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HRRS 2026 Nr. 657

BGH StB 25/26 Beschluss - 6. Mai 2026 (-)

§ 143a StPO; § 144 StPO

Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung (Vorrang der Wahlverteidigung; „Zunächst-Wahlverteidiger“); zusätzliche Pflichtverteidiger (Unbeachtlichkeit möglicher Terminkollisionen der Wahlverteidiger zu späterem Zeitpunkt).

HRRS 2026 Nr. 664

BGH 5 StR 595/25 Urteil - 6. Mai 2026 (LG Kiel)

§ 242 StGB; § 244 StGB; § 244a StGB; § 261 StPO; § 264 StPO

Schwerer Diebstahl (Bande; Wohnungseinbruch; Versuch; Rücktritt) Kognitionspflicht; Beweiswürdigung.

1. Eine Bande im Sinne des § 244a Abs. 1 StGB setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen. Nicht erforderlich ist die gegenseitige verbindliche Verpflichtung zur Begehung bestimmter Delikte; es genügt vielmehr auch die Übereinkunft, in Zukunft sich ergebende günstige Gelegenheiten zu gemeinsamer Tatbegehung zu nutzen. Das Vorliegen einer Bandenabrede kann zwar auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden, es kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Dabei steht einer Bandenmitgliedschaft nicht entgegen, dass ein einzelner Beteiligter stets nur Gehilfe sein soll. 2. Die Kognitionspflicht (§ 264 StPO) gebietet, die angeklagte Tat im verfahrensrechtlichen Sinn erschöpfend abzuurteilen. Das Gericht ist dabei an die rechtliche Beurteilung, wie sie der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt, nicht gebunden. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll; zu dieser Tat gehört deshalb das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt.

HRRS 2026 Nr. 667

BGH 5 StR 662/25 Urteil - 6. Mai 2026 (LG Itzehoe)

§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO

Zulässigkeitsvoraussetzungen bei Verfahrensrüge wegen rechtsfehlerhafter Annahme eines Beweisverwertungsverbotes.

1. Nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ist der Beschwerdeführer verpflichtet, im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau darzulegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen zu bezeichnen und - in der Regel durch wörtliche Zitate beziehungsweise eingefügte Abschriften oder Ablichtungen - zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen. 2. Die Urteilsgründe können zwar grundsätzlich ergänzend herangezogen werden, wenn sie eine im Revisionsvorbringen fehlende (relevante) Verfahrenstatsache enthalten. Dies kann aber schon deshalb bei Rügen einer fehlerhaften Annahme oder Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots nicht ausreichen, weil ein solches regelmäßig nicht allein aus dem Vorliegen eines Rechtsfehlers folgt, sondern einer Abwägung zwischen Gewicht und Bedeutung der verletzten Verfahrensnorm und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Aufklärung von Straftaten bedarf. Diese Abwägung letztgültig vorzunehmen, ist aber aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen den Tat- und den Revisionsgerichten letzteren überlassen. Es muss daher gewährleistet sein, dass das Revisionsgericht seiner Entscheidung alle relevanten Verfahrenstatsachen vollständig und ungeschmälert durch etwaige Wertungen des Tatgerichts zugrunde legen kann. 3. Das Revisionsgericht hat die Verfahrensgrundlagen eines Beweisverwertungsverbots eigenständig im Freibeweis aufgrund eines vollständigen Rügevortrags zu überprüfen. Seine tatsächliche Sicht der Verfahrensvorgänge ist die allein maßgebliche. Feststellungen des Tatgerichts sind für das Revisionsgericht mithin nicht bindend. Das Tatgericht ist daher nicht verpflichtet, den für ein Verwertungsverbot relevanten Verfahrensstoff ganz oder teilweise im Urteil festzustellen. Die vollständige Wiedergabe der maßgeblichen Verfahrensvorgänge in den Urteilsgründen ist damit nicht gewährleistet.

HRRS 2026 Nr. 661

BGH 5 StR 55/26 Beschluss - 5. Mai 2026 (LG Itzehoe)

§ 73 StGB; § 74 StGB

Einziehung von Betäubungsmitteln (Tatobjekte; Taterträge; Wertersatz).

Bei Drogen, die Gegenstand einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oder mit Cannabis sind, handelt es sich um Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB und nicht um Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB. Die Einziehung des Wertersatzes richtet sich dementsprechend nach § 74c StGB. Voraussetzung hierfür ist, dass das Tatobjekt dem Täter zur Tatzeit gehörte oder zustand. Werden Drogen aber wie hier im Inland erworben, kann der Käufer wegen § 134 BGB kein Eigentum erlangen. Zudem stellt die Weitergabe von Drogen an den Abnehmer im Rahmen eines Handeltreibens mit diesen keine Vereitelung der gegenständlichen Einziehung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB dar.

HRRS 2026 Nr. 546

BGH 1 StR 51/25 Beschluss - 29. April 2026 (LG Berlin I)

§ 341 Abs. 1 StPO; § 424 ff. StPO; § 430 Abs. 4 StPO

Revisionsfrist (Beginn mit Verkündung des Urteils: Anwesenheit des Einziehungsbeteiligten bei der Urteilsverkündung, Vertretung durch einen Angeklagten, kein Interessenskonflikt).

Im Verfahren nach den §§ 424 ff. StPO steht die Stellung des gesetzlichen Vertreters der Einziehungsbeteiligten als Angeklagter einer wirksamen Vertretung in der Hauptverhandlung nicht entgegen.