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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 879

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 148/12, Beschluss v. 31.07.2012, HRRS 2012 Nr. 879


BGH 3 StR 148/12 - Beschluss vom 31. Juli 2012 (LG Rostock)

Anordnung der Sicherungsverwahrung (erhöhte Anforderungen; "strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung").

§ 66 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Wegen der derzeit verfassungswidrigen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung ist eine "strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung" geboten, wenn diese gleichwohl angeordnet werden soll. Dies ist dahin zu verstehen, dass bei beiden Elementen der Gefährlichkeit - mithin der Erheblichkeit weiterer Straftaten und der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung - ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengerer Maßstab anzulegen ist (BGH StV 2011, 673). Ein "gewisses Rückfallrisiko", eine "ungünstige Kriminalprognose" oder eine "prognostische Wahrscheinlichkeit" reichen nicht aus, um den nach diesen Vorgaben notwendigen erhöhten Grad der Gefährlichkeit zu begründen.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 10. November 2011 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die vom Landgericht nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB angeordnete Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn die erforderliche Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Angeklagten ist nicht dargetan.

a) Das Landgericht hat zunächst den gehörten Sachverständigen referiert, wonach der Angeklagte ein bewusster Entscheidungstäter mit einer Bereitschaft zur Gewalt sei, der Waffen als Handlungsinstrument benutze und Straftaten bei verschiedenartigen, auch guten Lebensumständen begehe, "was insgesamt für ein gewisses Rückfallrisiko spreche", so dass eine "ungünstige Kriminalprognose" gegeben sei. In ihrer anschließenden eigenen Würdigung hat die Strafkammer es für "prognostisch wahrscheinlich" gehalten, dass der Angeklagte erneut erhebliche Straftaten begehen werde.

b) Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob diese Ausführungen nach der Rechtslage vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a., NJW 2011, 1931) genügt hätten, um die erforderliche Gefahrenprognose zu belegen; denn erforderlich war insoweit die Erwartung, d.h. die bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass von dem Täter weitere erhebliche Taten ernsthaft zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (st. Rspr.; vgl. schon BGH, Urteil vom 21. November 1972 - 1 StR 390/72, BGHSt 25, 59, 61).

c) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erweist sich jedenfalls nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, aaO) als nicht verhältnismäßig.

aa) Danach bedarf es wegen der derzeit verfassungswidrigen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung einer "strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung", wenn sie gleichwohl angeordnet werden soll. Die Anordnung wird "in der Regel" nur verhältnismäßig sein, wenn "eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist" (BVerfG, aaO, NJW 2011, 1946 Rn. 172). Diese vom Bundesverfassungsgericht geforderte "strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung" ist dahin zu verstehen, dass bei beiden Elementen der Gefährlichkeit - mithin der Erheblichkeit weiterer Straftaten und der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengerer Maßstab anzulegen ist (BGH, Beschluss vom 4. August 2011 - 3 StR 235/11, StV 2011, 673). Das Erfordernis, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Taten "aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten" sein muss, stellt somit höhere Anforderungen als die bislang vom Gesetz als Beurteilungsgrundlage für die Gefährlichkeitsprognose geforderte "Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten" (BGH, Urteil vom 4. August 2011 - 3 StR 175/11, NStZ 2011, 692).

bb) Ein "gewisses Rückfallrisiko", eine "ungünstige Kriminalprognose" oder eine "prognostische Wahrscheinlichkeit" reicht nicht aus, um den nach diesen Vorgaben notwendigen erhöhten Grad der Gefährlichkeit zu begründen.

3. Es ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass ein neues Tatgericht Tatsachen festzustellen in der Lage ist, die auch bei Beachtung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen können. Die Sache bedarf deshalb zum Maßregelausspruch neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 879

Bearbeiter: Christian Becker