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§ 397a StPO

Antrag auf Prozeßkostenhilfe

§ 146 StPO; § 146a Abs. 2 StPO; § 346 Abs. 1 StPO; § 273 Abs. 4 StPO

Revisionseinlegung (Wirksame Unterzeichnung durch einen allgemeinen Vertreter trotz sukzessiver Mehrfachverteidigung); Verwerfung einer Revision als unzulässig (Prüfungskompetenz des Eingangsgerichts, fehlende Vertretungsbefugnis); Unwirksame Urteilszustellung (Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls nach Zustellung)

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 67 Abs. 1 StGB; § 64 StGB; § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG; § 29 Abs. 1 BtMG

Unberechtigter Vorwegvollzug (Fehlende individuelle Würdigung, tragfähige Gründe); Vollstreckungsreihenfolge; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Einfuhr

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 247 StPO; § 61 Nr. 1 StPO; § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; § 244 Abs. 4 StPO; § 261 StPO; § 72 StPO; § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Erstreckung des Ausschluss des Angeklagten von der Vernehmung eines Zeugen auf alle mit der Vernehmung zusammenhängenden Verfahrensvorgänge (Vorhalte); Anwesenheit; Augenschein: Absehen von der Vereidigung (Begründung); Bedeutungslosigkeit; Sachverständiger (Hinzuziehung zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen); Hang (Anordnung von Sicherungsverwahrung; Selbstverständlichkeit bei der Durchführung gewichtiger Straftaten)

1. Der Ausschluß des Angeklagten von der Vernehmung eines Zeugen erstreckt sich auf alle mit der Vernehmung zusammenhängende Verfahrensvorgänge, wie z. B. auch Vorhalte (vgl. zu Vorhalten aus einer Urkunde BGH NStZ 2001, 262). Anderes gilt für einen darüber hinaus gehenden Vorgang mit selbständiger verfahrensrechtlicher Bedeutung, wie z.B. der Einnahme eines Augenscheins. 2. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit bedarf es nur dann, wenn die Eigenart des Einzelfalls eine außergewöhnliche Sachkunde erfordert. Die Entscheidung, ob ein solcher Fall gegeben ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat sich bei seiner Nachprüfung darauf zu beschränken, ob der Tatrichter die durch die Gegebenheiten des Einzelfalls seinem Ermessen gezogenen rechtlichen Grenzen eingehalten hat (BGH NStZ 1987, 182). 3. Eine "sture Selbstverständlichkeit bei der Durchführung gewichtiger Straftaten" spricht nicht gegen eine intensive Neigung zu Rechtsbrüchen im Sinne eines eingeschliffenen Verhaltensmusters.

§ 212 StGB; § 15 StGB; § 261 StPO; § 306c StGB

Brandstiftung mit Todesfolge; Bedingter Tötungsvorsatz (lebensgefährdende Handlungen; feindliche Absicht; Hemmschwelle; Willenselement); Unzulässige Verwertung eines Teilschweigens

Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen, die in feindlicher Absicht vorgenommen werden und die Lebensgefährlichkeit offen zutage trete, liegt es ausgesprochen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs der von ihm in Gang gesetzten Handlungskette rechnet. Der Bundesgerichtshof hat es aber auch für denkbar angesehen, dass es Fälle geben kann, in denen ein Täter alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, er sich aber gleichwohl nicht bewußt ist, daß sein Tun zum Tod des Opfers führen kann (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 10, 15, 26). Deshalb bedürfe es für den Schluß der Billigung eines Todeserfolges selbst bei einer in feindlicher Absicht begangenen Tathandlung im Hinblick auf die gegenüber der Tötung eines anderen Menschen bestehenden hohen Hemmschwelle sorgfältiger Prüfung insbesondere des Willenselements.

§ 331 Abs. 1 StGB a.F.; § 332 StGB; § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB; Art. 5 Abs. 3 GG

BGHSt 47, 295; Einschränkung der Vorteilsannahme bei Amtsträgern durch das Hochschulrecht (Vorteil; Drittmittel; Zuwendungen an Vereine mit wenigen Mitgliedern); Forschungsfreiheit; Vertrauen in die Sachgerechtigkeit und die Nicht-Käuflichkeit der Entscheidung; Rechtsgut; hochschulrechtliches Verfahren für die Mitteleinwerbung; Untreue (Vermögensbetreuungspflicht; Identität der zu betreuenden und der geschädigten Vermögensinteressen; Vermögensschaden); Bestechlichkeit.

1. Der Tatbestand der Vorteilsannahme (hier in der Fassung vor der Änderung durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997) unterliegt einer Einschränkung des Anwendungsbereichs für diejenigen Fälle, in denen es die hochschulrechtlich verankerte Dienstaufgabe des Amtsträgers ist, sog. Drittmittel für Lehre und Forschung - und damit zugleich auch Vorteile im Sinne des Tatbestandes - einzuwerben. Dem Schutzgut des § 331 Abs. 1 StGB (Vertrauen in die Sachgerechtigkeit und "Nicht-Käuflichkeit" der Entscheidung) wird auf diesem Felde schon dadurch angemessen Rechnung getragen, dass das im Hochschulrecht vorgeschriebene Verfahren für die Mitteleinwerbung (Anzeige und Genehmigung) eingehalten wird. (BGHSt) 2. Der Treubruchtatbestand setzt voraus, dass die verletzte Pflicht innerhalb der vom Treugeber verliehenen Herrschaftsmacht anzusiedeln ist, über das fremde Vermögen zu verfügen und es zu betreuen (Identität der zu betreuenden und der geschädigten Vermögensinteressen). Maßgebend für die Bestimmung der Vermögensbetreuungspflicht sind Inhalt und Umfang der sog. Treuabrede, wie sie sich aus dem zugrunde liegenden rechtlichen Verhältnis, den getroffenen Vereinbarungen und deren Auslegung ergibt. Verstößt ein Beamter gegen seine allgemeine beamtenrechtliche Treuepflicht, so begründet das nicht ohne weiteres eine vermögensbezogene Treuwidrigkeit im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB. (Bearbeiter) 3. § 266 Abs. 1 StGB schützt als ein Vermögensdelikt nur das Vermögen des Geschäftsherrn oder Treugebers als ganzes, nicht seine Dispositionsbefugnis. Ob ein Vermögensnachteil eingetreten ist, muss grundsätzlich durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 39 m.w.Nachw.). Eine solche kompensatorische Betrachtung setzt zwar grundsätzlich voraus, dass die ungetreue Verfügung Vermögenseinbuße und Kompensation zugleich hervorbringt. Eine Ausnahme von diesem Gleichzeitigkeitserfordernis kann indessen dann angebracht sein, wenn - bei wirtschaftlicher Betrachtung - nach einem vernünftigen Gesamtplan mehrere Verfügungen erforderlich sind, um den ausgleichenden Erfolg zu erreichen und eine konkrete, schadensgleiche Gefährdung des zu betreuenden Vermögens ausscheidet. (Bearbeiter) 4. Wegen der grundsätzlichen Weite des Untreuetatbestandes in der Treubruchalternative sind an die Annahme von Vorsatz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes strenge Anforderungen zu stellen, wenn nur bedingter Vorsatz in Frage steht und der Täter nicht eigennützig gehandelt hat (vgl. BGH NJW 1983, 461; 1984, 800, 801; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 38). Der Täter muss sich nicht nur der Pflichtwidrigkeit seines Tuns, sondern auch und gerade des dadurch bewirkten Nachteils für das zu betreuende Vermögen bewußt sein (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 38). (Bearbeiter) 5. Unter einem Vorteil im Sinne der alten Fassung des § 331 StGB ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert. Dazu musste die Leistung für den Amtsträger selbst eine solche Besserstellung zur Folge haben, wobei eine immaterielle Verbesserung der Lage genügen kann. Soweit gerade im Blick auf eine berufliche Stellung ein solcher Vorteil immaterieller Art in Betracht zu ziehen ist, muss dieser allerdings einen objektiv meßbaren Inhalt haben und den Amtsträger in irgendeiner Weise tatsächlich besser stellen (vgl. dazu nur BGH NJW 1985, 2654, 2656; BGHSt 31, 264, 279 f.; 35, 128, 133 f.). (Bearbeiter)

§ 78c StGB

Unterbrechungswirkung einer Untersuchungshandlung (Verfahrensgegenständliche Taten; Beschränkter Verfolgungswille; Rückgriff auf Wortlaut und Akteninhalt)

§ 241 Abs. 2 StPO; § 69 Abs. 2 StPO; § 72 StPO; § 338 Nr. 8 StPO; § 337 StPO

Fehlerhafte Zurückweisung einer Frage an einen Sachverständigen (Bedeutungslosigkeit; Fehlende Eignung); Wesentliche Beschränkung der Verteidigung; Beruhen (Unterlassene Beweisanträge und eigene Untersuchungen)