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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juli 2006
7. Jahrgang
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1. Für eine verjährungsunterbrechende Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG reicht es aus, dass der Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde die Erstellung und Versendung eines Anhörungsbogens durch individuellen elektronischen Befehl veranlasst, wenn sich Zeitpunkt und Bearbeiter dieses Vorgangs sicher feststellen lassen. (BGHSt)
2. Der Senat weist darauf hin, dass nichts anderes zu gelten hätte, wenn die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens dem Betroffenen mittels eines (auch gespeicherten) elektronischen Briefes erfolgt oder wenn ein - fortentwickeltes - Arbeitsprogramm des Rechners der Verwaltungsbehörde nach individueller Eingabe der Daten des Betroffenen die Erstellung und Versendung des Anhörungsbogens selbsttätig veranlasst. (Bearbeiter)
3. Die Wirksamkeit einer Unterbrechungshandlung hängt nur von der Einhaltung einer bestimmten Form ab, wenn solches ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist. (Bearbeiter)
4. Die Rechtseinrichtung der Verjährung soll dem Rechtsfrieden und damit der Rechtssicherheit dienen und einer etwaigen Untätigkeit der Behörden in jedem Abschnitt des Verfahrens entgegentreten (vgl. BGHSt 11, 393, 396; 12, 335, 337). Der Rechtsfrieden tritt nach Ablauf der gesetzlich bestimmten Verjährungsfrist durch Eintritt der Verfolgungsverjährung ein. (Bearbeiter)
5. Jede Feststellung, ob die Verjährungsfrist abgelaufen ist, erfordert eine hierfür ausreichend transparente Entscheidungsgrundlage. Die Voraussetzungen einer verjährungsunterbrechenden Anordnung müssen deshalb nach ihrem Inhalt und dem Zeitpunkt ihres Ergehens erkennbar sein und in ihrer Wirkung auf das Verfahren abgeschätzt werden können. Für die Wirksamkeit der Anordnung, dem Betroffenen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt zu geben, ist es ausreichend, dass sich für deren Zeitpunkt und Inhalt konkrete Anhaltspunkte aus den Akten ergeben und sich so der behördliche Wille zur Vornahme der Unterbrechungshandlung mit Gewissheit feststellen lässt. (Bearbeiter)
Wird die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB bereits gegen den Beschuldigten vollzogen, so setzt der nochmalige Ausspruch dieser Maßregel voraus, dass die erneute Anordnung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht. Maßgeblich ist dafür, ob sie zur Erreichung des Maßregelziels der Besserung (Heilung) und Sicherung geeignet und erforderlich ist, weil von ihr Wirkungen ausgehen, die der erste Maßregelausspruch nicht zeitigt. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann und das Erkenntnisverfahren in besserer Weise als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin widerspiegelnde Gefährlichkeit des Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren.
Nach ständiger Rechtsprechung sind unter Handeltreiben alle eigennützigen Bemühungen zu verstehen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (BGH NJW 2005, 3790). Täter eines unerlaubten Handelreibens mit Betäubungsmitteln kann nur sein, wer selbst eigennützig handelt. Eigennützig ist eine Tätigkeit nur, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder wenn er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird (BGHSt 34, 124, 126). Es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund der Täter den Gewinn erzielen will und ob er ihn an Dritte weitergeben will.
1. Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kommt es sowohl für die Frage des Vorliegens einer nicht geringen Menge als auch für den Schuldumfang bereits auf die Abrede über den Kauf und nicht erst auf die spätere Lieferung an.
2. Wird nachträglich nicht die bestellte, zumindest durchschnittliche Qualität an Betäubungsmitteln, sondern schlechtere Ware geliefert, so kann dies an dem bereits vorher verwirklichten Tatunrecht nichts mehr ändern. Die mangelhafte Qualität kann lediglich ähnlich wie eine nachträgliche Sicherstellung der Ware bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Der in § 42 Abs. 3 i.V.m. § 108 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn die Erschwernisse für das Verfahren erheblich sind. So kann der Fall liegen, wenn eine größere Zahl von Zeugen, deren Vernehmung durch den Tatrichter notwendig erscheint, am selben vom Wohnsitz des Beschuldigten verschiedenen Ort wohnen.