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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
März 2007
8. Jahrgang
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Die Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil des Oberlandesgerichts kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden kann, das Gericht habe ein Ablehnungsgesuch gegen einen erkennenden Richter zu Unrecht verworfen. Dem steht auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht entgegen. Dem Recht eines Angeklagten auf ein unparteiisches Gericht wird durch seine Möglichkeit, erkennende Richter nach Maßgabe der §§ 24 ff. StPO abzulehnen und hierüber gemäß § 27 Abs. 1 StPO die Entscheidung des Gerichts ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters herbeiführen zu können, ausreichend Rechnung getragen. Der Gewährung eines Rechtsmittelzuges bedarf es hierzu nicht.
1. Wenn auch bei Serienstraftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung an die Individualisierbarkeit der einzelnen Taten keine überspannten Anforderungen zu stellen sind, so bedarf es doch zumindest der Feststellung, dass der Angeklagte stets ein Nötigungsmittel im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB eingesetzt hat.
2. Generell bedarf es hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 StGB auch bei Serientaten wegen der erfahrungsgemäß nicht gleichen Handlungsabläufe hinsichtlich des Ob und Wie des Einsatzes des Nötigungsmittels näherer Feststellungen.
In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Anga-
ben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13, 14, 29). Das gilt ganz besonders, wenn sich Angaben des Belastungszeugen teilweise als unrichtig herausstellen (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.; 44, 256, 257).
1. Ob eine Entschädigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG der Billigkeit entspricht, ist aufgrund einer Gesamtabwägung zu beurteilen (BGH GA 1975, 208; BGHR StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Untersuchungshaft 4). Neben einer nicht unerheblichen überschießenden Dauer der Untersuchungshaft ist auch die besondere Härte zu berücksichtigen, die durch den faktischen Vorwegvollzug der Strafe im Wege der Untersuchungshaft für den Angeklagten entstanden ist (hier: Ausbleiben von Vollzugslockerungen für den nicht vorbestraften Erstverbüßer, nahe liegende Reststrafaussetzung, zusätzliche Trennungsanordnung).
2. Die besondere Vollzugssituation kann bereits in die Bildung der Gesamtstrafe einfließen: Die Berücksichtigung eines solchen Umstandes im Rahmen der Strafzumessung kann dann bei der Prüfung der Billigkeit Bedeutung erlangen (BGHR StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Untersuchungshaft 4).
Der in § 462a Abs. 4 StPO enthaltene Konzentrationsgrundsatz erstreckt sich nicht auf die Vollstreckung von Jugendstrafen. Für die Vollstreckung von Jugendstrafen bleibt bis zu deren Abschluss der Jugendrichter zuständig, auch wenn der Verurteilte zwischenzeitlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und diese ganz oder zum Teil verbüßt hat.