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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Aug./Sept. 2007
8. Jahrgang
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1. Ein Verdeckter Ermittler darf einen Beschuldigten, der sich auf sein Schweigerecht berufen hat, nicht unter Ausnutzung eines geschaffenen Vertrauensverhältnisses beharrlich zu einer Aussage drängen und ihm in einer vernehmungsähnlichen Befragung Äußerungen zum Tatgeschehen entlocken. Eine solche Beweisgewinnung verstößt gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, und hat regelmäßig ein Beweisverwertungsverbot zur Folge. (BGHSt)
2. Erklärt der Beschuldigte in einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren gegenüber den Ermittlungsbehörden, schweigen zu wollen, so verdichtet sich der allgemeine Schutz, den ihm der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit bietet, in der Weise, dass die Strafverfolgungsbehörden seine Entscheidung für das Schweigen grundsätzlich zu respektieren haben. (Bearbeiter)
3. Eine gleichwohl durchgeführte gezielte vernehmungsähnliche Befragung des Beschuldigten zu den Tatvorwürfen, die auf Initiative der Ermittlungsbehörden ohne Aufdeckung der Verfolgungsabsicht durchgeführt wird, verstößt gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, zu seiner eigenen Überführung beizutragen, insbesondere sich selbst zu belasten („nemo tenetur se ipsum accusare“). (Bearbeiter)
4. Die Erwägungen des EGMR im Fall „Allan v. Großbritannien“ (StV 2003, 257, 259) könnten mit Blick auf andere Fallgestaltungen Anlass zur Prüfung geben, ob an der - anscheinend restriktiveren - Bestimmung der Reichweite des nemo-tenetur-Prinzips durch den Großen Senat für Strafsachen festgehalten werden kann und welche Konsequenzen sich insbesondere für Fälle der Art ergeben, wie sie in dem damaligen Ausgangsverfahren zur Beurteilung anstanden. (Bearbeiter)
5. Es begegnet - auch mit Blick auf die verfassungsmäßigen und prozessualen Rechte des Beschuldigten - jedoch keinen Bedenken, dass ein Verdeckter Ermittler nicht gehalten ist, einen Beschuldigten über sein Schweigerecht zu belehren, wenn dieser dazu ansetzt, über die Tat zu berichten. Dies versteht sich aus dem Wesen des von der Strafprozessordnung zugelassenen Einsatzes von Verdeckten Ermittlern. (Bearbeiter)
6. Solange der Verdeckte Ermittler den Beschuldigten zu selbstbelastenden Äußerungen nicht drängt oder ihm solche nicht in anderer Weise - insbesondere durch ge-
zielte Befragungen - entlockt, dürfen diese verwertet werden. (Bearbeiter)
7. In einer das Ermittlungsinteresse nicht aufdeckenden Befragung durch einen Verdeckten Ermittler liegt kein Verstoß gegen § 136a Abs. 1 StPO, denn mit der Beeinträchtigung der Willensentschließungsfreiheit durch Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln oder Quälerei lässt sich eine verdeckte Befragung des Beschuldigten nicht vergleichen. (Bearbeiter)
1. Nach Wahrunterstellung einer Beweistatsache darf diese nicht ohne vorherigen entsprechenden Hinweis an den Angeklagten im Urteil als erwiesen angesehen und zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. (BGHSt)
2. In der Wahrunterstellung liegt eine Zusicherung, auf deren Einhaltung sich der Angeklagte aus Fairnessgründen unbedingt verlassen können muss (vgl. BGHSt 32, 44; 40, 169, 185). Das bezieht sich auf alle Konsequenzen der Wahrunterstellung: primär auf die Berücksichtigung der als wahr unterstellten Beweistatsache im Urteil, in dem nicht im Widerspruch dazu stehende Tatsachen festgestellt werden dürfen; aber auch auf den Ausschluss der Verwendung zum Nachteil des Angeklagten, der darauf vertrauen darf, keine negativen Schlussfolgerungen auf der Grundlage dieser Beweistatsache zu riskieren, so dass er sie bei seiner weiteren Verteidigung nicht kritisch auf ihre möglichen Beweisauswirkungen zu hinterfragen braucht. (Bearbeiter)
1. Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Art und Weise einer Vernehmung (im Anschluss an BGHSt 38, 214). (BGHSt)
2. Ergibt eine Gesamtschau aller relevanten Umstände aus der Sicht des Vernommenen, dass die Vernehmung vornehmlich dazu diente, ihn der durch den Vernehmungsbeamten bereits mutmaßlich angenommenen Täterschaft zu überführen, offenbart sich in einer Vernehmung der Verfolgungswille, der den Vernommenen zum Beschuldigten werden lässt. (Bearbeiter)
3. Ist ein Beschuldigter gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt, nicht jedoch über die Unverwertbarkeit früherer Aussagen, so hat der Verstoß hinsichtlich der anschließenden Aussage jedenfalls kein Gewicht, das dem Gewicht eines Verstoßes gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO entspräche. Wie der Bundesgerichtshof bereits im Zusammenhang mit anderen in ihrem Gewicht hinter einem Verstoß gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zurückbleibenden Fehlern der Vernehmenden bei Beschuldigtenvernehmungen entschieden hat, ist dann die Verwertbarkeit der Aussage durch Abwägung im Einzelfall zu ermitteln. (Bearbeiter)
4. Die Beschuldigteneigenschaft setzt - subjektiv - den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich - objektiv - in einem Willensakt manifestiert (vgl. BGHSt 38, 214, 228; BGH NJW 1997, 1591). Wird gegen eine Person ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, liegt darin ein solcher Willensakt. Andernfalls beurteilt sich dessen Vorliegen danach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen, insbesondere in der Wahrnehmung des davon Betroffenen darstellt (BGHSt aaO). Dabei ist zwischen verschiedenen Ermittlungshandlungen wie folgt zu differenzieren: Strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen, die nur gegenüber dem Beschuldigten zulässig sind, sind Handlungen, die ohne weiteres auf den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde schließen lassen. Aber auch Eingriffsmaßnahmen, die an einen Tatverdacht anknüpfen, begründen grundsätzlich die Beschuldigteneigenschaft des von der Maßnahme betroffenen Verdächtigen, weil sie regelmäßig darauf abzielen, gegen diesen wegen einer Straftat strafrechtlich vorzugehen; so liegt die Beschuldigtenstellung des Verdächtigen auf der Hand, wenn eine Durchsuchung nach § 102 StPO dazu dient, für seine Überführung geeignete Beweismittel zu gewinnen (vgl. BGH NJW 1997, 1591, 1592). (Bearbeiter)
5. Das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht kann auch bei einem in einer unvorhergesehenen Augenblickssituation spontan gefassten Tötungsentschluss gegeben sein. Die Absicht zur Verdeckung einer anderen Tat erfordert keine Überlegung des Täters im Sinne eines abwägenden Reflektierens über die eigenen Ziele. Vielmehr genügt es, dass er die „Verdeckungslage“ gleichsam „auf einen Blick“ erfasst (vgl. BGHSt 35, 116; BGH NJW 1999, 1039, 1041), wobei in der Regel ein vorhandenes gedankliches Mitbewusstsein ausreicht (BGH NJW aaO). Eine affektive Erregung stellt bei den meisten Tötungsdelikten den Normalfall dar (BGH NStZ-RR 2003, 8). Für Verdeckungstötungen ist sie sogar typisch (vgl. BGH NJW 1999, 1039, 1041). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein solcher Erregungszustand dementsprechend im Regelfall keinen Einfluss auf die Verdeckungsabsicht. (Bearbeiter)
1. Zur Abwägung der im Widerstreit stehenden verfassungsrechtlichen Rechtsgüter bei der Beschränkung des Rechts auf umfassende Verteidigung aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften. (BGHR)
2. Die Einschränkung der einem Angeklagten erteilten Aussagegenehmigung aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften kann das Recht auf umfassende Verteidigung mehr oder weniger beeinträchtigen. Wie der Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für seine strafrechtliche Verurteilung zu liefern, hat dieses Recht Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 56, 37, 49). Eine Beschränkung der Aussagegenehmigung, die das Recht auf Verteidigung in seinem Wesensgehalt antastet, kann als Verstoß gegen die Grundnorm des Art. 1 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen nicht hingenommen werden. Sie träfe einen obersten in seiner Substanz nicht zur Disposition stehenden Wert (vgl. BGHSt 36, 44, 48 m.w.N.). Daraus folgt, dass ein Strafverfahren nicht durchgeführt werden darf, wenn staatliche Geheimhaltungsinteressen von großem Gewicht nicht anders als durch die Beschneidung wesentlicher Verteidigungsmöglichkeiten gewahrt werden können. Eine Einstellung des Strafverfahrens kommt aber erst in Betracht, wenn die gegebenen Möglichkeiten, auf eine hinreichende Aussagegenehmigung hinzuwirken, ausgeschöpft worden sind. (Bearbeiter)
3. Eine Bezugnahme auf Aktenteile steht der Zulässigkeit einer Verfahrensrüge nur dann nicht entgegen, wenn die Bezugnahme ohne Bedeutung für den geltend gemachten Verfahrensverstoß ist (vgl. BGHSt 40, 3, 5). (Bearbeiter)
4. Ungeachtet eines nicht eingetretenen Strafklageverbrauchs bewirkt die materielle Rechtskraft der Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses, dass der Angeklagte nicht verfolgt werden darf, solange sich die Umstände, die nach Auffassung des Landgerichts zur Annahme des Verfahrenshindernisses geführt haben, nicht verändert haben. (Bearbeiter)
1. Nach der § 354 Abs. 1 StPO zugrunde liegenden Konzeption ist eine Zurückverweisung nur veranlasst, wenn dem Revisionsgericht eine abschließende Entscheidung „ohne tatsächliche Erörterung“ unmöglich ist. Solches liegt auch dann vor, wenn das Revisionsgericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass gegen den Revisionsführer aus Rechtsgründen, weil jede andere Strafe kein gerechter Schuldausgleich wäre, eine bestimmte Strafe verhängt werden muss; in einem solchen Fall muss das Revisionsgericht diese Strafe aussprechen und darf die Sache nicht an den Tatrichter zurückverweisen. Dem entspricht die Praxis des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47, 100, 105; BGH NStZ 1992, 78; 297; BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2007 - 5 StR 304/06 und 305/06).
2. Die hierin liegende analoge Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO begegnet auch nach Einfügung der Vorschriften des § 354 Abs. 1a und 1b StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz keinen aus systematischen Erwägungen herrührenden Bedenken (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1a Anwendungsbereich 2). Sie hält sich, wenn die Verfahrenslage, so wie hier, jedes Ermessen über Art und Höhe der Rechtsfolge ausschließt, in den durch Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Grenzen (BVerfG - Kammer - Beschluss vom 2. Juni 2006 - 2 BvR 906/06 m.w.N.).
Solange es keine gesetzliche Regelung gibt, die Polizeibeamte einer ausländischen Behörde ausdrücklich Beamten im Sinne der §§ 2, 35 ff. BRRG gleichstellt, richtet sich deren verdeckter Einsatz nicht nach den Vorschriften der §§ 110a ff. StPO. Verdeckt ermittelnde Beamte des ausländischen Polizeidienstes sind deshalb zu behandeln wie von der Polizei eingesetzte Vertrauenspersonen. Wurde für ihren Einsatz dennoch eine richterliche Zustimmung eingeholt, so kann die Verwertbarkeit der Angaben der Vertrauensperson oder sonstiger daraus resultierender Beweismittel nicht durch einen möglichen Fehler des Zustimmungsbeschlusses des Ermittlungsrichters beeinträchtigt sein.
1. Die Vernehmung des Angeklagten zur Sache erfolgt gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO mündlich. Der Angeklagte kann sicht nicht durch seinen Verteidiger vertreten lassen.
2. Nach § 24 Abs. 2 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein
Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zur Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.
3. Diese Besorgnis lässt sich nicht schon allein mit einer fehlerhaften Sachbehandlung begründen. Verfahrensverstöße, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar, sondern nur dann, wenn die Entscheidungen abwegig sind oder den Anschein der Willkür erwecken.
4. Die Entscheidung eines Gerichts, als „Einlassungen“ der Angeklagten nicht von deren Verteidigern verfasste Erklärungen verlesen zu lassen, ist jedenfalls nicht abwegig oder willkürlich, sondern steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Reichsgerichts sowie mit Stimmen in der Literatur. Willkürlich könnte eine solche Entscheidung hingegen sein, wenn besondere Umstände, etwa Sprachfehler oder Sprachhemmungen, den Angeklagten am eigenen Vortrag hindern oder ihn wesentlich beeinträchtigen würden.
5. Ein Urteil beruht jedenfalls dann nicht auf einem unterlassenen ausdrücklichen Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO, wenn der Angeklagte bereits aus einem Beschluss des Gerichts im Zwischenverfahren ohne weiteres erkennen konnte, dass nunmehr ein neuer strafrechtlicher Vorwurf im Raum stand.
Die Elftagesfrist des § 268 Abs. 3 StPO ist als zwingendes Recht revisibel. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nur in Ausnahmefällen ein Beruhen des Urteils auf diesem Verstoß ausgeschlossen werden (BGH aaO, BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 1 und 2).
1. Die Vorschrift des § 26a StPO gestattet nur ausnahmsweise, dass ein abgelehnter Richter selbst über einen gegen ihn gestellten Befangenheitsantrag entscheidet. Voraussetzung für diese Ausnahme von dem in § 27 StPO erfassten Regelfall der Entscheidung ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters ist, dass keine Entscheidung in der Sache getroffen wird, vielmehr die Beteiligung des abgelehnten Richters auf eine echte Formalentscheidung oder die Verhinderung eines offensichtlichen Missbrauchs des Ablehnungsrecht beschränkt bleibt (BVerfGK 5, 269, 281 f.). Jenseits dieser formalen Prüfung darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe im Rahmen von Entscheidungen nach § 26a Abs.1 StPO zum „Richter in eigener Sache“ machen (BVerfG aaO).
2. Ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Gesuchs völlig ungeeignet ist, kann einem Gesuch ohne Angabe von Gründen gleichgestellt werden (vgl. BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 15 Rdn. 19; BVerfG - Kammer - StV 2006, 673, 674), so dass die Entscheidung über dieses Gesuch nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO möglich ist. Bei der Annahme einer völligen Ungeeignetheit in diesem Sinne ist aber äußerste Zurückhaltung geboten, um eine Begründetheitsprüfung im Gewande einer Zulässigkeitsprüfung zu verhindern (vgl. BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06). Eine Zurückweisung wegen offensichtlicher Unbegründetheit ermöglicht § 26a StPO nicht (BVerfGK 5, 269, 282). Entsprechend scheidet eine völlige Ungeeignetheit in diesem Sinne aus, sobald eine nähere inhaltliche Prüfung der aus konkret bezeichneten Tatsachen abgeleiteten Ablehnungsgründe erforderlich ist.
1. Eine Revision kann grundsätzlich nicht mit der Behauptung gehört werden, das Tatgericht habe sich mit einer bestimmten Aussage einer Beweisperson nicht auseinandergesetzt, wenn sich diese Aussage nicht aus dem Urteil selbst ergibt (vgl. BGH NJW 2003, 150, 152). Anderes kann gelten, wenn ergänzende Verfahrensrügen gemäß § 244 Abs. 2 und/oder § 261 StPO erhoben sind.
2. Der Tatrichter ist aufgrund der Komplexität und Fehlerträchtigkeit bei einer Überführung eines Angeklagten aufgrund der Aussage und des Wiedererkennens einer einzelnen Beweisperson (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2003, 2444, 2445 m.w.N.; BGHR StPO § 261 Identifizierung 6) grundsätzlich gehalten, darzulegen, ob und in welchem Grade die Aussage des Wiedererkennungszeugen zur Übereinstimmung zwischen dem Angeklagten und dem seinerzeit wahrgenommenen Täter mit den in der Hauptverhandlung gewonnenen übrigen Beweisergebnissen in Einklang gebracht werden kann oder aber diesen zuwider läuft (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. März 2004 - 5 StR 490/03).
3. Eine weitergehende Darstellungspflicht hinsichtlich der Umstände, aus denen Augenzeug(inn)en keine umfangreicheren oder präziseren Angaben machen konnten, besteht nicht. Der Tatrichter ist generell unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu einer umfassenden Darstellung einer nicht protokollierten Zeugenaussage im Urteil verpflichtet (vgl. BGH StV 1986, 6; BGH NStZ-RR 2006, 346).
4. Die Opfer von - auch sexuell motivierten - Gewalthandlungen sind während der Tatausführung als existenzbedrohend empfundenen Bedrängnissen ausgesetzt. Dieser Umstand kann sie in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit in Bezug auf Merkmale des Täters, die eine Wiedererkennung ermöglichen, beeinträchtigen, ähnlich auch der Situation von Opfern, die mit einer Schusswaffe bedroht worden sind (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 212). Angaben derart beeinträchtigter Zeuginnen müssen deshalb nicht etwa stets als Grundlage für eine Täterfahndung geeignet sein. Diese Gründe sind so naheliegend, dass der Tatrichter zur näheren Darlegung insoweit nicht verpflichtet ist.
1. Die Vorbefassung stellt grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 21, 142, 143 f.; BGHR StPO § 338 Nr. 3 Strafkammer 1, insoweit in BGHSt 43, 96 nicht abgedruckt). Das deutsche Verfahrensrecht wird von der Auffassung beherrscht, dass der Richter auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantrete, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet habe (BVerfGE 30, 149, 153 ff.).
2. Dem entspricht es, dass ein Richter, der an einem vom Revisionsgericht aufgehobenen Urteil mitgewirkt hat, erneut in der zurückverwiesenen Sache mitentscheiden darf, ohne grundsätzlich als befangen zu gelten (BGH NStZ 1991, 595; 1994, 447). Ebenso wenig kann ein verständiger Angeklagter in den Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht von der durch § 95 Abs. 2 BVerfGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Sache an das Revisionsgericht zurückzuverweisen, Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Richter haben.
1. Das deutsche Strafprozessrecht wird von dem Grundsatz beherrscht, dass die Gerichte von Amts wegen den wahren Sachverhalt - soweit dies mit dem verfügbaren Beweismaterial möglich ist - aufzuklären haben (§ 244 Abs. 2 StPO). Je nach dem Ergebnis dieser Aufklärungsbemühungen (§ 261 StPO) ist der Angeklagte dann freizusprechen oder sein festgestelltes Verhalten unter die zutreffende Strafnorm zu subsumieren; auf dieser Grundlage ist der Schuldspruch zu treffen und sind die entsprechenden Rechtsfolgen festzusetzen. Dieser Grundsatz darf - schon wegen der Gesetzesbindung des Richters (Art. 20 Abs. 3 GG) - nicht dem Interesse an einer einfachen und schnellstmöglichen Erledigung des Verfahrens geopfert werden.
2. Allein die Bereitschaft des Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zu prüfen, ob das daraufhin abgelegte Geständnis dem Urteil zu Grunde gelegt werden darf. Es ist daher zu untersuchen, ob das Geständnis mit dem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren ist, ob es in sich stimmig ist, ob es überhaupt ein strafrechtlich relevantes Verhalten einräumt und - wenn letzteres der Fall ist - welche Strafnorm in welcher Begehungsweise hierdurch verletzt wurde.
1. Die Beschuldigteneigenschaft setzt - subjektiv - den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich - objektiv - in einem Willensakt manifestiert (vgl. BGHSt 38, 214, 228; BGH NJW 1997, 1591). Wird gegen eine Person ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, liegt darin ein solcher Willensakt. Andernfalls beurteilt sich dessen Vorliegen danach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen, insbesondere in der Wahrnehmung des davon Betroffenen darstellt (BGHSt aaO).
2. Dieser Grundsatz gilt auch für Vernehmungen. Der Vernehmende darf aber die Verdachtslage weiter abklären; da er mithin nicht gehindert ist, den Vernommenen mit dem Tatverdacht zu konfrontieren, sind hierauf zielende Vorhalte und Fragen nicht zwingend ein hinreichender Beleg dafür, dass der Vernehmende dem Vernommenen als Beschuldigten gegenübertritt. Der Verfolgungswille kann sich jedoch aus dem Ziel, der Gestaltung und den Begleitumständen der Befragung ergeben.
1. Strafmilderung infolge einer polizeilichen Tatprovokation mit Hilfe von Strafgefangenen im offenen Vollzug.
2. Der Strafvollzug dient der Resozialisierung von Gefangenen und nicht der Animierung zu weiteren Straftaten. Es geht grundsätzlich nicht an, dass der gesetzliche Auftrag der Vollzugsbehörden durch eine andere staatliche Institution (hier: Polizeibehörde) unterlaufen wird.
3. Der Senat lässt offen, ob es für die Beanstandung der Bewertung eines Lockspitzeleinsatzes grundsätzlich der Erhebung einer Verfahrensrüge bedarf (vgl. BGHSt 45, 321, 323; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2004 - 2 ARs 33/04, insoweit in StraFo 2004, 356 nicht abgedruckt).
1. Der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsachen abgelehnt wird, muss die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihnen keine Bedeutung beimisst. Wird die Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsache, selbst wenn sie erwiesen wäre, die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen könnte (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 26 m.w.N.).
2. Die erforderliche Begründung hat grundsätzlich den Begründungserfordernissen bei der Würdigung von durch eine Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen zu entsprechen (vgl. BGH aaO). Die Ablehnung des Beweisantrags darf nicht dazu führen, dass aufklärbare, zugunsten eines Angeklagten sprechende Umstände der gebotenen Gesamtabwägung im Rahmen der Beweiswürdigung entzogen werden (BGH aaO). Die Darlegung tatsächlicher Bedeutungslosigkeit erfordert eine Einfügung und Würdigung der Beweistatsache in das bisher gewonnene Beweisergebnis (vgl. BGH aaO).
Einem Beweisbegehren, das in die Form eines Beweisantrags gekleidet ist, muss nur dann nicht oder allenfalls nach Maßgabe der Aufklärungspflicht nachgegangen werden, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung aufs Geratewohl aufgestellt wurde, sodass es sich in Wahrheit nur um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt (vgl. BGH NStZ 2003, 497; StV 2002, 233 m.w.N.). Ob es sich bei einem Beweisbegehren um einen Beweisermittlungsantrag handelt, ist aus der Sicht eines verständigen Antragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht infrage gestellten Tatsachen zu beurteilen (vgl. BGH NStZ 1989, 334; 2003, 497; NStZ 2006, 405).
Bei der Frage, ob der Tatrichter die eigene Sachkunde zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung zu Recht annehmen konnte, treten Besonderheiten des Falles und in der Person des Zeugen in ihrer Bedeutung zurück, wenn dessen Aussage in anderen Umständen erhebliche Unterstützung findet (BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 4).
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Ein Rechtsfehler kann auch darin liegen, dass eine nach den Feststellungen nicht nahe liegende Schlussfolgerung gezogen wurde, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen könnten. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. BGH NJW 2005, 1727).
1. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert den neuen Tatrichter nicht, bei der synoptischen Gegenüberstellung der (fiktiv) ohne und (im Ergebnis) mit der Verfahrensverzögerung festgesetzten Strafen höhere fiktive Strafen zu bestimmen als der frühere Tatrichter, wenn die letztlich verhängte Strafe nicht höher ist als die frühere Strafe (BGHSt 45, 308).
2. Der neue Tatrichter ist bei der Bemessung der fiktiven Strafen auch sonst nicht an die Strafzumessung des früheren Tatrichters gebunden. Der neue Tatrichter hat über Art und Höhe der Strafen so zu befinden, als ob das frühere Urteil nicht in der Welt wäre (BGHSt 7, 86, 88; 45, 308, 311). Selbst dann, wenn er zum Tatgeschehen im Wesentlichen zu den gleichen Feststellungen gelangt
wie der frühere Tatrichter, ist er bei seinen - eigenständig zu treffenden - Strafzumessungserwägungen frei.
3. Der Senat teilt die Auffassung des 3. Strafsenats (BGHSt 45, 308, 312), dass die Verhängung einer gleich hohen oder nur unwesentlich ermäßigten Strafe dann einer besonderen Begründung bedarf, wenn die Verletzung des Beschleunigungsgebotes bei der früheren Straffestsetzung nicht oder nur in geringem Umfang berücksichtigt worden war oder erst nach der vorausgegangenen tatrichterlichen Entscheidung eingetreten ist. Diese besonderen Begründungsanforderungen können aber nur dann zur Anwendung kommen, wenn ausschließlich der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben wurde, während die bisherigen Feststellungen zum Schuldspruch nicht neu zu treffen, sondern für den neuen Tatrichter bindend waren.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 161a Abs. 3 Satz 1 StPO nur gegen die bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Zeugnisverweigerung in Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift vorgesehenen Maßregeln zulässig. Die Ordnungsmäßigkeit der Ladung unterliegt nicht dieser Nachprüfung.
1. Die Liste der angewendeten Vorschriften ist weder Bestandteil der Urteilsformel noch der Urteilsgründe.
2. Auf eventuellen Mängeln der Liste kann das Urteil nicht beruhen.