§ 266 StGB; § 263 StGB
Untreue; Treubruch; Vermögensbetreuungspflicht; Betrug
1. Ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB erfordert, daß der Täter innerhalb eines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises bei Einräumung von Ermessensspielraum, Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit zur fremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichtet ist. 2. Aus dem Auftrag einer Versicherungsgesellschaft, Berechtigte aus einer Lebensversicherung über Möglichkeiten der Wiederanlage frei gewordener Gelder zu beraten und ihnen Gelder auszuhändigen, wenn es zu keinem neuen Vertrag kommt, oder neue Kunden für die Versicherungsgesellschaft zu gewinnen, ergibt sich keine Treuepflicht im Sinne des § 266 StGB gegenüber den Kunden.
§ 32 StGB
Notwehr; Erforderlichkeit (Einsatz eines lebensgefährlichen Mittels)
Ob die Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erforderlich ist, hängt im wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Dabei darf sich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt. Das schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel ein. Zwar kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein; doch ist der Angegriffene nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen (st.Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1998, 508; NStZ-RR 1999, 40; StV 2001, 566).
§ 61 StPO; § 258 StGB; § 15 StGB; § 22 StGB; § 24 StGB; § 30 Abs. 1 StGB; § 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Vereidigungsverbot (Tatbeteiligung); Strafvereitelung (Verteidiger; fehlender Vorsatz); fehlgeschlagener Versuch (Freiwilligkeit); Versuch der Anstiftung zu einem Verbrechen
1. Abzugrenzen von den Fällen des unbeendeten und beendeten Versuchs, in denen strafbefreiender Rücktritt möglich ist, sind die Fälle des fehlgeschlagenen Versuchs. In diesen ist entweder der Erfolgseintritt - für den Täter erkanntermaßen - objektiv nicht mehr möglich, oder der Täter hält ihn nicht mehr für möglich. Beim fehlgeschlagenen Versuch ist der Rücktritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeschlossen (vgl. nur BGHSt 39, 222, 228 m.w.Nachw.; BGHR StGB § 31 Abs. 1 Freiwilligkeit 3). Ein solcher Fall des fehlgeschlagenen Versuchs liegt allerdings dann nicht vor, wenn der Täter nach anfänglichem Mißlingen des vorgestellten Tatablaufs - hier der Anstiftung - sogleich zu der Annahme gelangt, er könne ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die Tat (Anstiftung) doch noch vollenden (BGH aaO; siehe auch BGHSt 34, 53, 56; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 1). 2. Bei der Prüfung, ob dem Angeklagten nach seiner Vorstellung noch andere erfolgversprechende einsatzbereite Mittel zur Verfügung standen, haben die denkbaren Möglichkeiten einer eigenhändigen Begehung der Tat sowie die Bestimmung dritter Personen von vornherein außer Betracht zu bleiben: dies wäre eine andere Tat. Es kommt bei einem Anstiftungsversuch nach § 30 Abs. 1 StGB, allein auf die in Rede stehende Anstiftungshandlung an.
§ 31 Nr. 1 BtMG 1981; § 49 Abs. 2 StGB; § 29a Abs. 2 BtMG; § 46 StGB
BGHR; Strafrahmenverschiebung bei Betäubungsmitteldelikten (Menge des Rauschgiftes und Umfang des Aufklärungserfolges nach § 31 BtMG); Minder schwerer Fall; Strafzumessung
Stellt der Tatrichter bei einem Betäubungsmitteldelikt einen Aufklärungserfolg nach § 31 Nr. 1 BtMG fest, kann eine nach § 49 Abs. 2 StGB mögliche Milderung des an sich anzuwendenden Strafrahmens nicht allein mit der Begründung versagt werden, die Menge des verstrickten Rauschgifts sei zu hoch; maßgeblich ist auch das Gewicht des Aufklärungserfolges. (BGHR)
§ 25 Abs. 2 StGB; § 263 StGB; § 27 StGB; § 15 StGB
Voraussetzungen der Mittäterschaft beim versuchten Betrug (enges Verhältnis; untergeordnete Rolle; Tatinteresse); Beihilfe (Vorsatz); Scheckfälschung
1. Der Annahme von Mittäterschaft bei Betrugsversuchen steht nicht entgegen, daß die Angeklagten keine eigenen Täuschungshandlungen vorgenommen, sondern durch die Fertigung und Weitergabe der gefälschten Schecks nur die Voraussetzungen für das Handeln der Hintermänner geschaffen haben; auch die Beteiligung an Vorbereitungshandlungen kann Mittäterschaft begründen (BGHSt 40, 299, 301; BGH NStZ 1999, 609). 2. Für die Mittäterschaft beim Betrug ist ein kennzeichnendes "enges Verhältnis" zu den Betrugstaten erforderlich (vgl. BGHSt 16, 12, 15). Es genügt nicht schon eine generelle Absprache; Planung der Begehung der Betrugstaten darf dem Angeklagten nicht entzogen sein. 3. Beihilfe erfordert nicht den Willen zu bestimmender Einflußnahme auf die Haupttat. Es genügt, wenn der Gehilfe weiß, daß seine Handlung den Haupttäter zu einer sonst noch nicht näher konkretisierten Tat bestimmter Art instand setzen wird und er dies auch will; er braucht die Person des Haupttäters nicht notwendig zu kennen (vgl. BGH NJW 1996, 2517).
§ 30a Abs. 1 BtMG; § 160 Abs. 2 StPO; § 244 Abs. 2 StPO; § 72 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben und bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Aufklärungsrüge (Amtsermittlungspflicht); Beweisantrag; Anforderungen an die Zulässigkeit der Verfahrensrüge (freie Methodenwahl des Sachverständigen)
Das vom Sachverständigen anzuwendende Untersuchungsverfahren muss zur Wahrung des § 344 Abs. 2 StPO nicht näher bezeichnet werden (vgl. BGHSt 39, 49, 52). Ein Sachverständiger hat in eigener Verantwortung über seine Untersuchungsmethoden und den Umfang seiner Erhebungen zu entscheiden (BGHSt 44, 26, 33; BGH NStZ 1999, 630 632), und ggf. auf nach dem Stand der Wissenschaft besser geeignete - alternative - Untersuchungsmethoden auch anderer Fachrichtungen hinzuweisen. Solche - unvorhersehbaren - Details der Vorbereitung eines grundsätzlich als Beweismittel geeigneten Sachverständigengutachtens muss die Revisionsbegründung auch dann nicht vortragen, wenn vor der Anwendung bestimmter Untersuchungsmethoden aus Rechtsgründen noch ergänzende Gerichtsbeschlüsse erforderlich sein sollten.
§ 67b StGB; § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO; § 126a StPO; § 203 StGB
Aussetzung der Maßregel zur Bewährung; Zeugnisverweigerungsrecht des Sachverständigen (fehlende Entbindung); Einstweilige Unterbringung; Geheimnis; Verschwiegenheitspflicht
Ein Geheimnis im Sinne der § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO ist alles zu begreifen, was der Arzt in dieser seiner Eigenschaft wahrnimmt, gleichgültig ob die Wahrnehmungsmöglichkeit auf einem besonderen Vertrauensakt beruht oder nicht (BGHSt 38, 369, 370). Mit der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO liegt aber einer der wenigen von der Strafprozeßordnung vorgesehenen Ausnahmefälle vor (vgl. §§ 81 ff. StPO), in denen die sonst erforderliche Zustimmung zur Preisgabe der Geheimnisse aufgrund einer gesetzlichen Duldungspflicht ersetzt wird, weil hier das staatliche Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts vorgeht.
§ 74 StPO; § 20 StGB; § 244 Abs. 3 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 168c Abs. 2 und 5 StPO
Befangenheit des Sachverständigen; Schuldfähigkeit; Beweisantrag; Beweisrecht; Aufklärungspflicht; Aufklärungsrüge und Zulässigkeitsanforderungen; Anwesenheitsrechte der Verteidigung und erforderlicher Widerspruch (Verwertungsverbot)
1. Die Anhörung eines Sachverständigen ist ein Beweismittel. Mit einem diesbezüglichen Befangenheitsantrag wird geltend gemacht, der in Rede stehende Sachverständige dürfe nicht als Beweismittel verwendet werden. Dies ist zwar kein Beweisantrag, wohl aber ein Antrag zur Beweisaufnahme, bei dessen Behandlung Grundsätze des Beweisrechts zur Anwendung kommen Daraus folgt, daß eine Verfahrensrüge nicht darauf gestützt werden kann, daß der in der Hauptverhandlung nicht wiederholte Antrag vor der Hauptverhandlung nicht beschieden oder zurückgewiesen wurde. 2. Die Ablehnung des derartigen Antrags könnte allenfalls eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darstellen (vgl. zu einem vor der Hauptverhandlung gestellten und dort nicht wiederholten Beweisantrag BGHR StPO § 244 Abs. 2 Aufdrängen 1). 3. Die erfolgreiche Rüge der Verletzung von Anwesenheitsrechten der Verteidigung (§ 168c Abs. 2 und 5 StPO) setzt einen sofortigen Widerspruch in der Hauptverhandlung voraus (BGH NJW 1996, 2239, 2241).
§ 338 Nr. 5 StPO; § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG
Absoluter Revisionsgrund; Notwendige Anwesenheit des Dolmetschers (teilweise Kenntnis der deutschen Sprache); Sprachkenntnisse des Angeklagten (Einschätzungsermessen des Tatrichters); Verfahrensrüge
1. Ein Dolmetscher muß nach § 185 Abs. 1 GVG grundsätzlich während der ganzen Hauptverhandlung zugegen sein. Ist dies nicht der Fall, greift der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (BGHSt 3, 285). 2. Anders liegt es, wenn sich der Angeklagte auch in der deutschen Sprache verständigen kann; dann ist auch die zeitweilige Abwesenheit des Dolmetschers unschädlich. Ist der Angeklagte der deutschen Sprache nur teilweise mächtig und nach § 185 GVG ein Dolmetscher bestellt, so bleibt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, in welchem Umfang er unter Mitwirkung des Dolmetschers mit den Prozeßbeteiligten verhandeln will. In diesem Falle gehört der Dolmetscher nicht zu den Personen, deren Anwesenheit im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO für die gesamte Dauer der Hauptverhandlung erforderlich ist (BGHSt 3, 285; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Dolmetscher 2, 3).