HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1040
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 122/18, Urteil v. 18.07.2018, HRRS 2018 Nr. 1040
Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 20. November 2017 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat gegen den Verurteilten die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht Mosbach hatte den Beschwerdeführer am 20. Oktober 2008 wegen schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen und wegen versuchter schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
1. Der Verurteilung lagen im Wesentlichen folgende Feststellungen zu den sechs Anlasstaten zu Grunde:
a) Am 10. September 2007 suchte der Verurteilte die sich nach einer Knieoperation in einer Reha-Klinik in H. befindliche 66-jährige Geschädigte S. in ihrem Krankenzimmer auf, nachdem er zuvor einen Klebezettel am Briefkasten angebracht hatte, dass sie zur Visite zu einem bestimmten Zeitpunkt im Zimmer sein sollte. Er forderte die Geschädigte auf, sich aufs Bett zu legen, ihre Hose auszuziehen und den Rücken frei zu machen und klopfte ihren Rücken ab. Anschließend verlor die Geschädigte auf Grund der Wirkung sog. K.O.-Tropfen mit dem Wirkstoff Gammabutyrolacton, die ihr vom Verurteilten - vermutlich durch Beimengung in die Wasserflasche der Geschädigten - verabreicht worden waren, das Bewusstsein. Anschließend schob er - um sich sexuell zu erregen - der Geschädigten Bluse, Unterhemd und BH nach oben über ihre Brüste und berührte diese. Sodann entnahm er eine im Zimmer vorgefundene originalverpackte Strumpfhose aus der Verpackung und zog diese - die nackten Beine der Geschädigten berührend - der bewusstlosen Geschädigten bis zur Hälfte der Oberschenkel an, um sich sexuell zu erregen und sich zu befriedigen. Als eine Krankenschwester das Zimmer der Geschädigten betrat, verließ der Verurteilte fluchtartig den Raum und floh vom Klinikgelände.
b) Ende März/Anfang April 2008 begab sich der Verurteilte zur Wohnung der 41-jährigen Geschädigten G. in K. und gab sich ihr gegenüber als Mitarbeiter der Hausverwaltung aus, sodass ihm Einlass in die Wohnung gewährt wurde. Dabei führte er in seiner Umhängetasche zwei Plastikbecher Saft mit sich, wobei er in einen dieser Becher zuvor K.O.-Tropfen geträufelt hatte. Nachdem der Verurteilte mit der Geschädigten einen angeblich von der Hausverwaltung stammenden Fragebogen zur Wohnsituation besprochen hatte, reichte er ihr den Becher mit Saft, den diese austrank. Etwa zehn Minuten danach wurde der Geschädigten schwindlig und sie verlor - wie beabsichtigt - das Bewusstsein. Anschließend entkleidete der Verurteilte die bewusstlos am Boden liegende Geschädigte am Unterkörper vollständig, zog Pullover, Unterhemd und BH über die Brüste nach oben und zog ihr von ihm mitgeführte schwarze Damenschuhe mit hohem Absatz an, wobei er die Geschädigte zumindest an den nackten Beinen und Brüsten berührte, um sich sexuell zu erregen. Weiter fertigte der Verurteilte mit seiner Digitalkamera mindestens 15 Lichtbilder an, welche das Gesicht der Geschädigten, ihre nackten Brüste, ihre Beine und Füße sowie den Genitalbereich zeigen.
c) Am 22. April 2008 gab sich der Verurteilte als Mitarbeiter der Krankenkasse aus und kündigte der 70-jährigen Geschädigten Ge. aus B. telefonisch seinen Besuch wegen ihrer Herzbeschwerden an. Etwa zehn Minuten später erschien er vor der Wohnung der Geschädigten, die sich in der Vergangenheit wegen Herzbeschwerden in der Klinik aufgehalten hatte und deshalb davon ausging, dass es sich bei dem Besucher um einen Arzt handele. Sie ließ den Verurteilten in die Wohnung, der nach dem Gespräch mit der Geschädigten angab, man solle etwas gemeinsam trinken. Der Verurteilte nahm aus seiner mitgeführten Umhängetasche zwei Plastikbecher sowie eine Flasche Saft und träufelte - während kurzer Abwesenheit der Geschädigten - eine nicht mehr genau feststellbare Menge K.O.-Tropfen in deren Becher. Nachdem die Geschädigte den Saft getrunken hatte, erbrach sie sich und wurde bewusstlos. In diesem Zustand legte der Verurteilte die Geschädigte auf die Couch im Wohnzimmer, zog ihr die Hose aus, streichelte und berührte sie - nicht ausschließbar über der Nylonstrumpfhose - an Ober- und Unterschenkeln, roch an ihren Beinen, um sich hierdurch sexuell zu erregen, und onanierte dabei bis zum Samenerguss.
d) Am 23. Mai 2008 suchte der Verurteilte das Anwesen der 56-jährigen Geschädigten H. in Sc. auf, nachdem er mit einem von ihm verfassten und mit dem Briefkopf und Wappen der Gemeinde versehenen Schreiben den Besuch eines Mitarbeiters der Gemeinde angekündigt hatte. Dort wurde er von der Geschädigten in die Wohnung eingelassen, wobei er in seiner Umhängetasche neben seiner Digitalkamera mit K.O.-Tropfen präparierten Traubensaft in Bechern dabei hatte. Wie beabsichtigt trank die Geschädigte aus diesem Becher und musste sich wenige Minuten später im Badezimmer übergeben. Der Verurteilte ergriff sie unter den Unterarmen, schob sie ins Schlafzimmer und legte sie auf das Bett. Dort massierte er zunächst ihre Füße, kniete sich sodann über sie und streichelte ihre Brüste unter dem BH, um sich sexuell zu erregen, ohne dass sich die Geschädigte auf Grund der Wirkung der K.O.-Tropfen zur Wehr setzen konnte. Nachdem die Geschädigte vollständig das Bewusstsein verloren hatte, onanierte der Verurteilte neben ihrem Bett bis zum Samenerguss. Anschließend fertigte er 34 Aufnahmen von der Geschädigten mit der Digitalkamera, wobei er sie teilweise in für die Anfertigung der Bilder günstige Positionen drehte und ihr mitgebrachte schwarze Damenschuhe mit hohen Absätzen anzog.
e) Am 18. Juni 2008 suchte der Verurteilte die 83-jährige Geschädigte Ho. in ihrer Wohnung in A. auf, nachdem er sein Kommen zwei Tage vorher telefonisch als Geburtstagsbesuch angekündigt und sich dabei als kirchlicher Mitarbeiter ausgegeben hatte. Er gratulierte der Geschädigten zum Geburtstag und überreichte ihr einen Blumenstrauß, um in die Wohnung gelassen zu werden. Im Esszimmer goss der Verurteilte von dem dort stehenden Wein jeweils ein Glas für sich und die Geschädigte ein. Als die Geschädigte kurz in die Küche ging, nutzte er die Gelegenheit, um in deren Glas die mitgeführten K.O.-Tropfen zu träufeln. Die Geschädigte trank den Wein und wurde bewusstlos, was der Verurteilte nutzte, um sie auf die Couch im Wohnzimmer zu legen und dort ihre unbekleideten Beine zu streicheln, um sich sexuell zu erregen. Weiter entblößte er ihren Oberkörper, indem er Pullover und BH nach oben schob, und berührte die nackten Brüste. Anschließend fertigte er insgesamt 48 Lichtbilder mit der Digitalkamera teilweise in Ganzaufnahmen, teilweise einzelne Körperpartien, u.a. die Beine und den nackten Oberkörper.
f) Am 19. Juni 2008 suchte der Verurteilte am Tag der Trauerfeier und Urnenbestattung ihres Sohnes die 69-jährige Geschädigte Bu. in Se. auf, wobei er diesen Besuch zwei Tage vorher mit einem Schreiben mit Briefkopf und Wappen der Gemeinde angekündigt und auf Maßnahmen zur Erleichterung der Trauerbewältigung sowie einen Fragebogen zu möglichen Hilfestellungen hingewiesen hatte. Mit einer Umhängetasche mit präpariertem Becher mit Traubensaft und K.O.-Tropfen ausgerüstet begab er sich zur Wohnung und stellte sich als Mitarbeiter der Gemeinde vor. Nachdem ihn die Geschädigte mit Blick auf die am Nachmittag stattfindende Trauerfeier darauf hingewiesen hatte, keine Zeit zu haben, gab der Verurteilte an, dass es nicht lange dauere. Nach einer kurzen Unterhaltung forderte er die Geschädigte auf, gemeinsam einen „Saft für die Kraft“ zu trinken. Die Geschädigte trank nur einen Schluck. Da ihr der Saft nicht schmeckte, leerte sie den Rest in das Spülbecken in der Küche und gab ihn dem Verurteilten zurück. Dieser sah auf Grund der Reaktion der Geschädigten keine Möglichkeit mehr zur weiteren Tatausführung und verließ die Wohnung. Die Geschädigte verlor aber schließlich doch das Bewusstsein und konnte später nicht mehr zur Beerdigung ihres Sohnes gehen.
2. Das Landgericht ging bei allen im Tatzeitraum begangenen Taten davon aus, dass der Verurteilte an einer Störung der Sexualpräferenz sowie an einem Fetischismus leidet, weswegen er in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Es ordnete deshalb die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, da vom Verurteilten wegen seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Die Unterbringung des Verurteilten wurde ab dem 25. November 2008 im Klinikum W. in We. vollzogen. Am 7. Oktober 2013 wurde der Verurteilte in die forensische Klinik des Zentrums für Psychiatrie R. verlegt. Mit Beschluss vom 3. August 2016 erklärte das Landgericht Konstanz die im Ausgangsurteil angeordnete Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt und lehnte gleichzeitig die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung ab. Der Verurteilte befindet sich seit 3. November 2016 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt M. Strafende ist auf den 5. Oktober 2018 notiert.
Im Nachverfahren hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen zur Entwicklung im Maßregelvollzug und in der Strafhaft getroffen:
1. Von Anfang an zeigte der Verurteilte ein problematisches Kontaktverhalten zum therapeutischen Team, wobei er dissoziale Verhaltensweisen an den Tag legte. Für sexuell deviantes Verhalten gab es - bis auf das Starren auf selbst gefertigte Frauenzeichnungen - keine Anhaltspunkte. Der Verurteilte selbst gab an, dass die fetischistischen Gedankeninhalte nunmehr in den Hintergrund getreten seien, wobei aber in Bezug auf die begangenen Straftaten eine Tendenz zur Bagatellisierung erkennbar war und es an einer selbstkritischen Haltung fehlte. Im Rahmen der Begutachtung kam der im Vollstreckungsverfahren beauftragte Sachverständige im Dezember 2011 zu dem Ergebnis, dass bei dem Verurteilten keine lebensphasisch auftretende Delinquenz vorliege, sondern die Taten auf eine fixierte Paraphilie zurückzuführen seien, weshalb mangels einer bislang erfolgreich durchgeführten Therapie die weitere Durchführung der Unterbringung erforderlich sei. Der Verurteilte selbst gab an, es sei ihm nicht darum gegangen die Frauen zu dominieren, er habe sie nur betäubt, um möglichst einfach seinen Fetisch ausleben zu können, er benötige keine Therapie mehr, da er sich selbst therapiert habe.
Nach seiner Verlegung in die forensische Klinik des Zentrums für Psychiatrie R. kam es zu heftigen Auseinandersetzungen mit den Mitpatienten, wobei der Verurteilte sich bei der Aufarbeitung seiner Problematik verweigerte. Bei einer Kontrolle seines Mobiltelefons und Laptops stellte sich heraus, dass der Verurteilte ohne Einverständnis von Mitpatientinnen und Mitarbeiterinnen der Klinik Fotos angefertigt hatte, die vornehmlich deren Gesäßpartie zeigten und dem Verurteilten nach seiner Einlassung zur sexuellen Anregung dienten. Auch wurden kurze Videos aus dem Internet gefunden, in denen ältere Frauen in pornographischen Posen und jüngere Frauen in betrunkenem, kontrollgemindertem Zustand zu sehen waren. Der Verurteilte bagatellisierte sein Verhalten und konnte nicht nachvollziehen, dass dieses als deliktsnah eingestuft wurde.
Im Rahmen weiterer Begutachtung wurde festgestellt, dass ein deliktspräventiver Fortschritt in der Behandlung nicht erzielt werden konnte. Der Verurteilte erfülle die Kriterien zur Diagnose einer persistenten Störung der Sozialpräferenz bzw. einer sonstigen Störung der Sexualpräferenz. Eine therapeutische Aufarbeitung der früheren Vorkommnisse sei auf Grund der Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten und dessen geringer Beeinflussbarkeit nicht möglich gewesen, Fortschritte seien nur im zwischenmenschlichen Bereich zu verzeichnen. Vor diesem Hintergrund habe das Landgericht Konstanz die Unterbringung für erledigt erklärt und gleichzeitig eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung abgelehnt. Die im Rahmen der anschließenden Strafhaft begonnene Intensivtherapie habe ebenfalls bisher nicht zu einer erfolgreichen Behandlung des Verurteilten geführt.
2. Das Landgericht hat im Verfahren - wie von § 275a Abs. 4 StPO zur Sicherung einer umfassenden Aufklärung der Kriminalprognose ausdrücklich gesetzlich vorgesehen - die Gutachten zweier erfahrener psychiatrischer Sachverständiger eingeholt. Die beiden Sachverständigen sind übereinstimmend zu der Auffassung gelangt, dass beim Verurteilten eine psychische Störung in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung in der Ausprägung einer festen Persönlichkeitsdisposition bestehend aus narzisstischen Charakterzügen, einer ausgeprägten konflikthaften Selbstwertproblematik und eine schwere Beziehungsstörung vorliege. Vor allem aber sei maßgeblicher Bestandteil des Krankheitsbildes des Verurteilten dessen schwere Störung der sexuellen Präferenz mit Fetischismus, voyeuristischen Störungsanteilen und sonstigen sexuellen Störungen. Die Sachverständigen gehen davon aus, dass die Taten des Verurteilten in dessen schwerer Störung der Sexualpräferenz wurzeln, die von seiner problematischen Persönlichkeit nicht kontrolliert werden können. Hierbei handele es sich um eine chronische Störung, die ohne tiefgreifende therapeutische Behandlung fortbestehe und auch nicht durch das fortgeschrittene Alter des Verurteilten abgeschwächt werde. Vor allem die deliktsnahen Vorkommnisse aus dem Jahr 2014, die im symptomatischen Zusammenhang mit den Ausgangstaten stehen, belegten das Fortbestehen der devianten Fantasien des Verurteilten und dessen mangelnde Kontrolle über seine Paraphilie, ohne dass es zu einer therapeutischen Tataufarbeitung gekommen sei, wobei die Einlassungen des Verurteilten nach wie vor ausgeprägte Verharmlosungs- und Bagatellisierungstendenzen zeige und die von ihm durchgeführte „Eigentherapie“ unzureichend sei. Auf Grund der im Kern damit auf emotionaler Ebene immer noch unbehandelten schweren sexuellen Präferenzstörung bestehe daher weiterhin ein unverändert hohes, akut einschlägiges Rückfallrisiko.
Das Landgericht hat sich auf Grund dieser Ausführungen der Sachverständigen im Rahmen einer Gesamtschau davon überzeugt, dass beim Verurteilten eine psychische Störung im Sinne des § 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB vorliege und weiterhin die akute hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Sexualdelikte besteht, durch welche die Opfer seelisch schwer geschädigt werden.
Die auf Verletzung von Verfahrensrecht und sowie die Sachrüge gestützte Revision des Verurteilten hat keinen Erfolg; das angefochtene Urteil ist rechtsfehlerfrei.
1. Die erhobenen Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher dargelegten Gründen keinen Erfolg bzw. sind nicht formgerecht erhoben.
2. Auch die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergeben.
a) Das Landgericht hat seiner Entscheidung einen zutreffenden rechtlichen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in einem Verfahren mit Anlasstaten aus den Jahren 2007/2008, wie sie vorliegend zur Entscheidung anstand, gemäß § 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB, der die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. (NJW 2011, 1931) umsetzt, nur zulässig ist, wenn die hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualdelikte aus konkreten Umständen in der Person oder in dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfG aaO; zusammenfassend BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 1048/11, BVerfGE 131, 268; vgl. auch BGH, Urteile vom 11. August 2016 - 2 StR 4/16 und vom 7. August 2012 - 1 StR 98/12, NStZ 2013, 100; Beschlüsse vom 7. August 2013 - 1 StR 246/13, NStZ 2014, 209; vom 5. April 2017 - 5 StR 86/17, NStZ 2017, 526 und vom 24. Juli 2012 - 1 StR 57/12). Darüber hinaus ist es für die rückwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e MRK Voraussetzung, dass der Betroffene an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11. August 2016 - 2 StR 4/16; Beschluss vom 24. Mai 2011 - 5 StR 369/10; Urteile vom 8. November 2011 - 1 StR 231/11 und vom 7. August 2012 - 1 StR 98/12; vgl. zum Begriff „psychisch Kranker“ auch Urteil der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. April 2012 - endgültig seit 19. Juli 2012 - in der Rechtssache B. gegen Deutschland - Individualbeschwerde 61272/09 Ziffer 67 ff.).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert es, hinsichtlich beider Elemente der Gefährlichkeitsprognose - der Erheblichkeit weiterer Straftaten und der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung - ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengeren Maßstab anzulegen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11. August 2016 - 2 StR 4/16; Beschluss vom 31. Juli 2012 - 3 StR 148/12; BGH, Urteil vom 8. Februar 2012 - 2 StR 346/11; Beschluss vom 24. Januar 2012 - 5 StR 535/11).
b) Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben ist die Annahme des Landgerichts, der Verurteilte leide an einer psychischen Störung im Sinne des § 1 ThUG und es bestehe die hochgradige Gefahr für die erneute Begehung schwerster Sexualdelikte, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat dabei im Rahmen seiner Ermessensausübung die wesentlichen relevanten Gesichtspunkte und die prognostische Einschätzung der beiden Sachverständigen berücksichtigt und ist nach einer umfassenden Gesamtwürdigung nachvollziehbar zu der Überzeugung gelangt, dass sich beim Verurteilten weiterhin die von Rechts wegen geforderte hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Gewalttaten feststellen lasse. Die in den Urteilsgründen wiedergegebenen prognostischen Erwägungen sind weder widersprüchlich, lückenhaft oder unklar noch verstoßen sie gegen Denk- oder allgemeine Erfahrungssätze.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei dem Verurteilten auf der einen Seite weiterhin ausgeprägte Verharmlosungs- und Bagatellisierungstendenzen bestehen, indem er seine Taten als „schräge Sachen“ und sein Rückfallrisiko mit Null bezeichnete, auf der anderen Seite aber - wie die deliktsnahen Vorkommnisse in der Unterbringung belegen - beim Verurteilten weiterhin deviante Fantasien fortbestehen und von einer mangelnden Kontrolle über seine Paraphilie auszugehen ist, sind die Erwägungen des Landgerichts von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass ohne eine entsprechende Behandlung auf emotionaler Ebene auf Grund der fest verwurzelten Neigung und der Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten weiterhin von einer hochgradigen Gefahr weiterer Rechtsbrüche in Form schwerster Sexualdelikte auszugehen ist. Vor dem Hintergrund der Schwere der Anlassverurteilung mit massiven seelischen Schädigungen der Opfer und einer insgesamt ungünstigen Entlassungssituation lässt die landgerichtliche Prognoseentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten erkennen.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1040
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede