HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1006
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 287/19, Beschluss v. 21.04.2020, HRRS 2020 Nr. 1006
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 11. Dezember 2018, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Die Angeklagte war im Jahr 2014 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung für ein privates Unternehmen in der Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in B. eingesetzt und dort an den Wochenenden als „Sicherheitskraft“ im Wachdienst tätig.
a) Der im Zwei-Schicht-Betrieb von jeweils vier Mitarbeitern versehene Wachdienst war für die Einlasskontrolle und die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zuständig. Er sollte bei Auseinandersetzungen zwischen den Flüchtlingen einschreiten und die Einhaltung der Hausordnung durch die Bewohner überwachen. Auf Weisung des Heimleiters wurden Anfang des Jahres 2014 sogenannte Problemzimmer eingerichtet, deren Türen sich von innen nicht öffnen ließen; in diese „Problemzimmer“ wurden Flüchtlinge, die gegen die Hausordnung verstoßen hatten, gegen ihren Willen zur Sanktionierung des Verstoßes und zur Abschreckung anderer Bewohner eingeschlossen. Einer schriftlichen Anweisung des Heimleiters folgend sollten die Mitarbeiter des Wachdienstes bei Feststellung eines Verstoßes einen Sozialbetreuer hinzuziehen, dem die Entscheidung darüber oblag, ob und wie lange der Betroffene in dem „Problemzimmer“ eingeschlossen werden sollte. Die „konkrete Verbringung“ eines Flüchtlings „sowie das Einsperren und Freilassen“ sollte weisungsgemäß durch mindestens zwei diensthabende Wachleute durchgeführt werden.
Die im Wachdienst eingesetzten Sicherheitskräfte befolgten die Anweisung des Heimleiters und schlossen Flüchtlinge bei einem Verstoß gegen die Hausordnung nach Weisung des Sozialbetreuers in den Problemzimmern ein. Bei Schichtübergabe wurde die neue Schicht über Personen in den „Problemzimmern“ informiert, damit diese mit Essen versorgt und zur Toilette gebracht werden konnten; die „Verbringung“ eines Bewohners in ein Problemzimmer wurde außerdem in ein Wachbuch eingetragen. Die Beschäftigten, die diese Vorgehensweise gegenüber der Polizei, die sich gelegentlich danach erkundigte, ob alles in Ordnung sei, verschwiegen, erhofften sich durch diese Vorgehensweise eine Reduzierung der Verstöße und Konflikte in der überbelegten Erstaufnahmeeinrichtung und damit jedenfalls auch eine Erleichterung ihres Arbeitsalltages.
b) Der Angeklagten war die Nutzung der so genannten Problemzimmer bekannt. Ihr war klar, dass es während ihres Dienstes zu „Verbringungen“ von Flüchtlingen in die „Problemzimmer“ kommen konnte, und sie war bereit, hieran auch eigenhändig mitzuwirken. Die auf eine Verbringung eines Flüchtlings in ein „Problemzimmer“ gerichteten Handlungen ihrer Kollegen in der Schicht trug sie mit. Die Angeklagte begriff sich als „Teil des Wachsystems“, das für die Einhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung verantwortlich war, und unterstützte die Einsperrungen von Bewohnern, um dieses Ziel […] zu erreichen.
2. a) Am 8. Juni 2014 versah die Angeklagte den Wachdienst in der Tagesschicht und übernahm die Einlasskontrolle. Über Funk nahm sie wahr, dass ein Bewohner durch den ? nicht revidierenden ? Mitangeklagten H. und mindestens einen weiteren Wachmann auf Anordnung des diensthabenden Sozialbetreuers in eines der „Problemzimmer“ gebracht und dort jedenfalls von 11.00 Uhr bis zum Schichtwechsel um 18.00 Uhr gegen seinen Willen eingeschlossen wurde; damit war sie einverstanden. Vor Schichtende begab sich die Angeklagte in das Wachbüro und trug in das dort ausliegende Wachbuch die Vorkommnisse während der Schicht ein; dabei vermerkte sie auch, dass ein Bewohner sich in einem „Problemzimmer“ befinde und dort weiter verbleibe (Tat 30/31).
b) Im Verlaufe der Schicht nahm die Angeklagte gegen 14.00 Uhr wahr, dass ein weiterer Flüchtling auf Anordnung des ? nicht revidierenden ? Mitangeklagten Ba., der als Sozialbetreuer in der Einrichtung tätig war, gegen seinen Willen von mindestens zwei diensthabenden Wachleuten in ein „Problemzimmer“ gebracht und dort gegen seinen Willen festgehalten wurde; dies billigte sie. Später vermerkte die Angeklagte auch dies im Wachbuch. Der betroffene Flüchtling blieb mindestens bis zum Schichtende um 18.00 Uhr in dem „Problemzimmer“ eingesperrt (Tat 34).
3. Die Überzeugung des Landgerichts beruht auf einem im Rahmen einer Verfahrensverständigung (§ 257c StPO) abgelegten Geständnis der Angeklagten, dessen Inhalt zur subjektiven Tatseite in den Urteilsgründen zusammenfassend dahin wiedergegeben ist, dass alle Mitarbeiter über die „Problemzimmer“ Bescheid gewusst und „ihre Funktion in dem System erfüllt“ hätten (UA S. 14).
4. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die Angeklagte der mittäterschaftlich begangenen Freiheitsberaubung in zwei Fällen schuldig gesprochen.
1. Die Schuldsprüche halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB ist, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; vielmehr kann ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt, genügen. Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob Mittäterschaft oder Beihilfe anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind dabei der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - 3 StR 58/17 Rn. 8; vom 7. März 2018 - 2 StR 559/17 Rn. 9; Urteile vom 17. April 2019 - 5 StR 685/18, NStZ 2019, 514, 515, und vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291). Das Tatgericht muss zur Abgrenzung der Täterschaft von der Teilnahme die Beweisergebnisse als Grundlage seiner Bewertung umfassend würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2019 - 5 StR 685/18, NStZ 2019, 514, 516; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 3 StR 263/18, NStZ 2019, 525, 527).
b) Gemessen hieran halten die Schuldsprüche schon deshalb rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil es an einer für und gegen die Annahme von Mittäterschaft sprechenden Würdigung und Bewertung der Beweisergebnisse gänzlich fehlt. Eine solche einzelfallbezogene, umfassende Würdigung war hier insbesondere deshalb unentbehrlich, weil das Landgericht im Rahmen der Feststellungen festgehalten hat, dass die Angeklagte die Einsperrungen von Bewohnern „unterstützt“ habe und bereits diese Formulierung gegen die Annahme von Mittäterschaft spricht.
2. Auch die Annahme einer Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung wird durch die Feststellungen nicht getragen. Es bleibt bereits unklar, in welchem Tun das Landgericht den die Begehung der Freiheitsberaubungen fördernden eigenen Tatbeitrag der Angeklagten sieht.
a) Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB ist - bei Erfolgsdelikten - grundsätzlich jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolgs in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 253, 257). Beihilfe kann schon im Vorbereitungsstadium der Tat geleistet werden und ist auch nach Vollendung der Tat bis zu deren Beendigung möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137; vom 9. Juli 2015 - 2 StR 58/15, NStZ-RR 2015, 343, 344).
Zwar genügt die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat selbst bei deren Billigung nicht, um die Annahme einer Beihilfe zu tragen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 - 5 StR 51/19, Rn. 6 und vom 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137; Urteile vom 7. November 2018 - 2 StR 361/18, Rn. 14; vom 13. Juli 2016 - 1 StR 94/16, Rn. 24, und vom 24. Oktober 2001 - 3 StR 237/01, NStZ 2002, 139 mwN). Ein „Dabeisein“ kann die Tatbegehung im Sinne eines aktiven Tuns jedoch fördern oder erleichtern, wenn die „Billigung der Tat“ gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht wird, dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - 1 StR 108/18, NStZ 2019, 461 und vom 15. Dezember 2011 - 2 StR 504/11, StV 2012, 287; Urteile vom 7. November 2018 - 2 StR 361/18, Rn. 14; vom 20. September 2018 - 3 StR 195/18, insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2019, 190; vom 10. Februar 1982 - 3 StR 398/81, StV 1982, 517, 518; siehe auch BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 95). Insoweit bedarf es jedoch sorgfältiger Feststellungen dazu, dass und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestalt objektiv gefördert oder erleichtert wird, und dass der Gehilfe sich dessen bewusst war.
b) Gemessen hieran scheidet auch die Annahme einer Beihilfe zur Freiheitsberaubung auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen aus. Es fehlt an der Feststellung eines konkreten, die beiden Taten je individuell fördernden Beitrags der Angeklagten.
Soweit das Landgericht den die Taten fördernden eigenen Tatbeitrag der Angeklagten darin gesehen haben sollte, dass sie im Wachdienst tätig war, als Teil der Wachmannschaft „ihre Funktion in dem System erfüllte“ und damit die Taten ihrer Kollegen in der Tagesschicht „unterstützte“ (vgl. UA 8), vermag dies die Annahme einer Beihilfe nicht zu rechtfertigen.
Zwar kann psychische Beihilfe auch leisten, wer bewusst daran mitwirkt, für Straftaten Bedingungen zu schaffen, die für den Tatenschluss der anordnenden Führungspersonen wesentlich sind (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10, Rn. 107; Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 260). Der Senat kann offenlassen, ob eine Übertragung dieser ursprünglich für die strafrechtliche Bewertung von Handlungen im Rahmen von oder im Zusammenhang mit staatlich organisierten Massenverbrechen entwickelten Grundsätze (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 260; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294) auf den hier zu beurteilenden Lebenssachverhalt in Betracht kommt. Jedenfalls fehlt es an Feststellungen und tragfähigen Beweiserwägungen dazu, dass die allgemeine Dienstausübung der Angeklagten im Rahmen der Tagesschicht den Entschluss der unmittelbar handelnden Haupttäter gefördert hat.
3. Ein Freispruch kommt nicht in Betracht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass weitergehende und eine Beihilfestrafbarkeit tragende Feststellungen getroffen werden können. Insoweit käme auch in Betracht, dass die von der Angeklagten eigenhändig vorgenommenen Einträge in das Wachbuch die verfahrensgegenständlichen Freiheitsberaubungen objektiv gefördert haben könnten.
Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Für den Fall, dass das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht eine Beihilfestrafbarkeit in Erwägung zieht, wird es auch die Konkurrenzen genauer als bisher geschehen in den Blick zu nehmen haben. Fördert der Gehilfe durch seinen Tatbeitrag mehrere rechtlich selbstständige Taten des bzw. der Haupttäter, so liegt nur eine Tat vor (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 4 StR 582/19 Rn. 3; Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 521/18, NStZ 2020, 273, 276).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1006
Externe Fundstellen: NStZ 2020, 730
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner