Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
November 2010
11. Jahrgang
PDF-Download
1. Ob ein bestimmtes statistisch-psychiatrisches Prognoseverfahren für die Beurteilung des bei einem Angeklagten bestehenden individuellen Rückfallrisikos generell tauglich ist, hängt davon ab, ob die in die Stichprobe einbezogenen Täter bezüglich ihrer persönlichen Umstände (z. B. Anlassdelikt, psychische Erkrankung, Alter) mit dem Angeklagten vergleichbar sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich des für den Angeklagten zukünftig zu erwartenden Umfelds und der für die Prognose als entscheidend erachteten Zeitspanne.
2. Gibt es keine oder nur eine geringe Vergleichbarkeit zwischen der Stichprobe des angewendeten Prognoseinstruments und dem zu beurteilenden Einzelfall, ist die Bestimmung eines individuellen Risikogrades aus methodischer Sicht nicht zu rechtfertigen.
3. Stützt der Tatrichter seine Gefährlichkeitsprognose auf ein von einem Sachverständigen verwendetes standardisiertes Prognoseinstrument, hat er deshalb darauf zu achten, dass es im jeweiligen Einzelfall tauglich ist. Selbst dann bedarf es zur individuellen Prognose über die Anwendung derartiger Instrumente hinaus einer differenzierten Einzelfallanalyse durch den Sachverständigen.
Im Rahmen der Anwendung des § 250 Abs. 1 StGB hinsichtlich einer zulasten einer Taxifahrerin begangenen Tat darf es nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden, dass „seine eigene Mutter Taxifahrerin ist und die Tat insoweit als besonders verwerflich erscheint“. Aus dem Umstand, dass die Mutter des Angeklagten den gleichen Beruf ausübt wie das Tatopfer, ergeben sich keine gesteigerten Pflichten des Angeklagten für das verletzte Rechtsgut.
1. Zwar kann erlittene Untersuchungshaft im Rahmen der Rechtsfolgenentscheidung nach dem JGG ein bestimmender Gesichtspunkt sein. Zum einen gilt dies jedoch insbesondere bei bisher haftunerfahrenen Angeklagten. Zum anderen bestimmt sich die erzieherische Bedeutung und damit eine mögliche Erörterungspflicht nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind namentlich die Dauer der Untersuchungshaft, das Alter des Angeklagten, dessen persönliche Entwicklung und seine sozialen Perspektiven von Bedeutung.
2. Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob eine Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Wege des Vollstreckungsmodells auch dann möglich
ist, wenn die erkannte Jugendstrafe neben der Schwere der Schuld auch auf das Vorliegen schädlicher Neigungen gestützt worden ist. Anders als der 3. Strafsenat (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 30, 15 – vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 52, 124) – neigt der Senat dazu, eine solche Kompensation zuzulassen.
1. Rechtsgrundlage für die Einziehung einer Kriegswaffe ist - neben einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das KWKG - nicht § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB. Denn nach § 74 StGB können nur solche Gegenstände eingezogen werden, die durch eine vorsätzliche strafbare Handlung hervorgebracht oder zur Begehung oder Vorbereitung einer strafbaren Handlung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. Im Bereich des KWKG ist dagegen die Kriegswaffe selbst Objekt der Tat.
2. Die Einziehung von Kriegswaffen richtet sich vielmehr nach § 24 Abs. 1 KWKG.