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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juni 2009
10. Jahrgang
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1. In einem Strafverfahren gegen einen Strafverteidiger stehen weder § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO noch § 148 Abs. 1 StPO der Beschlagnahme und Verwertung von Schreiben des beschuldigten Verteidigers an seinen Mandanten entgegen. (BGHSt)
2. Ein Mandatsverhältnis begründet keine Straffreiheit für persönliche Schmähungen Dritter, die ein Strafverteidiger gegenüber seinem Mandanten äußert. (BGHSt)
3. Zwar normiert § 148 Abs. 1 StPO den Grundsatz des ungehinderten schriftlichen und mündlichen Verkehrs zwischen Verteidiger und Beschuldigtem als unabdingbare Voraussetzung einer freien Verteidigung (vgl. BGHSt 27, 260, 262). Die Verteidigung soll damit grundsätzlich von jeder Behinderung oder Erschwerung freigestellt sein. Das bedeutet aber nicht, dass § 148 StPO einen generellen Vorrang vor der Vorschrift des § 97 StPO genießt und deren Anwendungsvoraussetzungen überflüssig macht. (Bearbeiter)
4. Mangels Anwendbarkeit des § 97 Abs. 1 StPO kommt es auch auf die zum Ausschluss der Beschlagnahmefreiheit (§ 97 Abs. 2 Satz 3 StPO) entwickelten Grundsätze, insbesondere das Vorliegen eines gravierenden Verstri-
ckungsverdachtes gegen den Verteidiger (BGH NJW 1973, 2035; NStZ 2001, 604, 606; Beschluss vom 22. November 2000 - 1 StR 375/00) nicht an. (Bearbeiter)
5. Die Bezeichnung eines Vorsitzenden Richters am Landgericht in einem Brief an den Mandanten als „unfähiger und fauler Richter“, „an dessen Verstand man mit Fug und Recht zweifeln muss“ ist eine Formalbeleidigung, die nicht nach § 193 StGB zur Ausführung und Verteidigung von Rechten gemacht wird. (Bearbeiter)
6. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Mandanten als Beleidigung zu qualifizieren ist, ist ein Maßstab anzulegen, der den Besonderheiten des Mandatsverhältnisses Rechnung trägt. Insoweit ist beiderseits ein schutzwürdiges Interesse an einer freien und auch in der Wortwahl deutlichen Aussprache anzuerkennen. Auch für den Rechtsanwalt muss gegenüber dem Mandanten ein „offenes Wort“ möglich sein. Wie § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO deutlich macht, kann dies herabsetzende Äußerungen einschließen, wenn andere Prozessbeteiligte oder der Verfahrensverlauf hierzu Anlass gegeben haben. Persönliche Schmähungen und diffamierende Äußerungen sowie Formalbeleidigungen überschreiten aber in jedem Falle die Grenze des Zulässigen. (Bearbeiter)
7. Das Mandatsverhältnis zwischen Strafverteidiger und Beschuldigtem begründet nicht generell einen „beleidigungsfreien Raum“. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob ein solcher beleidigungsfreier Bereich anzuerkennen ist, soweit ehrenrührige Äußerungen des Mandanten über Dritte gegenüber seinem Anwalt betroffen sind. Jedenfalls besteht kein schutzwürdiges Interesse in einem Mandatsverhältnis beleidigende Äußerungen des Rechtsanwaltes stets straffrei zu stellen. Die zum Verhältnis innerhalb enger bzw. engster Familien- und Vertrauensbeziehungen entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfGE 90, 255, 261; BVerfG NJW 2007, 1194, 1195; 1995, 1477) sind auf die Beziehung zwischen Verteidiger und Beschuldigtem nicht übertragbar. (Bearbeiter)
8. Bei der Anwendung des § 258 StGB auf Strafverteidigerhandeln ist die Prozessstellung als Strafverteidiger zu berücksichtigen. Diese ist von einem Spannungsverhältnis als unabhängiges, der Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtetes Organ der Rechtspflege und seiner Beistandsfunktion und Treuepflicht gegenüber dem Beschuldigten gekennzeichnet. Ein Strafverteidiger ist verpflichtet, seinen Mandanten im Rahmen der Gesetze bestmöglich zu verteidigen (vgl. BGHSt 38, 345, 350). Er ist nicht verpflichtet, an der Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs mitzuwirken. Er hat nicht für die Richtigkeit von Zeugenaussagen einzustehen und ist insbesondere nicht verpflichtet, eine Falschaussage zu verhindern (BGHSt 4, 327; 46, 53, 60 f.).
9. Die Grenze zulässigen Verteidigungshandelns ist überschritten, wenn der Verteidiger den Sachverhalt aktiv verdunkelt oder verzerrt, insbesondere wenn er Beweisquellen verfälscht (vgl. BGHSt 38, 345, 350 f.; 46, 53, 61). Bei von ihm sicher als unwahr erkannten (vgl. dagegen bei lediglich erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit oder Zuverlässigkeit der Aussage BGHSt 46, 53, 61) Zeugenaussagen ist eine aktive Verdunkelung anzunehmen, wenn der Verteidiger Einfluss auf das Zustandekommen der Aussage genommen hat (vgl. BGHSt 4, 327; BGHSt 46, 53, 61). Dies kann etwa der Fall sein, wenn er den Zeugen zu einer Falschaussage veranlasst (vgl. BGH NStZ 1983, 503), wenn er ihn in seinem Entschluss bestärkt (BGHSt 29, 99, 107; BGH JR 1984, 299; RGSt 70, 390 ff.), wenn er einen zur Falschaussage entschlossenen Zeugen als Beweismittel benennt (BGH JR 1984, 299) oder wenn er den Inhalt der Falschaussage mit ihm abstimmt. (Bearbeiter)
10. Eine psychische Beihilfe zu einer Falschaussage durch einen Verteidiger kann auch darin liegen, dass er dem Zeugen gegenüber erklärt, er halte die angekündigte, den Mandanten entlastende Aussage für „passend“ (erwünscht). Dies gilt auch dann, wenn die Falschheit der Aussage zwischen dem Zeugen und dem Verteidiger nicht ausgesprochen wird, der Verteidiger aber davon ausgeht, dass der Zeuge P durch die Zustimmung zur Aussage an sich darin bestärkt wird, eine Falschaussage zu leisten. Es genügt, wenn dem zur Falschaussage entschlossenen Zeugen durch die Reaktion des Angeklagten der subjektive Eindruck zustimmender Bestärkung vermittelt worden ist (vgl. BGH NStZ 1995, 490; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2005, 336). (Bearbeiter)
1. Zum Zusammenwirken von Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Zu strafrechtlichen Folgen bei vorwerfbarer Verfahrensverzögerung. (BGHSt)
2. Die Übernahme durch die Staatsanwaltschaft kann wegen der Bedeutung einer auch kleineren Sache – wegen einer besonderen öffentlichen Aufmerksamkeit etwa – im Raum stehen, jedenfalls dann, wenn Zweifel bestehen oder während des Gangs der Ermittlungen entstehen, ob die Sache zur Erledigung im Strafbefehlsverfahren geeignet ist, insbesondere wenn – oder sobald – wegen der Größenordnung oder der Bedeutung des Falls eine Anklage beim Landgericht zu erwarten ist. Die frühzeitige Einbeziehung der Staatsanwaltschaft ist gerade auch dann angezeigt, wenn sich die Beweislage zu Beginn als schwierig darstellt. (Bearbeiter)
3. Weder aus § 386 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 399 Abs. 1 AO noch aus § 400 AO ist zu schließen, dass die Finanzbehörde in allen Fällen die Sache bis zur Anklagereife (bzw. Einstellungsreife) ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft selbständig auszuermitteln hätten. (Bearbeiter)
1. Der Präsidiumsbeschluss über die Errichtung einer Hilfsstrafkammer und die Übertragung (auch) bereits anderweitig anhängiger Sachen an diese (§ 21 e Abs. 3 GVG) ist zu begründen. (BGHSt) 2. Mängel dieser Begründung können spätestens bis zur Entscheidung der Hilfsstrafkammer über einen in der Hauptverhandlung erhobenen Besetzungseinwand (§ 222 b StPO) behoben werden. (BGHSt)
3. Überlastung eines Spruchkörpers (§ 21e Abs. 3 GVG) liegt vor, wenn über einen längeren Zeitraum ein erheblicher Überhang der Eingänge über die Erledigungen zu verzeichnen ist, sodass mit einer Bearbeitung der Sachen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht zu rechnen ist und sich die Überlastung daher als so erheblich darstellt, dass der Ausgleich nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres zurückgestellt werden kann. (Bearbeiter)
4. Eine Hilfsstrafkammer – ein im Gesetz nicht erwähnter Spruchkörper – darf bei vorübergehender Überlastung eines ständigen Spruchkörpers für begrenzte Zeit errichtet werden. Sie gehört nicht zu den „institutionellen“ Kammern des Landgerichts und vertritt die ordentliche Strafkammer in solchen Geschäften, die diese infolge anderweitiger Inanspruchnahme nicht selbst erledigen kann. (Bearbeiter)
5. Die Regelung der mit der Errichtung einer Hilfsstrafkammer verbundenen Übertragung von Aufgaben der ordentlichen Strafkammer hat denselben Grundsätzen zu folgen wie sonstige Änderungen im Sinne von § 21e Abs. 3 GVG. Insbesondere ist das Abstraktionsprinzip zu beachten. Danach muss auch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans die Aufgaben nach allgemeinen, sachlich-objektiven Merkmalen übertragen. Eine spezielle Zuweisung bestimmter einzelner Verfahren ist unzulässig. (Bearbeiter)
6. Die grundrechtsgleiche Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) steht einer Änderung der funktionellen Zuständigkeit (auch) für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, also etwa außer mehreren anhängigen Verfahren auch eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst, und auch nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht. (Bearbeiter)
7. Lediglich in Ausnahmefällen kann auch eine Änderung der Geschäftsverteilung zulässig sein, die einer Hilfsstrafkammer ausschließlich bereits anhängige Verfahren überträgt. Dies kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn allein auf diese Weise dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebot angemessen Rechnung getragen werden kann. Jede Umverteilung während des laufenden Geschäftsjahres, die bereits anhängige Verfahren erfasst, muss geeignet sein, die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen, denn Änderungen der Geschäftsverteilung, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind nicht im Sinne des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG nötig und können vor Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Bestand haben. (Bearbeiter)
8. Die Dokumentation der Änderungs- und Umverteilungsgründe muss grundsätzlich schon zum Zeitpunkt der Präsidiumsentscheidung vorliegen, denn sie dient der notwendigen Unterrichtung der Präsidiumsmitglieder über die Gründe für die geplante Änderung des Geschäftsverteilungsplans und stellt sicher, dass die Entscheidung des Präsidiums auf dem aktuellen Stand der Belastungssituation und der übrigen bedeutsamen Umstände beruht. (Bearbeiter)
9. Jedenfalls muss die Dokumentation aber spätestens in dem Zeitpunkt vorhanden sein, in dem in einer der in die Zuständigkeit der Hilfsstrafkammer fallenden Sachen über einen Besetzungseinwand nach § 222b Abs. 2 StPO sachlich zu entscheiden ist. (Bearbeiter)
10. Mangelt es an einer zureichenden Dokumentation der für die Änderung des Geschäftsverteilungsplans maßgeblichen Gründe, so ist der Beschwerdeführer weder bei Erhebung der Besetzungsrüge (vgl. § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO) noch im Revisionsrechtszug (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) gehalten, seinerseits die Tatsachen vorzutragen, die die Hilfsstrafkammer benötigt (hätte), um die Rechtmäßigkeit der Zuständigkeitsverteilung und damit ihre eigene Zuständigkeit sowie die Berechtigung des Besetzungseinwands inhaltlich prüfen zu können. (Bearbeiter)
11. Aus dem Sinn und Zweck der Rügepräklusion nach §§ 222b Abs. 1 und 338 Nr. 1 StPO folgt, dass jedenfalls dann, wenn jede Dokumentation der Gründe für die Errichtung einer Hilfsstrafkammer und die Übertragung bereits anderweit anhängiger Verfahren in deren Zuständigkeit unterblieben ist, ein Nachschieben von Gründen nach der Entscheidung über den Besetzungseinwand unbeachtlich ist. Es kann insbesondere einer mit der Revision erhobenen Besetzungsrüge nicht mehr den Boden entziehen kann; vielmehr greift diese ohne weiteres durch. (Bearbeiter)
1. Zum Regelungsgehalt des § 10 StPO. (BGHSt)
2. Der Flaggenstaat übt zwar auch die Strafgewalt über die auf dem Schiff begangenen Straftaten aus, unabhän-
gig davon, wo es sich zum Tatzeitpunkt befindet und welche Staatsangehörigkeit die Täter haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Straftaten auf einem unter deutscher Flagge fahrenden Schiff innerhalb des Geltungsbereichs der Strafprozessordnung begangen worden sind. (Bearbeiter)
3. Der Geltungsbereich der Strafprozessordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 StPO entspricht dem Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland: Er umfasst an Land das Gebiet innerhalb der Bundesgrenzen, an der deutschen Küste die Eigengewässer und das Küstenmeer sowie allgemein den über den vorgenannten Bereichen liegenden Luftraum. Jenseits dieser Gebiete beginnt der von § 10 StPO erfasste Bereich. (Bearbeiter)
4. Gemäß § 13a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht nur dann, wenn es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist. Auf diese Frage hat sich die Prüfung durch den Senat im Verfahren nach § 13a StPO zu beschränken (BGHSt 18, 19, 20). (Bearbeiter)
5. Die Zulässigkeit der Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 13a StPO ist allerdings nicht davon abhängig, ob ein in den §§ 7 ff. StPO vorgesehener Gerichtsstand ermittelt werden kann; maßgebend ist vielmehr, dass ein solcher nicht ermittelt ist (BGHSt 10, 255). Dies ist der Fall, wenn sich keine Anhaltspunkte für einen der in §§ 7 ff. StPO begründeten Gerichtsstände ergeben und ein solcher nicht ohne nähere Erhebungen feststellbar ist (BGHSt 10, 255, 257; BGH BGHR StPO § 13a Anwendungsbereich 4). (Bearbeiter)
1. Die Neufassung des § 59 StPO eröffnet dem Tatrichter für diese Entscheidung einen Beurteilungsspielraum („wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage“) kombiniert mit einer Ermessensbefugnis („nach seinem Ermessen für notwendig hält“). Wie in sonstigen Fällen kann auch hier mit der Revision geltend gemacht werden, der Tatrichter habe den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten oder sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt.
2. Der Senat ist – nicht tragend – der Auffassung, dass jedenfalls in Fällen, in denen ein Zeuge nicht vereidigt wurde und erst aus den Urteilsgründen zutage tritt, dass nach der Beurteilung des Gerichts die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Vereidigung des Zeugen vorlagen, die Zulässigkeit der Revisionsrüge schwerlich davon abhängig gemacht werden kann, dass in der Hauptverhandlung gegen die Anordnung des Vorsitzenden zur Nichtvereidigung – vorsorglich - auf Entscheidung des Gerichts angetragen wurde.
Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob eine Verfahrensrüge - jedenfalls in Ausnahmefällen, in denen der Akteninhalt ohne weiteres die Unrichtigkeit der Urteilsfeststellungen beweist - alternativ darauf gestützt werden kann, entweder habe das Tatgericht einen Widerspruch zwischen dem Inhalt des Urteils und demjenigen der Akten unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht nicht in die Hauptverhandlung eingeführt, oder es habe unterlassen, ihn in den Urteilsgründen zu erörtern.
1. Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung, so ist das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln, wobei maßgeblich auf die Revisionsbegründung abzustellen ist.
2. Die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf den Strafausspruch unter Ausnahme der Nichtanordnung einer Maßregel der Anordnung der Sicherungsverwahrung vom Rechtsmittelangriff ist wirksam, wenn eine Wechselwirkung zwischen Strafe und unterbliebener Maßregelanordnung auszuschließen ist.
1. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat.
2. Aus revisionsgerichtlicher Sicht ist es hinzunehmen, wenn das Tatgericht alleine auf der Grundlage eines einzigen überwachten Telefongesprächs mit stark auslegungsbedürftigem, teilweise nicht nachvollziehbarem und an manchen Stellen lückenhaftem Inhalt keine für
eine Verurteilung hinreichende Überzeugung von der angeklagten Tat gewinnen kann.
1. Der Begriff der Tat i. S. d. verfassungsrechtlichen Doppelbestrafungsverbots (Art. 103 Abs. 3 GG) richtet sich nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 264 StPO und ist somit als der geschichtliche sowie damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte Vorgang zu verstehen, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll.
2. Der materiell-rechtliche und der prozessuale Tatbegriff stehen indes nicht völlig beziehungslos nebeneinander. Vielmehr stellt ein durch den Rechtsbegriff der Tateinheit zusammengefasster Sachverhalt in der Regel auch verfahrensrechtlich eine einheitliche prozessuale Tat dar. Umgekehrt bilden mehrere im Sinne von § 53 StGB sachlichrechtlich selbstständige Handlungen grundsätzlich nur dann eine einheitliche prozessuale Tat, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zu Grunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde.
3. Danach stehen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und ein gleichzeitig verwirklichter unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln zumindest im Verhältnis prozessualer Tatidentität im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO, wenn die Fahrt gerade dem Transport der Drogen dient, also etwa den Zweck verfolgt, sie an einen sicheren Ort zu bringen. Anders kann es hingegen liegen, wenn das Mitsichführen der Betäubungsmittel in keinem inneren Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang steht.
Der vom Generalbundesanwalt vertretenen Auffassung, die Nichtvereidigung eines Zeugen sei grundsätzlich nicht revisibel, vermag der Senat – nicht tragend – nicht zu folgen.