HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Juli 2008
9. Jahrgang
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Schrifttum

Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie Frankfurt a. M. (Hrsg.): Jenseits des rechtsstaatlichen Strafrechts, Peter Lang, Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-631-56213-0, 683 S., 91,00 EUR.

I. „Das gesamte Strafrecht ist in weiträumiger Bewegung.“ Mit diesen Worten beginnt die neuerliche Bestandsaufnahme des Frankfurter Instituts für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie, deren Titel „Jenseits des rechtsstaatlichen Strafrechts“ zugleich den programmatischen Rahmen des Projekts bezeichnet. Ähnlich und im Anschluss an die Untersuchungen „Vom unmöglichen Zustand des Strafrechts“ und „Irrwege der Strafgesetzgebung“ (Frankfurter Kriminalwissenschaftliche Studien, Bd. 50, 1995 und 69, 1999) geht es auch in dem vorliegenden Band um eine kritische Analyse zu beobachtender Entwicklungen in Strafrechtswissenschaft und Praxis und damit auch um das Anliegen, akute Problemstellungen zu formulieren. Dies sei umso wichtiger, als die Frage: modernes oder klassisches Strafrecht? verschwunden sei, und diejenige nach der liberalen oder autoritären Ausrichtung überhaupt nicht mehr gestellt werde. „Man meint, mit dem Hinweis auf die Erhöhung der inneren Sicherheit durch Bekämpfung von Abweichenden und Feinden […] jede Neujustierung von materiellen, prozessualen und gerichtsorganisatorischen Strafrechtsregeln bestätigen zu können.“ Nur handelte es sich dabei um „triviale politische Begriffe“, die nur zufällige, freilich machtvolle Regeln hervorbringen. – Die Konzeption des Bandes spiegelt das Anliegen im wesentlichen wider. So beschäftigt sich der erste von drei Teilen mit

dem „Verfall des rechtsstaatlichen Strafrechts“ (A), der zweite untersucht schließlich den „Verlust des Rechtsstaats im materiellen Strafrecht“ (B), während der dritte Teil „das Verschwinden schützender Verfahrensformen“ thematisiert (C). Formuliert werden so die Gegenläufigkeiten innerhalb bestehender Normbegründungs- und Ordnungssysteme, aber auch der damit verbundene Anspruch, nämlich dem modernen Strafrecht - entgegen der dominierenden Zeitsignatur – ein rechtsstaatliches Selbstverständnis einzuschreiben.

II. Die Verknüpfung von sinnkritischer Analyse und rekonstruktiver Argumentation, zurückgespielt auf das Verhältnis von positiver Regelung, Dogmatik und Rechtstheorie, wird bereits in der ersten Abteilung des Bandes deutlich (S. 3 – 351). Ausgehend von Struktur des Strafrechts als sinnstiftendes Orientierungsmodell werden die originären Legitimationsgrundlagen wie auch die gesellschaftlichen Erwartungspotentiale in den Blick genommen. Erfolgt das bei Peter-Alexis Albrecht in Form einer Tour d’ Horizont durch historisch einflussreiche und aktuell kontroverse (Straf-)Begründungsstrategien, so verzweigt sich die Diskussion im Fortgang. Zu finden sind Untersuchungen zur „globalen Gesetzlichkeit“ und deren Einmünden in ein „imperiales Strafrecht“ (Stefan Braum), zur „naturalistischen Herausforderung des Schuldstrafrechts“ (Klaus Günther) sowie der Bedeutung des Großen Lauschangriffs für die moderne Strafgesetzgebung (Christoph Krehl/Lutz Eidam) ebenso, wie eine umfassende Auseinandersetzung mit der Folterproblematik (Stephan Stübinger) oder der Neuauflage des Europäischen Haftbefehlsgesetz (Eva-Maria Unger). Die Quintessenz der Diskussion liefert Winfried Hassemer. Der mit dem Titel „Sicherheit durch Strafrecht“ überschriebene Beitrag dekliniert nicht nur das Präventions- und Gefahrenabwehrparadigma des modernen Staates durch, sondern verweist auch auf die damit verbundenen Instrumentalisierungen und Entgrenzungen strafrechtlicher Konfliktlösungsformen. „Das moderne Strafrecht ist dabei, sich in ein Gefahrenabwehrrecht zu verwandeln. Seine Diskurse werden vom Interesse an der Herstellung und Bewahrung von Sicherheit beherrscht. Freiheitsrechte und strafrechtliche Traditionen schonender Eingriffe werden in Bedrohungsszenarien zerrieben.“ Hassemer formuliert damit einen Befund, der sich – mehr oder weniger deutlich – aus allen Referaten herauslesen lässt. Denn so unterschiedlich die Herangehensweisen und Argumentationsstrategien sind, so einig ist man sich in der Feststellung, dass die Rede vom praxisangemessenen Strafrecht Perspektiven des Rechtsstaats und der Freiheit als „in sich und in ihrer nachhaltigen Nützlichkeit begründete Grundsätze der Inklusion, Fairness und Transparenz“ (Cornelius Prittwitz) voraussetzt.

Genau auf dieser Matrix von positivrechtlicher Zustandsbeschreibung und reflektierter Strukturanalyse beruht auch die Konzeption der zweiten Abteilung, nun freilich mit dem Fokus auf dem materiellen Strafrecht (S. 355 - 496). Das Spektrum der Überlegungen ist vielfältig und aktualisiert Probleme der personalen Rechtsgutslehre (Christiane Rüdiger), der Schulddogmatik (Moritz von Schenk) sowie des Strafvollzugs und der Sicherungsverwahrung (Michaela Apel, Klaus Lüderssen), aber auch dogmatische Einzelfragen des Betrugstatbestands (Jochen Bung) sowie der Geldwäsche (Frank Saliger). Inwiefern gerade das materielle Strafrecht mit kaum mehr überschaubaren Begriffsunschärfen, Entgrenzungen, und, im Anschluss daran, mit diversen Opportunitätserwägungen zu kämpfen hat, zeigt – geradezu paradigmatisch – der Artikel von Wolfgang Naucke. An Hand der Konkurrenzlehre entwickelt Naucke das Spannungsfeld eines am Prinzip der Gesetzlichkeit aufgerichteten, zugleich aber einer Praxis beschleunigender Dezision ausgesetzten Strafrechts. So ist „das juristische Denken in Konkurrenzen ein herausragendes Beispiel für die Arbeitsweise eines gesetzesgebundenen rechtstaatlichen Strafrechts“; schließlich ruhe die Konkurrenzlehre auf einem strengen Gesetzesbegriff und genau diesen Gesetzen sei der Jurist unterworfen. Demgegenüber stünden Strategien der modernen Gesetzgebung ebenso wie entformalisierte Verfahren der Konflikterledigung, Naucke verweist hier auf das Maßregelrecht, die Vorschriften der §§ 153 ff. StPO, die gegenwärtigen Absprachenregelungen und eine ausgebreitete Kriminalprävention. Mit diesen Änderungen im materiellen, prozessualen, und justizorganisatorischen Strafrecht sei nicht nur das „Eindringen von Rechtsanwendungsökonomie“ verbunden, es habe vielmehr auch und insbesondere die Zerstörung der Konkurrenzlehre und folglich des rechtsstaatlichen Strafrechts überhaupt zur Folge. „An die Stelle des Vorrangs des Gesetzes und an die Stelle des Wettbewerbs der Gesetze um Anwendung bei der Urteilsfindung […] tritt“, so Naucke, „eine an das Gesetz nur noch schwach angelehnte, alternativenreiche Gesamtschau bei der strafrechtlichen Entscheidung des Einzelfalls. Und so lautet dann auch das Fazit, dass „an einer wichtigen Stelle ein hervorgehobenes Kennzeichen des rechtsstaatlichen Strafrechts [verblasst], die Herrschaft des Gesetzes anstelle der Herrschaft von Amtspersonen“. Dieser von Naucke diagnostizierte „strafjuristische Mentalitätswandel“, „dieser Wandel in der begrifflichen Verfassung der Strafjuristen“ ist aber – so der Tenor der dritten und letzten Abteilung – nicht auf das Gebiet des materiellen Strafrechts begrenzt, sondern findet sich auch in vielen Bereichen des gegenwärtigen Prozessrechts wider.

Der Titel dieser Abteilung „Das Verschwinden schützender Verfahrensformen“ formuliert die Entwicklung in pointierter Weise. Das Tableau der dementsprechenden Fragestellungen verdeutlicht die Problematik umso mehr (S. 499 - 680). Diskutiert werden „die Deformation einer Verfahrensnorm durch politische Rücksichten“ (Denis Basak), der „staatliche Zugriff auf die Gene“ im Wege der „Ausweitung der DNA-Analyse für Zwecke künftiger Strafverfahren“ (Michael Jasch), der „Verdachtsbegriff im präventiv orientierten Strafprozess“ (Matthias Jahn), darüber hinaus das (verfassungswidrige) Institut der „Zwischenhaft“ (Ulfrid Neumann) oder der Rehabilitationsgedanke im Wiederaufnahmerecht (Sascha Ziemann). Welchen Wandel das Selbstverständnis der Strafjuristen inzwischen vollzogen hat, zeigt schließlich Rainer Hamm an Hand der Entformalisierungstendenzen des Strafrechts und Strafprozessrechts. Ähnlich wie Naucke konstatiert Hamm eine neue Strategie staatlichen und gesetzgeberischen Handelns, weg von formal-rechtlichen Garantien und hin zu einem lückenlosen und zugleich informell ausgerichteten Gefahrenabwehrrecht; das aber bedeute, „dass der gegen staatliche Willkür gerichtete Zweck der Formalien sich – gleichsam um 180 Grad gedreht – in einen präventiven Zweck der Formlosigkeit

im Sinne polizeilicher Effizienz verwandelt hat“. Diese These wird – für das materielle Recht – am Beispiel der abstrakten Gefährdungsdelikte, der Umgehung des Schuldprinzips durch Umetikettierung harter Sanktionen in „Nichtstrafrecht“ und der Verweisungsketten von Blankettnormen erprobt. Für das Verfahrensrecht werden vor allem die gesetzlichen Regelung zur „Dekonzentrierung der Hauptverhandlung“ (§§ 229, 275 StPO) und die Urteilsabsprachen herangezogen. Die dabei sichtbar werdende Flexibilisierung der Strafrechtspraxis mündet für Hamm in erhebliche Anwendungsprobleme. Schon im materiellen Recht könne man eine erhebliche Zahl konturloser Deliktstypen und folglich eine zunehmende Rechtsunsicherheit beobachten; im Prozessrecht führe das nicht nur zu einer Verringerung der Verfahrenskontrolle, sondern auch zu einer fortschreitenden Verwischung der Kompetenzgrenzen zwischen Tat- und Revisionsgericht. Hamm versteht seine Bestandsaufnahme allerdings nicht als Verabschiedung eines prinzipiengeleiteten Strafrechts, vielmehr – und hier fasst er die Blickrichtung der meisten Beiträge zusammen – biete eine solche Analyse immer auch die Möglichkeit, bei Wissenschaft und Praxis das notwendige Interesse für aktuelle sowie drängende Problemstellungen zu wecken; und das heißt in diesem Kontext: „Wie müsste ein […] noch rechtsstaatlich verfasstes materielles Strafrecht beschaffen sein, damit wir uns wieder einen gerechten, d.h. von Justizförmigkeit beherrschten Strafprozess leisten können?

III. Der Rezensent hat den vorliegenden Band mit Gewinn gelesen. Einmal mehr hat das Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie Frankfurt a. M. auf die aktuellen Entwicklungen im deutschen und internationalen Strafrecht in gewohnter Form reagiert; und einmal mehr ist dabei eine höchst anregende und instruktive Aufsatzsammlung entstanden. Grund hierfür ist die Tatsache, dass, obwohl es sich um eine überaus kritische Zustandsanalyse handelt, auf Polarisierungen und praxisgelöste Theoriegefechte weitgehend verzichtet wurde. Die Auseinandersetzung mit den dogmatischen und gesetzlichen Strukturen strafrechtlicher Konfliktlösung und deren theoretischer Unterfütterung orientiert sich nicht an idealisierten Erwartungshaltungen, welcher Provenienz auch immer, sondern an dem Verhältnis von sinnbezogener Prinzipienbegründung und soziopragmatischer Einordnung. Ob man insoweit Albrechts Ausrichtung an einem transstaatlichen Kernstrafrecht der Strafgesetzlichkeit, dem Konzept Hassemers von einem Sicherheitsstrafrecht oder eher Nauckes Überzeugung von einem rechtsstaatlichen Strafrecht zustimmen sollte, hängt entscheidend von den Kriterien ab, die man den jeweiligen Argumentationsstrategien zur Seite stellt. Und genau deshalb kommt es immer wieder darauf an, im einzelnen offenzulegen, was mit der Rede von Freiheit, Sicherheit und Gesetzlichkeit, im Hinblick auf eine sich ständig im Wandel befindlichen Gesellschaft, zur Geltung gebracht wird, und welche Bedeutung das für eine mit vielfältigen Bedürfnissen ausgestattete Rechtssubjektivität hat oder zumindest haben kann. Dass diese freiheits- und subjektphilosophische Perspektive strafrechtlichen Denkens etwas zu kurz gekommen ist, kann man als kleinen Mangel des Bandes bezeichnen; man kann darin aber auch das Potential sehen, das der gewählten Problemstellung innewohnt und zugleich hoffen, dass das Gespräch in naher Zukunft fortgesetzt wird.

Dr. Benno Zabel, Universität Leipzig

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