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§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Fassung: 13. November 1998); § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB (Fassung: 13. November 1998)

Verhältnis von Brandstiftung und schwerer Brandstiftung nach der Reform durch das 6. StrRG

Beim Inbrandsetzen ein und desselben fremden Gebäudes wird der Tatbestand der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (i.d.F. des 6. StrRG) durch denjenigen der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 (hier: Inbrandsetzen eines Gebäudes, das der Wohnung von Menschen dient) verdrängt.

§ 261 StPO; § 177 StGB; § 176 StGB

Einzelfall fehlerhafter Anwendung der Grundsätze der Beweiswürdigung bei "Aussage gegen Aussage" hinsichtlich der Tatmodalitäten; Überzeugungsbildung; Sexuelle Nötigung

1. Wenn Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st.Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 1999, 108). Das gilt besonders, wenn sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt. Dann muß der Tatrichter jedenfalls regelmäßig außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im übrigen dennoch zu glauben (BGHSt 44, 153, 158; 44, 256, 257). 2. Dies gilt auch hinsichtlich weitergehender Tatmodalitäten.

§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO

Unzulässiger Ablehnungsantrag; Fehlende Begründung (Völlig ungeeignete Begründung)

1. Umstände, welche zur Ablehnung herangezogenen werden, die aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet sind, führen zur Unzulässigkeit der Ablehnung. 2. Eine völlig ungeeignete Begründung ist rechtlich wie das Fehlen einer Begründung zu behandeln.

§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Gefährlichkeitsprognose im Rahmen der Sicherungsverwahrung

§ 92b Abs. 1 i.V.m. § 92a Abs. 1, 4 AuslG; § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB

Tatbestand des Einschleusens von Ausländern (Ausschleusen über Binnengrenzen); Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung

1. Der Tatbestand des Einschleusens von Ausländern erfaßt nicht nur das Einschleusen von außerhalb des sog. Schengen-Raumes, sondern auch das Schleusen über die gemeinsamen Grenzen (Binnengrenzen) der sog. Schengen-Staaten hinweg. 2. Der Tatbestand des Einschleusens von Ausländern erfordert dabei nicht, daß die Einreise und der Aufenthalt in einen Staat des Schengen-Raumes nach dessen Recht ebenfalls strafbar sind; es genügt, daß sich der Sachverhalt als Zuwiderhandlung gegen entsprechende Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt darstellt, also nach der belgischen Rechtsordnung unerlaubt ist.

§ 266 StGB; § 56 Abs. 3 StGB; § 60 StPO

Untreue (Kreditvergabe, Überziehungen, Scheckreiterei); Bewährung; Strafzumessung; Vereidigung und Teilnahmeverdacht (Beurteilungsspielraum); Vermögensbetreuungspflicht; Vermögensfürsorgepflicht; Schadensgleichen Vermögensgefährdung; Schadensvertiefung (Schadenskompensation / Adressenausfallrisiko)

§ 211 StGB; § 57a Abs. 1 StGB; § 136 Abs. 1 S.2 StPO

Mordmerkmale der "Heimtücke"; "niedrige Beweggründe"; Besondere Schwere der Schuld; Beschuldigtenbelehrung (Beschuldigteneigenschaft)

1. Nicht jeder Tatverdacht begründet bereits die Beschuldigteneigenschaft mit entsprechender Belehrungspflicht, es kommt vielmehr auf die Stärke des Tatverdachts an. 2. Nach pflichtgemäßer Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde ist dann von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung überzugehen, wenn sich der Verdacht so verdichtet hat, daß die vernommene Person ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt.

§ 252 StPO; § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO

Verfahrensrüge; Verwertungsverbot bei vorheriger Vernehmung als Beschuldigter; Ermittlungsrichterin; Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht

1. Das Gericht kann bei einer Aussageverweigerung in der Hauptverhandlung gemäß § 52 Abs. 1 Nr. StPO die früheren Angaben des Zeugen vor der Ermittlungsrichterin nicht mehr verwerten, wenn er diese Aussage damals nicht als Zeuge, sondern als Beschuldigter gemacht hatte (BGHSt 10, 186, 190; 42, 391, 398). 2. Daran ändert nichts, daß die Vernehmungsrichterin den Zeugen bei seiner Beschuldigtenvernehmung nicht nur als Beschuldigten, sondern auch "über Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht" belehrt und "mit besonderem Nachdruck vor Augen geführt" hat, daß er im Verfahren auch als Zeuge in Betracht komme" (vgl. BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 6).

§ 349 Abs. 2 StPO; § 64 StGB

Verwerfung der Revision als unbegründet; Therapiebereitschaft als Indiz

§ 44 StPO; § 45 StPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand