Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Januar 2008
9. Jahrgang
PDF-Download
1. Basiert die Verurteilung eines Angeklagten auf Angaben eines Belastungszeugen, die seinem Geständnis in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung entsprechen, und war dieses Geständnis Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache, dann muss die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen unter Einbeziehung des Zustandekommens und des Inhalts der Absprache in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise gewürdigt werden (Fortführung von BGHSt 48, 161). (BGHSt)
2. Zwar ist ein Geständnis, das aufgrund einer verfahrensbeendenden Absprache abgegeben wurde, nicht von vorneherein unglaubhaft. Dies ist im Grundsatz auch bei einer von den Verteidigern vorformulierten, vom Angeklagten lediglich pauschal übernommenen Erklärung nicht ausgeschlossen. Allerdings bedürfen von Anderen für Angeklagte vorformulierte und von diesen nur summarisch bestätigte Geständnisse generell besonders kritischer Betrachtung hinsichtlich ihrer Substanz, ihrer Übereinstimmung mit dem Ermittlungsergebnis sowie dahingehend, ob sie wirklich als von dem jeweiligen Angeklagten stammend, als von diesem akzeptiert angesehen werden können. Legt der Angeklagte ein Geständnis ab, so soll er dies im Grundsatz mit eigenen Worten tun, gegebenenfalls ergänzend zu der von seinem Verteidiger verlesenen Erklärung. Auch insoweit gilt jedoch der Grundsatz der freien richterlichen Überzeugungsbildung. (Bearbeiter)
3. Das Erschüttern der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Belastungszeugen ist legitimes Ziel der Verteidigung. Es ist zulässig und unter Umständen auch geboten, die Quellen der Erkenntnisse eines Zeugen zu erforschen (§ 69 Abs. 2 StPO). Auch darauf abzielende Fragen müssen allerdings geeignet und sachbezogen sein. Eine Frage ist ungeeignet, wenn sie die Ermittlung der Wahrheit nicht oder nicht in rechtlich erlaubter Weise fördert. So kann und soll einer ausufernden Befragung - eventuell gar unter Verstoß gegen die Menschenwürde eines Zeugen - begegnet werden (vgl. Senat BGHSt 48, 372, 373; NJW 2005, 1519, 1520). Ungeeignetheit und fehlende Sachbezogenheit sind jedoch nicht gleichzusetzen mit Bedeutungslosigkeit im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. (Bearbeiter)
4. Nicht zur Sache gehörig im Sinne von § 241 Abs. 2 StPO sind nur solche Fragen, die sich weder unmittelbar noch mittelbar auf den Gegenstand der Untersuchung beziehen (vgl. BGHSt 2, 284, 287; BGH NStZ 1985, 183, 184). (Bearbeiter)
1. Werden Anschläge, die für sich genommen nicht geeignet sind, den Staat im Sinne des § 129a Abs. 2 StGB erheblich zu schädigen, mit dem Fernziel begangen, Gesinnungsgenossen zu eigenständigen Gewalttaten zu mobilisieren, so verleiht dies den Anschlägen nicht die Eignung zur erheblichen Schädigung des Staates. Denn mittelbare Tatfolgen, die sich erst durch eigenständiges Handeln Dritter ergeben könnten, zählen nicht mehr zu den Auswirkungen der Tat und haben daher bei der Prüfung der Schädigungseignung außer Betracht zu bleiben.
2. Die besondere Bedeutung des Falles im Sinne des § 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG kann nur dann angenommen werden, wenn es sich bei der Tat unter Beachtung der Zielrichtung der Vereinigung und deren objektiver Gefährlichkeit um ein staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht handelt, welches den Gesamtstaat in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des Generalbundesanwalts und eine Aburteilung durch ein Gericht geboten ist, das Bundesgerichtsbarkeit ausübt.
3. An die Bejahung einer besonderen Bedeutung des Falles sind strenge Anforderungen zu stellen, weil durch die Übernahmeerklärung nicht nur der gesetzliche Richter (Art. 101 GG) bestimmt, sondern auch in die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern eingegriffen wird. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der Tat- und Schuldschwere, d. h. der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung des Gewichts des Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Staates; insgesamt muss der in Frage stehende Fall deutlich aus den Durchschnittsfällen herausragen.
4. Die konspirative Arbeitsweise einer Gruppierung ist für die Beurteilung der besonderen Bedeutung eines Falles ohne Belang, weil es sich um ein typisches Verhalten von Mitgliedern einer kriminellen Vereinigung handelt.
5. Das abgestufte System der Strafbarkeit von Tatvollendung, Versuch und Vorbereitungshandlung darf bei der Bestimmung der Anforderungen an den Vereinigungsbegriff nicht aus dem Blick geraten. Sollen die hieraus folgenden Begrenzungen der Strafbarkeit nicht ihre Wirkung verlieren, so kann nicht jeder Zusammenschluss von Tätern, die Straftaten planen, schon als solcher die Strafbarkeit begründen. Vielmehr kann die Strafbarkeit wegen des Zusammenschlusses nur dann angenommen werden, wenn dieser schon für sich ein strafwürdiges Gefährdungspotential für geschützte Rechtsgüter enthält.
6. Ausnahmen vom Grundsatz der Unanfechtbarkeit von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gelten nach § 305 Abs. 5 StPO nur für Verfügungen des Ermittlungsrichters, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen, nicht aber für einen Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, mit dem die Entnahme von Körperzellen sowie deren molekulargenetische Untersuchung angeordnet wird. Denn bei der den Grundsatz der Unanfechtbarkeit durchbrechenden Bestimmung handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die die Anfechtungsmöglichkeiten abschließend regelt. Sie ist restriktiv auszulegen und einer analogen Anwendung nicht zugänglich.
Mit § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO wollte der Gesetzgeber ebenso wie mit Satz 1 der Vorschrift die Kompetenz des Revisionsgerichts bei Mängeln der Rechtsfolgeentscheidung behutsam erweitern. Eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts kommt dabei aber regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn ihm die tatsächlichen Grundlagen für eine Strafzumessung fehlen (BVerfG StV 2007, 561). Gleiches muss grundsätzlich gelten, wenn dafür eine umfassende neue Gesamtabwägung mit eigener Gewichtung aller maßgeblichen Strafzumessungsge-
sichtspunkte erforderlich ist. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Strafzumessung im angefochtenen Urteil allgemein ein rechtsfehlerhafter Maßstab zu Grunde liegt. In einem solchen Fall hat das Revisionsgericht regelmäßig die gebotene Gesamtabwägung dem Tatrichter zu überlassen (vgl. BVerfG aaO).
1. Dem Verteidiger eines Nebenbetroffenen ist Akteneinsicht auch in die Bußgeldakten der anderen Betroffenen und Nebenbetroffenen zu gewähren, wenn diese sich auf einen einheitlichen Gesamtkomplex beziehen und gleichfalls dem Beschwerdegericht vorliegen. (BGHSt)
2. Mögliche Geschäftsgeheimnisse der anderen (Neben)Betroffenen hindern die Akteneinsicht grundsätzlich nicht. (BGHSt)
3. Gegenüber den Prozessbeteiligten und damit auch gegenüber der Verteidigung darf ein Geschäftsgeheimnis, soweit es für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch Entscheidungserheblichkeit entfalten kann, nicht verschwiegen werden. (Bearbeiter)
4. Der Rechtsanwalt wird als „Organ der Rechtspflege“ seinem Mandanten in diesem Fallgestaltungen nur solche Auskünfte zukommen lassen, die für eine Durchführung einer sachgerechten Verteidigung erforderlich sind (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2007, 1052, 1053). (Bearbeiter)
1. Auch wenn § 211 StGB und § 212 StGB trotz des ihnen gemeinsamen Tatbestandes der vorsätzlichen Tötung eines Menschen andere Strafgesetze im Sinne des § 265 Abs. 1 StPO sind, gefährdet es den Bestand eines auf § 212 StGB gestützten Schuldspruchs regelmäßig nicht, wenn bei einem auf § 211 StGB gestützten Anklagevorwurf ein entsprechender Hinweis unterblieben ist (BGH NStZ-RR 1996, 10 m.w.N.).
2. Auch ein Hinweis des Rechtsmittelgerichts kann dem (verteidigten) Angeklagten die in Frage kommende abweichende rechtliche Beurteilung verdeutlichen, so dass er sein Verteidigungsverhalten entsprechend einrichten kann. Dementsprechend erübrigt sich dann regelmäßig ein auf § 265 StPO gestützter Hinweis des anschließend zur Entscheidung berufenen neuen Tatrichters (vgl. BGHSt 22, 29, 31).
3. Zwar gilt ein Hinweis in einer Haftentscheidung nicht als ausreichend, um einen Hinweis gemäß § 265 StPO zu ersetzen (BGHSt 22, 29). Jedoch kann eine Haftentscheidung nicht außer Betracht bleiben, wenn sie einen, wie dargelegt, grundsätzlich für sich allein schon ausreichenden Hinweis des Rechtsmittelgerichts ausdrücklich aufgreift und umsetzt.
Verschweigt ein Rechtsanwalt wesentliche Umstände, die – was ihm bekannt sein musste – zur Beurteilung der Begründetheit der Verfahrensrüge unerlässlich waren, so dass sein unvollständiger Vortrag offensichtlich irreführend ist, ist die erhobene Verfahrensrüge rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig.
1. Auch wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG grundsätzlich ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich.
2. Eine entsprechende Anordnung des Vorsitzenden kann auch dann einen förmlichen Beschluss nicht ersetzen, wenn in der Anordnung auf den vorangegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird.
3. Die Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbeschlusses kann ausnahmsweise entfallen, wenn dem Protokoll zu entnehmen ist, dass die Entlassung des Zeugen sofort zurückgenommen wurde und die für den Ausschließungsbeschluss maßgebende Interessenlage fortbestand, sodass sich die zusätzliche Anhörung zusammen mit der vorausgegangenen als eine einheitliche Vernehmung darstellt.
1. Zwar ist es dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, bei einer Vielzahl von Straftaten, die den selben Tatbestand erfüllen, davon abzusehen, die konkreten
Sachverhalte der Einzeltaten mitzuteilen und diese in einer Liste zusammenzufassen, in der die jeweiligen Betrugstaten nach Tatzeit, -ort, Geschädigten und Betrugsschaden individualisiert werden. Dies gilt, wenn die Taten in allen wesentlichen tatsächlichen Umständen, die den Betrugstatbestand erfüllen, gleich gelagert sind (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 6). Auch dann müssen die Urteilsgründe aber so abgefasst werden, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen können.
2. Eine Vermögensgefährdung geht mit dem Abschluss eines Kaufvertrages dann einher, wenn der Verkäufer einem nicht erfüllungsbereiten oder erfüllungsfähigen Vertragspartner gegenüber vorleistungspflichtig ist (vgl. BGH NStZ 1998, 85).
3. Schwere Mängel des Anklagesatzes, die bei unveränderter Zulassung der Anklage zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses führen, liegen nur vor, wenn die angeklagten Taten in der Anklageschrift nicht genügend konkretisierbar sind, so dass unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft des daraufhin ergehenden Urteils haben würde (vgl. BGH NStZ 1984, 133; 2006, 649, jew. m.w.N.). Mängel, welche die Informationsfunktion der Anklageschrift berühren, begründen nicht die Unwirksamkeit der Anklage (vgl. BGHSt 40, 44, 45; BGH NStZ 1996, 95) und sind über eine Verfahrensrüge geltend zu machen.
1. Der Tatrichter hat die Urteilsgründe nach einer vorausgegangenen rechtlichen Subsumtion so abzufassen, dass sie in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen können (BGH, Beschl. v. 13.01.2005 - 3 StR 473/04, BGHR StPO, § 267 Absatz 1 Satz 1, Sachdarstellung 13) und welchen gesetzlichen Tatbestand das Gericht daher für erfüllt angesehen und bei der Bemessung der Rechtsfolgen zugrundegelegt hat. Es kann nicht dem Revisionsgericht überlassen bleiben, anhand eines Abgleichs der Urteilsgründe mit dem Schuldspruch die tatrichterliche Bewertung im Einzelfall zu ermitteln.
2. Insbesondere in der bloßen Wiedergabe der jeweiligen Anklagesätze liegenden Mängel der Sachdarstellung (vgl. dazu auch BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 10) nötigen zur Aufhebung des Urteils nur, soweit sie einer revisionsrechtlichen Überprüfung des jeweiligen Schuldspruchs entgegenstehen.
3. Nur bei einer Identitätstäuschung oder im Fall der unrechtmäßigen Anmaßung der Befugnis, für einen anderen eine Urkunde herzustellen, die als seine Erklärung gelten soll, liegt eine Urkundenfälschung vor.