Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juni 2006
7. Jahrgang
PDF-Download
1. Ein Verbrechen gegen die körperliche Unversehrtheit i.S.d. § 66b Abs. 1 StGB liegt nur vor, wenn der Tatbestand im Abschnitt "Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit" des Besonderen Teils des StGB enthalten ist. (BGHSt)
2. Für die weiter in § 66b Abs. 1 StGB genannten Verbrechen gegen
- das Leben
- die persönliche Freiheit
- die sexuelle Selbstbestimmung
gilt dies entsprechend. (BGHSt)
Die Art der Lebensführung darf dem Angeklagten strafschärfend nur angelastet werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zulässt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3). Dies kann zumindest dann zweifelhaft sein, wenn der Angeklagte auf Grund seiner Drogenabhängigkeit von einem derart starken Drang zur Aufnahme von Betäubungsmitteln beherrscht war, dass seine Fähigkeit, diesem Drang zu widerstehen, eingeschränkt war (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 33 und 38).