HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 511
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 176/06, Beschluss v. 10.05.2006, HRRS 2006 Nr. 511
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Kiel zuständig.
Dem am 29. März 1985 geborenen Angeklagten sind in den zugelassenen und verbundenen Anklagen der Staatsanwaltschaft Kiel vom 29. Dezember 2004, 7. Januar 2005 und 25. Juni 2005 sechs Brandstiftungen, zweimaliges Fahren ohne Fahrerlaubnis (davon in einem Fall in Tateinheit mit dem unbefugten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges), Diebstahl sowie eine tateinheitliche Bedrohung und versuchte Nötigung zur Last gelegt worden. Bei einer weiteren dazu verbundenen Anklage vom 28. Juni 2005 (569 Js 3444/05 = 33 Ls 48/05), die im Gegensatz zu den weiteren Anklagen vom 7. Januar und 25. Juni 2005 im Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts vom 11. Januar 2006 nur mit ihrem Aktenzeichen aufgeführt ist, ist ihm Diebstahl in einem besonders schweren Fall vorgeworfen worden. Tatorte sind jeweils die Stadt Kiel und Umgebung. Das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Kiel hatte die Verhandlung über die verbundenen Verfahren zunächst auf 3 Tage im März 2006 terminiert und 30 Zeugen aus Kiel und Umgebung geladen. Jedoch konnte die Ladung zum Termin dem Angeklagten wegen eines (erneuten) Wohnsitzwechsels nicht zugestellt werden. Derzeit ist der Angeklagte nach Auskunft seines Verteidigers in Köln wohnhaft. Vor diesem Hintergrund hat das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Kiel (OLG Bezirk Schleswig) das Verfahren nach § 42 Abs. 3 JGG durch Beschluss vom 9. Februar 2006 an das zuständige Amtsgericht Köln abgegeben. Dieses hat die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Bundesgerichtshof mit dem Antrag vorgelegt, das zuständige Gericht zu bestimmen.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 2. Mai 2006 Folgendes ausgeführt:
"Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung über die Anklage ist das Jugendschöffengericht Kiel.
Der in § 42 Abs. 3 i.V.m. § 108 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn die Erschwernisse für das Verfahren erheblich sind (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03 - und 19. Januar 2005 - 2 ARs 430/04). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Angeklagte ist hinsichtlich der Brandstiftungen nur in einem Fall geständig und bestreitet auch den ihm zur Last gelegten Diebstahl in einem besonders schweren Fall. Zu der ihm des Weiteren zur Last gelegten tateinheitlichen Bedrohung und versuchten Nötigung hat er sich bisher nicht eingelassen. Im Hinblick hierauf ist von der Notwendigkeit der Vernehmung einer größeren Anzahl von Zeugen auszugehen. Alle Zeugen müssten aus Kiel oder der Kieler Umgebung nach Köln anreisen. Da andererseits zumindest ein Teil der Taten auf Konflikten in der Familie und dem persönlichen Umfeld des Angeklagten zu beruhen scheint, wird sich das Gericht nicht mit der kommissarischen Vernehmung der auswärtigen Zeugen begnügen können (vgl. BGH bei Böhm, NStZ 1987, 443)."
Dem schließt sich der Senat an.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 511
Bearbeiter: Ulf Buermeyer