HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 419
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 482/16, Urteil v. 26.01.2017, HRRS 2017 Nr. 419
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 16. Juni 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen der Taten 6 und 7 freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Wohnungseinbruchdiebstahls, des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls, des versuchten Diebstahls sowie der Körperverletzung freigesprochen. Mit ihrer wirksam auf den Freispruch vom Vorwurf des Wohnungseinbruchdiebstahls (Tat 7) und des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls (Tat 6) beschränkten Revision greift die Staatsanwaltschaft, gestützt auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts, in erster Linie die Beweiswürdigung an. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht hatte zunächst vom 18. Februar 2016 an gegen den Angeklagten sowie die Mitangeklagten T. und A. stattgefunden, denen noch eine Vielzahl anderer Diebstahlstaten vorgeworfen wurde. Am 16. Juni 2016, dem Tag der Verkündung des angefochtenen Urteils, hat die Strafkammer das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt. Sie hat ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil sie sich nicht von seiner Täterschaft hat überzeugen können.
1. Zu den dem Angeklagten mit der Anklage vom 6. September 2013 zur Last gelegten Taten 6 und 7, die Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Am 6. Juli 2012 zwischen 12.55 Uhr und 13.04 Uhr versuchten sich zwei unbekannte Männer durch Aufhebeln der Terrassentür Zutritt zu einem Wohnhaus in Oldenburg zu verschaffen. Als dadurch die Alarmanlage ausgelöst wurde, flüchteten sie. Sie stiegen in einen in der Nähe abgestellten dunkelgrünen PKW VW Golf, der unmittelbar anschließend, von einem dritten „südländisch aussehenden“ unbekannten Mann gesteuert, davonfuhr (Tat 6).
Am selben Tag zwischen 12.00 Uhr und 13.50 Uhr brachen Unbekannte in ein Wohnhaus in Ovelgönne ein, indem sie eine Terrassentür aufhebelten. Sie entwendeten hieraus neben Bargeld und Wertsachen eine blaue Geldkassette mit Papieren sowie eine dunkelblaue Stofftasche und eine rote Nylontasche (Tat 7).
Am selben Tag gegen 13.50 Uhr sahen Polizeibeamte an einer Stelle ca. 28 km vom Tatort in Oldenburg (Tat 6) und ca. 3 km vom Tatort in Ovelgönne (Tat 7) entfernt das bei der Tat 6 verwendete Fluchtfahrzeug. Nach ca. zehnminütiger Verfolgung hielten sie es an. Es war mit dem Angeklagten und den beiden früheren Mitangeklagten T. und A. besetzt; der Angeklagte saß am Steuer. Bei der Durchsuchung des PKW wurden die bei der Tat 7 entwendete blaue, nunmehr leere Geldkassette und die beiden Taschen aufgefunden.
2. Ihre fehlende Überzeugung davon, dass der zur Sache schweigende Angeklagte an den Taten 6 und 7 beteiligt war, hat die Strafkammer unter Berücksichtigung der Feststellungen zum Erkennen und Überprüfen des PKW durch Polizeibeamte im Wesentlichen wie folgt begründet:
Keiner der beiden Tatzeugen der Tat 6, die jeweils Teile des Geschehens beobachtet hatten, habe den Angeklagten als einen der Täter erkannt. Die Zeugin G. habe den Fahrer des PKW als ca. 25 Jahre alten Südländer beschrieben, während der Angeklagte zur Tatzeit 38 Jahre (richtig: 37 Jahre) alt gewesen sei. Wesentliche Teile der Diebesbeute aus der Tat 7 seien in dem kontrollierten und durchsuchten PKW nicht aufgefunden worden. Es sei möglich, dass dieser nicht am Tatort in Ovelgönne gewesen sei, aber auch, dass vor der polizeilichen Verfolgung und Kontrolle ein Insassenwechsel stattgefunden habe.
Der Freispruch vom Vorwurf des Wohnungseinbruchdiebstahls und des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Revisionsführerin meint - die ihm zugrundeliegende Beweiswürdigung Rechtsfehler aufweist oder ob das angefochtene Urteil in Einzelpunkten nicht den Anforderungen genügt, die aus sachlich-rechtlichen Gründen an die Darstellung eines freisprechenden Erkenntnisses zu stellen sind; denn zutreffend beanstandet die Staatsanwaltschaft jedenfalls, dass das Landgericht seiner Kognitionspflicht (vgl. § 264 Abs. 1 StPO) nicht nachgekommen ist, weil es das von der Anklage erfasste Gesamtgeschehen der Taten 6 und 7 rechtsfehlerhaft nicht vollständig gewürdigt hat.
Die umfassende Kognitionspflicht des Tatgerichts gebietet es, die Anklage, wie sie im Eröffnungsbeschluss zugelassen ist, zu erschöpfen, also die den Untersuchungsgegenstand bildende angeklagte Tat restlos nach allen tatsächlichen (§ 244 Abs. 2 StPO) und denkbaren rechtlichen (§ 265 StPO) Gesichtspunkten aufzuklären und abzuurteilen, ohne Rücksicht auf die der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 8. November 2016 - 1 StR 492/15, juris Rn. 53; Beschluss vom 24. September 2009 - 3 StR 280/09, StV 2010, 131, 132; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 37 mwN).
Das Landgericht hat sich nur damit befasst, ob der Angeklagte bei den Taten 6 und 7 einer der unbekannten Täter war, die die Einbruchsdiebstahlshandlungen unmittelbar - gemeinschaftlich - ausführten, oder mit ihnen in dem Fluchtfahrzeug von den Tatorten davonfuhr. Die Urteilsgründe verhalten sich weder zu einer anderweitigen Beteiligung des Angeklagten an den Diebstahlstaten noch zu den selbständigen Anschlussdelikten der §§ 257 ff. StGB. Diese Bewertung des Tatgeschehens erschöpft die zugelassene Anklage nicht.
1. Im Hinblick auf die Verletzung der Kognitionspflicht ist von Folgendem auszugehen:
Die Beweiswürdigung des Landgerichts steht und fällt mit der von ihm in Betracht gezogenen Möglichkeit eines Insassenwechsels in dem vom Angeklagten gelenkten PKW VW Golf im Vorfeld der am 6. Juli 2012 gegen 13.50 Uhr beginnenden polizeilichen Verfolgung. Der Angeklagte wäre nur dann nicht an der Tat 6 (versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl in Oldenburg) unmittelbar beteiligt gewesen, wenn er in den PKW, erst nachdem dieser vom Tatort in Oldenburg davongefahren war, anstelle eines anderen Insassen eingestiegen wäre.
Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen war das Fahrzeug, in dem Teile der Beute der Tat 7 (Wohnungseinbruchdiebstahl in Ovelgönne) aufgefunden wurden, das Fluchtfahrzeug bei der Tat 6. Diese Tat hatte sich am selben Tag zwischen 12.55 Uhr und 13.04 Uhr ereignet, ca. 55 bzw. 46 Minuten bevor Polizeibeamte den PKW erstmals sahen. Die Fahrzeit mit dem PKW bei normalem Verkehr vom Tatort bis zu dieser Stelle hat die Strafkammer dabei auf ca. 25 Minuten veranschlagt.
Der Frage, inwieweit die beiden früheren Mitangeklagten T. und A. an den Taten 6 und 7 beteiligt waren, ist die Strafkammer nicht weiter nachgegangen. Im Hinblick auf die Täterschaft der beiden früheren Mitangeklagten wären indes weitergehende Feststellungen ersichtlich in Betracht gekommen. Insbesondere die in den Urteilsgründen wiedergegebenen polizeilichen Ermittlungsergebnisse zu zwei der im PKW aufgefundenen Mobiltelefone hätten indizielle Bedeutung für die Tatbeteiligung der früheren Mitangeklagten haben können; eine Würdigung der Ermittlungen durch die Strafkammer ist aber unterblieben.
2. Vor diesem Hintergrund hätte das Landgericht erörtern müssen, inwieweit der Angeklagte, soweit er das Fluchtfahrzeug als Fahrer erst nach den Diebstahlstaten übernahm, an diesen anderweitig beteiligt war oder selbständige Anschlussdelikte beging.
Angesichts dessen, dass das Zeitfenster zwischen der Tat 6 und der polizeilichen Verfolgung des PKW - zumal bei Berücksichtigung der Fahrzeit - vergleichsweise schmal war, in dem PKW offen ein Teil des Diebesguts aus der Tat 7 lag und, was mangels Aufklärung im Rahmen der Revision der Staatsanwaltschaft zu unterstellen ist, sich zwei der drei Mittäter darin befanden, hätte es ferngelegen, dass der Angeklagte undolos handelte.
Erörterungsbedürftig waren daher eine psychische Beihilfe zu den Diebstahlstaten und eine Begünstigung, gegebenenfalls auch eine Hehlerei, wobei eine mögliche Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage ebenfalls in den Blick zu nehmen gewesen wäre (s. hierzu BGH, Urteil vom 21. Oktober 1970 - 2 StR 316/70, BGHSt 23, 360; Beschluss vom 16. Dezember 1988 - 3 StR 509/88, NJW 1989, 1490; MüKoStGB/Maier, 2. Aufl., § 259 Rn. 193 ff.; S/S/Stree/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 259 Rn. 58 mwN):
Eine psychische Beihilfe (§ 27 StGB) könnte darin bestehen, dass der Angeklagte bereits im Vorfeld der Taten eine Zusage erteilte, das Fluchtfahrzeug zu übernehmen und/oder beim Transport der Beute behilflich zu sein. Anderenfalls (vgl. § 257 Abs. 3 StGB) kommt eine Begünstigung (§ 257 Abs. 1 StGB) in Betracht, indem der Angeklagte durch das Steuern des Fahrzeugs die Mitangeklagten T. und A. mit dem Ziel unterstützte, ihnen mit zunehmender Entfernung vom Tatort die Tatbeute weiter gegen Entziehung zu sichern. Auch eine Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) könnte gegeben sein, insbesondere wenn der Angeklagte (Mit-)Verfügungsgewalt an der Beute erlangt hatte, die er unabhängig vom Willen der Mitangeklagten auszuüben in der Lage war (s. hierzu BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 175 f.; Beschlüsse vom 13. November 1992 - 3 StR 412/92, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 8; vom 18. Februar 2004 - 2 StR 423/03, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 11).
3. Bei der denkbaren psychischen Beihilfe oder den genannten Anschlussdelikten und dem in der Anklage vom 6. September 2013 zu den Taten 6 und 7 geschilderten Sachverhalt handelt es sich um ein und dieselbe Tat im prozessualen Sinne.
Die Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 Abs. 1 StPO) ist der historische Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Zur Tat im prozessualen Sinn gehört - unabhängig davon, ob materiellrechtlich Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorliegt - das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt. Somit umfasst der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, selbst wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind. Bei der Beurteilung des Tatumfangs kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen - unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung - ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein zeitliches Zusammentreffen der einzelnen Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 2012 - 1 StR 542/11, NStZ-RR 2012, 355, 356; vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, juris Rn. 19).
Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang, der eine einheitliche prozessuale Tat begründet, besteht nicht nur zwischen verschiedenen Formen der Beteiligung an einer materiellrechtlichen Tat, sondern grundsätzlich auch zwischen Hehlerei oder Begünstigung (s. auch § 3 StPO) und dem Vordelikt (vgl. LR/Stuckenberg aaO, Rn. 104 f. mwN). Ob von diesem Grundsatz - bei Zugrundelegung einer natürlichen Betrachtungsweise - eine Ausnahme zu machen ist, wenn ein längerer zeitlicher Abstand zwischen den jeweiligen Handlungen gegeben ist (vgl. einerseits [weiter] BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 174; Beschluss vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523 f.; andererseits [enger] BGH, Urteil vom 29. September 1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 64; Beschlüsse vom 16. Oktober 1987 - 2 StR 258/87, BGHSt 35, 80; vom 25. Juni 2008 - 2 StR 226/08, bei Cierniak/Zimmermann, NStZ-RR 2011, 229; ferner KK/Kuckein, StPO, 7. Aufl., § 264 Rn. 7a mwN), kann hier dahinstehen. Denn zwischen den Taten 6 und 7 und der von der Polizei beobachteten Fahrt liegt ein enger zeitlicher Zusammenhang vor. Des Weiteren individualisiert schon der Anklagesatz der Anklageschrift vom 6. September 2013 den PKW VW Golf als bei den Taten 6 und 7 genutztes Fahrzeug und benennt den Angeklagten als Insasse bei der Tat 6 und als Fahrer bei der Tat 7.
Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 419
Bearbeiter: Christian Becker