§ 63 StGB; § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB; § 253 StGB; § 255 StGB; § 240 StGB; § 337 StPO
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (rechtswidrige Anlasstat bei wahnbedingtem Irrtum; Gesamtwürdigung); räuberische Erpressung; Nötigung; Vorsatz (wahnbedingter Sachverhaltsirrtum); Beruhen.
1. Eine Änderung der rechtlichen Bewertung der "Anlasstat" durch das Revisionsgericht führt dann nicht zur Aufhebung einer Unterbringungsanordnung, wenn trotzdem noch immer eine Tat vorliegt, die in ihrer konkreten Ausgestaltung ohne weiteres Grundlage einer Unterbringung sein kann. 2. Wird der Rechtsfriedens erheblich gestört, indem Bankangestellte unter Einsatz einer (auch ungeladenen) Pistole zur Herausgabe von Geld gezwungen werden, kann eine solchen Tat unabhängig von ihrer Einstufung als räuberische Erpressung eine Unterbringungsanordnung rechtfertigen.
§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Nicht geringe Menge bei Methamphetamin / Crystal-Speed).
Der Senat sieht keinen Anlass, für Methamphetamin eine nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG unterhalb 30 Gramm Methamphetamin-Base anzunehmen. Trotz der Unterschiede in der Wirkungsintensität und in der Dosierung hat der Bundesgerichtshof angesichts der Gleichartigkeit der Wirkungsweisen und aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit den Grenzwert der nicht geringen Menge für die Methylendioxyethyalamphetamin -MDE/MDEA- (BGHSt 42, 255), Methyldioxyamphetamin -MDA-, Methylendioxymethamphetamin -MDMA- (BGH NStZ 2001, 381) und Amphetamin (BGH NStZ 2002, 267) einheitlich auf 30 Gramm der jeweiligen Base festgesetzt, orientiert an MDE, dem Amphetaminderivat mit der geringsten Wirkstoffintensität (BGHSt 42, 255, 267). Grundlegende neue Erkenntnisse, die dennoch eine Neubestimmung des Grenzwertes für Methamphetamin gebieten, haben sich seit den Entscheidungen des 5. Strafsenats vom 25. Juli 2001 (BGH NStZ 2002, 267) und vom 23. August 2001 (BGH NStZ-RR 2001, 379) nicht ergeben.
§ 31 Nr. 1 BtMG; SDÜ; § 49 Abs. 2 StGB
BGHR; Aufklärungserfolg in einem anderen Vertragsstaat des Schengener Durchführungsübereinkommens; Strafzumessung (keine Milderung, weil Drogen für das Ausland bestimmt sind).
1. Der Anwendbarkeit des § 31 Nr. 1 BtMG steht nicht entgegen, dass der Aufklärungserfolg nicht im Inland, sondern in einem anderen Vertragsstaat des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) eingetreten ist. (BGHR) 2. Für die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG reicht es aus, dass bei den Strafverfolgungsbehörden bereits vorhandene Wissen auf eine sicherere Grundlage zu stellen und dadurch die Möglichkeit der Strafverfolgung zu verbessern (BGH StV 2002, 254; StV 2000, 623; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18 und 27). (Bearbeiter) 3. Die Bekämpfung des Rauschgifthandels ist ein internationales Anliegen (§ 6 Nr. 5 StGB). Es ist rechtsfehlerhaft, wenn durch Instanzgerichte strafmildernd berücksichtigt wurde, dass das Rauschgift "nicht für den deutschen Markt bestimmt" gewesen sei (BGHR BtMG § 30 Strafzumessung 1). (Bearbeiter)
§ 46 StGB; § 212 StGB; § 22 StGB
Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot; Tötungsdelikt - fehlende Versuche der Erfolgsverhinderung).
Es ist nicht zulässig, bei der Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Täter den Eintritt des Todes des Opfers nicht zu verhindern versucht hat (vgl. nur BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vollendung 1; BGH NStZ 1984, 358 f.).
§ 44 StPO; § 345 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 3 StPO; § 33a StPO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO (Rechtskraft; Verschulden; Nichtmitteilung des Verwerfungsantrages des Generalbundesanwaltes); rechtliches Gehör; Recht auf ein faires Verfahren.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung ist nicht mehr zulässig (BGHSt 17, 94; BGH NStZ 1993, 208; 1997, 45; 1999, 41). Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte selbst nach § 345 Abs. 2 StPO Revision eingelegt hat und von seinem Verteidiger erst nach Verwerfung der Revision vom Verwerfungsantrag erfährt.
§ 406g StPO; § 397a StPO; § 80 Abs. 3 JGG
Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten im Strafverfahren gegen Jugendliche; Opferschutzgesetz.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten gemäß §§ 406g, 397a StPO ist in Strafverfahren gegen Jugendliche wegen der in § 80 Abs. 3 JGG getroffenen Anordnung der Unzulässigkeit der Nebenklage in diesen Verfahren nicht möglich.