HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 124
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 521/18, Urteil v. 17.10.2019, HRRS 2020 Nr. 124
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 31. Mai 2018 wird
das Verfahren insoweit beschränkt, als sämtliche Vorwürfe einer Beteiligung an Betrugsdelikten von der Strafverfolgung ausgenommen werden,
das Urteil
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte verurteilt wird wegen
- acht Fällen (Fälle II. 2., 1. bis 4. der Urteilsgründe) der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung, davon in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenhehlerei und in den anderen vier Fällen jeweils in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung, mit Begünstigung und mit Geldwäsche sowie
- weiterer fünf Fälle (Fälle II. 2., 5. bis 9. der Urteilsgründe) der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung jeweils in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung, mit Begünstigung, mit Geldwäsche, mit Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei und mit Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung,
aufgehoben
im gesamten Strafausspruch; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten,
mit den jeweils zugehörigen Feststellungen in den Aussprüchen über die Einziehung
- des Wertes von Taterträgen, der den Betrag von 4.235 € übersteigt,
- des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 1.765 €,
- des iPhone 5, IMEINummer , inklusive Ladekabel.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen neun Fällen der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei jeweils in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung unter Einbeziehung von vier Vorstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt sowie bestimmt, dass wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ein Monat der verhängten Strafe als vollstreckt gilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen im Umfang von 11.000 €, des bei ihm sichergestellten Bargeldes in Höhe von 1.765 € und eines (konkret bezeichneten) Smartphones angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Er hat die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom Revisionsangriff ausgenommen. Das Rechtsmittel führt zu einer Beschränkung des Verfahrens (§ 154a Abs. 2 StPO) und hat den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.
I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
1. Spätestens im Jahr 2012 schlossen sich der Angeklagte, der rechtskräftig verurteilte G. sowie unbekannte Personen, zumindest die nicht näher identifizierten „T.“ und „A. ", zusammen, um sich fortan ihre Einkünfte durch den vielfachen Diebstahl von PKW, die Manipulation der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) und den gewinnbringenden Verkauf der Fahrzeuge aufzubessern und sich so eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.
Gemäß dem gemeinsamen Tatplan gingen die Beteiligten wie folgt vor: Zusammen mit zumindest einer weiteren unbekannten Person entwendete „T. ", zum Teil auch unter G. Mitwirkung, in Norddeutschland PKW, insbesondere solche des Typs Ford Kuga, und überführte diese in den Raum B. Dort verfälschten Unbekannte, unter anderem „T.“ und „A. ", die FIN der gestohlenen Fahrzeuge, indem sie am Bodenblech im Fußraum auf der Beifahrerseite neue Metallplatten mit einer um die letzten sechs oder sieben Stellen veränderten FIN anbrachten, andere Frontscheiben einsetzten, auf denen diese veränderte FIN sichtbar war, und entsprechende Typenschilder an die Innenseite der Fahrertür klebten. Unbekannte führten anschließend die manipulierten PKW unter Vorlage von Totalfälschungen dänischer oder britischer Zulassungspapiere beim TÜV oder der DEKRA vor, wo die Fahrzeuge unter den falschen FIN abgenommen wurden. Anschließend wurden die PKW unter anderem mit den vom TÜV bzw. der DEKRA erstellten Unterlagen bei einer deutschen Zulassungsstelle als Reimport angemeldet und - überwiegend auf die Namen von nicht existenten oder nicht informierten Personen - neu zugelassen; die Mitarbeiter der Zulassungsstelle stellten dementsprechend die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II (früher: Fahrzeugschein und -brief) aus, in denen die falsche FIN eingetragen war. Die auf diese Weise „reingewaschenen“ Fahrzeuge wurden an Dritte veräußert.
Dem Angeklagten - der an der Entwendung der PKW nicht beteiligt war - kam nach dem gemeinsamen Tatplan regelmäßig die Aufgabe zu, die Zulassung der Kraftfahrzeuge zu organisieren. Mitunter war er auch mit deren Veräußerung an Dritte befasst. Die Verkaufserlöse erhielten „T.“ und „A. ", während dem Angeklagten ebenso wie G. feste „Provisionen“ zuflossen.
2. Im Einzelnen beging der Angeklagte in Umsetzung der Bandenabrede die folgenden Taten:
An neun verschiedenen Tagen zwischen dem 12. August und dem 16. Dezember 2013 nahm er die Neuanmeldung und -zulassung jeweils eines gestohlenen und manipulierten Ford Kuga unter falscher FIN vor, wobei entweder der Angeklagte selbst oder ein von ihm beauftragter Zulassungsdienstleister gegenüber der Zulassungsstelle auftrat und Unterlagen einreichte, unter anderem inhaltlich unzutreffende Dokumente des TÜV. Die Fahrzeuge waren dieser technischen Prüforganisation zuvor - ohne Mitwirkung des Angeklagten - unter Vorlage von Totalfälschungen dänischer Zulassungspapiere vorgestellt worden. Die gesondert verfolgten V. (Fall II. 2., 1. der Urteilsgründe; nachfolgend: Fall 1) und Ak. (Fälle II. 2., 5. bis 9. der Urteilsgründe; fortan: Fälle 5 bis 9) sowie der - auf Geheiß eines Mittäters handelnde - „Scheinhalter“ Bö. (Fälle II. 2., 2. bis 4. der Urteilsgründe; im Folgenden: Fälle 2 bis 4) veräußerten die neun Fahrzeuge sukzessive. In dem zeitlich ersten Fall fand der Verkauf „nach genauer Absprache“ mit dem Angeklagten statt; in diesem Fall erhielt er für sein Tun einen vom Käufer in Zahlung gegebenen PKW des Typs BMW 545i im Wert von 5.000 €, den er anschließend auf sich zuließ und nutzte (Fall 1). In den weiteren Fällen erhielt er für seine Tätigkeit aus den Erlösen jeweils eine „Provision“ in Höhe von entweder 1.500 € (Fälle 2 und 3) oder 500 € (Fälle 4 bis 9).
II. Das Landgericht hat die Feststellungen dahin gewertet, dass der Angeklagte in jedem der neun Fälle der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei (§ 259 Abs. 1, § 260a Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit bandenmäßiger und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 und 4 StGB) schuldig sei:
Mit der Neuzulassung der entwendeten und manipulierten PKW sowie der Organisation deren Veräußerung habe der Angeklagte gemäß § 259 Abs. 1 StGB eine Sache abgesetzt, die ein anderer gestohlen habe. Weitere „Vorbereitungshandlungen seiner Mittäter für den Verkauf“ sowie die später namentlich von V. und Ak. durchgeführten „Verkaufsverhandlungen“ seien ihm nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Neben den totalgefälschten ausländischen Zulassungspapieren stelle auch die FIN eine Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB dar, die unbekannte Mittäter, deren Tatbeiträge dem Angeklagten ebenfalls zuzurechnen seien, zunächst verfälscht hätten, bevor er diese veränderte FIN später bei der Neuanmeldung der Fahrzeuge sowie dem von ihm in Auftrag gegebenen Verkauf gebraucht habe. Da der Angeklagte sämtliche Straftaten als Mitglied einer Bande und gewerbsmäßig begangen habe, habe er die Qualifikationstatbestände des § 260a Abs. 1 StGB und des § 267 Abs. 4 StGB erfüllt.
I. Der Angeklagte hat in der Revisionshauptverhandlung vor dem Senat die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362). Diese Entscheidung unterliegt daher nicht mehr der revisionsgerichtlichen Kontrolle, so dass sich der hierauf bezogene Aufhebungsantrag in der Zuleitungsschrift des Generalbundesanwalts erledigt hat.
II. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO insoweit beschränkt, als er sämtliche Vorwürfe einer Beteiligung an Betrugsdelikten von der Strafverfolgung ausgenommen hat. In Betracht kam insbesondere eine Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges (Fälle 1 bis 4) und Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug (Fälle 5 bis 9) jeweils zu Lasten des gutgläubigen Käufers des gestohlenen PKW (§ 263 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 2 bzw. § 27 Abs. 1 StGB). Entgegen der Ansicht der Strafkammer erstreckte sich ihre Kognitionspflicht gemäß § 264 Abs. 1 StPO auch auf diese Straftatbestände, weil die entsprechenden Lebenssachverhalte (Fahrzeugveräußerungen) als prozessuale Taten Gegenstand der zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 10. Dezember 2016 - unabhängig von der dortigen rechtlichen Würdigung - waren (zum Umfang der Kognitionspflicht s. etwa BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 StR 482/16, juris Rn. 10, 21 mwN).
III. Im verbleibenden Umfang führt die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zur Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und teilweisen Aufhebung der Aussprüche über die Einziehung. Die Kompensationsentscheidung infolge rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung hat hingegen Bestand.
1. Der Schuldspruch weist Rechtsfehler zum Nachteil wie zum Vorteil des Angeklagten auf.
a) Auf der Grundlage der - rechtsfehlerfrei getroffenen und im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auszulegenden - Feststellungen beurteilt sich die Strafbarkeit des Angeklagten zusammenfassend wie folgt:
In den Fällen 1 bis 4 war er als Mittäter an der Veräußerung der gestohlenen und mit gefälschten FIN versehenen Ford Kuga beteiligt, so dass er jeweils eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach § 259 Abs. 1, § 260a Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB (durch Absetzen des entwendeten PKW) sowie tateinheitlich hierzu eine banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 und 4, § 25 Abs. 2 StGB (durch Gebrauchmachen vom manipulierten PKW als verfälschter zusammengesetzter Urkunde) beging. Durch die vom Angeklagten vorgenommene Neuanmeldung und -zulassung dieser Fahrzeuge machte er sich darüber hinaus in jedem einzelnen Fall wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung (durch Vorlage der totalgefälschten dänischen Zulassungspapiere) jeweils in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 2 StGB (durch Bewirken der Eintragung der falschen FIN in die Zulassungsbescheinigung Teil I), mit Begünstigung gemäß § 257 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB (durch Unterstützung der Vortäter bei der Sicherung des PKW als Diebesbeute) und mit Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 und 4 Satz 2, § 25 Abs. 2 StGB (durch Verschleierung der Herkunft des PKW aus einem schweren Bandendiebstahl) strafbar. Bei den Delikten, die der Angeklagte einerseits durch die bestimmende Mitwirkung an der Veräußerung der PKW, andererseits durch die Vornahme deren Neuanmeldung und -zulassung verübte, handelt es sich dabei jeweils um zwei verschiedene materiellrechtliche Taten, so dass diesbezüglich Tatmehrheit anzunehmen ist.
In den Fällen 5 bis 9 wirkte der Angeklagte nicht mittäterschaftlich an der Veräußerung der entwendeten PKW mit; insoweit leistete er - als gewerbsmäßig handelndes Bandenmitglied - mit der Neuanmeldung und -zulassung dieser Fahrzeuge dem Verkäufer Ak. stets Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei gemäß § 259 Abs. 1, § 260a Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 StGB (durch Förderung des Absetzens des entwendeten PKW) und zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 und 4, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 StGB (durch Förderung des Gebrauchmachens vom manipulierten PKW als verfälschter zusammengesetzter Urkunde). Zugleich verwirklichte er durch die Neuanmeldung und -zulassung - wie in den Fällen 1 bis 4 - die Straftatbestände der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung, der schweren mittelbaren Falschbeurkundung, der Begünstigung sowie der Geldwäsche. In jedem der Fälle 5 bis 9 gehen sämtliche vom Angeklagten verübten Delikte auf nur einen - jeweils identischen - Tatbeitrag zurück und stehen deshalb im Verhältnis der Idealkonkurrenz zueinander.
b) Im Einzelnen:
aa) Der Angeklagte war nur in den Fällen 1 bis 4 als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) an der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei (§ 259 Abs. 1, § 260a Abs. 1 StGB) beteiligt, wohingegen er - entgegen der rechtlichen Würdigung im angefochtenen Urteil - in den Fällen 5 bis 9 lediglich Beihilfe (§ 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 StGB) hierzu leistete.
(1) Das Landgericht ist von einer gemischten Diebes- und Hehlerbande im Sinne des § 260a Abs. 1 StGB ausgegangen (s. hierzu LK/Walter, StGB, 12. Aufl., § 260 Rn. 7 mwN, § 260a Rn. 3), innerhalb derer der Angeklagte nicht an der Entwendung, sondern allein an der Verwertung der PKW mitwirkte. Eingangs der Urteilsfeststellungen findet sich zwar die generalisierende Formulierung, der Angeklagte und mindestens drei Personen (G., „T.“ und „A. ") hätten sich zusammengeschlossen, um sich fortan ihre Einkünfte „durch Beute aus gemeinsam zu begehenden Diebstählen“ von PKW und dem „gewinnbringenden Verkauf dieser Fahrzeuge aufzubessern“ (UA S. 7). Indes ergibt sich aus den weiteren Urteilsgründen eindeutig, dass es dem Angeklagten nach der Bandenabrede ausschließlich oblag, die Neuzulassung der Fahrzeuge zu bewirken und einen Teil der von anderen ausgeführten Verkäufe zu koordinieren (s. etwa UA S. 9, 25, 41 f.).
Nach den Feststellungen war der Angeklagte auch tatsächlich nicht an den Diebstählen - schon gar nicht als Mittäter (s. hierzu BGH, Beschluss vom 19. April 2006 - 4 StR 395/05, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 Bande 7) - beteiligt; stets wurde er erst tätig, nachdem andere Bandenmitglieder die uneingeschränkte tatsächliche Verfügungsgewalt über den gestohlenen PKW erlangt hatten. Die von anderen verübten PKW-Diebstähle waren somit für den Angeklagten taugliche Vortaten einer Hehlerei (vgl. hierzu MüKoStGB/Maier, 3. Aufl., § 259 Rn. 47 ff., 56 ff.).
(2) Im rechtlichen Ausgangspunkt gilt, dass aus einer Bande heraus begangene Straftaten dem einzelnen Bandenmitglied nicht allein aufgrund der von ihm getroffenen Bandenabrede als eigene zugerechnet werden können. Vielmehr ist hinsichtlich jeder Tat nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, inwieweit sich das betreffende Mitglied daran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligt oder ob es insoweit keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet hat (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265, 267; vom 24. Juli 2008 - 3 StR 243/08, StV 2008, 575; vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252 Rn. 18).
(a) Im Fall 1 verwirklichte der Angeklagte nach den Feststellungen - als gewerbsmäßig handelndes Bandenmitglied im Sinne des § 260a Abs. 1 StGB - dadurch mittäterschaftlich den Tatbestand des § 259 Abs. 1 StGB, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Verkäufer V. den gestohlenen Ford Kuga im Einverständnis mit den Vortätern absetzte. V. war dabei entsprechend dem gemeinsamen Tatplan „nach genauer Absprache“ mit dem Angeklagten tätig, der ihm insbesondere auch die notwendigen Informationen über das Fahrzeug sowie seine Preisvorstellungen mitteilte (s. UA S. 24) und den vom Käufer in Zahlung gegebenen BMW 545i entgegennahm (zu den Voraussetzungen der Mittäterschaft s. etwa BGH, Urteile vom 5. Juli 2012 - 3 StR 119/12, wistra 2012, 433 Rn. 14; vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 Rn. 157; Beschluss vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19, juris Rn. 4 ff.).
(b) In den Fällen 2 bis 4 ergibt sich jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der Angeklagte als Mittäter eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei beging.
Für die Fälle 2 und 3 ist in den Urteilsfeststellungen angegeben, der Verkäufer Bö. habe auf Geheiß eines nicht zu identifizierenden Mittäters gehandelt; außerdem ist festgestellt, dass im Fall 3 der Angeklagte und G. jeweils ihre „Provision“ von dem Kaufpreis einbehielten (s. UA S. 12 f.). In der Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei dargelegt, dass sich die Strafkammer von der Richtigkeit der Aussage G. als ehemals Mitangeklagtem überzeugt hat, wonach der Angeklagte in diesen beiden Fällen nicht nur die Neuzulassung der entwendeten PKW, sondern auch deren Verkauf organisiert und den Kaufpreis abzüglich der einbehaltenen „Provision“ weitergeleitet habe (s. UA S. 25 f.). Daraus folgt, dass es sich bei dem Angeklagten entweder um den in den Feststellungen genannten Mittäter handelte oder er neben diesem im Rahmen des Verkaufs tätig war. Für den Fall 4 ist in der Beweiswürdigung ausgeführt, die Vorgehensweise der Täter sei nicht nur beim Diebstahl des Ford Kuga, der Manipulation der FIN und der Zulassung des Fahrzeugs, sondern auch bei dessen Verkauf identisch mit den Fällen 2 und 3 gewesen (s. UA S. 29).
Da der Angeklagte somit in den Fällen 2 bis 4 aufgrund eines gemeinsamen Tatplans einen bestimmenden Einfluss auf die Tathandlung des Absetzens ausübte und aus eigenem wirtschaftlichem Interesse tätig war, wirkte er mittäterschaftlich - als Bandenmitglied und gewerbsmäßig handelnd - an der Hehlerei mit. Dass die Strafkammer offensichtlich angenommen hat, Bö. habe nicht vorsätzlich gehandelt (s. UA S. 27), berührt die Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB nicht. Denn auch Mittäter können sich - zugleich als mittelbare Täter (§ 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB) - eines undolosen Tatmittlers bedienen.
(c) In den Fällen 5 bis 9 belegen die Feststellungen keine mittäterschaftliche Tatbegehung; vielmehr machte sich der Angeklagte in diesen Fällen wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei (§ 259 Abs. 1, § 260a Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB) strafbar.
(aa) Hinsichtlich dieser Fälle tragen die Feststellungen nicht die Zurechnung von Ak. Verkaufstätigkeit im Wege mittäterschaftlichen Handelns. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend dargelegt hat, lassen sie schon keinen gemeinsamen vom Angeklagten und Ak. gefassten Tatplan im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB erkennen. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass die Bandenmitglieder zu diesem in einem Kennverhältnis standen; jedenfalls dem Angeklagten, G. und V. war er gänzlich unbekannt. Ak. veräußerte die PKW im Auftrag eines Mannes namens C., der ihm für jedes Geschäft einen Schuldenerlass von 500 € gewährte. Von einem einvernehmlichen Zusammenwirken der Bandenmitglieder mit C. hat sich die Strafkammer ebenso wenig zu überzeugen vermocht (s. UA S. 9 f.). Auch Feststellungen zu einem Mittelsmann oder weiteren Mittätern, die in einen gemeinsamen, den Verkauf umfassenden Tatplan eingebunden gewesen wären, hat sie nicht treffen können. Die auf das Fehlen eines Kennverhältnisses gestützte Vermutung, zwischen dem Angeklagten, G. und V. einerseits und Ak. andererseits müsse „eine Verbindung ... über mindestens eine weitere Person bestanden haben“ (UA S. 27), kann eine solche Feststellung nicht ersetzen. Da es somit bereits an dem erforderlichen gemeinsamen Tatplan fehlt, kommt es hier auf Fragen der Tatherrschaft nicht an.
(bb) In den Fällen 5 bis 9 förderte der Angeklagte allerdings durch die Neuanmeldung und -zulassung der Kraftfahrzeuge objektiv das Absetzen durch Ak. In subjektiver Hinsicht handelte er mit doppeltem Gehilfenvorsatz, indem er sich bei der jeweiligen Vornahme der Neuanmeldung vorstellte, der gestohlene PKW werde durch ein Bandenmitglied oder eine andere Person im Interesse der Bandenmitglieder veräußert und er leiste hierzu Hilfe. Dass Ak. dem Angeklagten völlig unbekannt war, schließt den auf die Haupttat bezogenen Vorsatz nicht aus. Derjenige, der eine fremde Tat fördert, braucht um Einzelheiten dieser Tat nicht zu wissen und keine bestimmten Vorstellungen von ihr zu haben (s. BGH, Beschluss vom 28. November 2017 - 3 StR 272/17, juris Rn. 34 mwN); von der Person des Täters braucht er keine Kenntnis zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2001 - 1 StR 455/01, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 5; Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 27 Rn. 29).
(cc) Da der Angeklagte in seiner Person die besonderen persönlichen Merkmale der Gewerbsmäßigkeit (s. BGH, Beschluss vom 27. November 1991 - 3 StR 450/91, BGHR StGB § 260 Gewerbsmäßig 2) und der Bandenmitgliedschaft (s. BGH, Urteil vom 5. Juli 2012 - 3 StR 119/12, wistra 2012, 433 Rn. 19) vereinigt, ist er als Teilnehmer nach § 28 Abs. 2 StGB wegen des qualifizierten Strafgesetzes des § 260a Abs. 1 StGB zu ahnden. Das gilt ungeachtet dessen, dass nach den Feststellungen der von ihm unterstützte, die Haupttaten ausführende Ak. zwar gewerbsmäßig handelte (vgl. zu dieser Fallkonstellation MüKoStGB/Maier, 3. Aufl., § 260 Rn. 18 mwN), aber kein Mitglied der Diebes- und Hehlerbande war.
Für die strafrechtliche Haftung des Teilnehmers ist die in § 28 Abs. 2 StGB geregelte Akzessorietätslockerung grundsätzlich auch dann maßgebend, wenn das besondere persönliche Merkmal nur bei ihm vorliegt, dagegen beim Täter fehlt (allg. M.; s. etwa BeckOK StGB/Kudlich, § 28 Rn. 23). Auch der Gesetzeswortlaut in § 260a Abs. 1 StGB steht der Anwendung des § 28 Abs. 2 StGB nicht entgegen, falls sich nicht der Täter der Hehlerei, sondern ausschließlich dessen Gehilfe als Bandenmitglied betätigt. Aus der Formulierung „wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande ... gewerbsmäßig begeht“ ergibt sich nicht, dass die Qualifikationsmerkmale beim Haupttäter vorhanden sein müssen (vgl. demgegenüber - zweifelnd für das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 1 StGB ["wenn der Täter ... gewerbsmäßig ... handelt"] - BGH, Beschluss vom 24. August 2017 - 3 StR 348/17, NStZ-RR 2018, 211). Wenngleich der Terminus „begehen“ in den §§ 25 ff. StGB zur Beschreibung täterschaftlichen Handelns verwendet wird, ist der Wortsinn nicht darauf begrenzt. Es besteht kein Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber, als er die Vorschrift des § 260a StGB zum 22. September 1992 einführte, mit der Formulierung „wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande ... gewerbsmäßig begeht“ die Anwendung des § 28 Abs. 2 StGB einschränken wollte. Vielmehr wird in den Materialien zu dem betreffenden Reformgesetz - dem Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 - ausgeführt, die neu geschaffene Strafnorm knüpfe an gewerbs- und bandenmäßiges „Handeln“ an (BT-Drucks. 12/989, S. 25). Nicht zuletzt spricht der Grund für diese Qualifikation, die wesentlich erhöhte Gefährlichkeit beim Zusammentreffen von Bandenkriminalität und auf Dauer angelegtem Gewinnstreben, wie sie typischerweise die organisierte Kriminalität prägt (vgl. MüKoStGB/Maier, 3. Aufl., § 260a Rn. 1 mwN), für die Anwendung des § 28 Abs. 2 StGB in einer solchen Fallkonstellation.
bb) Was die Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung betrifft, so ist zwischen den an den Kraftfahrzeugen veränderten FIN und den totalgefälschten dänischen Zulassungspapieren zu differenzieren:
(1) Hinsichtlich der veränderten FIN ist der Angeklagte ebenfalls allein in den Fällen 1 bis 4 der - mittäterschaftlich begangenen (§ 25 Abs. 2 StGB) - banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 und 4 StGB) schuldig, in den Fällen 5 bis 9 lediglich der Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) hierzu.
(a) Indem die unbekannten Bandenmitglieder die FIN an drei Stellen eines jeden entwendeten PKW veränderten, schufen sie ein taugliches Tatobjekt gemäß § 267 Abs. 1 StGB. Denn bei der FIN handelt es sich um ein vom Hersteller ausgestelltes Beweiszeichen, das mit dem Fahrzeug als Bezugsobjekt eine zusammengesetzte Urkunde bildet (s. - noch zur Fahrgestellnummer - BGH, Urteil vom 26. Juni 1956 - 5 StR 179/56, BGHSt 9, 235, 240; ferner LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 267 Rn. 100). Das Verändern der an einem Fahrzeug fest angebrachten FIN führt daher zu einer verfälschten Urkunde (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1961 - 1 StR 620/60, BGHSt 16, 94).
(b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts wurden die verfälschten zusammengesetzten Urkunden nicht bei der vom Angeklagten ausgeführten bzw. veranlassten Neuanmeldung der Fahrzeuge im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB gebraucht. Diese Tathandlungsalternative verwirklicht, wer die Urkunde demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so gegenständlich zugänglich macht, dass dieser sie wahrnehmen kann (s. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 613/88, BGHSt 36, 64, 65 mwN). Nach den Feststellungen wurden der Zulassungsstelle die manipulierten PKW anlässlich deren Anmeldung und Zulassung nicht vorgeführt. Vielmehr wurden ihr ausschließlich die erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Allein dem TÜV hatten die Unbekannten zuvor die manipulierten PKW zur Wahrnehmung zugänglich gemacht, ohne dass der Angeklagte hierzu vorsätzlich beigetragen hatte.
(c) In den Fällen 1 bis 4 liegt allerdings ein dem Angeklagten nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnendes Gebrauchmachen von den verfälschten zusammengesetzten Urkunden nach § 267 Abs. 1 StGB darin, dass die Fahrzeuge den Erwerbern im Rahmen der Veräußerungsgeschäfte überlassen wurden. Mit der jeweiligen Übergabe machte V. oder Bö. dem Käufer den manipulierten PKW gegenständlich zugänglich. Darauf, ob der Käufer eine der die gefälschte FIN ausweisenden drei Stellen an dem Fahrzeug tatsächlich wahrnahm, kommt es hingegen nicht an. Denn für die Tathandlungsalternative des Gebrauchens ist es nicht erforderlich, dass der Täuschungsadressat vom Urkundeninhalt Kenntnis nimmt (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 267 Rn. 36; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 267 Rn. 76 mwN).
Da der Angeklagte sowohl als Mitglied einer Bande, die sich auch zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschungen verbunden hatte, als auch gewerbsmäßig handelte, ist in den Fällen 1 bis 4 der Qualifikationstatbestand des § 267 Abs. 4 StGB erfüllt.
(d) In den Fällen 5 bis 9 beteiligte sich der Angeklagte nicht als Mittäter an der Veräußerung der manipulierten Fahrzeuge, so dass er sich nur wegen Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung strafbar machte.
Durch die Neuanmeldung und -zulassung leistete er wissentlich und willentlich Hilfe dazu, dass Ak. die manipulierten PKW im Rahmen der Kaufgeschäfte übergab und damit vorsätzlich verfälschte zusammengesetzte Urkunden gebrauchte. Der Angeklagte erfüllte dabei die besonderen persönlichen Merkmale der Gewerbsmäßigkeit und der Bandenmitgliedschaft (§ 28 Abs. 2 StGB). Dass Ak. nicht der Bande angehörte, ist, wie dargelegt (s. oben B. III. 1. b) aa) (2) (c) (cc)), auch insoweit für die Strafbarkeit des Angeklagten ohne Belang. Das steht im Einklang mit dem Wortlaut und dem Normzweck des - durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 eingeführten - § 267 Abs. 4 StGB (zu Letzterem s. BT-Drucks. 13/8587, S. 42, 66; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, 30. Aufl., § 267 Rn. 111).
(2) Hinsichtlich der totalgefälschten dänischen Zulassungspapiere verwirklichte der Angeklagte in den Fällen 1 bis 9 den Straftatbestand des § 267 Abs. 1 und 4 StGB. Denn es ist davon auszugehen, dass er oder der von ihm beauftragte Zulassungsdienstleister der Zulassungsstelle diese unechten Urkunden für die Neuzulassung der entwendeten PKW vorlegte und sie somit nach § 267 Abs. 1 StGB gebrauchte, wobei der Angeklagte gemäß § 267 Abs. 4 StGB gewerbsmäßig sowie als Bandenmitglied handelte. Solche Angaben finden sich zwar nicht in den fallübergreifenden Feststellungen zur Vorgehensweise der Bandenmitglieder gemäß der Bandenabrede. Jedoch ist die Vorlage der total gefälschten dänischen Zulassungspapiere bei der Zulassungsstelle für die Fälle 4, 6 bis 9 ausdrücklich festgestellt; für die übrigen Fälle 1 bis 3 und 5 ergibt sich dies insbesondere aus der auf der Hand liegenden gleichförmigen behördlichen Handhabung.
cc) Der Angeklagte machte sich in den Fällen 1 bis 9 darüber hinaus wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 1 und 3 StGB) strafbar.
(1) Das vom Landgericht festgestellte jeweilige Bewirken der Eintragung der falschen FIN in der Zulassungsbescheinigung Teil I, die der Mitarbeiter der Zulassungsstelle als Amtsträger für den entwendeten und manipulierten PKW ausstellte, verwirklichte den Tatbestand des § 271 Abs. 1 StGB.
Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist - wie der Fahrzeugschein, den sie ersetzt hat - eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 Abs. 1 StGB, soweit sie den Zulassungsvorgang dokumentiert und ein wesentliches Legitimationspapier bei Verkehrskontrollen darstellt. Ihr öffentlicher Glaube umfasst auch die Identität des Fahrzeugs (s. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34 Rn. 19 f.). Nachdem die Identität jeweils in den Unterlagen des TÜV bestätigt wurde, konnte und wollte der ausstellende Amtsträger zu öffentlichem Glauben beurkunden, dass sich die dort angegebenen, in die Zulassungsbescheinigung Teil I aufgenommenen Identifizierungsmerkmale, insbesondere die FIN, auf das Kraftfahrzeug bezogen, das zuvor dem TÜV vorgeführt worden war und das nunmehr zum Straßenverkehr zugelassen wurde. Die Zulassungsbescheinigung Teil I dokumentierte somit einen unrichtigen Sachverhalt dergestalt, dass das zugelassene Fahrzeug mit einem dort unter anderem anhand der FIN beschriebenen Fahrzeug identisch sei (vgl. BGH aaO, Rn. 21; ferner LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 271 Rn. 55).
(2) Zudem ist der Qualifikationstatbestand des § 271 Abs. 3 StGB erfüllt, weil der Angeklagte nach den Feststellungen - jedenfalls in den Fällen 2 bis 9 - gegen Entgelt (Alternative 1) sowie - in sämtlichen Fällen - in der Absicht handelte, sich und die anderen Bandenmitglieder zu bereichern (Alternative 2). Zum einen erhielt der Angeklagte die „Provisionen“ zumindest auch als Gegenleistung (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB) für das Bewirken der Neuzulassung der PKW. Zum anderen stellte diese ein Mittel zur Erlangung von Vermögensvorteilen dar, indem sie den anschließenden Verkauf der Fahrzeuge ermöglichte. Diesbezüglich genügt der zielgerichtete Wille, mittels der inhaltlich unzutreffenden öffentlichen Urkunde einen mittelbaren Vorteil zu erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - 1 StR 698/86, BGHSt 34, 299, 303; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34 Rn. 22; OLG Hamm, Urteil vom 25. November 1955 - 3 Ss 1172/55, NJW 1956, 602; MüKoStGB/Freund, 3. Aufl., § 271 Rn. 48).
dd) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat, beging der Angeklagte in den Fällen 1 bis 9 außerdem jeweils eine Begünstigung (§ 257 Abs. 1 StGB).
Objektiv diente die Neuzulassung der PKW dazu, den Vortätern die aus den Diebstählen erwachsenen unmittelbaren Vorteile zu sichern und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands zu verhindern oder zu erschweren (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. November 1991 - 3 StR 450/91, BGHR StGB § 260 Gewerbsmäßig 2). Auf der Grundlage der Feststellungen versteht es sich überdies von selbst, dass es dem Angeklagten dabei subjektiv darauf ankam, durch die jeweilige Verschleierung der wahren Eigentumslage die erfolgreiche Durchführung der Veräußerungsgeschäfte zu ermöglichen und auf diese Weise sowohl die Entziehung der Fahrzeuge zugunsten der Geschädigten zu verhindern als auch zumindest dem an den Diebstählen beteiligten „T.“ die entsprechenden - bei ihm noch vorhandenen - wirtschaftlichen Werte zu sichern (s. BGH, Urteil vom 15. Mai 1952 - 4 StR 953/51, BGHSt 2, 362, 363 f.; MüKoStGB/Cramer, 3. Aufl., § 257 Rn. 22). „T.“ sollte als Vortäter Erlöse aus den Verkäufen erhalten; es entsprach dem gemeinsamen Tatplan, die Fahrzeuge „reinzuwaschen“ (UA S. 9). Die Bereicherungsabsicht des Angeklagten schließt seine Vorteilssicherungsabsicht im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB nicht aus. Vielmehr können die Delikte der Hehlerei und der Begünstigung insoweit gleichzeitig verübt werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 29. April 1998 - 2 StR 65/98, NStZ-RR 1998, 275, 276).
ee) Schließlich ist das Verhalten des Angeklagten in den Fällen 1 bis 9 als Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 und 4 Satz 2 StGB) zu bewerten.
Da die banden- und gewerbsmäßig sowie unter Einsatz von Einbruchwerkzeugen und elektronischen „Entwendungstools“ begangenen PKW-Diebstähle der Strafvorschrift des § 244a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 StGB unterfallen, sind sie taugliche Vortaten im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchst. a StGB. Indem der Angeklagte die Neuzulassung der entwendeten und manipulierten PKW unter Eintragung falscher FIN bewirkte, verschleierte er gemäß § 261 Abs. 1 Variante 2 StGB ihre Herkunft. Von dieser Tathandlungsalternative werden alle irreführenden Machenschaften umfasst, die darauf abzielen, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen - legalen - Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre Herkunft zu verbergen. Ausreichend ist ein zielgerichtetes Handeln, das konkret geeignet ist, den Herkunftsnachweis zu erschweren, ohne dass die Bemühungen des Täters zum Erfolg geführt haben müssen (s. BT-Drucks. 18/6389, S. 14; BGH, Urteil vom 27. Juli 2016 - 2 StR 451/15, NStZ 2017, 28, 29; MüKoStGB/Neuheuser, 3. Aufl., § 261 Rn. 67). Die Zulassung der Fahrzeuge unter veränderter FIN stellt ein solches irreführendes Verhalten zum Zweck der Täuschung über die deliktische Bemakelung dar. Dass sich der Vorsatz des Angeklagten auch auf die Eignung der PKW-Zulassungen zur Herkunftsverschleierung erstreckte, liegt auf der Hand.
ff) Die Konkurrenzen sind wie folgt zu bewerten:
(1) In den Fällen 1 bis 4 handelt es sich bei den Straftaten, die der Angeklagte einerseits durch die bestimmende Mitwirkung an der Veräußerung (gewerbsmäßige Bandenhehlerei und banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung) und andererseits durch die Vornahme der Neuanmeldung und -zulassung der PKW (banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung, schwere mittelbare Falschbeurkundung, Begünstigung und Geldwäsche) beging, jeweils um zwei verschiedene materiellrechtliche Taten. Zwischen diesen beiden Vorgängen, bei denen der Angeklagte sachlich ungleichartige Handlungen ausführte, lag in jedem Fall eine erhebliche Zeitspanne. Eine Verknüpfung der Vorgänge zu je einer einheitlichen Tat kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Solches vermag insbesondere auch die Bandenabrede nicht zu begründen.
In den Fällen 5 bis 9 entfaltete der Angeklagte keine gesonderte Tätigkeit im Rahmen der Veräußerung der PKW. Durch die Vornahme der Neuanmeldung und -zulassung förderte er stets auch den Verkauf. Insoweit liegt nur eine materiellrechtliche Tat pro Fall vor, im Rahmen derer der Angeklagte gegen alle aufgeführten Strafgesetze verstieß (banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung, schwere mittelbare Falschbeurkundung, Begünstigung und Geldwäsche sowie Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei und zur bandenund gewerbsmäßigen Urkundenfälschung).
Die einzelnen Delikte stehen, soweit sie eine materiellrechtliche Tat darstellen, zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB). Das gilt auch für das Verhältnis von Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei und Geldwäsche (zu versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei und Geldwäsche s. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - 2 StR 281/18, NJW 2019, 1311 Rn. 44 ff.).
(2) Soweit festgestellt ist, dass in den Fällen 2 und 3 der gestohlene Ford Kuga jeweils am 6. September 2013 an die Firma „N.“ bzw. „N.“ veräußert wurde, begegnet die Annahme des Landgerichts, diese Fälle seien im Verhältnis zueinander materiellrechtlich selbständig, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es liegt weder auf der Hand, dass die beiden PKW gemeinsam veräußert wurden, noch finden sich dafür zureichende Anhaltspunkte. Daher liegt insoweit ein Erörterungsmangel nicht vor. Eine Aufklärungsrüge mit dem Ziel, ein einheitliches Verkaufsgeschäft festzustellen, das - auch entgegen der rechtlichen Beurteilung in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Osnabrück - hinsichtlich dieser beiden (die Straftatbestände der § 259 Abs. 1, § 260a Abs. 1, § 267 Abs. 1 und 4 StGB erfüllenden) Veräußerungen Tateinheit begründete, ist nicht erhoben.
gg) § 265 StPO hindert den geänderten Schuldspruch nicht, weil auszuschließen ist, dass sich der - zuletzt in objektiver Hinsicht teilgeständige und bezüglich der Kenntnisse von den Vortaten weitgehend geständige - Angeklagte hiergegen anders hätte verteidigen können. Soweit in der Änderung des Schuldspruchs zugleich dessen partielle Verböserung liegt, steht dem die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 224/13, StV 2014, 617, 618; KK/Gericke, StPO, 8. Aufl., § 358 Rn. 18 mwN).
2. Der Strafausspruch unterliegt insgesamt der Aufhebung. Auch soweit in den Fällen 1 bis 4 die Verurteilung des Angeklagten wegen vier Fällen der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei jeweils in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung im Ergebnis aufrechterhalten bleibt, können die Einzelstrafen keinen Bestand haben. Dadurch, dass das Landgericht in diesen Fällen von einer statt zwei materiellrechtlichen Taten pro Fall ausgegangen ist, hat es seiner Strafzumessung - isoliert betrachtet - einen zu großen Unrechts- und Schuldumfang zugrunde gelegt. Denn der Schuldspruch in den Fällen 1 bis 4 jeweils wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung betrifft bei zutreffender Rechtsanwendung nur die Veräußerung der entwendeten und manipulierten PKW, während die Strafkammer auch deren jeweilige Neuanmeldung und -zulassung unter diese Strafnormen gefasst und damit bei der Bemessung der Höhe der Einzelstrafen berücksichtigt hat.
Die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen erweisen sich demgegenüber als rechtsfehlerfrei und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen durch das neue Tatgericht sind zulässig, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen, und im Hinblick auf die neuerlich zu bildende Gesamtstrafe geboten (s. unten C.).
3. Die Kompensationsentscheidung infolge rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ist frei von einem dem Angeklagten nachteiligen, auf die Sachbeschwerde beachtlichen Rechtsfehler. Sie wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht erfasst (s. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, NStZ 2010, 531 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 21. August 2018 - 3 StR 205/18, juris Rn. 18).
4. Die Einziehungsentscheidungen halten nur zum Teil der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB, Art. 316h Satz 1 EGStGB kann nur im Umfang von 4.235 € bestehen bleiben.
aa) Soweit das Landgericht im Fall 1 die Einziehung des Wertes des BMW 545i in Höhe von 5.000 € angeordnet hat, den der Angeklagte entgegennahm, auf sich zuließ und nutzte, hat es nicht Bedacht darauf genommen, dass die Wertersatzeinziehung nach § 73c Satz 1 und 2 StGB in dem Umfang nicht in Betracht kommt, in dem die Einziehung des erlangten Gegenstandes selbst möglich ist. Die Urteilsfeststellungen belegen nicht, dass der BMW 545i nicht mehr beim Angeklagten eingezogen werden kann.
bb) In den Fällen 2 bis 9 erhielt der Angeklagte als „Provision“ stets einen fixen Anteil des Taterlöses in einer Gesamthöhe von 6.000 € (§ 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB). Entgegen der vom Generalbundesanwalt in der Zuleitungsschrift geäußerten Ansicht führt die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 5 bis 9, auch wenn die Zahlungen - nicht ausschließbar - an den erfolgreichen Verkauf der PKW geknüpft waren, an dem der Angeklagte nicht als Mittäter mitwirkte, nicht zur teilweisen Aufhebung der hierauf bezogenen Einziehungsentscheidung. Denn nach den Urteilsfeststellungen flossen in diesen Fällen die „Provisionen“ von insgesamt 2.500 € dem Angeklagten aufgrund der Straftatbestände zu, die durch das Bewirken der Neuzulassung der entwendeten und manipulierten PKW erfüllt wurden (s. hierzu Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73 Rn. 23). Dass die Zahlungen - möglicherweise - unter der aufschiebenden Bedingung des erfolgreichen Verkaufs standen, berührt die Anwendung der §§ 73, 73c StGB nicht.
Die Wertersatzeinziehung von 6.000 € ist allerdings nach § 73c StGB nur insoweit zulässig, als die vereinnahmten Gelder nicht mehr gegenständlich beim Angeklagten vorhanden sind. Dies ist hinsichtlich des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 1.765 € zweifelhaft. Die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, ob es sich bei diesem Betrag um einen Teil der an den Angeklagten gezahlten „Provisionen“ handelt. Angegeben ist lediglich, der Betrag werde mit der Wertersatzeinziehung zu verrechnen sein (s. UA S. 47). Ein derartiges in die Strafvollstreckung verlagertes Vorgehen sieht das Gesetz allerdings nicht vor.
b) Die Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 1.765 € erweist sich als rechtsfehlerhaft. Diesbezüglich ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Wie ausgeführt, ist in den Urteilsgründen weder festgestellt, dass es sich bei dem Betrag um einen Teil der als „Provisionen“ vereinnahmten Gelder handelt (§ 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB), noch ist die Überzeugung der Strafkammer dargetan, dass der Angeklagte ihn im Sinne von § 73a Abs. 1 StGB durch nicht verfahrensgegenständliche rechtswidrige Taten oder für sie erlangte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, juris Rn. 8).
c) Schließlich hat die Einziehung des Smartphones keinen Bestand. Zur Begründung teilen die Urteilsgründe lediglich mit, der Angeklagte habe mit dem Smartphone „konspirative Gespräche geführt“ und es sei somit Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB (UA S. 47). Die Urteilsgründe belegen allerdings nicht, dass das Smartphone konkret zur Vorbereitung oder Begehung der abgeurteilten Taten gebraucht oder bestimmt wurde.
Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.
Bei der Gesamtstrafenbildung wird die nunmehr zuständige Strafkammer zu prüfen haben, inwieweit - über die vier im angefochtenen Urteil einbezogenen Vorstrafen hinaus - die zwei Geldstrafen aus den Erkenntnissen des Amtsgerichts Bremen vom 24. März 2017 und des Amtsgerichts Syke vom 31. August 2017 mit den Einzelstrafen gesamtstrafenfähig sind, die für die im hiesigen Verfahren abgeurteilten Taten festzusetzen sind. Das hängt davon ab, ob die diesen Erkenntnissen zugrundliegenden Taten vor dem 12. September 2016 - dem Tag der Verhängung der zeitlich ersten der vier schon bislang einbezogenen Vorstrafen - materiell beendet und am 31. Mai 2018 - dem Tag der Verkündung des angefochtenen Urteils (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18, juris Rn. 9) - noch nicht im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StPO erledigt waren. Im Hinblick auf die beiden weiteren Vorverurteilungen werden daher in den Gründen des neuerlichen Urteils die entsprechenden Tatzeiten und gegebenenfalls die zugehörigen Vollstreckungsstände mitzuteilen sein.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 124
Externe Fundstellen: NJW 2020, 1080; NStZ 2020, 273; StV 2020, 660
Bearbeiter: Christian Becker