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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 811

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 369/10, Beschluss v. 24.05.2011, HRRS 2011 Nr. 811


BGH 5 StR 369/10 - Beschluss vom 24. Mai 2011

Sicherungsverwahrung; Altfälle; hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten.

§ 66 StGB; § 67d StGB; § 1 Abs. 1 ThUG

Entscheidungstenor

In Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, darf die Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn Jahre hinaus auf der Grundlage der bis zu einer Neuregelung, längstens bis 31. Mai 2013 weiter anwendbaren Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet; andernfalls ist die Maßregel - spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 - für erledigt zu erklären (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a.).

Gründe

Zur Begründung verweist der Senat auf die im Beschluss vom 23. Mai 2011 - 5 StR 394, 440, 474/10 - dargelegten Grundsätze.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 811

Bearbeiter: Ulf Buermeyer