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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 136

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, AK 86/23, Beschluss v. 20.12.2023, HRRS 2024 Nr. 136


BGH AK 86/23 - Beschluss vom 20. Dezember 2023 (OLG Frankfurt am Main)

Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; Haftgrund der Schwerkriminalität; besondere Schwierigkeit und besonderer Umfang der Ermittlungen); Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens; mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung.

§ 112 StPO; § 121 StPO; § 83 Abs. 1 StGB; § 129a StGB

Entscheidungstenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main übertragen.

Gründe

I.

Der Angeschuldigte ist am 22. Mai 2023 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2023 (1 BGs 779/23) festgenommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich seit November 2021 bis zum 7. Dezember 2022 mitgliedschaftlich an einer Vereinigung beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) gerichtet gewesen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Der Generalbundesanwalt hat wegen der vorstehenden Tat unter dem 8. Dezember 2023 Anklage zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhoben. In der Anklageschrift hat er das Tatgeschehen in rechtlicher Hinsicht - über den Haftbefehl hinaus - als tateinheitliche (§ 52 Abs. 1 StGB) Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 StGB gewürdigt.

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Der Angeschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.

a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

aa) Der Angeschuldigte gehörte wie die Mitangeschuldigten und die im vorliegenden Ermittlungskomplex gesondert Verfolgten der sogenannten Reichsbürger- und QAnon-Bewegung an. Sie schlossen sich spätestens im November 2021 zu einer auf längere Dauer angelegten Organisation zusammen, die sich zum Ziel setzte, die bestehende staatliche Ordnung in Deutschland insbesondere durch den Einsatz militärischer Mittel und Gewalt gegen staatliche Repräsentanten zu überwinden und durch eine eigene, bereits in Grundzügen ausgearbeitete Staatsform zu ersetzen. Sie lehnten die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und deren Institutionen ab. Die Organisation schottete sich rigoros ab. Ihre Mitglieder, die nach außen nahezu unscheinbar in verschiedenen Funktionen am Gesellschaftsleben teilnahmen, mussten sich ihr gegenüber bei Androhung der Todesstrafe schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichten. Auf der Grundlage einer entsprechenden gemeinsamen Gesinnung erwarteten sie an einem unmittelbar bevorstehenden, aber noch nicht festgelegten „Tag X“ einen Angriff auf die oberste Ebene der staatlichen Führung der Bundesrepublik Deutschland durch die „Allianz“, einen Geheimbund bestehend aus Angehörigen ausländischer Regierungen, Streitkräfte und Geheimdienste.

Zum Zwecke der Umsetzung ihrer Umsturzpläne schufen die Angehörigen der Gruppierung organisatorische, hierarchische und verwaltungsähnliche Strukturen mit einem sogenannten Rat als zentralem Gremium und einem militärischen Arm. Dieser von ihnen vereinfacht als das „Militär“ bezeichnete Teil der Organisation sollte im Zuge des Angriffs durch die „Allianz“ die noch verbleibenden Institutionen und Repräsentanten des Staates mit Waffengewalt bekämpfen und die Macht durch ein deutschlandweites Netz von sogenannten Heimatschutzkompanien absichern. Die Mitglieder der Vereinigung waren der Überzeugung, ein zeitlich noch nicht feststehendes, tagesaktuelles Ereignis werde als Startsignal der „Allianz“ an sie zu werten sein, selbst aktiv zu werden und mit Gewalt gegen staatliche Stellen vorzugehen. Ferner plante der engste Führungszirkel der Vereinigung das gewaltsame Eindringen einer bewaffneten Gruppe in das Reichstagsgebäude mit dem Ziel, Abgeordnete, Kabinettsmitglieder sowie deren Mitarbeiter zu verhaften und abzuführen; hierfür war er bereits in konkrete Vorbereitungshandlungen eingetreten. Die an der Planung und Vorbereitung der Vorhaben Beteiligten rechneten jeweils mit der Tötung zahlreicher Menschen und nahmen dies billigend in Kauf. Im Einzelnen:

(1) Der von den Mitgliedern der Organisation unter der Führung des Mitangeschuldigten R. geschaffene, hierarchisch aufgebaute Rat beschäftigte sich in regelmäßig stattfindenden Sitzungen mit der Errichtung künftiger staatlicher Strukturen, die an die Stelle der geltenden freiheitlich-demokratischen Grundordnung treten sollten. In den Rat wurden Personen aufgenommen, die als besonders vertrauenswürdig angesehen wurden und die dafür vorgesehen waren, an ministerielle Aufgabenverteilungen angelehnte Zuständigkeiten wahrzunehmen. So verfügte der Rat - vergleichbar mit einem Kabinett einer regulären Regierung - über die von einzelnen gesondert Verfolgten besetzten Ressorts „Justiz“, „Außen“, „Gesundheit“, „Bildung“ und „Militär“. Der Mitangeschuldigte R. suchte zudem auf verschiedenen Wegen Kontakt zur russischen Regierung, mit der Vorbereitungen für Friedensverhandlungen getroffen werden sollten. Die Mitglieder hatten die ideologische Überzeugung, bis zum Abschluss eines noch mit den alliierten Siegermächten des Zweiten Weltkrieges auszuhandelnden Friedensvertrages gelte das Kriegsrecht unter Anwendung der Haager Landkriegsordnung fort.

(2) Da den Mitgliedern des Rates und allen weiteren Angehörigen der Vereinigung bewusst war, dass der angestrebte Systemwechsel nicht auf friedlichem Weg zu erreichen war, wurde neben dem Rat ein militärischer Arm geschaffen. Der Mitangeschuldigte P., ein ehemaliger Kommandant eines Fallschirmjägerbataillons der Bundeswehr, führte das „Militär“. Weil er in dieser Funktion zugleich Mitglied des Rates war, bildete er das maßgebliche Bindeglied zwischen beiden Ebenen. Weitere Mitglieder des militärischen Arms waren unter anderem die Mitangeschuldigten Oberst a.D. E., der an der Gründung des Kommando Spezialkräfte der Bundeswehr (KSK) beteiligt gewesen war, und W., ein ehemaliger Kommandosoldat des KSK.

Zum Zwecke des Aufbaus von Militärverwaltungsstrukturen setzte der Mitangeschuldigte P. den „M Stab“ ein, der unter seiner Leitung alle Aktivitäten des „Militärs“ koordinierte. Dieser Führungsstab war damit befasst, neue Mitglieder insbesondere aus den Reihen des KSK und der Polizei zu rekrutieren, zudem damit, Waffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände zu beschaffen, wobei mehrere Mitangeschuldigte und gesondert Verfolgte bereits über eigene Waffen verfügten. Ferner plante der Stab die zukünftige Unterbringung und Verpflegung der „neuen deutschen Armee“. Hierfür besuchten einige Mitangeschuldigte und gesondert Verfolgte unter Vorlage des Truppenausweises eines von ihnen Kasernen im Bundesgebiet. Auch organisierten Mitglieder des „Militärs“ zur Vorbereitung des geplanten Umsturzes Schießübungen und führten diese durch. Daneben arbeitete der militärische Zweig an der Schaffung einer eigenen, abhörsicheren Kommunikations- und IT-Struktur. Zu diesem Zweck wurde er in erheblichem Umfang von Mitgliedern des Rates finanziell unterstützt.

Parallel dazu begann der militärische Arm der Organisation, ein bundesweites System unter den „M Stab“ eingegliederter regionaler Heimatschutzkompanien aufzubauen. Dabei handelte es sich nach der Vorstellung der Beteiligten um militärisch organisierte, bewaffnete und kasernierte Verbände. Zu deren Aufgaben gehörte insbesondere die - als „Säuberungen“ oder „Aufräumarbeiten“ bezeichnete - unter Einsatz von Kriegs- und Schusswaffen ausgeführte Beseitigung der nach dem Angriff der „Allianz“ verbleibenden Institutionen und Repräsentanten des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats. Nach der „Befreiung“ sollten die Heimatschutzkompanien zur Absicherung der Macht der Organisation als Armee und Polizei fungieren. Beabsichtigt war, dass sie Kasernen, Waffen und sonstige Ausrüstung der Bundeswehr übernehmen, die ihrerseits aufgelöst werden sollte. Bis zum 7. Dezember 2022 gelang es der Vereinigung, einen Grundstock für eine Vielzahl von Heimatschutzkompanien zu legen. Zwei solcher Untergruppen existierten bereits, darunter die Heimatschutzkompanie in Ho. .

(3) Der engste Führungszirkel der Organisation plante - ohne Beteiligung des Angeschuldigten - zudem das gewaltsame Eindringen in das Reichstagsgebäude mit dem Ziel, Regierungsmitglieder und Abgeordnete festzunehmen sowie in Handschellen abzuführen. Alle in dieses Unternehmen Involvierten wussten, dass es nur durch Anwendung von auch tödlicher Waffengewalt gegen die Polizei und Sicherheitskräfte des Deutschen Bundestages durchgeführt werden konnte. Für dieses Vorhaben trafen sie bereits substantielle Vorbereitungen.

(4) Der Angeschuldigte trat der Vereinigung spätestens im November 2021 bei. Er nahm an mehreren Treffen der Gruppierung teil. Ferner war er Mitglied der Chatgruppe“ “, in der Zusammenkünfte von Mitgliedern koordiniert und Informationen zum Thema Heimatschutz übersandt wurden. Darüber hinaus finanzierte er im großen Umfang die Organisation, indem er an den Mitangeschuldigten E. und den gesondert verfolgten Ric. mehrere zehntausend Euro überwies. Überdies beschäftigte sich der Angeschuldigte mit möglichen Kabinettsmitgliedern einer neuen Regierung in Deutschland und versandte eine entsprechende Kandidatenliste an den Mitangeschuldigten E. Schließlich leitete der Angeschuldigte an die Mitangeschuldigten F. und E. eine Aufstellung mit Namen sowie dienstlichen Anschriften aktueller Bürgermeister, Landräte und Bundestagsabgeordneter weiter.

(5) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2023, die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Mai 2023 und dessen Zuschrift vom 15. November 2023 Bezug genommen.

bb) Der vorstehend geschilderte Sachverhalt unterliegt uneingeschränkt der Prüfung durch den Senat. Der vollzogene Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2023, der allein Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens nach §§ 121, 122 StPO und zu dessen Anpassung oder Erweiterung nur das gemäß § 126 Abs. 1 oder 2 StPO zuständige Gericht befugt ist (s. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 3; vom 22. Juli 2022 - AK 17/20, juris Rn. 4), verhält sich zwar nicht zu den mutmaßlichen Beteiligungshandlungen im Januar und März 2022. Jedoch umfasst die haftbefehlsgegenständliche Tat im verfahrensrechtlichen Sinne auch dieses Geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 17 [vorgesehen für BGHSt]).

b) Der dringende Tatverdacht gründet sich im Wesentlichen auf Erkenntnisse des Bundeskriminalamts, der Landeskriminalämter Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen, der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst, die maßgeblich auf G 10-Maßnahmen - insbesondere Telefonüberwachung und Observation nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a, Abs. 2 G 10 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB - zurückzuführen sind. Die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind für die Zwecke der Strafverfolgung freigegeben und gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 G 10, § 161 Abs. 3 Satz 1 StPO in das Ermittlungsverfahren überführt worden. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse werden durch die weiteren Ermittlungen - insbesondere durch die Auswertung der im Rahmen der Durchsuchungen am 7. Dezember 2022 aufgefundenen Asservate sowie die Angaben mehrerer Mitangeschuldigter und gesondert Verfolgter im Rahmen ihrer verantwortlichen Vernehmungen - gestützt. Im Einzelnen:

aa) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der ideologischen Ausrichtung und Ziele der Vereinigung sowie der von ihren Mitgliedern geteilten Verschwörungstheorien beruht auf Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, wie sie sich aus entsprechenden Mitteilungen vom 15. November und 19. August 2022 ergeben. Diese werden bestätigt durch zahlreiche aufgezeichnete Telefonate der Mitangeschuldigten R. und P. sowie die gesondert verfolgten We., L., Pf., T., H. und Ha. Deren Inhalt wird weiter gestützt durch die Auswertung einer Vielzahl sichergestellter Schriftstücke, Chats und Angaben der gesondert verfolgten S., Ha. und Z. sowie der Mitangeschuldigten F. und M. .

bb) Aufbau und Struktur der Vereinigung, deren terroristische Zwecksetzung und die bereits entfalteten Aktivitäten ergeben sich ebenfalls aus überwachten Telefongesprächen von Mitangeschuldigten und gesondert Verfolgten. Die hierdurch bekannt gewordenen Treffen der Mitglieder des Rates werden durch mehrere Observationsmaßnahmen, Angaben der Mitangeschuldigten F. und M., sichergestellte Chats, Protokolle der Ratssitzungen und hierüber gefertigte handschriftliche Aufzeichnungen belegt. Der Aufbau des militärischen Arms ist Vortragsunterlagen, Mitgliederlisten und Gesamtübersichten zu entnehmen, die beim gesondert verfolgten Me. sowie bei dem Mitangeschuldigten P. und dem gesondert verfolgten We. sichergestellt worden sind. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse werden durch die Angaben des Mitangeschuldigten F. und des gesondert verfolgten Hep. bestätigt.

Die Ausrichtung auf die Begehung von Katalogtaten im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird belegt durch zahlreiche bei den gesondert verfolgten Me., S., Ri. und We. aufgefundene Unterlagen zur Einrichtung und Bewaffnung der Heimatschutzkompanien. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse werden bestätigt durch gesicherte Chatkommunikation zwischen den gesondert verfolgten S. und Ha. Die Bemühungen, Waffen, Munition und weiteres militärisches Ausrüstungsmaterial zu beschaffen, beruhen auf Erkenntnissen aus Telekommunikationsüberwachungs- und Observationsmaßnahmen. Im Rahmen der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen sind hiermit korrespondierend 273 Schusswaffen, 259 Hieb- und Stichwaffen, mehr als 80.000 Munitionsteile, davon über 44.000 Patronen, sowie zahlreiche Satellitentelefone sichergestellt worden.

Die Teilnahme an gemeinsamen Schießübungen einiger Mitglieder stützt sich auf sichergestellte Unterlagen der Schießanlage und Chatverkehr. Das gezielte Aufsuchen und Auskundschaften von Kasernen der Bundeswehr durch Mitangeschuldigte und gesondert Verfolgte wird belegt durch die Auswertung der Geokoordinaten ihrer Mobiltelefone, sichergestellte Unterlagen, die Bekundungen des Mitangeschuldigten F. sowie der gesondert verfolgten Hep. und Be. Die Rekrutierungsbemühungen einiger Mitstreiter werden bestätigt durch die Angaben der gesondert verfolgten S. und Re. sowie des Mitangeschuldigten F. Ferner sind Fragebögen aufgefunden worden, die sich an potentielle Bewerber richteten. Der Aufbau der Heimatschutzkompanien wird belegt durch Mitgliederlisten, Kartenmaterial, verschriftete Aufstellungen über Aufgabenverteilungen, innere Struktur, regionale Ausrichtung und Ausrüstungsgegenstände, Angaben der gesondert verfolgten S. und Ha. und des Mitangeschuldigten F. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Finanzierung der Vereinigung beruht auf dem Ergebnis entsprechender Finanzermittlungen.

cc) Der dringende Verdacht betreffend die Vorbereitungshandlungen für eine bewaffnete Erstürmung des Reichstagsgebäudes stützt sich ebenfalls auf Erkenntnisse aus Observations- und Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen. Diese werden bestätigt durch die insoweit geständigen Einlassungen der gesondert verfolgten S. und Ra. sowie des Mitangeschuldigten F. Ferner sind auf dem Mobiltelefon des Mitangeschuldigten W. mehrere - im Beisein der Mitangeschuldigten M. gefertigte - Videos vom Paul-Löbe-Haus, dessen unterirdischen Zugängen zu anderen Gebäuden des Regierungsviertels einschließlich des Reichstagsgebäudes und vom Inneren des Plenarsaals des Deutschen Bundestages sichergestellt worden.

dd) Die Erkenntnisse zu den konkreten Beteiligungshandlungen des Angeschuldigten beruhen zunächst auf den Einlassungen des Mitangeschuldigten F. Dieser hat angegeben, dass der Angeschuldigte an zwei Treffen der Gruppierung mitwirkte. Die Auswertung des Chatverkehrs zwischen dem Angeschuldigten und anderen Mitgliedern der Gruppierung bestätigt seine Teilnahme an weiteren Treffen der Vereinigung. Die Ergebnisse der Auswertung seines Mobiltelefons belegen seine Mitgliedschaft in der Chatgruppe“ “. Die bei ihm sichergestellten E-Mails stützen den dringenden Verdacht, dass er militärische Ziele verfolgte („es wird eine militärische Lösung geben, die ihre Auswirkungen bald zeigen wird“). Die Erkenntnisse zu seinen Überweisungen an Vereinigungsmitglieder beruhen auf den Ergebnissen entsprechender Finanzermittlungen und auf sichergestellten Überweisungsformularen. Hiermit korrespondieren die Angaben des Mitangeschuldigten F. („der Heu. erzählt, dass er finanziell unterstützt hat“) und der Inhalt zweier E-Mails des Angeschuldigten an den gesondert verfolgten C., wonach der Angeschuldigte „in dieser Veranstaltung schon 151K versenkt habe“ und „in das Projekt mal stumpf 151 k€ investiert habe“. Die Auswertung seines Notebooks belegt darüber hinaus, dass er sich mit zukünftigen Kabinettsmitgliedern einer neuen deutschen Regierung beschäftigte.

ee) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2023, die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Mai 2023, dessen Zuschrift vom 15. November 2023 und die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in dessen Anklageschrift vom 8. Dezember 2023 verwiesen.

c) In rechtlicher Hinsicht hat sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB und durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Dies gilt ungeachtet dessen, dass er an der Planung und Vorbereitung zum bewaffneten Eindringen in das Reichstagsgebäude nicht beteiligt war.

aa) Es kann dahinstehen, ob er - wie vom Generalbundesanwalt in der Anklageschrift angenommen - außerdem die Voraussetzungen des § 129a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllte. Er ist jedenfalls der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB dringend verdächtig.

(1) Bei der Gruppierung um den Angeschuldigten, die Mitangeschuldigten und die gesondert Verfolgten handelte es sich hochwahrscheinlich um eine terroristische Vereinigung im Sinne der § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Denn sie bestand aus mehr als zwei Personen, war auf längere Dauer angelegt, hatte eine organisatorische Struktur und verfolgte mit der Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie der Schaffung eines neuen deutschen Staatswesens ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (s. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 30 [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 27; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 26; vom 30. März 2023 - StB 58/22, NStZ-RR 2023, 182, 183).

Dieses Ziel wollten die Mitglieder der Vereinigung nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen durch die Begehung von Katalogtaten im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB erreichen. Der Angeschuldigte wusste und fand sich um des von ihm verfolgten Zieles willen damit ab, dass es bei der vermeintlichen Unterstützung des Angriffs durch die „Allianz“ am „Tag X“ zu vorsätzlichen Tötungen von Repräsentanten des Staates und Amtsträgern gemäß §§ 211, 212 StGB kommen werde.

Dem steht nicht entgegen, dass der konkrete Eintritt des „Tages X“ - anders als das geplante bewaffnete Eindringen in das Reichstagsgebäude - scheinbar noch ungewiss war, die Gruppierung nach der Vorstellung der ihr Angehörigen die Begehung von Katalogtaten durch den Einsatz ihres „Militärs“ von einem Eingreifen der „Allianz“ abhängig machte und insoweit mit dem Eintritt eines zukünftigen Ereignisses verknüpfte. Hierzu gilt:

Eine Vereinigung ist dann auf die Begehung von Straftaten gerichtet, wenn dies der verbindlich festgelegte Zweck ist, zu dessen Erreichung sich die Mitglieder verpflichtet haben. Die Organisation der Vereinigung muss auf den Zweck der gemeinschaftlichen Begehung von Straftaten hin konzipiert sein. Nur dann vermag die Betätigung der Vereinigung die ihre besondere Gefährlichkeit begründende Eigendynamik zu entfalten, die Grund für die durch §§ 129 ff. StGB bestimmte Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes ist. Daraus folgt, dass der gemeinsame Wille zur Begehung von Straftaten fest gefasst sein muss und nicht nur vage oder insbesondere von dem Ergebnis weiterer Willensbildungsprozesse abhängig sein darf. Deshalb reicht es nicht aus, wenn sich die in der Vereinigung zusammengefassten Mitglieder bewusst sind, es könne bei der Verfolgung ihrer Pläne zu Straftaten kommen, sie diese mithin lediglich „ins Auge gefasst“ haben (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14, BGHSt 60, 166 Rn. 30; vom 21. Oktober 2004 - 3 StR 94/04, BGHSt 49, 268, 271 f.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 48; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 64).

Die Angehörigen der Gruppierung hatten ihren Entschluss, die staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland unter Anwendung von Waffengewalt gegen Repräsentanten des Staates zu beseitigen und sie durch eine eigene Staatsstruktur zu ersetzen, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand bereits fest gefasst. Dass der diesbezügliche Willensbildungsprozess innerhalb der Gruppe abgeschlossen war, zeigt sich in den vielfältigen Vorbereitungshandlungen des Angeschuldigten, der Mitangeschuldigten und der gesondert Verfolgten für den gewaltsamen Umsturz. So erwarben einzelne Mitglieder nicht nur Munition, zahlreiche militärische Ausrüstungsgegenstände und Fesselungsmaterialien, sondern suchten darüber hinaus mehrere Waffengeschäfte zum Erwerb von Schusswaffen auf und führten Schießübungen durch. Daneben hatte die Gruppierung bereits zwei Heimatschutzkompanien errichtet und betrieb den Aufbau weiterer; ihnen sollten im Fall der Realisierung der Umsturzpläne militärische und polizeiliche Aufgaben zukommen. Für die Ausführung war gerade kein neuer Tatentschluss, sondern nur der Eintritt eines unmittelbar bevorstehenden, lediglich zeitlich noch nicht feststehenden Ereignisses erforderlich. Die Gruppierung behielt sich damit gerade nicht die Begehung von Straftaten für die Zukunft bloß vor. Dies gilt umso mehr, als allein die Angehörigen der Gruppierung die Deutungshoheit darüber hatten, welches tagesaktuelle Ereignis der „Allianz“ zuzurechnen und als deren Startsignal an die Vereinigung zu werten sein sollte, selbst aktiv zu werden und mit Gewalt gegen staatliche Stellen vorzugehen. Die Mitglieder der Vereinigung hatten mithin nur noch darüber zu entscheiden, wann die Umsturzpläne umgesetzt werden. Trotz des bei objektiver Betrachtung teilweise fernliegenden Gedankenguts war somit die spezifische Gefährlichkeit der Vereinigung gegeben (s. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 34 [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 31; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 27; vom 30. März 2023 - StB 58/22, NStZ-RR 2023, 182, 184).

(2) Der Angeschuldigte gliederte sich nach dem aus dem Aktenmaterial ersichtlichen Erkenntnisstand spätestens November 2021 einvernehmlich in die Vereinigung ein. Er trug durch seine Teilnahme an den Treffen der Vereinigung und durch die Finanzierung der Gruppierung unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele des Zusammenschlusses bei. Somit beteiligte er sich hochwahrscheinlich als Mitglied an der Vereinigung (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der Beteiligung andererseits BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. mwN; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 6 Rn. 28 f.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 mwN).

bb) Darüber hinaus ist der Angeschuldigte der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 StGB dringend verdächtig.

(1) Nach § 83 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet. Ein solches Unternehmen ist eine Tat im Sinne des § 81 Abs. 1 StGB, wobei das Gesetz zwei Arten des mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt unternommenen (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB) Hochverrats erfasst: zum einen die Beeinträchtigung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland (§ 92 Abs. 1 StGB) im Sinne der Aufhebung ihrer Freiheit von fremder Botmäßigkeit, der Beseitigung ihrer staatlichen Einheit oder der Abtrennung eines zu ihr gehörenden Gebietes (Bestandshochverrat), zum anderen die - hier relevante - Änderung der auf dem Grundgesetz beruhenden verfassungsmäßigen Ordnung (Verfassungshochverrat). Diese umfasst jedenfalls die vom Grundgesetz vorgegebene staatsrechtliche Organisation, also die Verfassungsorgane und Verfassungseinrichtungen in ihrer vom Grundgesetz geschaffenen Form, sowie die auf dem Grundgesetz beruhenden Regeln der politischen Willensbildung und Staatsführung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 37 [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 34; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 33, jeweils mwN; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 81 Rn. 17 ff.). Ihre Änderung beinhaltet sowohl normative als auch faktische Eingriffe, durch welche Verfassungsnormen oder auf ihnen basierende Verfassungseinrichtungen und staatliche Organisationsstrukturen beseitigt oder auf Dauer funktionsunfähig gemacht werden (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 1954 - 6 StR 133/54, BGHSt 6, 352, 353; vom 6. Mai 1954 - StE 207/52, BGHSt 6, 336, 338 f.; Matt/Renzikowski/Becker, StGB, 2. Aufl., § 81 Rn. 3 f.). Der Gewaltbegriff des § 81 Abs. 1 StGB erstreckt sich nicht nur auf gegen Personen gerichtete körperliche Gewalt, sondern gegebenenfalls auch auf Beschädigungen oder Zerstörungen von Sachen, etwa Anschläge auf und Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 37 [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 34; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 33, jeweils mwN; Matt/Renzikowski/Becker, StGB, 2. Aufl., § 81 Rn. 6 ff.; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 81 Rn. 7; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 81 Rn. 4, 10).

Die Aktivitäten des Angeschuldigten, der Mitangeschuldigten und der gesondert Verfolgten zielten hochwahrscheinlich darauf ab, unter Einsatz von Waffengewalt gegen staatliche Repräsentanten und Amtsträger bei der vermeintlichen Unterstützung eines Angriffs durch die „Allianz“ am „Tag X“ die bestehenden staatlichen Strukturen sowie die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik zu beseitigen und durch eine bereits in Grundzügen ausgearbeitete Staatsform zu ersetzen. Mithin sollte die grundgesetzliche Ordnung gewaltsam geändert und damit ein Verfassungshochverrat im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen werden.

(2) Durch § 83 Abs. 1 StGB pönalisierte Vorbereitungshandlungen sind Aktivitäten im Vorfeld einer bereits von § 81 Abs. 1 StGB erfassten Versuchsstrafbarkeit, mit denen ein bestimmter späterer Hochverrat gefördert wird. Die Beschränkung der Strafbarkeit auf ein „bestimmtes“ hochverräterisches Unternehmen erfordert, dass Angriffsgegenstand und Angriffsziel feststehen und die hochverräterische Tat hinsichtlich der Art der Durchführung sowie Ort und Zeitpunkt ihrer Begehung bereits in ihren Grundzügen umrissen, damit konkretisiert ist (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 39 [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 36; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 35, jeweils mwN; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 83 Rn. 2; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 2; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 83 Rn. 4; LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 83 Rn. 3 ff.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 2 ff.; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 83 Rn. 5 ff.). In zeitlicher Hinsicht ist erforderlich, dass der beabsichtigte Umsturz unmittelbar an die gegenwärtig gegebenen politischen Verhältnisse anknüpft und alsbald unter diesen durchgeführt werden soll oder eine für den geplanten Hochverrat als erforderlich erachtete vorherige Änderung dieser Verhältnisse nach Tätervorstellung unmittelbar bevorsteht (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 39 [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 36; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 35, jeweils mwN; Matt/Renzikowski/Becker, StGB, 2. Aufl., § 83 Rn. 2; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 5; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 83 Rn. 8). Vorbereitungshandlungen sind alle das künftige Unternehmen objektiv fördernde Tätigkeiten. Zwar bedarf es zur Tatbestandsverwirklichung angesichts des außerordentlich hohen Ranges der geschützten Rechtsgüter keines Eintritts einer konkreten Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik beziehungsweise die grundgesetzliche Verfassungsordnung (vgl. Matt/Renzikowski/Becker, StGB, 2. Aufl., § 83 Rn. 3; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 83 Rn. 3; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 3; LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 83 Rn. 8 f.; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 83 Rn. 5; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 2, 8; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 83 Rn. 9 f.). Die Aktivitäten brauchen nicht in diesem Sinne erfolgsgeeignet zu sein; eine große Resilienz des Staates gegenüber Angriffen auf seine Integrität steht der Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen nicht entgegen. Nicht zuletzt im Hinblick auf die hohe Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und die weite Vorverlagerung der Strafbarkeit reichen indes Aktivitäten ohne jedes Gefährdungspotential für die in Aussicht genommenen Angriffsobjekte zur Tatbestandserfüllung nicht (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 39 [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 36; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 35, jeweils mwN). Von § 83 Abs. 1 StGB werden daher Handlungen, die keine Gefährdung des designierten Angriffsgegenstandes bewirken, nicht erfasst. In subjektiver Hinsicht stellt § 83 StGB - anders als § 89a StGB (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, StV 2023, 805 Rn. 34; Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 44 f.) und § 89c StGB (vgl. insofern MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89c Rn. 15) - keine besonderen Anforderungen; es genügt bedingter Vorsatz des Vorbereitungstäters dahin, dass er mit seinen Handlungen ein - von ihm oder Dritten - in Aussicht genommenes bestimmtes hochverräterisches Unternehmen fördert (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 39 [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 36; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 35; Matt/Renzikowski/Becker, StGB, 2. Aufl., § 83 Rn. 4; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 83 Rn. 6; LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 83 Rn. 12; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 83 Rn. 8; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 9; SKStGB/Zöller, 9. Aufl., § 83 Rn. 11).

Hieran gemessen ist der Angeschuldigte einer Vorbereitung im Sinne des § 83 Abs. 1 StGB dringend verdächtig. Seine Aktivitäten - namentlich seine Teilnahme an den Treffen der Vereinigung und die Finanzierung der Gruppierung - bereiteten den von ihm beabsichtigten Hochverrat vor und wurden von ihm zu diesem Zweck entfaltet. Das hochverräterische Unternehmen war hinreichend konkretisiert, und zwar nicht nur in gegenständlicher und örtlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand handelte es sich bei den Plänen des Angeschuldigten, der Mitangeschuldigten und gesondert Verfolgten nicht um nur vage Ideen, sondern es ging um konkrete Ziele, die unter den gegebenen politischen Verhältnissen und in Kürze realisiert werden sollten. Der beabsichtigte Umsturz war nicht abhängig gemacht worden von zukünftigen Entwicklungen, die außerhalb des Einflussbereichs des Angeschuldigten und seiner Mitstreiter lagen. Auch in diesem Zusammenhang ist maßgebend, dass sie ihren Entschluss, die staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland unter Anwendung von Waffengewalt gegen Repräsentanten des Staates zu beseitigen und sie durch eine eigene Staatsstruktur zu ersetzen, bereits gefasst hatten. Wie dargelegt (s. oben 1. c) aa) (1)), hatten sie nur noch auf der Grundlage eigener Deutungen und Wertungen darüber zu entscheiden, wann die Umsturzpläne umgesetzt werden.

Trotz des teilweise fernliegenden gedanklichen Fundaments wiesen die Handlungen, von denen im Sinne eines dringenden Tatverdachts auszugehen ist, den zur Tatbestandserfüllung erforderlichen spezifischen Gefährlichkeitsgrad auf. Denn zum Zeitpunkt der Zerschlagung der Vereinigung im Dezember 2022 waren bereits nicht unerhebliche Finanzmittel zusammengetragen, Satellitentelefone, Munition und weitere Militärausrüstung beschafft, Schießübungen durchgeführt und mehrere Heimatschutzkompanien aufgebaut worden; zudem verfügten einige Mitglieder bereits über eigene Waffen nebst Munition (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 41 [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 38; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 37; zustimmend Schlicksupp, NStZ 2023, 718, 721).

cc) Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB steht in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens nach § 83 Abs. 1 StGB (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 42 [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 39; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 38; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 83 Rn. 12; LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 83 Rn. 19; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 13; NK-StGB/Paeffgen/Klesczewski, 6. Aufl., § 83 Rn. 25; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 83 Rn. 7). Da sich die mutmaßlichen Betätigungen des Angeschuldigten für die Organisation in der als eine Tat im materiellrechtlichen Sinne zu bewertenden Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens erschöpften, liegt nur eine - hiermit idealkonkurrierende - mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 24). Die Tätigkeit der Vereinigung diente von Anfang an dem beabsichtigten gewaltsamen Umsturz der staatlichen Ordnung, damit dem hochverräterischen Unternehmen. Weitere Beteiligungsakte, die nicht zugleich nach § 83 Abs. 1 StGB strafbar sind und damit - als verbleibende, kein anderes Strafgesetz verletzende tatbestandliche Handlungseinheit - geeignet wären, eine zusätzliche isolierte Strafbarkeit nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu begründen, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 42 [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 39; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 38; vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 38 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6 Rn. 5).

2. Beim Angeschuldigten besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität gemäß § 112 Abs. 3 StPO auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.). Ob - mit dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs - daneben der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO anzunehmen ist, kann unter den gegebenen Umständen dahinstehen. Dies könnte insofern zweifelhaft sein, als der Angeschuldigte bereits bei der Durchsuchungsmaßnahme am 7. Dezember 2022 über den Tatvorwurf informiert worden ist und bislang gleichwohl jedenfalls keine offenkundigen Bemühungen entfaltet hat, sich dem Strafverfahren zu entziehen.

a) Bei verfassungskonformer Auslegung ist der Haftgrund der Schwerkriminalität dann gegeben, wenn der Angeschuldigte - wie hier - einer in § 112 Abs. 3 StPO genannten Straftat dringend verdächtig ist und Umstände vorliegen, welche die Gefahr begründen, dass ohne seine Festnahme die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte; ausreichend ist dabei schon die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falls nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunkelungsgefahr (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 350; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 26; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; vom 13. Juli 2022 - StB 28/22, NStZ-RR 2022, 351, 352).

b) Nach diesem Maßstab liegt der Haftgrund der Schwerkriminalität vor. Denn unter Würdigung sämtlicher fluchthemmender und -begünstigender Faktoren ist eine Fluchtgefahr nicht auszuschließen.

Bereits angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und des Gewichts seiner mutmaßlichen Tatbeiträge hat der Angeschuldigte für den Fall seiner Verurteilung mit einer einen hohen Fluchtanreiz begründenden erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Hinzu kommt, dass er die gegenwärtige Staatsund Verfassungsordnung der Bundesrepublik ablehnt und die Legitimität ihrer Staatsorgane zu hoheitlichem Handeln verneint. Die Ermittlungen haben gezeigt, dass er wie zahlreiche Mitangeschuldigte und gesondert Verfolgte in der Szene derer, die - als sogenannte Reichsbürger, Querdenker, Verschwörungstheoretiker oder Anhänger nationalsozialistischen Gedankengutes - die staatliche Verfasstheit der Bundesrepublik und deren freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen und ihre Überwindung erstreben, eng eingebunden und vernetzt ist. Er kann mithin mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Netzwerk von Sympathisanten und Gleichgesinnten zurückgreifen, die ihn im Falle einer Flucht beziehungsweise eines Untertauchens logistisch und finanziell unterstützen würden. All dem stehen keine ausreichend gewichtigen Umstände gegenüber, die eine Flucht nahezu ausschlössen.

c) Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO analog) ist nicht erfolgversprechend. Unter den genannten Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden.

3. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG.

4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Das Ermittlungsverfahren ist nach der Festnahme des Angeschuldigten am 22. Mai 2023 mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden. Die Ermittlungen in dem vorliegenden Komplex, fünf gegen 69 Beschuldigte, Angeschuldigte und gesondert Verfolgte betriebenen Verfahren, sind sehr umfangreich gewesen; dies spiegelt sich unter anderem im Aktenbestand wider, der derzeit mehr als 300.000 Blatt Papier mit einem Datenvolumen von 64 GB umfasst. Im Kontext der Verhaftungen des Angeschuldigten sowie von mehr als 20 Mitangeschuldigten und gesondert Verfolgten ist es zu zahlreichen Durchsuchungen in mehreren Bundesländern gekommen. Dabei sind über 7.000 Asservate, darunter gut 2.400 Speichermedien, sichergestellt worden. Deren Durchsicht, Auslesung und Auswertung haben sich besonders zeit- und arbeitsintensiv gestaltet. Daneben sind etwa 2.000 Waffen oder Waffenteile aufgefunden worden, die zum Zweck der waffenrechtlichen Beurteilung kategorisiert und begutachtet worden sind. Zudem ist eine Vielzahl weiterer sichergestellter Dokumente und Fotos kriminaltechnisch untersucht worden. Der Generalbundesanwalt hat unter dem 8. Dezember 2023 Anklage zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 15. November 2023 Bezug genommen.

5. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 136

Bearbeiter: Fabian Afshar