HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Februar 2008
9. Jahrgang
PDF-Download

IV. Strafverfahrensrecht (mit Gerichtsverfassungsrecht)


Entscheidung

154. BGH GSSt 1/07 – Beschluss vom 17. Januar 2008 (BGH)

BGHSt; Kompensation einer Verletzung des Rechts auf Verfahrensbeschleunigung durch Vollstreckungslösung (Strafzumessungslösung; gesetzliche Mindeststrafe; lebenslange Freiheitsstrafe; Einstellungen; Verfahrenshindernis; Gesamtstrafenbildung); Recht auf Beschwerde; Gesetzesbindung der Strafgerichte; Aussetzung zur Bewährung (Funktion der Strafe).

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 EMRK; Art. 6 EMRK; Art. 13 EMRK; Art. 34 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 46 StGB; § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB; § 211 StGB; § 56 StGB; § 54 StGB; § 55 StGB; § 59 StGB; § 60 StGB; § 153 StPO; § 153a StPO

1. Ist der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter

näherer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss, so ist anstelle der bisher gewährten Strafminderung in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt. (BGHSt)

2. Der überlangen Verfahrensdauer wird mit der Vollstreckungslösung nicht jede Bedeutung als Strafzumessungsgrund genommen. Sie bleibt bedeutsam, weil allein schon durch einen besonders langen Zeitraum, der zwischen der Tat und dem Urteil liegt, das Strafbedürfnis allgemein abnimmt. Sie behält ihre Relevanz aber gerade auch wegen der konkreten Belastungen, die für den Angeklagten mit dem gegen ihn geführten Verfahren verbunden sind und die sich generell um so stärker mildernd auswirken, je mehr Zeit zwischen dem Zeitpunkt, in dem er von den gegen ihn laufenden Ermittlungen erfährt, und dem Verfahrensabschluss verstreicht; diese sind bei der Straffindung unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Verfahrensdauer durch eine rechtsstaatswidrige Verzögerung mitbedingt ist (vgl. BGH NJW 1999, 1198; NStZ 1988, 552; 1992, 229, 230). (Bearbeiter)

3. In Fällen, in denen das gebotene Maß der Kompensation die schuldangemessene (Einzel-)Strafe erreicht oder übersteigt, ist - wie bisher - die Anwendung der §§ 59, 60 StGB oder die (teilweise) Einstellung des Verfahrens nach Opportunitätsgrundsätzen zu erwägen (§§ 153, 153a, 154, 154a StPO); gegebenenfalls ist zu prüfen, ob ein aus der Verfassung abzuleitendes Verfahrenshindernis der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht. (Bearbeiter)

3. Die EMRK ist unmittelbar geltendes nationales Recht. Ihre Gewährleistungen sind durch die deutschen Gerichte wie anderes Gesetzesrecht des Bundes (zum Beispiel: die StPO) im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden (BVerfGE 111, 307, 323). Hierbei ist auch das Verständnis zu berücksichtigen, das sie in der Rechtsprechung des EGMR gefunden haben. Auf dieser Grundlage ist das nationale Recht unabhängig von dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Möglichkeit im Einklang mit der EMRK zu interpretieren (vgl. BVerfGE 74, 358, 370; 111, 307, 324). (Bearbeiter)

4. Die Kompensation für eine konventionswidrige Verfahrensverzögerung dient nach der EMRK allein dem Ausgleich eines durch die Verletzung eines Menschenrechts entstandenen objektiven Verfahrensunrechts. Sie ist Wiedergutmachung und soll eine Verurteilung des jeweiligen Vertragsstaates wegen der Verletzung des Rechts aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verhindern. Auf diese Wiedergutmachung hat der Betroffene gemäß Art. 13 MRK Anspruch, wenn die Konventionsverletzung nicht präventiv hat verhindert werden können (vgl. EGMR NJW 2001, 2694, 2698 ff.). Ist sie geleistet, so entfällt die Opfereigenschaft des Betroffenen im Sinne des Art. 34 MRK (vgl. EGMR StV 2006, 474, 477 f.). Das Gewicht der Tat und das Maß der Schuld sind dabei als solche weder für die Frage relevant, ob das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist, noch spielen diese Umstände für Art und Umfang der zu gewährenden Kompensation eine Rolle. Diese ist vielmehr allein an der Intensität der Beeinträchtigung des subjektiven Rechts des Betroffenen aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK auszurichten. (Bearbeiter)


Entscheidung

97. BGH 1 StR 275/07 – Beschluss vom 7. November 2007 (LG Stuttgart)

Anwesenheitsrecht des Angeklagten (Verhandlung in Abwesenheit bei eigenmächtigem Entfernen: hier Einreise in einen Staat, in dem eine Verhaftung droht; Schweiz; Unschuldsvermutung); Recht auf ein faires Verfahren (rechtliches Gehör); Geldfälschung; Recht auf Verfahrensbeschleunigung (notorische Überlastung von Wirtschaftsstrafkammern).

Art. 6 EMRK; § 230 StPO; § 231 Abs. 2 StPO; § 338 Nr. 5 StPO; § 146 StGB

1. Über den bloßen Wortlaut des § 231 Abs. 2 StPO hinaus muss der Angeklagte seine Pflicht zum Verbleiben oder Wiedererscheinen eigenmächtig verletzt haben, denn bei genügender Entschuldigung kann sein Erscheinen auch sonst nicht erzwungen werden (vgl. § 230 Abs. 2 StPO). Eigenmächtig handelt der Angeklagte, der ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt (BGHSt 37, 249, 255; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 24).

2. Nicht erforderlich ist die Feststellung, dass der Angeklagte versucht habe, im Sinne einer Boykottabsicht den „Gang der Rechtspflege“ zu stören oder ihm „entgegenzutreten“ (vgl. BGHSt 37, 249, 254 f. m.w.N.). Eigenmächtig einem Fortsetzungstermin fern bleibt danach auch der Angeklagte, der sich schon vor dem angesetzten Termin wissentlich und ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund, d.h. ohne Not, in eine Lage begibt, die für ihn vorhersehbar mit dem erheblichen Risiko verbunden ist, zum angesetzten Termin an der Teilnahme der Hauptverhandlung gehindert zu sein. Dem eigenmächtigen Ausbleiben im Sinne von § 231 Abs. 2 18 StPO steht es deshalb gleich, dass sich der Angeklagte nach der Vernehmung zur Sache - vorher gilt § 231a StPO - in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt (BGH NStZ 2002, 533, 535 m.w.N.).

3. Dem ist die Situation vergleichbar, wenn ein Angeklagter während einer laufenden Hauptverhandlung in Deutschland im Ausland vorsätzlich eine Straftat von Gewicht begeht, bei deren Entdeckung er mit seiner Verhaftung rechnen muss. Darauf, dass sich das mit der vorsätzlichen Straftat bewusst eingegangene Risiko der Festnahme und in der Folge der Unmöglichkeit der Teilnahme des Angeklagten an der Fortsetzung der Hauptverhandlung in Deutschland dann auch tatsächlich realisiert, muss sich der direkte Vorsatz nicht beziehen. Auch der Angeklagte, der darauf vertraut, seine (Auslands-)Tat werde nicht entdeckt oder er könne rechtzeitig fliehen, setzt das Verhaftungsrisiko wissentlich im Sinne von § 231 Abs. 2 StPO.


Entscheidung

79. BGH 2 StR 477/07 - Urteil vom 28. November 2007 (LG Köln)

Mord (niedrige Beweggründe; motivlose Tötung; Verdeckungsabsicht; eskalierendes einheitliches Gesamtgeschehen; Zäsur); Beweiswürdigung (Gesamtwür-

digung; Ausschöpfung der Beweisanzeichen); Urteilsgründe (hypothetische Erwägungen); Aufhebung der Entscheidung über einen Adhäsionsantrag.

§ 211 StGB; § 261 StPO; § 267 Abs. 3 StPO; § 406a Abs. 3 StPO

1. Wird auf die Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, bleibt eine zugleich mit der Verurteilung erfolgte Entscheidung über einen Adhäsionsantrag hiervon unberührt; über ihre Aufhebung ist vom neuen Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung zu entscheiden. (BGHSt)

2. Hypothetische Erwägungen in den Urteilsgründen sind überflüssig und können die Annahme nahe legen, der Tatrichter habe selbst nur geringes Vertrauen in die Grundlagen seiner Entscheidung. (Bearbeiter)

3. Ihre Motivlosigkeit allein qualifiziert eine Tötung nicht zum Mord aus niedrigen Beweggründen, denn „kein Beweggrund“ ist nicht als „niedriger Beweggrund“ anzusehen. Dieses Mordmerkmal kommt vielmehr nur in Betracht, wenn der Täter gerade in dem Bewusstsein handelt, einen nachvollziehbaren Grund für eine Tötung gar nicht zu brauchen. Ein solches, das Leben des Tatopfers bewusst als von vornherein unbedeutende Größe behandelndes Handlungsmotiv ist mit dem Fehlen eines feststellbaren Motivs jedoch nicht gleichzusetzen. (Bearbeiter)


Entscheidung

92. BGH 3 StR 390/07 - Beschluss vom 15. November 2007 (LG Lüneburg)

Dauer des Vorwegvollzugs (Bestimmung durch das Revisionsgericht); gesetzlicher Richter.

§ 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB nF; § 354 Abs. 1 StPO; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

1. Hat das Tatgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein rechtsfehlerhaft errechneter Teil der zugleich verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB nF vorweg zu vollziehen ist, kann das Revisionsgericht analog § 354 Abs. 1 StPO den vorab zu vollstreckenden Teil der Strafe selbst festlegen, wenn der Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufweist und die zur Therapie erforderliche Dauer der Unterbringung rechtsfehlerfrei festgestellt ist. (BGHR)

2. Unter diesen Voraussetzungen handelt es sich bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs nicht um einen wertenden Akt der eigentlichen Strafzumessung, sondern um einen auf klaren gesetzlichen Vorgaben beruhenden reinen Rechenvorgang. Daraus folgt, dass einerseits jedwede Beeinträchtigung von Rechten des Angeklagten durch die Sachentscheidung des Revisionsgerichts ausgeschlossen ist und andererseits eine überflüssige Verlängerung des Verfahrens vermieden wird, die im Falle einer Zurückverweisung und Entscheidung erst nach neuer Hauptverhandlung eintreten würde. (Bearbeiter)


Entscheidung

115. BGH 4 StR 400/07 – Beschluss vom 15. November 2007 (OLG Naumburg)

Voraussetzungen einer Divergenzvorlage (Abgrenzung von nicht vorlagefähigen Tatfragen und Rechtsfragen; verhältnismäßige Strafzumessung beim Diebstahl geringwertiger Sachen (kurze Freiheitsstrafe).

§ 121 GVG; § 47 StGB; § 46 StGB; § 242 StGB; § 247a StGB

1. Die Entscheidung, unter welchen Umständen die Grenzen schuldangemessenen Strafens überschritten sind und dadurch das Übermaßverbot verletzt ist, gehört zur Strafzumessung und ist als tatrichterliche Wertung tatsächlicher Umstände eine Frage des Einzelfalls, die der Klärung im Wege eines Vorlageverfahrens nicht zugänglich ist (vgl. BGHSt 27, 212, 214ff; NStZ 1983, 261, 262; 1988, 270 f.). Darauf, dass das vorlegende Oberlandesgericht die Frage als Rechtsfrage behandelt hat, kommt es nicht an (vgl. BGHSt 31, 314, 316; NStZ 1995, 409, 410).

2. Im Hinblick auf das Wesen der Strafzumessung, die zugleich tatrichterlicher Wertungsakt und Rechtsanwendung auf einen bestimmten Strafzumessungssachverhalt unter vom Gesetzgeber formulierte Strafzumessungskriterien und -leitlinien ist, muss daher in der Regel davon ausgegangen werden, dass sich die Rechtsausführungen der Obergerichte zu den Grenzen schuldangemessenen Strafens nur auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Einzelfall beziehen (vgl. BGHSt 27, 212, 215 f.; 28, 318, 324 f.).

3. Die gesetzliche Regelung, die für den Diebstahl geringwertiger Sachen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe androht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 50, 205, 214 ff.). Auch die Verhängung einer die Mindeststrafe übersteigenden kurzen Freiheitsstrafe auch in Fällen des Diebstahls geringwertiger Sachen verfassungsgemäß sein kann, wenn der Täter mehrfach und überwiegend einschlägig vorbestraft ist (BVerfG, Beschluss vom 09.06.1994 - 2 BvR 710/94). Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe gemäß § 47 StGB kommt nicht erst ab einer bestimmten Schadenshöhe in Betracht.


Entscheidung

149. BGH 5 StR 549/07 – Beschluss vom 9. Januar 2008 (LG Chemnitz)

Begriff des Beweisantrages und fehlerhafte Ablehnung wegen Wahrunterstellung (Relativierung; Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit; fehlende allgemeine Hinweispflicht des Verteidigers; Verwirkung).

§ 244 Abs. 3 Satz 2 7. Variante StPO

1. Der Angeklagte verwirkt sein Rügerecht nicht prinzipiell dadurch, dass er die fehlerhafte Verbescheidung (hier: Beweisantragsablehnung wegen Wahrunterstellung) in der Hauptverhandlung hinnimmt. Dem Verteidiger obliegt keine allgemeine Hinweispflicht zur Einhaltung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens (vgl. zu Art und Umfang der Pflichten des Verteidigers Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. vor § 137 Rdn. 1 und 2). Dies gilt insbesondere bei der mangelhaften Ablehnung eines Beweisantrags durch ein Gericht.

2. Eine Wahrunterstellung muss die behaupteten Tatsachen in ihrem wirklichen Sinn und vollen Inhalt ohne jede Einschränkung oder Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen (BGH NJW 1968, 1293; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 33; BGH NStZ 2003, 101). Das Tatgericht darf keine vereinfachte Ablehnung des Beweisantrags als bedeutungslos praktizieren, ohne den Angeklagten ausreichend über die Tatsachen zu informieren, welche die Annahme einer Bedeutungslosigkeit gerechtfertigt hätten (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 26; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007 – 5 StR 272/07 Rdn. 6).


Entscheidung

133. BGH 5 StR 451/07 – Beschluss vom 5. Dezember 2007 (LG Hamburg)

Zulässig bedingter Beweisantrag (genügend bestimmte Beweisbehauptung; Behandlung eines offensichtlichen Missverständnisses; Bedeutungslosigkeit und Verbot der Beweisantizipation); Verwertungsverbot nach objektiv willkürlicher nichtrichterlicher Durchsuchungsanordnung (Unbeachtlichkeit eines hypothetisch rechtmäßigen Ermittlungseingriffes; Eilkompetenz; redaktioneller Hinweise).

§ 244 Abs. 3 StPO; § 105 StPO

1. Ein offensichtliches Missverständnis, dem Tatgericht nicht entgegengetreten ist, darf es nicht mit zur Grundlage der Ablehnung eines Beweisantrages machen.

2. Wird die Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsache, selbst wenn sie erwiesen wäre, die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen könnte (BGH NJW 2005, 1132, 1133; BGH StraFo 2007, 378, 379). Die Ablehnung des Beweisantrags darf nicht dazu führen, dass aufklärbare zugunsten eines Angeklagten sprechende Umstände der gebotenen Gesamtabwägung im Rahmen der Beweiswürdigung entzogen werden (BGH aaO).


Entscheidung

110. BGH 4 StR 306/07 – Urteil vom 20. Dezember 2007 (LG Paderborn)

Revisibilität der Beweiswürdigung (erschöpfende Würdigung belastender Indizien; überspannte Anforderungen und Lückenhaftigkeit: „geschlossene Indizienkette“).

§ 261 StPO

Fordert ein Gericht für seine Überzeugung eine „geschlossene Indizienkette“ geht es von einem falschen Ansatz aus und stellt zu hohe Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung. Auch Indizien, die einzeln nebeneinander stehen, aber jeweils für sich einen Hinweis auf die Täterschaft des Angeklagten enthalten, können in ihrer Gesamtheit die Überzeugung des Tatrichters von dessen Schuld begründen (BGH, Urteil vom 29. August 2007 – 2 StR 284/07).


Entscheidung

89. BGH 3 StR 341/07 - Beschluss vom 13. November 2007 (LG Stade)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verfahrensrügen; rechtliches Gehör); gefährliche Körperverletzung (Würgen); Anordnung der Sicherungsverwahrung (Hang; Gefährlichkeitsprognose; zulässiges Verteidigungsverhalten); Selbstbelastungsfreiheit (faires Verfahren); redaktioneller Hinweis.

§ 44 StPO; Art. 103 Abs. 1 GG; § 345 StPO; § 224 StGB; § 66 StGB; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 6 EMRK

1. Ist die Revision des Angeklagten infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge frist- und formgerecht begründet, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint.

2. Eine solche Ausnahmesituation liegt nicht schon dann vor, wenn der Angeklagte von zwei Rechtsanwälten verteidigt wird, von denen einer rechtzeitig die Sachrüge erhoben und der andere die Revisionsbegründungsfrist für die Anbringung der Verfahrensrügen versäumt hat. Denn bei der Revision des Angeklagten handelt es sich unabhängig von der Anzahl der Verteidiger um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist.

3. Zwar kann festes Würgen am Hals als lebensgefährdende Behandlung im Sinne des § 224 StGB anzusehen sein, doch reicht insoweit nicht jeder Griff aus, ebenso wenig bloße Atemnot. Von maßgeblicher Bedeutung sind Dauer und Stärke der Einwirkung, die abstrakt geeignet sein muss, das Leben des Opfers zu gefährden. Hierfür können bedeutsame Umstände etwa das Abschnüren der Halsschlagader, der Bruch des Kehlkopfknorpels oder massive Würgemerkmale sein.

4. Ein teilweises Bestreiten des Anklagevorwurfs ist dem Angeklagten prozessual ebenso erlaubt wie das vollständige Leugnen der ihm zur Last gelegten Tat. Aus einem solchen zulässigen Verteidigungsverhalten darf auch im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose gem. § 66 StGB kein Schluss zu Lasten des Angeklagten gezogen werden.


Entscheidung

130. BGH 5 StR 404/07 – Urteil vom 4. Dezember 2007 (LG Potsdam)

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme; Eigeninteresse; Bandenmitgliedschaft als besonderes strafschärfendes Merkmal); absoluter Revisionsgrund der Beschränkung der Öffentlichkeit (Darlegungsvoraussetzung an die Verfahrensrüge: Vortrag zum Beruhen; Verwirkung; Verbot einer Rekonstruktion der Hauptverhandlung).

§ 29 BtMG; § 30a BtMG; § 25 StGB; § 27 StGB; § 28 Abs. 2 StGB; § 338 Nr. 6 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG

1. Bei einem Teilfreispruch bedarf es bei der Rüge des § 338 Nr. 6 StPO durch einen formal fehlerhaften Ausschluss der Öffentlichkeit eines Vortrags [hier: pauschale Bezeichnung des Vernehmungsgegenstandes einer Zeugenaussage], der den Senat in die Lage versetzt, zu prüfen, ob § 338 Nr. 6 StPO deshalb unanwendbar ist, weil das Beruhen des Urteils auf dem Fehler denkgesetzlich

ausgeschlossen ist (vgl. BGHR StPO § 338 Aufhebungsumfang 1; § 338 Nr. 6 StPO Ausschluss 3).

2. Das Merkmal der Eigennützigkeit des Handeltreibens ist erfüllt, wenn der Angeklagte sich einen persönlichen Vorteil versprochen hat, durch den er materiell besser gestellt wird (vgl. BGHSt 34, 124, 126; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 48). Dies gilt auch, wenn der Angeklagte hofft, durch sein Tun die Begleichung einer ihm gegenüber und unabhängig von Betäubungsmittelgeschäften bestehenden Verbindlichkeit zu fördern.


Entscheidung

124. BGH 5 StR 331/07 – Beschluss vom 5. Dezember 2007 (LG Leipzig)

Revisibilität der unterbliebenen Belehrung über ein Eidesverweigerungsrecht (Beruhen; Ausschluss einer überraschenden Eidesverweigerung; Beweiswürdigung).

§ 261 StPO; § 61 StPO; § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO

1. Über das Recht zur Verweigerung der Eidesleistung ist ein Zeuge auch dann zu belehren, wenn er über sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 StPO belehrt worden ist (BGHSt 4, 217, 218).

2. Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 61 2. Halbsatz StPO ist kein absoluter Revisionsgrund; er führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn dieses auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. BGHSt 4, 217, 218; BGHR StPO § 63 Verletzung 2).

3. Für die Frage, ob die Verurteilung auf dem Verfahrensfehler beruht, ist es ohne Bedeutung, ob das Gericht der Aussage der Zeugin auch geglaubt hätte, wenn es von der Vereidigung abgesehen hätte (vgl. BGHR StPO § 63 Verletzung 1; BGH StV 1991, 498; NStE Nr. 3 zu § 63 StPO).

4. Allerdings kann ein Beruhen des Urteils auf dem Unterbleiben der gebotenen Belehrung eines zur Verweigerung der Eidesleistung berechtigten Zeugen auch dann ausgeschlossen werden, wenn mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass der Zeuge auch nach Belehrung über sein Eidesverweigerungsrecht den Eid geleistet hätte. Insoweit müssen dieselben Maßstäbe gelten, die der Bundesgerichtshof für das Unterbleiben der Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht aufgestellt hat (vgl. BGH StV 2002, 3). Danach kann sich solches nicht nur aus früheren Belehrungen oder sonstiger Kenntniserlangung von dem Weigerungsrecht (BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 5) ergeben, sondern auch aus dem bisherigen Prozessverhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1993 – 5 StR 569/93) oder dem ersichtlichen Interesse des Zeugen am Ausgang des Verfahrens (vgl. BGH NJW 1986, 2121, 2122). Bei alledem kann außer auf das angefochtene Urteil auch auf den Akteninhalt zurückgegriffen werden (BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 3 und 5; BGH NJW aaO).


Entscheidung

98. BGH 1 StR 301/07 - Beschluss vom 18. Dezember 2007 (LG Stuttgart)

Besorgnis der Befangenheit bei Verhandlungsgesprächen außerhalb der Hauptverhandlung mit einem Mitangeklagten, Unterrichtungspflicht nach Abwesenheit des Angeklagten; Augenscheineinnahme und Anwesenheit.

Art. 6 EMRK; § 338 Nr. StPO; § 24 Abs. 2 StPO; § 231b Abs. 2 StPO; § 231a Abs. 2 StPO; § 86 StPO

1. Einem Richter ist es nicht verwehrt, zwecks Förderung des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten auch außerhalb der Hauptverhandlung Kontakt aufzunehmen (BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 1; BGHSt 42, 46, 47 f.; BGH NStZ 1985, 36, 37 m.w.N.). Dabei hat er stets die gebotene Zurückhaltung zu wahren, um jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden (BGH NStZ 1985, 36, 37). Ob ein Mitangeklagter aus der Fühlungnahme des Gerichts mit dem Verteidiger eines Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung eine Besorgnis der Befangenheit ableiten kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem davon, ob er Grund zu der Annahme hat, ein solches Gespräch könne sich zu seinen Ungunsten auswirken (BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 1).

2. Nach § 231b Abs. 2 StPO ist der Angeklagte, sobald er wieder an der Hauptverhandlung teilnehmen darf, entsprechend § 231a Abs. 2 StPO von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Für die Unterrichtungspflicht gelten hierbei die gleichen Grundsätze wie bei § 247 Satz 4 StPO. Die danach vorgeschriebene Unterrichtung erschöpft sich nicht in dem Zweck, einem Angeklagten die Möglichkeit zu gewähren, seinerseits Fragen an einen Zeugen zu stellen; er muss vielmehr über alles in Kenntnis gesetzt werden, was er wissen muss, um sich sachgerecht verteidigen zu können (vgl. BGHSt 1, 346, 350; 3, 384, 385). Hierzu gehören auch die in seiner Abwesenheit gestellten Anträge, abgegebenen Erklärungen und die inzwischen ergangenen Beschlüsse (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 5; BGH StV 1993, 570; bei Becker NStZ-RR 2002, 70). Im Protokoll muss als wesentliche Förmlichkeit nur die Unterrichtung, nicht aber ihr Inhalt im Einzelnen beurkundet werden (BGH bei Dallinger MDR 1957, 267; BGH StV 1999, 637).


Entscheidung

81. BGH 2 StR 510/07 - Beschluss vom 19. Dezember 2007 (LG Frankfurt am Main)

Unzulässige Revision (isolierte unzulässige Verfahrensrüge; Begründungsanforderungen; ergänzende Berücksichtigung des Urteilsinhalts).

§ 349 Abs. 1 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

1. Das Revisionsgericht ist zwar nicht gehindert, bei Prüfung einer Verfahrensrüge den Urteilsinhalt ergänzend zu berücksichtigen, doch setzt dies die Erhebung der Sachrüge voraus.

2. Die Unzulässigkeit der Verfahrensrügen führt bei fehlender Sachrüge zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt.