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HRRS2004Nr. 985

§ 52 StPO; § 252 StPO; 255a StPO

Vorführung einer Bild-Ton-Aufzeichnung nach § 255a StPO nur bei vernehmungsersetzender Vorführung (ergänzende Vernehmung und Opferschutz; Aufklärungspflicht).

1. Die Vorführung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung der ausweislich des Protokolls nach § 52 StPO belehrten Geschädigten ist neben ihrer persönlichen Vernehmung im Wege des Urkundsbeweises zulässig (BGH NStZ 2004, 348). 2. Die ergänzende Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung soll in derartigen Fällen aus Gründen des Opferschutzes nur im Ausnahmefall nach Maßgabe der Aufklärungspflicht oder auch des Beweisantragsrechts erfolgen (dazu BGHSt 48, 268).

HRRS2005Nr. 264

§ 211 Abs. 2 StGB; § 261 StPO

Heimtücke bei einer Attacke mit einem Fahrzeug (Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers bei vorheriger Wahrnehmung des Angreifenden; Ausnutzungsbewusstsein); Überzeugungsbildung (überspannte Anforderungen; Gewissheit; Zweifelssatz; Erörterungsmangel).

1. Die objektiven Voraussetzungen der Heimtücke können selbst dann erfüllt sein, wenn das Opfer den Angeklagten kurz vor der Fahrzeugkollision bemerkt und mit einer Fahrzeugattacke gerechnet haben sollte. Dies schließt die Arglosigkeit des Opfers nicht von vornherein aus. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 39, 353, 368; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 m.w.Nachw.). 2. Das Opfer muss gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein (BGHSt 32, 382, 384). Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15).

HRRS2005Nr. 172

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Anbau von Marihuana-Pflanzen).

HRRS2004Nr. 986

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

HRRS2005Nr. 265

§ 261 StPO; § 211 StGB

Beweiswürdigung (kein Beweis des ersten Anscheins im Strafrecht; lebensfremde Feststellungen; Revisibilität des Freispruchs; Teilschweigen und wechselndes Aussageverhalten; Darlegungsobliegenheiten bei teilweise bejahter Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen); Habgiermord.

1. Aus einem unterschiedlichen Einlassungsverhalten bei mehreren Vernehmungen oder in verschiedenen Verfahrensabschnitten als solchem dürfen keine Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten gezogen werden (st. Rspr. vgl. BGH NStZ 1999, 47 m. w. N.). Soweit sich der Angeklagte aber grundsätzlich zur Sache geäußert hat und nur zu bestimmten Punkten eines einheitlichen Geschehens keine Angaben gemacht hat, kann dies zu seinem Nachteil berücksichtigt werden (BGH aaO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob Fragen nicht beantwortet wurden oder ob der Vernommene, von sich aus einen Vorgang schildert und dabei einen wesentlichen Punkt eines einheitlichen Geschehens nicht nennt. 2. Das Tatgericht kann eine Tatsache nicht ohne Weiteres auf die Aussage eines Zeugen stützen, dem es nur teilweise glaubt. In diesem Fall ist eine eingehende Begründung für die Abstützung auf den Zeugen erforderlich (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 332 f. m. w. N.).

HRRS2005Nr. 14

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 354 Abs. 1a und 1b StPO; § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB

BGHR; gesetzlicher Richter: eigene Sachentscheidung bei nicht rechtsfehlerfreiem Strafausspruch (JuMoG; entsprechende Anwendung bei rechtsfehlerhaftem Schuldspruch; Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe bei Wegfall eines kleinen Teils von verhängten Einzelstrafen; Befugnis zur Analogie im Strafverfahrensrecht); Verjährung beim sexuellen Missbrauch eines Kindes bzw. beim sexuellen Missbrauch einer Schutzbefohlenen.

1. Eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts bei nicht rechtsfehlerfreiem Strafausspruch. (BGHR) 2. Nach Wegfall eines kleinen Teils von verhängten Einzelstrafen konnte schon vor der Neufassung von § 354 StPO die Gesamtstrafe bestehen bleiben, wenn sie sich aufgrund der Sachlage, insbesondere auch aus der Zahl und der Höhe der übrigen Einzelstrafen ohne weiteres gerechtfertigt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 1999, 28, 29 m. w. N.). Hieran hat sich durch die Änderung des § 354 StPO durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 nichts geändert. (Bearbeiter)

HRRS2005Nr. 672

§ 332 StGB; § 334 StGB; § 266 StGB

Gegenleistung bei der Bestechung (Vorteil; Rechtsgutsschutz bei den Bestechungsdelikten und der Untreue: mangelnder konkreter Schaden).

HRRS2005Nr. 116

§ 63 StGB

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anwendung nur bei zumindest mittlerer Kriminalität; erhebliche weitere rechtswidrige Straftat: Schluss aus Anlasstat oder der Ausgestaltung der konkret zu befürchtenden Taten; Gesamtwürdigung; symptomatischer Zusammenhang).

1. Nur Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinragen, rechtfertigen die für den Betroffenen außerordentlich beschwerende Maßnahme einer Unterbringung gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 279, 312; BGHSt 27, 246, 248; st. Rspr.). Auch muss aufgrund einer umfassenden Würdigung von Tat und Täter eine höhere oder doch bestimmte, jedenfalls über die bloße Möglichkeit hinausreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen sein, dass der schuldunfähige Täter infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. 2. Die Erheblichkeit drohender Taten kann sich, ohne dass weitere Darlegungen erforderlich wären, aus dem Anlassdelikt selbst ergeben, z. B. bei Verbrechenstatbeständen; auch bei Vergehen mag, ohne dass dies hier einer abschließenden Entscheidung bedürfte, eine solche Annahme vielfach nahe liegen. Ergibt sich die Erheblichkeit der drohenden Taten nicht ohne weiteres aus dem Deliktscharakter als solchem, kommt es auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der Taten an, da das Gesetz keine Beschränkung auf bestimmte Tatbestände vorgenommen hat.

HRRS2005Nr. 266

Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK; § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO aF; § 224 Abs. 1 StPO; § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO nF

Rechtsfehlerhafte Verlesung einer im Wege der Rechtshilfe durch einen türkischen Richter erfolgten Vernehmung als richterliche Vernehmung (fehlende Benachrichtigung des Angeklagten und seines Verteidigers; kommissarische Vernehmung; Verlesung als nichtrichterliches Protokoll).

1. Lässt ausländisches Verfahrensrecht die Anwesenheit der Verteidigung bei einer Rechtshilfevernehmung zu, müssen der Angeklagte und der Verteidiger gemäß § 224 Abs. 1 StPO über den Termin benachrichtigt werden. Anderenfalls kann die im Wege der Rechtshilfe erfolgende Vernehmung nicht als richterliche Vernehmung verlesen werden. 2. Bei Vernehmungen im Ausland brauchen grundsätzlich nur die für das ausländische Gericht maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten zu werden. 3. Das Protokoll einer unter Verletzung der Benachrichtigungspflicht erfolgten richterlichen Vernehmung kann als Protokoll einer anderen - nichtrichterlichen - Vernehmung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO nF verlesen werden (vgl. BGH NStZ 1998, 312; BGH StV 2002, 584). Der Tatrichter muss sich dann allerdings des minderen Beweiswertes des Beweismittels bewusst sein.