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§ 52 Abs. 1 StGB; § 242 StGB; § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB; § 303 StGB; § 21 StGB; § 123 StGB

BGHR; Gesetzeseinheit zwischen Diebstahl und Sachbeschädigung; Untypische Begleittat; Besonders schwerer Fall des Diebstahls; Tateinheit; Einbruchsdiebstahl; Einsteigediebstahl; Nachschlüsseldiebstahl; Regelbeispielstechnik und Qualifikationen; Strafzumessungsregel; Schwere seelische Abartigkeit (Drogenmissbrauch, Beschaffungskriminalität, Rauschgiftsucht, Verminderung der Steuerungsfähigkeit, Entzugserscheinungen); Hausfriedensbruch

1. Gesetzeseinheit zwischen Diebstahl - im besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB - und Sachbeschädigung scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Sachbeschädigung bei konkreter Betrachtung von dem regelmäßigen Verlauf eines Diebstahls im besonders schweren Fall (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB) abweicht, von einem eigenständigen, nicht aufgezehrten Unrechtsgehalt geprägt ist und sich deshalb nicht als sog. typische Begleittat erweist. (BGHR) 2. Der Senat neigt überdies aus grundsätzlichen Erwägungen der Auffassung zu, daß das Vorliegen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles des Diebstahls (hier nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB) beim rechtlichen Zusammentreffen des Diebstahls mit einer Sachbeschädigung schon von vornherein nicht zur Konsumtion des Unrechts der Sachbeschädigung und damit zur Annahme von Gesetzeseinheit führen kann. Vielmehr besteht Tateinheit. (BGHR) 3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Diese Folge ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, zum Beispiel, wenn langjähriger Betäubungsmittelkonsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen; ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt. Derartige Umstände haben den Urteilsfeststellungen zufolge beim Angeklagten nicht vorgelegen. (Bearbeiter) 4. Allerdings ist die Anwendung des § 21 StGB bei Beschaffungsdelikten eines Rauschgiftabhängigen nicht in jedem Falle davon abhängig, daß er zur Tatzeit unter akuten körperlichen Entzugserscheinungen gelitten hat. Es ist vielmehr nicht ausgeschlossen, daß die Angst des Täters vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm ("grausamst") erlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzt, sein Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt. Dies hat die Rechtsprechung für Fälle der Abhängigkeit von Heroin wiederholt angenommen (vgl. nur BGH StV 1997, 517; NStZ 2001, 83 jeweils m.w.N.). Ob eine entsprechende Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit erheblich ist, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter in eigener Verantwortung zu entscheiden hat (BGH NStZ 1997, 485; NStZ 2001, 83). (Bearbeiter)

§ 64 StGB; § 73 StGB; § 73a StGB; § 46 StGB

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Anrechnung einer den Bruttoerlös aus Rauschgiftgeschäften betreffenden Verfallsanordnung im Rahmen der Strafzumessung

§ 247 S.4 StPO; § 338 Nr. 1 StPO

Unterrichtungspflicht des Gerichts gegenüber dem Angeklagten über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung (Ausschluß des Angeklagte von der Verhandlung); Absolute Revisionsgründe

§ 67 Abs. 2 StGB; § 64 StGB

Fehlerhafte Anordnung eines Vorwegvollzugs vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

§ 32 StGB

Subjektives Rechtfertigungselement bei der Notwehr

Tritt ein anderes Motiv zu einem nach wie vor vorhandenen Verteidigungswillen hinzu, steht dieser neue Beweggrund der Annahme von Notwehr nur dann entgegen, wenn das subjektive Rechtfertigungselement des Willens zur Verteidigung hierdurch völlig in den Hintergrund gedrängt wird.

§ 247 StPO

Unzulässiger Ausschluß des Angeklagten von der Hauptverhandlung; Anwesenheit

§ 349 Abs. 1 StPO; § 302 Abs. 1 S.1 StPO

Verwerfung der Revision als unzulässig, wegen erklärtem Rechtsmittelverzichts

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 263 StGB; § 349 Abs. 2 StPO

Betrug; Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Verhältnis der besonders schweren Brandstiftung zur einfachen Brandstiftung

Zwischen der (einfachen) Brandstiftung und der besonders schweren Brandstiftung besteht nicht Tateinheit, sondern Gesetzeseinheit.