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§ 302 Abs. 1 StPO; § 44 StPO

Rechtsmittelverzicht; Hinweispflicht; Irreführung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. u.a. BGHSt 5, 338, 341; BGH StV 2000, 542). Ausnahmsweise kann jedoch der Rechtsmittelverzicht eines Angeklagten wegen unzulässiger Willensbeeinflussung unwirksam sein. Das wird zum Beispiel angenommen, wenn der Vorsitzende unzuständiger Weise eine Zusage gegeben hat, die nicht eingehalten worden ist, oder wenn aufgrund einer unzulässiger Weise vor Erlaß des Urteils im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache getroffenen Vereinbarung ein Rechtsmittelverzicht erklärt wird (vgl. BGH NStZ 2000, 96). Aus enttäuschten Erwartungen hingegen kann die Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts nicht hergeleitet werden (BGH StV 2000, 542). 2. Unterschiedlichen Konsequenzen jeweils möglichen prozessualen Verhaltens begründen gegenüber dem verteidigten Angeklagten allein keine Hinweispflicht des Gerichts.

§ 55 StGB

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Einbeziehung

§ 29 BtMG; § 52 StGB

Handeltreiben; Bewertungseinheit und selbständige Tat (Veräußerung von Betäubungsmitteln aus einem einheitlichen, möglicherweise sukzessive vor völliger Entleerung aufgefüllten Gesamtvorrat; Feststellung einzelner unabhängiger Erwerbsgeschäfte)

Der Senat kann offen lassen, ob es grundsätzlich möglich ist, die Veräußerung von Betäubungsmitteln aus einem einheitlichen, möglicherweise sukzessive vor völliger Entleerung aufgefüllten Gesamtvorrat zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen (zu der insoweit nicht ganz einheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 3 und 9 einerseits, 10 andererseits). Dies kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn verschiedene, voneinander unabhängige Erwerbsgeschäfte konkret festgestellt sind und sofortige Weiterveräußerungen des erworbenen Rauschgifts stattgefunden haben. In diesem Falle kann nur das einzelne konkrete Erwerbsgeschäft mit den sich anschließenden Veräußerungen ein und denselben Güterumsatz betreffen, was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Voraussetzung für die Annahme einer Bewertungseinheit ist (BGHSt 30, 28, 31; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 14).

§ 239a StGB; § 239 StGB; § 52 StGB

Erpresserischer Menschenraub; Freiheitsberaubung; Gesetzeseinheit; Gesetzeskonkurrenz

§ 46 StGB; § 46a StGB

Strafzumessung (Täter-Opfer-Ausgleich; fehlende Erörterung)

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 247 Satz 1 StPO

Entfernung des Angeklagten (nur bei der ersten Vernehmung einer Zeugin); Abwesenheit; Anwesenheitsrecht

Ein Beschluss über die Entfernung des Angeklagten ist nicht allein deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Zeugin später nochmals aber nun in Anwesenheit des Angeklagten vernommen wurde.

§ 261 StPO; § 177 StGB; § 244 Abs. 2 StPO; § 184c StGB

Vergewaltigung; sexuelle Nötigung (gefährliches Werkzeug); Beweiswürdigung (Aussagekonstanz; Grenzen der Revision; Umstoßen einer als bereits gesichert erscheinenden Überzeugung); Aufklärungsrüge (Nichtausschöpfung von Beweismitteln); Hilfsbeweisantrag (Bedeutungslosigkeit; Glaubwürdigkeit); Sexualhandlung (Erheblichkeit)

1. Das gefährliche Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB muss nicht Nötigungsmittel sein, es genügt, dass es bei der Vornahme der sexuellen Handlung eingesetzt wird (BGHSt 46, 225, 228). Ausreichend ist es hierbei, wenn das gefährliche Werkzeug bei einem einheitlichen Vorgang mit Sexualbezug eingesetzt wird; das gefährliche Werkzeug muss nicht bei der primären Sexualhandlung selbst eingesetzt werden. 2. Eine sexuelle Handlung liegt dann vor, wenn sie objektiv, d.h. nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen Sexualbezug aufweist. Bei ambivalenten Tätigkeiten, die für sich betrachtet nicht ohne weiteres einen sexuellen Bezug aufweisen, ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalls kennt (BGHR § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 5). Zu diesen Umständen gehören auch Äußerungen des Angeklagten in diesem Zusammenhang. 3. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass eine bereits als gesichert erscheinende Überzeugung durch die weitere Beweisaufnahme wider Erwarten umgestoßen werden kann.

§ 64 StGB; § 72 StPO; § 246a StPO; § 267 StPO; § 300 StPO; § 344 StPO

Auslegung der Revisionsbeschränkung (Rechtsfolgenausspruch; Maßregelausspruch; Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt); Hang; Sachverständiger (Begründung bei Abweichung vom Gutachten)

§ 246 StGB; § 211 StGB; § 261 StPO; Art. 103 Abs. 2 GG; § 1 StGB

BGHSt 47, 243; Gesetzlichkeitsprinzip; Bestimmtheitsgrundsatz; Unterschlagung; Konkurrenzen (materielle und formelle Subsidiarität); Zueignungsdelikte; Mord (Habgier; niedrige Beweggründe); Beweiswürdigung (Gesamtwürdigung; Einlassung und Zweifelsgrundsatz)

1. § 246 StGB ist nicht nur gegenüber Zueignungsdelikten subsidiär (im Anschluß an BGHSt 43, 237). (BGHSt) 2. Ist der Wille des Gesetzgebers im Wortlaut des Gesetzes nicht zum Ausdruck gebracht, kann er nicht Grundlage einer mit dem Wortlaut des Gesetzes unvereinbaren Auslegung des Gesetzes zum Nachteil des Angeklagten sein (vgl. BGHSt 42, 291, 293). (Bearbeiter) 3. Wer tötet, um ein Darlehen nicht zurückzahlen zu müssen, handelt aus Habgier (vgl. BGH NJW 1993, 1664, 1665 m. w. N.). (Bearbeiter) 4. Niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 StGB kommen in Betracht, wenn der Angeklagte eigenes, zwar nicht strafbares, aber ehrenrühriges Verhalten verdecken wollte (vgl. BGH NStZ 1987, 81). (Bearbeiter) 5. Ist eine Vielzahl einzelner Erkenntnisse angefallen, so ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Ein auf einen feststehenden Kern gestütztes Beweisanzeichen, dessen Bedeutung für sich genommen unklar bleibt, kann nicht vorab isoliert nach dem Zweifelssatz beurteilt werden. Beweisanzeichen können nämlich in einer Gesamtschau wegen ihrer Häufung und gegenseitigen Durchdringung die Überzeugung von der Richtigkeit eines Vorwurfs begründen (vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24). Hat der Angeklagte Angaben gemacht, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine (ausreichenden) Beweise gibt, sind diese in die Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses einzubeziehen und nicht ohne weiteres als unwiderlegt dem Urteil zu Grunde zu legen. Ihre Zurückweisung erfordert nicht, daß sich das Gegenteil der Behauptung positiv feststellen ließe (vgl. nur BGHR StPO § 261 Einlassung 5, 6). Auch im übrigen gebietet es der Zweifelssatz nicht, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH NJW 1995, 2300). (Bearbeiter)