HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1014
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, AK 47/16, Beschluss v. 22.09.2016, HRRS 2016 Nr. 1014
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Celle übertragen.
Die Angeschuldigte wurde am 26. Februar 2016 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hannover vom 27. Februar 2016 (297 AR 58/16) und seit dessen Ersetzung aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. April 2016 (2 BGs 260/16).
Gegenstand des Haftbefehls in der Fassung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist der Vorwurf, die jugendliche Angeschuldigte habe am 26. Februar 2016 in Hannover durch dieselbe Handlung versucht, aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch einen Menschen zu töten, habe dabei eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt, wobei sie die Tat mittels eines gefährlichen Werkzeugs sowie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen habe, und habe dadurch gleichzeitig eine terroristische Vereinigung im Ausland unterstützt, indem sie den im Hauptbahnhof Hannover Streife gehenden Polizeibeamten Ka., der nicht mit einem Angriff auf seine Person gerechnet habe, mit einem Messer in den Hals gestochen und ihm dadurch eine 2,5 cm lange sowie 5 cm tiefe, potentiell lebensbedrohliche Stichverletzung zugefügt habe, um auf diese Weise die Ziele und Zwecke der Vereinigung „Islamischer Staat“ zu fördern (§§ 211, 22, 23 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1, § 52 StGB i.V.m. §§ 1, 3 JGG).
Wegen dieses Vorwurfs hat der Generalbundesanwalt unter dem 10. August 2016 vor dem Oberlandesgericht Celle Anklage erhoben.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Die Angeschuldigte ist der ihr zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.
a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Angeschuldigte identifizierte sich spätestens seit November 2015 mit den Gewalttaten des „Islamischen Staates“ (im Folgenden: IS) und befürwortete Terroranschläge auch außerhalb von dessen Kerngebiet im Irak und in Syrien. Im Januar 2016 reiste sie in die Türkei, um sich von dort aus in das Gebiet des IS schleusen zu lassen und sich der Organisation anzuschließen. Nachdem ihr von Mitgliedern des IS bedeutet worden war, dass es für die Organisation einen größeren Nutzen habe, wenn sie in Deutschland eine öffentlichkeitswirksame Gewalttat zum Nachteil der „Ungläubigen“ verübe, nahm sie von ihrem ursprünglichen Plan Abstand und kehrte nach Deutschland zurück, um hier einen Anschlag zu begehen.
Zu diesem Zweck betrat sie am 26. Februar 2016 gegen 16.25 Uhr das Gebäude des Hauptbahnhofs Hannover, wobei sie in einer Umhängetasche ein Gemüsemesser mit einer etwa 6 cm langen Klinge und ein Steakmesser mit einer 15 cm langen Klinge bei sich führte. Als die Streife gehenden Bundespolizisten Ka. und K. an ihr vorbeigingen, folgte sie ihnen. Als die Beamten sich gegen 17.00 Uhr am Nord-/WestAusgang an einer Balustrade positionierten, blieb die Angeschuldigte einige Meter neben ihnen stehen und beobachtete sie auffällig, um auf diese Weise eine Kontrolle zu provozieren. Nachdem der Polizeibeamte Ka. auf die Angeschuldigte aufmerksam geworden war, kam er mit seinem Kollegen K. überein, sie einer Personenkontrolle zu unterziehen. Beide gingen auf die Angeschuldigte zu und Ka. fragte sie, ob alles in Ordnung sei und ob sie auf jemanden warte. Sodann bat er sie um ihren Ausweis, um ihre Personalien feststellen zu können. Die Angeschuldigte fragte daraufhin nach dem Grund für die Kontrolle und überreichte Ka. ein Schülerticket für den öffentlichen Personennahverkehr. Ka. nahm das Ticket entgegen und wandte sich nach rechts von ihr ab, um es in Augenschein zu nehmen. In diesem Augenblick trat die Angeschuldigte für Ka. völlig überraschend einen Schritt vor, holte mit der rechten Hand aus und stach ihm mit dem Gemüsemesser gezielt oberhalb der Schutzweste, die er deutlich erkennbar über seiner Dienstkleidung trug, in den hinteren Halsbereich. Sie nutzte dabei bewusst aus, dass er in diesem Moment mit keinem Angriff auf seine Person rechnete. Die Angeschuldigte griff den Polizeibeamten Ka. an, weil sie in ihm einen Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland sah, die sie als ein Gebiet des Unglaubens empfand. Sie wollte ihn töten, seine Dienstwaffe an sich nehmen und damit Schüsse auf weitere „Ungläubige“ abgeben.
Unmittelbar nachdem die Angeschuldigte Ka. den Stich versetzt hatte, wurde sie von dessen Kollegen K. überwältigt, auf dem Boden fixiert und dadurch an der weiteren Verwirklichung ihres Vorhabens gehindert. Ka. erlitt eine ca. 2,5 cm lange und 5 cm tiefe Stichverletzung im hinteren linken Halsbereich, die operativ versorgt werden musste und lebensbedrohlich war.
b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich im Wesentlichen aus Folgendem:
Die Angeschuldigte hat im Ermittlungsverfahren eingeräumt, dem Polizeibeamten Ka. mit dem Messer in den Hals gestochen zu haben. Im Übrigen wird der objektive Tathergang durch die Angaben der Polizeibeamten Ka. und K., die sichergestellten Videos der Überwachungskameras am Tatort sowie die sichergestellten Messer belegt. Die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung sowie ihre Tatmotivation (s. unten) belegen, dass die Angeschuldigte mit direktem Tötungsvorsatz handelte. Aus den Tatumständen folgt zudem, dass sie bei der Tatausführung bewusst den Umstand ausnutzte, dass Ka., der sich von ihr abgewandt hatte, um das Schülerticket in Augenschein zu nehmen, sich keiner Gefahr für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versah.
Die Motivation der Angeschuldigten wird durch diverse Chatverläufe belegt, die auf ihrem Mobiltelefon gespeichert waren. Daraus ist ersichtlich, dass sie sich spätestens seit November 2015 mit den Gewalttaten des IS identifizierte und Terroranschläge auch außerhalb von dessen Kerngebiet befürwortete, im Januar 2016 in die Türkei reiste, um sich in Syrien dem IS anzuschließen, ihre Pläne nach Kontakten mit Mitgliedern des IS jedoch änderte und nach Deutschland zurückkehrte, um nunmehr dort einen Anschlag auf die „Ungläubigen“ zu begehen. Ausweislich eines Chats vom 24. Januar 2016 war ihr von „Brüdern aus Syrien“ gesagt worden, dass dies für die Organisation „einen größeren Nutzen“ habe. Zudem liegen Chatprotokolle vor, die belegen, dass die Angeschuldigte unmittelbar vor der Tat in Kontakt mit IS-Mitgliedern stand und sich mit diesen über den Tatort, die Tatzeit, das Tatopfer und die Art der Tatausführung abstimmte; daraus geht insbesondere hervor, dass es der Angeschuldigten bei der Tat darum ging, für den IS einen Polizeibeamten als Repräsentanten des von ihr gehassten Landes der „Ungläubigen“ zu töten, um an seine Dienstwaffe zu gelangen und damit auf weitere „Ungläubige“ zu schießen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände wird auf die Ausführungen in dem Haftbefehl sowie der Anklageschrift und die dort in Bezug genommenen Beweismittel verwiesen.
c) Danach hat die Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit einen versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen (§§ 211, 22, 23 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 52 StGB i.V.m. §§ 1, 3 JGG).
Die Angeschuldigte hat zunächst versucht, den Polizeibeamten Ka. heimtückisch und aus sonstigen niedrigen Beweggründen zu töten (§§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB).
Sie handelte heimtückisch. Die Arglosigkeit des Geschädigten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Polizeibeamte generell ein gewisses Misstrauen gegenüber zu kontrollierenden Personen hegen und dies hier darin zum Ausdruck gekommen war, dass Ka. eine Schutzweste trug. Denn es kommt insoweit nicht auf ein allgemein begründetes Misstrauen, sondern allein darauf an, ob das Opfer im Tatzeitpunkt mit Feindseligkeiten des Täters rechnete (BGH, Urteile vom 20. Oktober 1993 - 5 StR 473/93, NStZ 1994, 125, 127; vom 10. März 1995 - 5 StR 434/94, BGHSt 41, 72, 79). Das war hier nicht der Fall.
Das Verhalten der Angeschuldigten war auch von niedrigen Beweggründen getragen. Sie hat versucht, den Polizeibeamten Ka. zu töten, weil er eine Gesellschaftsordnung repräsentierte, die nicht den von ihr für maßgeblich erachteten religiösen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 2 StR 531/02, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 42).
Für die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts von dem Mordversuch gemäß § 24 Abs. 1 StGB ist angesichts der Tatsache, dass der Polizeibeamte K. die Angeschuldigte unmittelbar nach dem Zustechen zu Boden brachte und dadurch daran hinderte, erneut auf Ka. einzustechen, kein Raum.
Durch den Stich mit dem Messer in den Hals des Geschädigten, der eine lebensbedrohliche Verletzung zur Folge hatte, hat die Angeschuldigte außerdem den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht, da sie die Tat mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sowie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) beging.
Ob die Tat der Angeschuldigten überdies als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB) zu bewerten ist, was zweifelhaft sein könnte, lässt der Senat offen; denn schon allein der Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung rechtfertigt die Fortdauer der Untersuchungshaft.
Die Angeschuldigte handelte verantwortlich im Sinne der §§ 1, 3 JGG. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie zur Tatzeit nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung nicht reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Das wird durch das forensischpsychiatrische Gutachten der Sachverständigen Dr. F. vom 7. Juli 2016 bestätigt.
d) Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit auch diejenige des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs sowie des Oberlandesgerichts Celle ist gegeben (§ 120 Abs. 2 Nr. 2, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Angeschuldigte ist eines versuchten Mordes (§§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB) dringend verdächtig, der im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer nicht oder nicht nur im Inland bestehenden Vereinigung steht, deren Zweck oder Tätigkeit die Begehung von Straftaten dieser Art zum Gegenstand hat, und der Generalbundesanwalt hat die besondere Bedeutung des Falles zu Recht bejaht (§ 120 Abs. 2 Nr. 2 GVG).
An die Annahme der besonderen Bedeutung im Sinne des § 120 GVG sind mit Blick auf die in der Übernahmeerklärung durch den Generalbundesanwalt liegenden Bestimmung des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) und des Eingriffs in die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern (vgl. Art. 96 Abs. 5 GG) strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128, 140 f.; vom 15. Oktober 2013 - StB 16/13, juris Rn. 26). Eine Katalogtat des § 120 Abs. 2 Satz 1 GVG kann selbst dann, wenn sie nach Schwere oder Umfang erhebliches Unrecht verwirklicht und daher staatliche Sicherheitsinteressen in besonderer Weise beeinträchtigt, nicht allein aus diesem Grund das Evokationsrecht des Generalbundesanwalts begründen. Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung sind neben dem individuellen Schuld- und Unrechtsgehalt auch die konkreten Auswirkungen für die innere Sicherheit der Bundesrepublik und ihr Erscheinungsbild gegenüber Staaten mit gleichen Wertvorstellungen in den Blick zu nehmen. Auch ist zu beachten, welche Signalwirkung von der Tat für potentielle Nachahmer ausgeht (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - StB 12, 13 und 47/07, NStZ 2008, 146, 147).
Daran gemessen hat der Generalbundesanwalt eine besondere Bedeutung des Falles zu Recht bejaht. Die Angeschuldigte hat einen Bundespolizisten mit Tötungsvorsatz angegriffen und erheblich verletzt. Sie war zuvor in die Türkei gereist, um sich von dort aus nach Syrien schleusen zu lassen und im Kalifat des IS zu leben. Diesen Plan gab sie auf Anraten von Mitgliedern des IS auf, um in Deutschland einen Anschlag zu begehen. Ihre Tat war von ihrer radikalislamistischen Grundhaltung getragen. Straftaten von Personen mit diesem Hintergrund haben in den letzten Jahren in der gesamten Bevölkerung Aufsehen, aber auch Verunsicherung hervorgerufen und zu einem allgemeinen Gefühl der Bedrohung geführt.
Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Angeschuldigten um eine Jugendliche handelt, da die Zuständigkeit der Jugendgerichte gemäß § 102 Satz 1 JGG hinter diejenige der Oberlandesgerichte zurücktritt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 256).
2. Es besteht jedenfalls der Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO i.V.m. § 2 Abs. 2, § 72 JGG. Es sind Umstände gegeben, welche die Gefahr begründen, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung der Angeschuldigten vereitelt werden könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) auf den Haftgrund der Schwerkriminalität gemäß § 112 Abs. 3 StPO gestützt werden kann.
Die Angeschuldigte hat im Falle ihrer Verurteilung mit einer hohen Jugendstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Insbesondere sind die persönlichen und familiären Bindungen der Angeschuldigten nicht geeignet, den Fluchtanreiz zu relativieren. Sie haben sie nicht davon abgehalten, schon einmal in die Türkei auszureisen, um sich in das Herrschaftsgebiet des IS schleusen zu lassen und sich der Organisation anzuschließen. Sie hat dabei trotz ihres jugendlichen Alters eine außergewöhnliche Handlungskompetenz gezeigt. So gelang es ihr, mit Hilfe einer von ihr gefälschten Vollmacht per Flugzeug in die Türkei zu reisen und ihre Schleusung in das Herrschaftsgebiet des IS dort so weit vorzubereiten, dass deren Umsetzung unmittelbar bevorstand. Zudem war sie in der Lage, sich konspirativ zu verhalten und beispielsweise mittels „geheimer Chats“ zu kommunizieren. Überdies ist nicht ersichtlich, dass die Angeschuldigte ihre religiösfanatische Motivation, die ihrem Bestreben, sich dem IS anzuschließen bzw. diese Organisation durch einen Anschlag in Deutschland zu unterstützen, zugrunde lag, aufgegeben hat. Schließlich geht aus Angaben der Angeschuldigten gegenüber dem Leiter der Justizvollzugsanstalt hervor, dass sie sich Gedanken über eine Flucht macht. In Anbetracht dessen ist zu befürchten, dass sie sich, sollte sie in Freiheit gelangen, dem Strafverfahren entziehen wird.
Eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder andere Maßnahmen (§ 72 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 71 JGG) sind nicht geeignet, den Zweck der Untersuchungshaft in gleicher Weise zu erfüllen (§ 72 Abs. 4 JGG). Der Erlass eines Unterbringungsbefehls gemäß § 71 Abs. 2 JGG oder eine mit Auflagen nach § 116 StPO, § 2 Abs. 2 JGG verbundene Haftverschonung kommen nicht in Betracht. Diese Maßnahmen erfordern die Gewissheit, dass der Betroffene für sie zugänglich ist (vgl. KG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 Ws 103/09, ZJJ 2010, 74); davon kann bei der Angeschuldigten in Anbetracht ihrer religiös motivierten Ablehnung der hiesigen Gesellschaftsordnung nicht ausgegangen werden. Heime der Jugendhilfe sind zudem nicht in gleicher Weise fluchtsicher wie Jugendhaftanstalten.
3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen. Die Sachakten umfassen inzwischen 47 Stehordner. Nach der Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt waren umfangreiche Ermittlungen veranlasst. So waren elektronische Asservate der Angeschuldigten mit erheblichen Datenmengen auszuwerten. Die Ergebnisse der Auswertungen lagen Ende Juli 2016 vor. Daneben musste ein Gutachten über die Schuldfähigkeit der Angeschuldigten eingeholt werden, das seit Anfang Juli 2016 vorliegt. Überdies waren umfangreiche Ermittlungen zu den Kontaktpersonen der Angeschuldigten erforderlich. Nach Eingang weiterer Auswertevermerke des Bundeskriminalamtes und der Polizeidirektion Hannover am 22. Juli 2016 wurde die Anklageschrift unter dem 10. August 2016 und damit innerhalb von fünf Monaten nach der Festnahme fertiggestellt.
Die Anklageschrift ist am 12. August 2016 beim Oberlandesgericht Celle eingegangen. Der Vorsitzende des zuständigen 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Celle hat am 18. August 2016 die Zustellung der Anklageschrift an die Angeschuldigte und ihre Verteidiger angeordnet und zugleich eine Erklärungsfrist gemäß § 201 Abs. 1 StPO von vier Wochen verfügt. Er hat außerdem darauf hingewiesen, dass für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens vorgesehen sei, mit der Hauptverhandlung am 20. Oktober 2016 zu beginnen.
In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch mit Rücksicht auf die besonderen Belastungen, die dieser für die erst 16 Jahre und zwei Monate alte Angeschuldigte zur Folge hat, nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 72 Abs. 1 Satz 2 JGG).
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1014
Bearbeiter: Christian Becker