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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Mai 2010
11. Jahrgang
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Martin Böse, Detlev Sternberg-Lieben (Hrsg.): Grundlagen des Straf- und Strafverfahrensrechts, Festschrift für Knut Amelung zum 70. Geburtstag; 804 Seiten, Duncker & Humblot, Berlin 2009.
Festschriften zu besprechen, ist nicht leicht, schon weil man nicht auf jeden Beitrag in der gebührenden Form eingehen kann. Dennoch ist es sinnvoll, dass Festschriften besprochen werden, weil damit den Interessierten viel Zeit erspart wird; - hinzukommt im vorliegenden Fall, dass der Rezensent die meisten Beiträge ohnehin für Lehrbuch und Kommentar lesen und auswerten muss. Insgesamt handelt es sich bei der Amelung-Festschrift um 44 Beiträge. Davon entfallen in dieser in 6 Abschnitte gegliederten und schon deshalb übersichtlichen Festschrift - oft wird nicht gegliedert, sondern alphabetisch nach den Verfassernamen vorgegangen - 8 Beiträge auf die "Grundlagen des Strafrechts", 11 auf das "Strafrecht (Allgemeiner Teil)", 6 auf das "Strafrecht (Besonderer Teil)", 4 auf "Medizin- und Sportrecht", 11 auf "Verfassungsrecht und Strafprozessrecht" und 4 auf "Juristische Zeitgeschichte und Kriminalpolitik". Dabei kommen insgesamt 700 Seiten zusammen, was zu einer durchschnittlichen Beitragslänge von etwas über 15 Seiten führt, die aber auch überschritten (so etwa von Paeffgen, der für die die Beantwortung der Frage "Bürgerstrafrecht, Vorbeugerecht, Feindstrafrecht 43 Seiten braucht) und unterschritten (so braucht etwa Günther für den Defensivnotstand kaum mehr als 10 Seiten, Schroeder für die "Erforderlichkeit der Strafe" sogar nur 3 Seiten) wird. Innerhalb der Abschnitte werden die Beiträge alphabetisch nach den Namen der Autoren platziert.
Bevor auf einzelne ausgewählte Beiträge eingegangen werden wird, sollte noch allgemein zur Festschrift darauf hingewiesen werden, dass sie ein Vorwort und ein Schriftenverzeichnis enthält. Das Vorwort der Herausgeber (V-VIII) enthält knappe, aber aufschlussreiche Informationen zur Person Amelungs in Gestalt eines Lebenslaufs . So etwa zum parallel zum Jurastudium aufgenommenen Soziologiestudium, zu seiner Assistententätigkeit an einem verfassungsrechtlichen Lehrstuhl und zur vom Betreuer (Roxin) als habilitationswürdig eingestuften strafrechtlichen Dissertation zum Rechtsgüterschutz, die ihm seine erste Professur in Bochum "einbrachte". Hingewiesen wird man - mit wertenden Bemerkungen der Herausgeber versehen (ein tabellarischer Lebenslauf hätte freilich nicht in eine Festschrift gepasst) - auf die "auch als Verpflichtung" empfundene Mitwirkung "beim Aufbau einer demokratisch-rechtsstaatlichen Ordnung in den neuen Bundesländern", die ihn u.a. zum Wechsel vom ersten Ordinariat in Trier und dessen "geliebter Weinlandschaft von Mosel, Saar, Ruwer" nach Dresden bewegte, wo er von 1991 bis 2006 lehrte und sich gegen die Zerschlagung der Juristischen Fakultät teilerfolgreich wehrte. Dass Amelung nur eine Habilitationsschrift betreut hat, überrascht angesichts seiner Forschungsaktivitäten. Schließlich wird im Vorwort auch noch kurz das "wissenschaftliche Werk" des Festschriftadressaten gewürdigt. Hervorgehoben wird dabei seine Verhaftung "an den geistesgeschichtlichen und sozialwissenschaftlichen Grundlagen des (Straf-)Rechts". Daraus erklärt sich wohl auch der Titel der Festschrift "Grundlagen des Straf- und Strafverfahrensrechts", der wie fast alle Titel von Festschriften - viele haben gar keinen - die 44 Beiträge nur notdürftig zusammenzuhalten versucht. Nähere Auskunft über das wissenschaftliche Werk Amelungs kann man- worauf das Vorwort denn auch verweist - dem "Verzeichnis der Schriften von Knut Amelung" (S. 793-802) entnehmen. Auch dieses ist wie die Festschrift auch sonst "gegliedert", allerdings "nur" nach formalen Kriterien wie Monographie, Herausgebertätigkeiten, Abhandlungen in Sammelwerken und Festschriften, Abhandlungen in Zeitschriften, Entscheidungssammlungen, Buchrezensionen und "Sonstiges". Vielleicht ist es verständlich, das in einer Festschrift-Besprechung die Festschriftbeiträge des Festschriftadressaten herausgegriffen werden, denn sie können - wie der Kreis der Verfasser der Festschrift-Beiträge zur hier zu besprechenden Festschrift (meist Weggefährten aus Göttingen, Bochum, Trier und Dresden) - etwas über die von Amelung geschätzten Kollegen aussagen. Amelung hat sich, wenn der Rezensent richtig gezählt hat, an 13 personenbezogenen Festschrift beteiligt, und zwar mit Beiträgen zu den Festschrift-Adressaten Dünnebier (1982), Bemmann (1997), Grünwald (1999), Roxin (2001), Lüderssen (2002), Schlüchter (Gedächtnisschrift, 2002), Schreiber (2003), Hilger (2003), Badura (2004), Rudolphi (2004), Eser (2005), Schroeder (2006; fehldatiert als 2005) und Otto (2007). Kundige werden daraus Schlüsse ziehen, etwa dass neben den dem materiellen Strafrecht zuzurechnenden Adressaten auch Verfassungsrechtler und Strafprozess-Praktiker "bedient" wurden. Die vielfältigen Interessen Amelungs kann man auch den Namen der Autoren entnehmen, deren Bücher er besprochen hat: u.a. Habermas/Luhmann, Hassemer, Hillenkamp, Frister, Schlehofer, Rogall, Fezer und Rönnau. Hinzukommen eine Lehrbuchrezension (Maurach-Schroeder/Maiwald BT I) und eine Kommentar-Besprechung (Lackner/Kühl). Das wird hier nicht aus Dankbarkeit erwähnt, sondern weil es auf eine Besonderheit Amelungs verweist: er hat sich nicht in die inzwischen fast alle Strafrechtsprofessoren erfassende Reihe der Lehrbuchautoren (Ausnahme: ein Kurzskriptum zum
Hausfriedensbruch) und Kommentatoren eingereiht. Auch dieser Umstand spiegelt sich im Titel der Festschrift - "Grundlagen des Straf- und Strafverfahrensrechts" - wieder. "Grundlagenarbeiter" eignen sich vielleicht nicht gerade für diese typischen juristischen Literaturgattungen. Damit soll nicht allen Lehrbuchautoren und Kommentatoren die Kompetenz zu solcher "Grundlagenarbeit" abgesprochen werden, oft schlägt sie sogar auf die Lehrbücher und Kommentierungen durch. Eine weitergehende Bewertung des wissenschaftlichen Werks von Knut Amelung versagt sich der Rezensent, denn von ihm wird vor allem die Vorstellung einzelner Festschrift-Beiträge erwartet. Dafür ist nach der etwas lang geratenen, aber spontan und ungebremst geschriebenen "Einleitung" nicht mehr viel Platz, wenn man sich auch in einer elektronischen Zeitschrift an die Üblichkeiten von Buchbesprechungen hält; - das Organ bzw. das Medium verträgt zwar mehr, der Leser wohl eher nicht. Auf jeden Fall stößt der Rezensent irgendwann an die Grenzen seiner Kapazität, die sich auch mangels jeder Aussicht auf entschädigendes Honorar nicht überstrapazieren lässt. Deshalb nur eine Auswahl, die nur zum Teil sachliche Gründe hat, aber - das sei vorab gesagt - keinesfalls gegen die Qualität und Bedeutung der nicht näher vorgestellten Beiträge spricht.
Wie nicht anders zu erwarten, ist der "Grundlagen"-Abschnitt I sehr heterogen. Durch den Anfangsbuchstaben rückt Greco (S. 3-16) auf die pole-position, was sich aber auch vom Thema her rechtfertigen ließe, denn er beschäftigt sich mit dem Rechtsgüterschutz, also einem der Themen, die auch den Festschriftenempfänger umtreiben. Das Rechtsgutskonzept, nach dem eine legitime Strafvorschrift ein zu schützendes Rechtsgut aufweisen muss, hat ja gerade vom Bundesverfassungsgericht in der "Inzest"-Entscheidung "sein Fett abgekriegt", obwohl es in dieser Entscheidung um eine Domäne des Konzepts - die Ausscheidung reiner Moralwidrigkeiten - ging. Ein ständiges Problem ist die Frage, ob und inwieweit auch der Tier- und Naturschutz als Rechtsgüterschutz ausgegeben werden kann (Kühl, Freiheitliche Rechtsphilosophie, 2008, S. 266 f.). Die Antwort Grecos ist für den Rezensenten verblüffend, denn sie postuliert die Menschenähnlichkeit der Tiere gerade hinsichtlich der Selbstbestimmungsfähigkeit; er hatte sich gerade mit der These angefreundet, bei der Tierquälerei handle es sich um ein rechtsgutsloses Delikt (so Heger, Die Europäisierung des deutschen Umweltstrafrechts, 2009, S. 234 ff.; diese These war dem Rezensenten schon länger bekannt, denn er "musste" die diesem Buch zugrundeliegende Tübinger Habilitationsschrift von Martin Heger begutachten). Mit Hegers Konzeption konnte sich Greco schon aus zeitlichen Gründen nicht auseinandersetzen, auseinandersetzen hätte er sich mit den Konzeptionen von Gallas und Welzel können, die er in jugendlicher Unbekümmertheit als "moralistische Deutungen des Tierquälereitatbestandes" abtut (S. 5).
Auch Lüdersens (S. 67-80) knüpft- wie auch Jakobs in seinen Bemerkungen zum "Sozialschaden (S. 37-49) - an Amelungs Dissertation zum Rechtsgüterschutz von 1972 an, verbirgt aber nicht seine Skepsis gegenüber einem systemtheoretischen Verständnis des (Straf-)Rechts im Sinne Luhmanns. Er plädiert in Anlehnung an die gerade als Buch erschienene Habilitationsschrift von Theile - "Wirtschaftskriminalität und Strafverfahren" - für eine "akteurszentrierte Steuerungstheorie" und für eine "regulierte Selbstregulierung". Konkret bezweifelt er die spezialpräventive Notwendigkeit des Strafrechts etwa bei Untreuehandlungen nicht. - Haffke (S. 17-36) konfrontiert den Rezensenten als Gallas-Schüler in seiner Untersuchung zur "straftheoretischen Bedeutung der Pforte des § 3 JGG" mit der schwer verdaulichen These, "dass eine inhaltliche Verknüpfung von Schuld und Strafe, jenes von Gallas so genannte Band, das Strafe und Schuld sachlich untereinander verbindet, nicht denknotwendig ist" (S. 32). Dem würde man als Strafrechtspositivist gerne § 46 StGB entgegenhalten, der allerdings in Haffkes Untersuchungsgegenstand - "dem Jugendstrafrecht" - keine Entsprechung" hat (S. 36); ob die Jugendstrafe dann noch eine Strafe ist, müsste man nachfragen.
Nur kurz erwähnt werden kann Lagodnys "Abrechnung" mit der "überzüchteten" deutschen Strafrechtsdogmatik, der auch das AT-Lehrbuch des Rezensenten zum Opfer fällt (S. 61), obwohl dieser sich gerade bei den von Lagodny als Beispiel gewählten Theorien zur Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit um deren Reduzierung bemüht; ob eine gesetzliche Regelung des Eventualvorsatzes die Dogmatik entlasten würde, ist zweifelhaft, aber möglich; Lagodny ist jedenfalls mit der österreichischen Regelung zufrieden. Der Aufnahmekapazität des Rezensenten fällt der bereits einleitend genannte "fußnotengesättigte Riesen" - Beitrag von Paeffgen zum Opfer; seine Warnung vor einem dem "Gedanken einer funktionalen Gewaltenteilung" widersprechenden "Sicherungsrecht" zur "gesamten Hand von Strafverfolgung, Polizei und Nachrichtendienst" (S. 123), soll aber wenigstens weitergegeben werden. Schroeder wendet sich gegen den "Schluss von der generellen Erforderlichkeit der Strafe auf ihre Erforderlichkeit im Einzelfall" (S. 126); als Konsequenz soll z.B. § 60 StGB wegen Anhebung der Schwelle der Nichterforderlichkeit auf die "offensichtliche Verfehlbarkeit" "verfassungswidrig" sein (S. 127). Auch wenn es dem grundlagenorientierten Beitrag von Wohlers zu den "Verhaltensdelikten" (S. 129-143) nicht gerecht wird, sei nur auf das erneute Aufgreifen der Diskussion um das von der Tierquälerei geschützte Rechtsgut, bei der Wohlers Amelung "folgt": friedensstiftende Wirkung (S. 132 und 141), hingewiesen; nicht Rechtsgüterschutz, sondern der Schutz von Wertvorstellungen oder Tabus soll eine Strafvorschrift wie § 173 StGB legitimieren können (S. 141).
Obwohl mit "II. Strafrecht (Allgemeiner Teil") das Hauptinteressengebiet des Rezensenten erreicht ist, muss er den Anspruch auf gleichmäßige Besprechung jedes Beitrages aufgeben. Günther fasst sich in seinem Beitrag "Defensivnotstand und Tötungsrecht" (S. 147-157) - wie bereits eingangs gesagt - kurz, manchmal zu kurz; so etwa wenn der Abschuss eines von Luftpiraten gekaperten Passagierflugzeugs als Aggressivnotstand und damit als rechtswidrig eingestuft wird (S. 15); ansonsten ist das "Herz des Kommentators und Lehrbuchautos" hoch erfreut, wenn er kurze und knappe Aussagen zu Fällen wie dem "Lokomotiv- oder Weichenstellerfall", dem "Mignonette-Fall", dem "Spannerfall" oder dem "Bergsteiger-Fall" geliefert bekommt, gerade wenn er wie der Rezensent in der Flut der Literatur, die für die gerade anstehende Neuauflage des "Lackner/Kühl" ausgewertet
werden muss, zu ertrinken droht. Dennoch noch ein Satz zu Günther: er schlägt de lege ferenda vor, auch im StGB den Aggressionsnotstand und den Defensivnotstand in zwei Vorschriften zu regeln (S. 156 f.). Herzberg stimmt der "in seinem Hause" entstandenen sog. "Strafschärfungslösung" von Hardtung in seinem Beitrag "Zum Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts" (S. 159-179) in "vollem Umfang" zu (S. 178). Dass die herkömmliche Lehre zu diesem Versuch mit dem Gesetz nicht vereinbar sei, überzeugt den natürlich herkömmlich denkenden Rezensenten trotz Wiederholung nicht; dass dessen AT-Lehrbuch immerhin für den Einstieg - mehr aber auch nicht (S. 169 ff.) - taugt (S. 159), erfreut diesen vorübergehend. - "Zurechtgestutzt" wird der Rezensent auch von Hirsch, der die "Einwilligung in sittenwidrige Körperverletzung" (S. 181-202) untersucht und dabei der neueren Rechtsprechung (BGHSt 49, 34 und 166), die sich nach Ansicht des Rezensenten von der Sittenwidrigkeit verabschiedet, zustimmt (schon registriert in dieser Festschrift von Sternberg-Lieben, S. 340 Fn. 98), weil sie rechtsbezogen auf die Lebensgefährlichkeit und schwere Verletzungen abstellt; dass dies unter die Sittenwidrigkeit subsumiert werden kann, ist nach wie vor zu bestreiten; daran ändert auch die wohl kriminal-politisch zu verstehende These von Hirsch nichts: "Pauschalverweisungen auf die guten Sitten haben im Strafrecht nichts zu suchen". Es gibt sie aber. - Krey/Nuys sehen den "Täter hinter dem Täter" (S. 203-223) als Frucht der "Liebe des Strafrechtlers zum Glasperlenspiel"; eine Figur, die sie abgeschafft bzw. durch die Mittäterschaft als lex specialis ersetzt sehen wollen; für die Fälle der Organisationsherrschaft wird eine gesetzliche Regelung, die dem portugiesischen Vorbild folgt, vorgeschlagen (S. 212 f.). - Die "soziale Adäquanz" kann nach Otto wegen ihrer Unbestimmtheit und Vagheit (S. 227) zwar für eine restriktive Auslegung herangezogen werden, eine besondere dogmatische Bedeutung könne sie aber heute nicht mehr beanspruchen (S. 228 in Anschluss an Roxin). Nur zustimmend zur Kenntnis nehmen kann man, dass es nicht auf die "Üblichkeit des Verhaltens" ankommt, sondern darauf, ob es eine "rechtlich relevante Gefahr" begründet oder nicht (S. 245); so gefasst soll die soziale Adäquanz es ermöglichen, "auf Tatbestandsebene die objektive Zurechnung zu begrenzen und zu präzisieren" (ebenda); wie das funktionieren soll, wird an - den Rezensenten wie schon beim Beitrag von Günther erfreuenden - Fällen und Fallkonstellationen wie "neutrale", berufsbedingte Verhaltensweisen, Risikogeschäfte, Verlassen des Ehepartners, eigenverantwortliche Selbstgefährdungen z.B. bei Sportverletzungen, ehrverletzende Äußerungen im engen Familienkreis, Veranlassungen zur Teilnahme am Flug-, Schienen- oder Straßenverkehr, der Zeugungsakt und verschiedene Bagatellen dargestellt. - Nur einer Fallkonstellation wendet sich Rönnau mit der Frage zu, inwieweit die Aktionäre in pflichtwidrige Dispositionen des Vorstands wirksam einwilligen können (S. 247 ff.); dabei differenziert er zwischen GmbH und AG; bei letzterer dürften die Aktionäre nicht über das aktienrechtlich gebundene Vermögen verfügen; nur dort, "wo die Hauptversammlung eigene Kompetenzen zur freien Verfügung über das AG-Vermögen hat, insbesondere bei der Verwendung des Bilanzgewinns, bleiben diese selbstverständlich unberührt" (S. 267). - Roxin verteidigt in seinem Beitrag "Einwilligung, Persönlichkeitsautonomie und tatbestandliches Rechtsgut" (S. 269 ff.) seine bekannte Position, die der Einwilligung tatbestandsausschließende Wirkung beimisst. Auch er rekurriert auf den die ganze Festschrift durchziehenden Begriff des Rechtsguts, der neben einem "realen Substrat" auch aus "persönlicher Autonomie" bestehe, so dass dessen Verletzung bei wirksamer Einwilligung entfalle. Dass er die u.a. vom Rezensenten vertretene Gegenmeinung auf das von ihm sog. Wortlautargument reduziert, greift etwas zu kurz, obwohl es das hervorstechendste Argument der Rechtfertigungslösung ist; dass § 228 StGB nicht gegen die Tatbestandslösung spricht, wird nur angedeutet (Fn. 20) und beklagt, dass damit bisher keine Auseinandersetzung erfolgt sei (Ansätze dazu aber bei Kühl, Jakobs-FS, 2007, S. 293, 300 und schon in: Festschrift-Schroeder, 2006, S. 521, 523). Eine Auseinandersetzung mit Amelungs Einwänden gegen die Tatbestandslösung - u.a. unerträgliche Schutzlücken - scheut Roxin nicht (S. 279 ff.) - Um schnell zum letzten AT-Beitrag "Tötung und Körperverletzung mit Einwilligung" von Stratenwerth zu kommen (S. 287 ff.), "müssen" die Beiträge von Schall zum Umweltschutzbeauftragten, der mit Musils "Mann ohne Eigenschaften" verbunden wird (S. 287 ff.), von Schünemann zur Garantenstellung (S. 303 ff.) und von Sternberg-Lieben zur Strafbarkeit eines nicht indizierten ärztlichen Eingriffs (S. 325 ff) ungerechterweise, aber wegen der nicht erstmaligen Befassung der Autoren mit ihrem jeweiligen Thema gerade noch verantwortbar, übersprungen werden, (sie werden sich auch alle zur Wiedergutmachung in "Lackner/Kühl" und im Kühl-AT zitiert finden). Stratenwerth knüpft nicht nur - wie verständlicherweise viele in dieser Festschrift - an Amelungs "Ablehnung individualistischer Rechtsgutslehren" an, sondern konfrontiert sie mit der "zumindest auf den ersten Blick" diametral entgegengesetzten Position von Hassemer, um sie dann beide an in ihrer Berechtigung kaum in Zweifel gezogene Strafnormen des geltenden Rechts zu testen (S. 356), wozu Stratenwerth überraschend gerade § 216 StGB zählt (S. 357), aber auch § 228 (S. 359). Bei § 216 StGB sollen sich die Probleme der Abgrenzung von Tötung auf Verlangen und Suizidteilnahme sowie die (verneinte) Frage, ob § 216 StGB auch durch Unterlassen begangen werden kann, nicht am "Interesse des Betroffenen", sondern an der "Unverbrüchlichkeit der Norm" entscheiden (S. 359); auch für § 228 StGB spreche die "prinzipielle Unantastbarkeit eines der fundamentalen Lebensgüter des Menschen" (ebenda). Bei beiden Vorschriften kommen - so Stratenwerth - die auf die individuelle Handlungsfreiheit bezogene Position Hassemers und die auf die Bedingungen menschlichen Zusammenlebens ausgerichtete Position Amelungs "in Schwierigkeiten" (S. 360 ff.). Stratenwerths Fazit lautet, "dass hinter dem gesellschaftlichen Konsens kein Weg zurückführt". Abschließend kommt auch Stratenwerth - wie schon Greco und Wohlers - auf den Tierschutz zu sprechen; die Strafbarkeit der Tierquälerei zählt er zu den Normen, "für die es keine andere Begründung gibt, als dass wir in einer Gesellschaft leben wollen, die diese Regeln respektiert" (S. 363). Er sieht sich dabei zu Recht in der Nähe Amelungs.
Nachdem nun nicht einmal die Hälfte der Festschrift besprochen ist, muss die Rezension radikal auf Selektion und Stichworte umgestellt werden. Das trifft zunächst "III. Strafrecht (Besonderer Teil)". Herausgegriffen sei der Beitrag von Hillenkamp "Zum Schwangerschaftsabbruch nach Pränataldiagnostik" (S. 425-446), der sich
mit Problematik der Spätabtreibungen befasst. Bei vernünftiger Interpretation des § 218a II StGB - Abstellen auf den Gesundheitszustand der Frau - sieht er nicht die Gefahr des Aufhebens der embryopatischen Indikation. Für die Rechtfertigung eines Abbruchs genüge die Gefahr der Selbsttötung ebenso wie eine schwerwiegende Depression. Die Kritik des "Lackner/Kühl" an zwei Stellen (S. 437, 444) als zu liberal ist überraschend, weil diese Stellen, noch von Lackner stammen, sind aber bei der Konzeption von Hillenkamp konsequent. Die Neuregelungen zur Spätabtreibung (Beratungs-/Wartepflicht) konnten noch nicht berücksichtigt werden. Davor äußert sich Achenbach zur "Aufsichtspflichtverletzung" i.S. des § 130 OWiG, die im Wirtschaftsstrafrecht, also einem Spezialgebiet des Autors, das auch den Festschriftadressanten interessiert, eine Rolle spielt (S. 367 ff.). Hinsichtlich der Geldwäsche stellt Bemmann "Überlegungen zum Verhältnis von materiellem und Prozeß-Recht" an (S. 381 ff.), die in der Forderung nach Streichung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB gipfeln (S. 382). Aus dem Bericht des (Spannungs-)Verhältnisses von Gemeinschaftsrecht und nationalem Strafrechts greifen Harms/Heine das Thema "EG-Verordnung und Blankettgesetz" heraus (S. 393 ff.); dabei gehen sie insb. auf die Problematik der Zeitgesetze und der Auslegung solcher Normen, die durch nationale verfassungsrechtliche Vorgaben für das Strafrecht erschwert seien, ein. Aus demselben Problemkreis stammt der Beitrag von Heine "Zum Begriff des Glückspiels aus europäischer Perspektive" (S. 413 ff.), der eine Neubestimmung des deutschen Begriffs erfordere. Den "Auswirkungen der Osterweiterung der Europäischen Union auf das deutsche Steuerstrafrecht" widmet sich Jäger (S. 447 ff.).
"IV. Medizin- und Sportrecht" beginnt mit Lilie, der - als Spezialist hierfür ausgewiesen - die "Patientenrechte im deutschen Recht" (S. 473-485) so behandelt, dass man einen Überblick über die in vielen Rechtsbereichen verstreuten Regelungen erhält. Der "Charta der Patientenrechte" der Bundesärztekammer misst er einen nicht zu unterschätzenden Wert im Hinblick auf Koordination und Bewusstseinsbildung zu; das Strafrecht weist er auf das ultima-ratio-Prinzip hin und fordert Zurückhaltung im Regelungskomplex des Arzt-Patienten-Verhältnisses. "10 Jahre Transplantationsgesetz" sind für Schreiber Anlass für die Frage nach der "Notwendigkeit einer Weiterentwicklung?" (S. 487-492). Das trifft nicht für die von ihm als zutreffend erkannte Festlegung auf den Hirntod als Entnahmevoraussetzung zu: "Das künftige Gesetz sollte beim Hirntod bleiben, es gibt keine Gründe zu einem Abgehen davon" (S. 490). Verbesserungsbedürftig seien die Regeln über "die Gewinnung und Verteilung von Organen" (S. 491 ff.). Auf die schweizerische Rechtslage zur Transplantationsmedizin geht Tag ein, die vor allem das Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen vorstellt (S. 507 ff.), das u.a. auch den "Gesamthirntod" als Todeszeitpunkt anerkennt (S. 519 f.). Dem polnischen Sportrecht widmet sich der Strafrechtler und ehemalige Leistungssportler Szwarc (S. 497 ff.). Überraschend ist aus deutscher Perspektive der erhebliche Eingriff des Staates in "Sportangelegenheiten", weniger überrascht das große Interesse am Sportrecht in Polen", denn Polen spielt in vielen Sportarten international eine große Rolle.
Die wieder längere Abteilung "V. Verfassungsrecht und Strafprozeßrecht" beginnt mit einem Beitrag des Verfassungsrechtlers Badura zum "Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (S. 529 ff.), ansonsten sind Strafrechtler mit Schwerpunkt im Strafprozeßrecht "am Zuge". Die "jüngste Rechtsprechung" zum "Missbrauch von Verteidigerrechten" will Beulke "kritisch" würdigen (S. 543-564). Diese kritische Würdigung geht dabei nicht so weit, dass sie ein allgemeines ungeschriebenes Mißbrauchsverbot ablehnt, sie mahnt aber zur Zurückhaltung beim Beschneiden von Verteidigerrechten im "Interesse der Waffengleichheit" zwischen Ankläger und Verteidiger. Die Grenze sieht er bei der "Prozeßsabotage", die die Effektivität der Strafrechtspflege in ihrem "Kernbereich zu torpedieren" droht. "Die neuen Regelungen zum Rechtsschutz gegen strafprozessuale Informationseingriffe und ihre Konsequenzen für die prozessuale Geltendmachung von Verwertungsverboten" untersucht der Amelung-"Schüler" Böse (S. 565 ff.). Nachdem er die Grundrechte des Betroffenen und den aus diesen folgenden Unterlassungsanspruch herausgestellt hat, differenziert er zwischen den Rechtsschutzbegehren auf bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit der Informationserhebung und der Löschung bereits erhobener Daten. Abschließend wird der präventive Rechtsschutz nach § 100c VII StPO und der nachträgliche Rechtsschutz nach § 101 VII StPO näher untersucht. Sein Eintreten für die Bindungswirkung für das Revisionsgericht auch im Rahmen des § 101 VII StPO widerspricht - wie Böse selbst sieht - dem Wortlaut und dem gesetzgeberischen Willen, es fehlt aber wohl auch die Vergleichbarkeit mit § 100c VII StPO (Feststellung der Rechtswidrigkeit mit Feststellung der Verwertbarkeit). "Historische Zeugen und Wideraufnahme des Verfahrens gemäß § 359 Nr. 5 StPO" macht Eisenberg zu seinem Thema (S. 585 ff.), Frister beschäftigt sich mit erkennungsdienstlichen Maßnahmen und stellt Reformüberlegungen zu § 81b 2. Alt und § 81g StPO an, nach Hefendehl lieben alle "Whistleblowing" (S. 617 ff.), Hofmanski berichtet über "polnische Erfahrungen mit dem anonymen Zeugen" und Kühne nimmt sich den "Laienrichter" in einer historisch-rechtsvergleichenden Perspektive vor (S. 6567 ff.). Bei Renzikowski geht es um "Körperliche Zwangseingriffe und Selbstbelastungsfreiheit" (S. 669 ff.); letztere wird anhand der EGMR-Entscheidung zum "Brechmittelfall" Jalloh gegen Deutschland dargestellt, der er nur im Ergebnis zustimmt, die Differenzierung zwischen unmittelbarer ("Brechmittel") und mittelbarer (Blutprobe) Beweisgewinnung hält er nicht für zielführend. Nachdem - den EGMR unterstützend - Verfahrensgerechtigkeit, Menschenwürde und Rechtsstaatsprinzip "aufgefahren" werden, spricht er sich für ein umfassendes Verbot jeder auf Beweiserlangung gerichteten Handlung, welche natürliche Körpervorgänge in Gang setzen und pathologische Folgen von gravierender Intensität nach sich ziehen, aus. Weßlau stellt die Frage, ob die "Beweislastumkehr" eine "Lösung bei der Prüfung von Beweisverwertungsverboten" sein könnte (S. 687-703) und setzt sich mehrfach kritisch von Amelung und Amelung/Mittag ab. Jiuan-Yih Wu berichtet über die "bei Gefahr in Verzug angeordneten Zwangsmaßnahmen in Taiwan" (S. 705 ff.).
Der letzte Abschnitt "VI. Juristische Zeitgeschichte und Kriminalpolitik" enthält Beiträge von Arnold zu
"Transitionsstrafrecht und Vergangenheitspolitik" (S. 719 ff.), von Rüping zu "Innenansichten zur Anwaltschaft im Nationalsozialismus" (S. 747 ff.), von Schwind zum "'Chancenvollzug' am Beispiel Niedersachsens" (S. 763 ff.) und von Vormbaum zur "Vergangenheitsbewältigung im Rechtsstaat" (S. 783 ff), die sowohl die nationalsozialistische als auch die DDR-Vergangenheit und deren unterschiedliche Bewältigung behandelt.
Prof. Dr. Dr. Kristian Kühl, Tübingen
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Friedrich Arntzen : Vernehmungspsychologie - Psychologie der Zeugenvernehmung; 109 Seiten, 3., durchgesehene Auflage, 18,00 €, C.H.Beck, München 2008.
Im Jahr 1989 erschien die 2. Auflage der "Vernehmungspsychologie" von Friedrich Arntzen. Nachdem im Jahr 2007, also 6 Jahre nach dem Tod des Verfassers, sein Buch "Psychologie der Zeugenaussage" in der 4., durchgesehenen Auflage herausgebracht wurde, legte der Verlag im Jahr 2008 nun auch diesen Titel neu auf. Für die vorliegende 3. Auflage wurde das zweifelsohne sehr beliebte und seit Jahren vergriffene Werk zur Aussagepsychologie von Frau Dipl.-Psych. Ebbinghaus-Pitzer durchgesehen und "vorsichtig angepasst", wie es im Vorwort heißt. Um die neueren Entwicklungen in der wissenschaftlichen Diskussion im Bereich der Vernehmungspsychologie seit der letzten Auflage nachzuzeichnen, fügte sie dem ursprünglichen Werk in Kapitel XIV ein 13-seitiges "Nachwort" an. Der ursprüngliche unter B. zu findende Abschnitt "Die Glaubwürdigkeitsbegutachtung der Zeugenaussage durch einen psychologischen Sachverständigen" wurde leider komplett gestrichen. Dies ist besonders bedauerlich, weil dieser Abschnitt in der Vorauflage mit fast 20 Seiten noch ein gutes Viertel des gesamten Buches ausgemacht hatte. Stattdessen wird jetzt an dieser Stelle auf die oben erwähnte 4. Auflage der "Psychologie der Zeugenaussage" von Arntzen verwiesen.
Die 3. Auflage der "Vernehmungspsychologie" besteht aus nunmehr 14 Kapiteln. Der erste Teil befasst sich mit der "Zeugenbelehrung" (Kapitel I). Im Anschluss an die Ausführungen zur "inhaltlichen Gestaltung der Vernehmung" (Kapitel II) werden Möglichkeiten zur "Öffnung und Enthemmung des Zeugen" dargestellt (Kapitel III). Es folgen die Kapitel "Verhalten gegenüber aufgeregten Zeugen" (Kapitel IV), "Verständlichkeit der Vernehmungssprache" (Kapitel V), "Spontaner Zeugenbericht und gesteuerte Befragung" (Kapitel VI) sowie "Fixierung der Vernehmung" (Kapitel VII). Danach werden der "Schwierigkeit und Fehleranfälligkeit der ersten Vernehmung in einer Sache" (Kapitel VIII), der "Vernehmung und Persönlichkeit des Vernehmenden" (Kapitel IX), der "Vernehmung von Kindern und Jugendlichen" (Kapitel X) sowie der "Vernehmung zur Identifizierung von Tätern" (Kapitel XI) eigene Anschnitte gewidmet. Das ursprüngliche Werk endet in der 3. Auflage mit den "kurzen Hinweisen zur Vernehmung von Beschuldigten" (Kapitel XII). Numerisch folgt dann zwar noch Kapitel XIII (Glaubhaftigkeitsbegutachtung), das aber lediglich den Hinweis auf das Parallelwerk enthält. Mit dem bereits erwähnten Nachwort zu den aktuellen Entwicklungen der Vernehmungspsychologie (Kapitel XIV) schließt das Buch.
Die vorliegende Abhandlung befasst sich mit der Vernehmungspsychologie, also mit Fragestellungen, die auf die Gewinnung forensisch brauchbarer Aussagen gerichtet sind. Dabei zeichnete das Werk schon immer aus, dass es in sehr verständlicher und von zahlreichen Beispielen angereicherter Art und Weise die einzelnen Schritte einer Zeugenvernehmung darstellt und mit Hinweisen für die praktische Umsetzung versieht. Ergänzt wird diese auf Zeugenvernehmungen ausgerichtete Darstellung noch durch einige grundlegende Bemerkungen zur Vernehmung von Beschuldigten. Durch die detaillierte Aufarbeitung der Rahmenbedingungen sowie der einzelnen Schritte bei der Zeugenvernehmung gelingt es Arntzen, dem Leser schnell und übersichtlich die relevanten Prinzipien für eine optimale Vernehmung zu vermitteln. Dabei hilft auch seine klare Sprache, wenngleich diese aus heutiger Sicht "etwas in die Jahre" gekommen ist.
Aufgrund der guten Lesbarkeit eignet sich das Buch besonders als "Kurzrepetitorium" für all diejenigen Berufsgruppen, die regelmäßig mit Vernehmungen und Vernehmungssituationen zu tun haben. Aber vor allem Dingen Berufseinsteigern und Personen, die an einem Überblick und schnellen Einstieg in die Vernehmungspsychologie interessiert sind, empfiehlt sich die Lektüre der "Vernehmungspsychologie" von Arntzen in besonderem Maße. Auf den 109 Seiten gelingt es derart viele Grundlagen samt praktischen Beispielen zu vermitteln, dass dies zum Teil selbst bei umfangreicheren Werken seines Gleichen sucht. Es bleibt zu hoffen, dass sich auch die 3. Auflage zu einem echten "Renner" entwickelt, denn gerade angesichts der immensen Bedeutung von Zeugenvernehmungen kann das vorliegende Werk nicht genügend Verbreitung finden, um bei allen Beteiligten das erforderliche Problembewusstsein zu wecken bzw. zu erhalten sowie die eigenen Fertigkeiten bei der Befragung von Zeugen zu schulen.
Bedauerlich erscheint an der vorliegenden 3. Auflage allein, dass man sich doch nicht dazu entschließen konnte, das Kapitel XIII zur Glaubhaftigkeitsbegutachtung von Zeugenaussagen grundlegend zu überarbeiten. Der Verweis auf den Parallelband sowie die dortigen Ausführungen mag zwar zutreffend sein, jedoch wäre schon aus Gründen der Vollständigkeit eine über einen Exkurs hinausgehende Abhandlung höchst wünschenswert gewesen, zumindest jedoch hätte wie in der Vorauflage ein exkursartiger Überblick aufgenommen werden müssen. Nicht ohne Grund war es nämlich Arntzen selbst, der im Vorwort zur 2. Auflage darauf hinwies, dass die Kenntnis der Methoden psychologischer Glaubwürdigkeitsbegutachtungen von besonderer Bedeutung sei, "weil ihre Kenntnis Bedeutung für die Vernehmung begutachteter Zeugen und der Sachverständigen hat".
Fazit: Die durch die beiden Neuauflagen erfreuliche postume Ehrung des Autors, die er sich durch sein Wir-
ken und nicht zuletzt auch durch das vorliegende Werk redlich verdient hat, kommt all denjenigen zu Gute, die sich in ihrem Berufsalltag mit der Vernehmung von Zeugen zu befassen haben. Gute Lesbarkeit und eine sehr hohe praktische Verwertbarkeit kennzeichnen dieses Buch, das sich zu Recht zu einem "Klassiker" entwickelt hat. Es sollte deshalb auch in der eigenen Bibliothek nicht fehlen!
Marvin Schroth, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth), Karlsruhe