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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 941

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 205/18, Beschluss v. 21.08.2018, HRRS 2018 Nr. 941


BGH 3 StR 205/18 - Beschluss vom 21. August 2018 (LG Verden)

Prüfung der möglichen Verneinung eines besonders schweren Falles des Betruges trotz eines verwirklichten Regelbeispiels (Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe).

§ 263 Abs. 1, Abs. 3 StGB; § 27 StGB

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 30. August 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

In den Fällen, in denen sich die Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug strafbar gemacht haben (Angeklagter L. : Fälle II. 1. bis 3. der Urteilsgründe; Angeklagter B. : Fall II. 3. der Urteilsgründe), erweisen sich zwar die Urteilsausführungen zur Strafrahmenwahl als rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat in sämtlichen dieser Fälle den nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten) zugrunde gelegt. Bei der jeweiligen Prüfung, ob trotz des verwirklichten Regelbeispiels des Vermögensverlusts großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alternative 1 StGB) ein besonders schwerer Fall zu verneinen und daher vom Grundstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren) auszugehen ist, hat das Landgericht nicht die gebotene Gesamtwürdigung unter Einbeziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe vorgenommen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2015 - 2 StR 369/15, StV 2016, 565; vom 28. November 2017 - 3 StR 272/17, juris Rn. 38; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1143 f. mwN; eingehend zur entsprechenden Prüfungsreihenfolge hinsichtlich des Sonderstrafrahmens eines minder schweren Falls s. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 423/17, NStZ-RR 2018, 104; vom 22. März 2018 - 3 StR 625/17, juris Rn. 8).

Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht (vgl. § 337 Abs. 1 StPO). Es ist auszuschließen, dass das Landgericht, soweit es in den benannten Fällen von der Regelwirkung abgesehen hätte, auf mildere Einzelstrafen erkannt hätte; denn es hat sich bei der Festsetzung der Höhe der verhängten Freiheitsstrafen am unteren Rand des Strafrahmens orientiert.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 941

Bearbeiter: Christian Becker