§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 338 Nr. 5 StPO; § 247 StPO
Darlegungspflichten hinsichtlich der Rüge einer fehlerhaften Ausschließung des Angeklagten nach § 247 StPO (Erstreckung auf einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung); allgemeine Grundsätze zur Revisionsbegründung (keine Begründung ins Blaue hinein; Erkundigungspflichten des für die Revision mandatierten Verteidigers).
Revisionsrügen können nicht mit Behauptungen "ins Blaue hinein" begründet werden (vgl. schon BGHSt 7, 162, 164, 165). Lässt sich weder aus dem Protokoll, noch aus dem Urteil das Vorliegen entscheidungserheblicher Verfahrensfehler klären, kann der für die Revisionsinstanz mandatierte Verteidiger im Hinblick auf § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet sein, Erkundigungen einzuziehen.
§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Hang zu erheblichen Straftaten bei Eigentums- und Vermögensdelikten: pflichtgemäßes Ermessen des Tatrichters und restriktive Auslegung).
1. Die Unterbringung nach § 66 Abs. 2 StGB liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Zudem steht dem Tatrichter, der allein in der Lage ist, eine umfassende Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, bei der seiner Ermessensausübung vorgelagerten Feststellung eines Hangs zu erheblichen Straftaten ein nur begrenzt revisionsgerichtlicher Kontrolle unterliegender Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 4; BGH JZ 1980, 532). 2. Was unter "erheblichen Straftaten" im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu verstehen ist, lässt sich nicht allgemein sagen. Das gesetzliche Beispiel der Verursachung "schweren wirtschaftlichen Schadens" stellt jedenfalls klar, dass auch die Gefahr einer Schädigung des Vermögens die Sicherungsverwahrung rechtfertigen kann. Allerdings kommen die in der Regel zum Bereich der mittleren Kriminalität gehörenden Vermögensdelikte als Grundlage dieser Maßregel nur dann in Betracht, wenn sie einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 2; BGHSt 24, 153; 24, 160). Der Schweregrad bestimmt sich in erster Linie nach Art und Umfang des Eingriffs, des Weiteren nach dem Ausmaß des Schadens (BGH aaO). Da der Gesetzgeber die Sicherungsverwahrung auf ganz schwere Fälle der Kriminalität beschränken wollte, ist insoweit eine restriktive Auslegung geboten.
Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK; § 141 StPO; § 168c StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
Rüge der Verletzung des Konfrontationsrechts (Pflichtverteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren; Zulässigkeitsanforderung; fehlende Entscheidung des Ermittlungsrichters über den Ausschluss des damaligen Beschuldigten von der Vernehmung gemäß § 168c Abs. 3 StPO; Widerspruchserfordernis; Verzicht durch den Verteidiger).
1. Eine etwaig gegen das Konfrontationsrecht des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK verstoßende Vernehmung eines Ermittlungsrichters über die Vernehmung eines Belastungszeugen, an der weder der Beschuldigte noch der Verteidiger haben teilnehmen können, kann Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK nur dann verletzen, wenn die Verteidigung der Vernehmung des Ermittlungsrichters nicht widerspricht. 2. Der Wahlverteidiger kann ohne nähere Angabe von Gründen und ohne vorherige Rücksprache mit dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren auf die Wahrung des Konfrontationsrechts bei der richterlichen Vernehmung gemäß § 168c StPO wirksam verzichten, selbst wenn dem Angeklagten als Rechtsinhaber hierdurch das Konfrontationsrecht vollständig verloren geht. Insbesondere bedarf es in einer solchen Verfahrenslage keiner ausgleichenden Bestellung eines Pflichtverteidigers zur Wahrung des Konfrontationsrechts.
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet.
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 101 Abs. 1 GG; § 24 Abs. 2 StPO
Besorgnis der Befangenheit und Vorverurteilung (vorgeschriebener Urteilsentwurf; Aufklärungspflicht).
Den Berufsrichtern ist es unbenommen, sich schon vor den Schlussvorträgen, ja schon vor der Hauptverhandlung auch durch die Fertigung eines Votums (Urteilsentwurfs) entsprechend dem jeweiligen Ermittlungs- bzw. Verfahrensstands auf die Hauptverhandlung bzw. die Urteilsberatung vorzubereiten. Den Schluss auf Vorverurteilung des Angeklagten oder Befangenheit der Richter lässt dies nicht zu.
§ 222 StGB; § 306d StGB
Fahrlässige Tötung (Bestimmung der Sorgfaltspflicht bzw. Pflichtwidrigkeit im Umgang mit Feuer und Zigaretten; Alleinlassen von Kleinkindern); fahrlässige Brandstiftung.
1. Pflichtwidrig im Sinne einer fahrlässigen Tatbestandsverwirklichung handelt, wer objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, die gerade dem Schutz des beeinträchtigten Rechtsguts dient und zu einer Rechtsgutverletzung führt, die der Täter nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten hätte vermeiden können. Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt bestimmen sich nach den Anforderungen, die bei objektiver Betrachtung einer Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind (BGH NStZ 2003, 657, 658). 2. Im Rahmen der Vorwerfbarkeit ist bei vorliegender Erfolgsabwendungspflicht nicht entscheidend, ob die Pflichtwidrigkeit in einem aktiven Tun liegt oder in einem Unterlassen begründet ist. Der Erfolg einer fahrlässigen Tötung kann genauso wie der einer fahrlässigen Brandstiftung durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt werden. Für die Entscheidung der Frage, ob ein Tun oder ein Unterlassen vorliegt, kommt es auf den Schwerpunkt des Täterverhaltens an. Darüber hat der Tatrichter in wertender Würdigung zu entscheiden (vgl. dazu BGH NStZ 1999, 607). 3. Wird der Umgang mit Feuer und sei es auch nur in Form von entzündeten Zigaretten und glimmender Asche zugelassen, erfordert es die allgemein bekannte Gefahr, die sich in dem achtlosen Umgang mit Feuer und Zigarettenresten verwirklichen kann, dass ein Übergreifen auf Papier und sonstige leicht entflammbare Materialien verhindert oder jedenfalls auf ein Minimum reduziert wird. Diese schon allgemein bestehende Sorgfaltspflicht kann aufgrund besonderer Umstände noch besonders gesteigert sein. 4. Der Senat kann offen lassen, ob generell eine Pflichtverletzung schon dann anzunehmen ist, wenn Eltern ihre sich im Kleinkindalter befindenden Kinder über längere Zeit ohne Aufsicht in der Wohnung zurücklassen.
Art. 6 EMRK; § 406g StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 238 Abs. 2 StPO; § 240 StPO
BGHR; faires Verfahren; Gestattung von Fragen des Verletztenbeistandes im Rahmen der Sachleitungsbefugnis (Zwischenentscheidung des Gerichts; Darlegungsvoraussetzungen einer erfolgreichen Rüge).
1. Dem als Beistand eines nebenklageberechtigten Verletzten bestellten Rechtsanwalt (§ 406g StPO) kann der Vorsitzende im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis gestatten, in der Hauptverhandlung einzelne Fragen zu stellen. (BGHR) 2. Eine auf ein solches Verhalten des Vorsitzenden gestützte Verfahrensrüge könnte nur dann erfolgreich sein, wenn in der Hauptverhandlung gemäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt wurde. Weitere Voraussetzung für eine erfolgreiche Rüge wäre, dass durch die Zulassung der Frage(n) eine Sachaufklärung oder die Wahrnehmung von Verfahrensinteressen beeinträchtigt worden wäre. Dies muss der Revisionsführer unter Angabe der einzelnen Fragen und aller für die Beurteilung maßgebenden Tatsachen, insbesondere auch hinsichtlich der Art der Beeinträchtigung, dartun. (Bearbeiter)
§ 69 StGB; § 132 GVG
Entziehung der Fahrerlaubnis (verkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang; kein Abwarten auf die Entscheidung des Großen Senats; Revisionsteilentscheidung).
§ 46 StGB; § 78 StGB; § 354 Abs. 1a StPO
Aufrechterhaltung des Strafausspruchs durch das Revisionsgericht; strafschärfende Berücksichtigung verjährter Straftaten (Vorleben); Redaktioneller Hinweis.
§ 211 StGB
Mord (Habgier: Verknüpfung von Tod und Bereicherung).