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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Februar 2008
9. Jahrgang
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1. Das durch § 13 BÄO strafbewehrte Verbot, den ärztlichen Beruf auszuüben, wenn die Approbation ruht (§ 6 Abs. 3 BÄO), bezieht sich nach dem Regelungszusammenhang nur auf die ärztliche Tätigkeit, die auf Grund einer erteilten Approbation erbracht wird und dem Erbringer nicht aufgrund eines anderen Legitimationstatbestands erlaubt ist.
2. Die Strafnorm steht daher einer vorübergehenden ärztlichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 BÄO in Verbindung mit § 10b BÄO auch dann nicht entgegen, wenn der Inhaber der Erlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates zugleich Inhaber einer deutschen Approbation ist, deren Ruhen angeordnet wurde.
Es hat keine tatbestandlichen Auswirkungen, wenn der Täter einer Umsatzsteuerhinterziehung tatsächlich entstandene Vorsteuern nicht geltend gemacht hat. Ein nicht geltend gemachter Vorsteuerabzug kann aber zu einer Minderung der nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden verschuldeten Auswirkungen der Tat führen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 47, 343, 351; BGH NStZ 2004, 579, 580).
Hat ein Täter Rauschmittel in einem Vorgang teils zum Weiterverkauf und teils zum Eigenverbrauch erworben, darf der Tatrichter ebenso wie bei der Einfuhr von nur teilweise zum Handeltreiben bestimmten Drogen wegen der unterschiedlichen Auswirkungen bei der rechtlichen Einordnung und bei der Strafzumessung nicht offen lassen, welcher Anteil für den späteren Verkauf vorgesehen war. Er muss dies feststellen und notfalls unter Beachtung des Zweifelssatzes schätzen. Die rechtliche Einordnung solcher Erwerbsvorgänge richtet sich dann nach den jeweiligen Einzelmengen.