HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 189
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 582/19, Beschluss v. 18.12.2019, HRRS 2020 Nr. 189
1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. Juni 2019, soweit es diesen Angeklagten und die frühere Mitangeklagte Me. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte M. der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in elf Fällen und die Mitangeklagte Me. der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in sieben Fällen schuldig sind.
Die gegen die beiden Angeklagten im Fall II. 9 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in zwölf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und die frühere Mitangeklagte Me. wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; ferner hat es gegen beide Angeklagte eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten M., mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Änderung des Schuldspruchs ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die frühere Mitangeklagte Me. zu erstrecken.
1. Die Annahme zweier selbständiger, realkonkurrierender Hehlereihandlungen des Angeklagten und der Mitangeklagten Me. in den Fällen II. 8 und 9 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen drangen die Mitangeklagten C. und T. sowie der gesondert verfolgte Mi. in der Nacht vom 21. auf den 22. März 2018 in H. in die Geschäftsräume der G. GmbH und der benachbarten Tischlerei S. GmbH ein. In welchen der Betriebe die Täter zuerst einbrachen, konnte die Strafkammer nicht feststellen. Jedenfalls luden die Täter im Fall II. 8 der Urteilsgründe die Beute in ein Fahrzeug, in das sie auch die im Fall II. 9 entwendeten Werkzeuge und Spezialgeräte verbrachten. Sodann fuhren sie „unmittelbar zur Garage der Familie M. /Me. …, die das Diebesgut ankaufte“ (UA 23). Das Verhalten des Angeklagten und der Mitangeklagten Me. ist demnach in den in Rede stehenden Fällen als eine einheitliche Tat der Hehlerei zu bewerten. Die Urteilsgründe belegen keine rechtlich selbständigen Ankaufhandlungen der Angeklagten.
b) Da ergänzende tatsächliche Feststellungen, welche eine andere Beurteilung der Konkurrenzfrage rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. In Folge der Schuldspruchänderung entfällt die im Fall II. 9 der Urteilsgründe gegen den Angeklagten M. verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Die im Fall II. 8 verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bleibt als alleinige Einzelstrafe bestehen. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Der Senat kann ? ausgehend von der Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ? im Blick auf die verbleibenden weiteren zehn Einzelfreiheitsstrafen ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses, die den Unrechtsund Schuldgehalt des Tuns des Angeklagten unberührt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2010 ? 4 StR 374/10, NStZ-RR 2011, 79, 80), auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
c) Die Abänderung des Schuldspruchs in den Fällen II. 8 und 9 der Urteilsgründe ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die nichtrevidierende frühere Mitangeklagte Me. zu erstrecken. Infolgedessen entfällt bei ihr die im Fall II. 9 verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Auch bei ihr kann der Senat ? ausgehend von der gegen diese Angeklagte unter anderem im Fall II. 8 verhängten Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ? ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
2. Der nur geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten M. rechtfertigt es nicht, diesen Angeklagten auch nur teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 189
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2020, 103
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner