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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juni 2006
7. Jahrgang
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1. Am Wohnsitz der Gesellschafter einer GmbH ist für eine Untreue des Geschäftsführers kein Gerichtsstand begründet, weil zwischen ihm und den Gesellschaftern kein Treueverhältnis besteht. Dies gilt auch für stille Gesellschafter, die sich mit einer Vermögenseinlage an der GmbH beteiligt haben. (BGHSt)
2. Erfolg im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB ist nicht jede Auswirkung der Tat. Es sind nur solche Tatfolgen erfolgsortbegründend, die für die Verwirklichung des Deliktstatbestandes erheblich sind. (Bearbeiter)
3. Der Geschäftsführer einer GmbH ist tauglicher Täter einer Untreue zu Lasten der Gesellschaft (vgl. nur BGH NStZ 1998, 192, 193; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Treubruch 2). Eine Pflicht zur Betreuung der Vermögensinteressen der Gesellschafter trifft den Geschäftsführer demgegenüber nicht (BGH, Urteil vom 22. Januar 1953 - 3 StR 154/52 -). Dies gilt jedenfalls für eine in Deutschland ansässige GmbH. (Bearbeiter)
1. Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen. Allerdings darf es sich nicht um Beiträge von gänzlich untergeordneter Bedeutung handeln, da diese eine Organisationsgefahr schwerlich begründen oder steigern können.
2. Das Gesetz sieht eine aus Dieben und Hehlern bestehende "gemischte" Bande als Qualifikationsmerkmal nur bei den Hehlereitatbeständen (§§ 260 Abs. 1 Nr. 2, 260 a Abs. 1 StGB) vor, nicht dagegen bei den entsprechenden Diebstahlstatbeständen (§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 StGB). Damit scheidet indes die Annahme einer aus der Mindestanzahl von Mitgliedern bestehenden Diebesbande nur aus, wenn sich jemand, der nur Hehler ist, mit zwei anderen am Diebstahl Beteiligten zusammenschließt, nicht aber, wenn der Betreffende nach der Bandenabrede auch zugleich an den Diebstahlstaten teilnehmen soll.
1. Die vom Bundesgerichtshof für Fälle des Erschleichens von Ernennungen zu Beamten entwickelten Grundsätze können zwar auf Angestellte nicht ohne weiteres übertragen werden, da diesen Arbeitsverhältnissen regelmäßig die dem Beamtenverhältnis eigene besondere Treuebeziehung fehlt. Eine Übertragung ist aber zulässig und geboten, wenn die von der betroffenen Person zu erfüllenden Aufgaben eine besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit voraussetzen.
2. Würdigt der Tatrichter die möglichen beamtenrechtlichen Folgen einer Verurteilung für den Angeklagten nur bei der Begründung der Gesamtstrafe und nicht auch bei der Bemessung der Einzelstrafen, so begründet dies jedenfalls dann keinen Rechtsfehler, wenn er Einzelstrafen, bei welchen es auf diesen Umstand ankam, gerade nicht verhängen wollte, da es sich dann jedenfalls nicht um einen die Strafzumessung bestimmenden Umstand handelt.
Die Ausnutzung einer schutzlosen Lage gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt nicht nur voraus, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist. Vielmehr verlangt der qualifizierte Tatbestand nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung eine innere Verknüpfung zwischen der Zwangslage des Opfers und den sexuellen Handlungen dergestalt, dass das Opfer die tatsächlichen Umstände seiner spezifischen Zwangslage (Schutzlosigkeit) erkennt und gerade im Hinblick hierauf, nämlich aus Furcht vor möglichen Gewalteinwirkungen des Täters von Widerstand absieht, weil es diesen aufgrund des Ausgeliefertseins für sinnlos erachtet (BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, NJW 2006, 1146, 1148, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, unter Aufgabe von BGH NStZ 2004, 440).