HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Februar 2008
9. Jahrgang
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V. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete

91. BGH 3 StR 385/04 - Beschluss vom 13. Dezember 2007 (LG Wuppertal)

Dienstleistungsfreiheit (vorübergehende ärztliche Tätigkeit im Inland; europarechtskonforme Auslegung); Körperverletzung (Aufklärung über Ruhen der inländischen Approbation; Einwilligung; Selbstbestimmungsrecht des Patienten).

Art. 49 EGV; Art. 50 EGV; § 2 Abs. 3 BÄO; § 6 Abs. 3 BÄO; § 10b Abs. 1 BÄO; § 13 BÄO; § 1 Abs. 2 ZHG; § 18 Nr. 1 ZHG; § 223 StGB

1. Das durch § 13 BÄO strafbewehrte Verbot, den ärztlichen Beruf auszuüben, wenn die Approbation ruht (§ 6 Abs. 3 BÄO), bezieht sich nach dem Regelungszusammenhang nur auf die ärztliche Tätigkeit, die auf Grund einer erteilten Approbation erbracht wird und dem Erbringer nicht aufgrund eines anderen Legitimationstatbestands erlaubt ist.

2. Die Strafnorm steht daher einer vorübergehenden ärztlichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 BÄO in Verbindung mit § 10b BÄO auch dann nicht entgegen, wenn der Inhaber der Erlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates zugleich Inhaber einer deutschen Approbation ist, deren Ruhen angeordnet wurde.

153. BGH 5 StR 582/07 – Beschluss vom 8. Januar 2008 (LG Essen)

Kompensationsverbot beim Vorsteuerabzug (Strafzumessung).

§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO; § 46 StGB

Es hat keine tatbestandlichen Auswirkungen, wenn der Täter einer Umsatzsteuerhinterziehung tatsächlich entstandene Vorsteuern nicht geltend gemacht hat. Ein nicht geltend gemachter Vorsteuerabzug kann aber zu einer Minderung der nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden verschuldeten Auswirkungen der Tat führen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 47, 343, 351; BGH NStZ 2004, 579, 580).

84. BGH 2 StR 531/07 - Beschluss vom 9. Januar 2008 (LG Mühlhausen)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Rauschmittelkauf teils zum Weiterverkauf und teils zum Eigenverbrauch); Zweifelssatz; in dubio pro reo.

§ 29 BtMG; § 29a BtMG; § 261 StPO

Hat ein Täter Rauschmittel in einem Vorgang teils zum Weiterverkauf und teils zum Eigenverbrauch erworben, darf der Tatrichter ebenso wie bei der Einfuhr von nur teilweise zum Handeltreiben bestimmten Drogen wegen der unterschiedlichen Auswirkungen bei der rechtlichen Einordnung und bei der Strafzumessung nicht offen lassen, welcher Anteil für den späteren Verkauf vorgesehen war. Er muss dies feststellen und notfalls unter Beachtung des Zweifelssatzes schätzen. Die rechtliche Einordnung solcher Erwerbsvorgänge richtet sich dann nach den jeweiligen Einzelmengen.