenn als einzige Alternative zum Strafrecht die rücksichtslose Vernichtung angesehen wird – es ließe sich jedoch zumindest auch fordern, dass verstärkt die Wurzeln des Terrorismus bekämpft werden, etwa durch Verbesserung der Integrationspolitik oder der internationalen Beziehungen mit anderen Kulturen. Überdies bleibt zu bedenken, dass das Ergreifen aussichtsloser Maßnahmen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Staates aufkommen lässt.

Hinsichtlich der Verortung ebenfalls etwas befremdlich, wenn auch inhaltlich überzeugend, ist die Diskussion zu "Feindstrafrecht für Terroristen" (S. 272-288). Die Ablehnung der "Aufspaltung des Strafrechtssystems in ein der Normbekräftigung dienendes Bürgerstrafrecht und ein der Gefahrenabwehr dienendes Feindstrafrecht" (S. 290) als legitimatorisch-affirmatives Konzept ist ohne Zweifel alternativlos. Die Argumente gegen das Konzept als deskriptiv-analytisches überzeugen dagegen nicht umfassend. Zöller bezeichnet die deskriptive Analyse unter diesem Begriff unter anderem als kontraproduktiv (S. 278), weil schon der Begriff des Feindes stark negativ behaftet wäre und nicht deskriptiv eingesetzt werden könne. Dies ist zu bezweifeln: Kann doch der Wissenschaftler durchaus die stark negativen Wertungen, die der Gesetzgeber möglicherweise durch derart charakterisierbare Gesetze vornimmt, nachzeichnen, ohne sie zu übernehmen – eine derartige deskriptive Vorgehensweise ist ohne Zweifel auch bei wertenden Begriffen zulässig. Zuzugeben ist jedoch, dass die Betitelung einer Regelung als Feindstrafrecht schnell zum Totschlagargument werden kann (S. 279), was tatsächlich in seiner Wertungsgeladenheit verwurzelt sein mag. Auch die mangelnde Präzision des Feindbegriffs (S. 280) ist nicht abzustreiten. Beide Probleme sind zwar gewichtig, führen jedoch nicht zwingend zur umfassenden Ablehnung des Konzepts als beschreibendem. Denn Zöller diskutiert an dieser Stelle nicht, dass man durchaus bei einigen gesetzlichen Veränderungen des materiellen und prozessualen Strafrechts zumindest diskutieren könnte, ob hier nicht bestimmte Täter besonders kategorisiert und anders als jeder andere Bürger behandelt werden und, zumindest solange keine andere Begrifflichkeit existiert, die Verwendung der Bezeichnung "Feindstrafrecht" hierfür nicht völlig unplausibel erscheint.

Kern der Arbeit bilden der vierte und fünfte Teil, in denen sich Zöller umfassend mit dogmatischen Aspekten des Terrorismusstrafrechts auseinandersetzt.

Der vierte Teil befasst sich mit der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf Erscheinungsformen des internationalen Terrorismus und auf das Internet (S. 291-453). Nach der allgemeinen Darstellung der Grundprinzipien des deutschen Strafanwendungsrechts (S. 295-313) wendet sich Zöller der Lösung von Jurisdiktionskonflikten (S. 314-328) zu. Im Ergebnis (S. 329) ermögliche, so seine Feststellung, das deutsche Strafanwen-

dungsrecht bei terroristischen Straftaten eine weite Ausdehnung der deutschen Strafgewalt auf Sachverhalte mit Auslandsbezug, was zu der praktischen Konsequenz führe, dass in einer Vielzahl der Fälle ein Ausgleich durch Rückgriff auf das Opportunitätsprinzip nach den §§ 153c, 153f StPO erfolgen müsse. Nicht weniger überzeugend ist seine Beobachtung, dass das geltende Völkerrecht keinen wirksamen Schutz vor wiederholter Strafverfolgung in verschiedenen Staaten biete und auch auf europäischer Ebene der Regelungsgehalt des "ne bis in idem"-Grundsatzes (Art 54 SDÜ) durch eine Ausnahmeklausel, von der Deutschland Gebrauch gemacht hat, entwertet wird. Nicht überraschend in völkerrechtlichen Kontexten ist, dass, wo die Voraussetzungen zu einer friedlichen und harmonischen Zusammenarbeit zwischen Staaten fehlen, faktisch das "Recht des Stärkeren" – in diesem Fall nach Ansicht Zöllers des Staates, der den Beschuldigten ergriffen bzw. in seiner Gewalt hat – gilt (S. 330). Im Anschluss hieran kommt Zöllers dogmatische Analyse des Verhältnisses von § 129b zu den §§ 3 ff. StGB (S. 333-346) zu dem Ergebnis, dass sie kumulativ zur Anwendung kommen. Die praktisch höchst relevante Auseinandersetzung mit terroristischen Aktivitäten im Internet (S. 347-453) versammelt einige Überlegungen zu allgemeinen Aspekten wie der Providerhaftung oder der Nutzung des Internet zur Tatvorbereitung sowie zu speziellen Straftaten, die durch die Verbreitung terrorismusbezogener Inhalte oder spezifisch durch Cyberterrorismus begangen werden. Diese umfassende dogmatische Aufarbeitung kann nur als spannend und höchst gelungen bewertet werden, insbesondere die Analyse zu der erst vor kurzem eingeführten Norm § 91 StGB (S. 394 ff.) ist erwähnenswert. Auch hier wird im Anschluss wiederum die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts problematisiert (S. 431-453).

Der dogmatischen Vorgehensweise bleibt Zöller auch im fünften Teil (S. 455-645) treu, der die Grundpfeiler des deutschen materiellen Terrorismusstrafrechts sowie die Reformen im materiellen und prozessualen Teil behandelt. Zunächst wird im Kontext der Strafbarkeit wegen Mordes insbesondere festgestellt, dass terroristische Motivationen wegen des Mangels an inhaltlicher Konnexität zwischen Opferverhalten und Tötung regelmäßig das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe i.S.v. § 211 StGB erfüllen (S. 469 ff.; 498). Von einer Reform der Norm unter diesem Gesichtspunkt rät Zöller ab. Nach seiner Ansicht stellt überdies die Annahme der besonderen Schwere der Schuld i.S.v. § 57a StGB in diesen Fallgestaltungen entgegen der gesetzlichen Systematik den Regelfall dar. Im Anschluss werden unter der Überschrift "Das Vorfeld terroristischer Anschläge" die allgemeine Frage nach der Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes sowie die dogmatischen Schwierigkeiten der §§ 129a, 129b StGB dargestellt (S. 500-554). Nach einer doch erstaunlich kurzen Diskussion des Reformbedarfs werden eingehend die Neuregelungen der §§ 89a, 89b StGB analysiert, wobei verwundert, warum dies nicht ebenfalls unter der Überschrift des vorigen Kapitels geschieht – sind doch diese Normen ebenfalls im Vorfeld eines terroristischen Anschlags angesiedelt. Dennoch ist diese ausführliche Analyse der noch neuen und bisher wenig diskutierten Normen gelungen. Vor allem seiner ausgesprochen kritischen Bewertung der Neuregelung (S. 585 ff.), die gegen rechtsstaatliche und verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt, kann nur uneingeschränkt zugestimmt werden. Insbesondere ist zutreffend, dass es der Sache nach weniger um die Schließung von Strafbarkeitslücken geht, sondern um Behebung von Beweisschwierigkeiten. Auch die Vermutung bezüglich der tatsächlichen Ziele des Gesetzgebers (die Ausweitung strafprozessualer Ermittlungsbefugnisse und die politische Absicherung für den terroristischen Ernstfall) ist plausibel. Anschließend werden noch die Zuständigkeit für die Verfolgung terroristischer Straftaten und subsidiäre materiell-rechtliche Anknüpfungspunkte (§ 261 StGB, § 34 AWG, § 20 VereinsG) erläutert (S. 588-645), die nach Zöller nur eingeschränkte Bedeutung besitzen (S. 644).

In seinem Ausblick beschäftigt sich Zöller mit dem Terrorismus als völkerrechtlichem Verbrechen (S. 647-694). Seiner Ansicht nach lassen sich terroristische Verhaltensweisen im konkreten Einzelfall als Verbrechen gegen die Menschlichkeit verfolgen, jedoch nur, wenn terroristische Vereinigungen als nicht-staatliche Akteure "Organisationen" i.S.v. Art. 7 Abs. 2 lit. a IStGH-Statut darstellen, was nur für einige von ihnen zu bejahen ist. Überdies sei erforderlich, dass ein ausgedehnter oder systematischer Angriff gegen die Zivilbevölkerung vorliegt. Gerade bloß lokal auftretenden Gruppierungen oder losen Zusammenschlüssen nicht operativ-agierender, unstrukturierter terroristischer Akteure ist daher mit dem Völkerstrafrecht nicht beizukommen. Generell ist Zöller der Ansicht, dass die Bedeutung des Römischen Status und des Internationalen Strafgerichtshofs weniger in der Ausübung von Strafgerichtsbarkeit liegt als darin, faktischen Zwang auf die Vertragsstaaten zur effektiven Eindämmung des internationalen Terrorismus auszuüben (S. 694). Auch dem kann grundsätzlich zugestimmt werden, wobei jedoch die Diskussion über eine mögliche Ausweitung internationaler Straftatbestände mit Blick auf den Terrorismus im Vergleich zur dogmatischen Analyse des Völkerstrafrechts etwas kurz ausfällt.

Nicht nur das umfassende, auch internationale und interdisziplinäre Werke berücksichtigende Literaturverzeichnis (S. 713 ff.) zeigt, dass das Handbuch ohne Zweifel ein unverzichtbares Werk im Bereich der wissenschaftlichen, aber auch praktischen Beschäftigung mit der Terrorismusbekämpfung darstellt. Die Arbeit ist intensiv und sorgfältig recherchiert und berücksichtigt alle wichtigen Aspekte, die sich um die Frage der strafrechtlichen Erfassung des Terrorismus ranken. Jeder, der sich in Zukunft mit Terrorismus im Kontext des Strafrechts beschäftigen wird, wird in Zöllers Buch eine gute Grundlage für den Beginn der eigenen Recherche und für die zentralen Diskussionen zu dem Thema eine fundierte Sammlung der zentralen Argumente finden. Auch in der Sache ist Zöller in vielerlei Hinsicht zuzustimmen.

Doch die Ausgestaltung als Handbuch birgt auch nicht zu verschweigende Nachteile. So fühlt sich der Leser einer Habilitationsschrift angesichts des Fehlens umfassender Thesen über das gewählte Thema "Terrorismusstrafrecht" mit den gesammelten Fakten und Einzelargumentationen ein wenig allein gelassen. Das schmälert nicht die Leistung einer derart umfassenden Darstellung – es lässt jedoch viele Fragen, insbesondere rechtspolitischer Art, offen und einen roten Faden im Sinne einer wissenschaft-

lichen Erörterung vermissen. So fragt man sich, ob das Terrorismusstrafrecht sich qualitativ vom sonstigen Strafrecht unterscheidet, ob sich einige allgemeine Merkmale finden, die derartiges Strafrecht auszeichnen und wie diese bewertet werden könnten. Auch wie der Strafgesetzgeber und Rechtsanwender die Bekämpfung des Terrorismus optimieren könnten, ist zumindest keine zentrale Frage in Zöllers Buch.

Dennoch kann zusammenfassend nur festgestellt werden, dass sich zur Zeit wohl keine derart gründliche Zusammenstellung zu diesem Themenbereich finden lässt und vieles an dieser durchweg klar formulierten, fundiert und logisch argumentierenden Arbeit ausgesprochen interessant ist. Das Werk ist somit ohne Zweifel eine wichtige Bereicherung der Debatte um das aktuelle und wichtige Thema der strafrechtlichen Bekämpfung terroristischer Phänomene.

Wiss. Ass. Dr. Susanne Beck, LL.M., Universität Würzburg