HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Juli 2006
7. Jahrgang
PDF-Download

Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH

I. Materielles Strafrecht

1. Schwerpunkt Allgemeiner Teil des StGB


Entscheidung

506. BGH 2 StR 72/06 - Urteil vom 7. Juni 2006 (LG Aachen)

Verabredung zu einem Verbrechen; Aufklärungspflicht (Rügeanforderungen); teilweise Einstellung des Verfahrens (Wiedereinbeziehung bei Freispruch; Unterlassen der Wiedereinbeziehung); Kognitionspflicht.

§ 30 StGB; § 244 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 154a StPO; § 264 StPO

1. Der Tatbestand der Verabredung zu einem Verbrechen ist nicht erfüllt, wenn der Beteiligte nur als Gehilfe tätig werden will.

2. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist jedenfalls dann nicht zulässig ausgeführt, wenn die Revision nicht mitteilt, welcher konkreten weiteren Beweismittel sich der Tatrichter hätte bedienen sollen und zu welchem Beweisergebnis diese weitere Beweiserhebung geführt hätte.

3. Kann dem Angeklagten die Gesetzesverletzung, auf die die Verfolgung gemäß § 154a StPO beschränkt worden ist, nicht nachgewiesen werden, so muss das Gericht zwar grundsätzlich auch ohne Antrag den ausgeschiedenen Teil wiedereinbeziehen, um seiner Kognitionspflicht (§ 264 StPO) zu genügen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Beweislage die Beurteilung zulässt, dass im Falle der Wiedereinbeziehung der Angeklagte auch von dem Vorwurf freizusprechen gewesen wäre, der den ausgeschiedenen Tatteil betrifft. Aufgrund einer solchen Beurteilung der Beweislage kann der Tatrichter von der förmlichen Wiedereinbeziehung des ausgeschiedenen Tatteils auch stillschweigend absehen, sofern sich den Urteilsausführungen die entsprechende fehlende Überzeugung des Tatrichters entnehmen lässt.


Entscheidung

544. BGH 4 StR 575/05 - Beschluss vom 28. März 2006 (LG Essen)

Minder schwerer Fall des Totschlages (Affekttat und vermeintlicher Affektabbau bei fortwährenden erheblichen Angriffen; affekttypischer Erinnerungsverlust); Aufklärungspflicht (gebotene Vernehmung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen mangels eigener Sachkunde; Abweichung vom Gutachter bei der Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit: Darlegungspflichten des Tatrichters).

§ 213 StGB; § 21 StGB; § 72 StPO; § 244 Abs. 2 StPO; § 261 StPO

1. Zwar muss der Tatrichter nicht in jedem Fall, in dem er von dem Gutachten des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen abweichen will, einen weiteren Sachverständigen hinzuziehen. Voraussetzung ist aber, dass er die für die abweichende Beurteilung erforderliche Sachkunde besitzt, selbst wenn er erst durch das Gutachten genügend sachkundig geworden ist, um die Beweisfrage beurteilen zu können (vgl. BGH NStZ 2000, 437). Außerdem muss er die Ausführungen des Sachverständigen in nachprüfbarer Weise im Urteil wiedergeben, sich

mit ihnen auseinandersetzen und seine abweichende Meinung begründen (vgl. BGH NStZ 1983, 377; 1994, 503; 2000, 550 f.).

2. Auch eine nur auf das unmittelbare Tötungsgeschehen begrenzte Lücke kann Ausdruck eines affekttypischen Erinnerungsverlusts sein (vgl. BGH NStZ 1987, 503, 504).

2. Schwerpunkt Besonderer Teil des StGB

In dieser Ausgabe kein Eintrag.