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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1017

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 51/17, Beschluss v. 04.10.2018, HRRS 2018 Nr. 1017


BGH 4 StR 51/17 - Beschluss vom 4. Oktober 2018 (LG Detmold)

Keine Übersetzung des Einstellungsbeschlusses in die hebräische Sprache; Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlamentes vom 20. Oktober 2010 (Anwendbarkeit auf verdächtige oder angeklagte Personen; Unanwendbarkeit für den Nebenkläger).

§ 187 Abs. 2 GVG; Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlamentes vom 20. Oktober 2010

Entscheidungstenor

Der Antrag der Nebenkläger H. und Ha., den Beschluss des Senats vom 24. Mai 2018 in die hebräische Sprache übersetzen zu lassen, wird abgelehnt.

Gründe

Das Landgericht Detmold hat den Angeklagten am 17. Juni 2016 wegen Beihilfe zum Mord in 170.000 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Nachdem der Angeklagte im laufenden Revisionsverfahren verstorben war, hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 24. Mai 2018 gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt und Entscheidungen über die Verfahrenskosten und Auslagen sowie über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen getroffen.

Mit Schriftsatz ihrer Vertreterin vom 17. Juli 2018 haben die Nebenkläger beantragt, den Beschluss des Senats vom 24. Mai 2018 in die hebräische Sprache übersetzen zu lassen, da sie der deutschen Sprache nicht mächtig seien. Dieser Antrag ist abzulehnen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übersetzung des Beschlusses nicht vorliegen.

1. Die Entscheidung, ob einem Nebenkläger Schriftstücke zu übersetzen sind, richtet sich nach § 397 Abs. 3 StPO i.V.m. § 187 Abs. 2 GVG.

Nach § 397 Abs. 3 StPO erhält ein Nebenkläger, welcher der deutschen Sprache nicht mächtig ist, auf Antrag eine Übersetzung schriftlicher Unterlagen nach Maßgabe des § 187 Abs. 2 GVG, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Die Vorschrift des § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG sieht für den sprachunkundigen Angeklagten eine schriftliche Übersetzung in der Regel vor bei freiheitsentziehenden Anordnungen, Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen.

2. Dies zugrunde gelegt, besteht vorliegend kein Anspruch der Nebenkläger auf Übersetzung des Beschlusses vom 24. Mai 2018. Da das Verfahren eingestellt ist und Rechtsmittel gegen den Beschluss des Senats nicht statthaft sind, sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer die Nebenkläger die Übersetzung zur Ausübung von strafprozessualen Rechten benötigen würden. Allein die aus Sicht eines Verfahrensbeteiligten gegebene inhaltliche Bedeutung eines Schriftstückes begründet keinen Übersetzungsanspruch.

Dies findet seine Bestätigung in der Entscheidung des Gesetzgebers, wonach § 187 Abs. 2 GVG nur bei nicht rechtskräftigen Urteilen regelmäßig eine Übersetzung vorsieht. Selbst der Angeklagte hat daher bei rechtskräftigen Erkenntnissen keinen Anspruch auf eine Übersetzung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - 1 StR 320/17). Die Gewährleistungen der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlamentes vom 20. Oktober 2010 sind vorliegend nicht betroffen, da diese gem. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie nur verdächtigen oder beschuldigten Personen („suspected or accused persons“) zustehen, mithin nicht dem Nebenkläger.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1017

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner