BGHSt 38, 1; Strafbarkeit der Einfuhr von Betäubungsmitteln in die DDR auch noch nach der Wiedervereinigung Deutschlands.
Die Einfuhr von Betäubungsmitteln (Heroin) in die damalige Deutsche Demokratische Republik bleibt auch nach der Einigung Deutschlands strafbar (§ 2 Abs. 1 StGB). (BGHSt)
BGHSt 38, 4; Beschränkung der Revision in der Revisionsbegründungsschrift ist keine Teilrücknahme und kein Teilverzicht des Rechtsmittels.
Hat der Verteidiger ohne weitere Ausführungen zum Ziel des Rechtsmittels Revision eingelegt und erklärt er erst in der Revisionsbegründung, dass das Urteil nur in beschränktem Umfang angefochten werden solle, so liegt darin weder eine Teilrücknahme der Revision noch ein Teilverzicht in bezug auf den nicht angefochtenen Teil des Urteils; es wird lediglich der Umfang der Anfechtung konkretisiert. (BGHSt)
§ 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO; § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO; § 252 StPO
BGHSt 38, 7; Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts eines Rechtsanwalts (kein Zeugnisverweigerungsrecht bei verteidigungsfremden Verhalten).
Das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO erstreckt sich nicht auf das, was einem Rechtsanwalt bei Gelegenheit einer Strafverteidigung dadurch bekanntgeworden ist, dass er eine strafbare Handlung begangen hat, die ohne jeden sachlichen Zusammenhang mit denkbaren Verteidigungszielen ist. (BGHSt)
BGHSt 38, 14; Gesetzesverstoß durch Nichtberücksichtigung einer wörtlich protokollierten Aussage im Strafurteil (Verfahrenrüge; Rekonstruktion der Hauptverhandlung); Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
1. Hat sich das Tatgericht mit einer gemäß § 273 Abs. 3 S. 1 StPO wörtlich niedergeschriebenen, verlesenen und genehmigten Aussage nicht auseinandergesetzt, obwohl ihre Würdigung geboten war, ist das ein Gesetzesverstoß, der mit der Verfahrensrüge beanstandet werden kann. (BGHSt)
2. Die Auffassung des Senats besagt nicht, dass die wörtliche Protokollierung zu dem Zweck gefordert werden kann, "ein Einfallstor für Verfahrensrügen nach § 244 Abs. 2, § 261 StPO" zu erlangen; sie ändert auch nichts daran, dass allein der Tatrichter zu beurteilen hat, ob es auf den Wortlaut der Aussage ankommt (vgl. BGH NJW 1966, 63). (Bearbeiter)
BGHSt 38, 18; Anwendung von DDR-Strafrecht (keine Berücksichtigung von politischen Anschauungen, die in DDR Einfluss auf die Strafzumessung hatten).
Ist nach § 2 Abs. 3 StGB das Recht der DDR anzuwenden, so hat der Richter nicht die Aufgabe zu ermitteln, welche Strafe von den Gerichten der DDR innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens verhängt worden wäre. Er hat sich insbesondere nicht an politischen Anschauungen zu orientieren, die früher Einfluss auf die Strafzumessung gehabt haben. Vielmehr ist das Gesetz unter Beachtung geltenden Verfassungsrechts und der Grundsätze rechtsstaatlichen Strafens auszulegen. (BGHSt)
BGHSt 38, 26; Bandenbegriff beim unerlaubten Handeln mit Betäubungsmitteln.
Auch beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande genügt es für den Bandenbegriff, dass sich zwei Personen zur mehrfachen Tatbegehung verbunden haben. (BGHSt)
BGHSt 38, 23; Verfallserklärung bei Vermögen, das zur Schuldentilgung verwendet wurde.
1. Zur Frage, ob der Wert des Erlangten im Vermögen des Betroffenen noch vorhanden ist. (BGHSt)
2. Der Umstand, daß eine bestimmte, früher bestehende Schuld getilgt ist, ist für sich kein im Vermögen vorhandener Wert. (Bearbeiter)
BGHSt 38, 32; unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Irrtum über Tatumstände bei wesentlicher Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf (objektive Zurechnung; Tatbestandsirrtum; Vorsatz).
Wird dem Kurier vor der geplanten Einfuhr das mitgeführte Haschisch gestohlen und später vom Dieb eingeführt, liegt für den Auftraggeber eine wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf vor. (BGHSt)
Art. 103 Abs. 3 GG; § 179 Abs. 2 AO; § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO ; § 370 AO
BGHSt 38, 37; fehlgeschlagener Versuch einer Steuerhinterziehung; Strafklageverbrauch hinsichtlich einer Steuerhinterziehung bei Aburteilung wegen falscher eidesstattlicher Versicherung im steuerlichen Rechtsbehelfsverfahren.
1. Der Versuch der Steuerhinterziehung ist erst mit Bestandskraft des Steuerbescheides fehlgeschlagen (Ergänzung BGH, 1. Februar 1989, 3 StR 450/88, BGHSt 36, 105). (BGHSt)
2. Der Freispruch vom Vorwurf einer im steuerlichen Rechtsbehelfsverfahren abgegebenen falschen eidesstattlichen Versicherung, die in Tateinheit mit der Steuerhinterziehung steht, verbraucht die Strafklage wegen Steuerhinterziehung. (BGHSt)