§ 176 StGB; § 176 Abs. 1 StGB aF; § 46 StGB
Sexueller Mißbrauch von Kindern (Körperkontakt nach der alten Fassung); Strafzumessung (Unzulässig unbestimmte Moralisierung)
Moralisierende Erwägungen, die nicht verdeutlichen, welchen anerkannten Strafzumessungsgesichtspunkten zur Beurteilung der Tat und des Täters sie zuzuordnen sind, sind nichtssagend und überflüssig. Sie begründen gegenüber dem Angeklagten die Gefahr einer gefühlsmäßigen, auf unklaren Erwägungen beruhenden Strafzumessung (vgl. BGH StV 1998, 76; BGH NStZ 1987, 405).
§ 212 StGB; § 15 StGB; § 261 StPO; § 344 StPO; § 244 Abs. 2 StPO
Tötungsvorsatz (Beweiswürdigung; gefährliche Handlungen; Hemmschwelle); Aufklärungsrüge (Nichtausschöpfung eines Beweismittels)
Es mag dahinstehen, unter welchen konkreten Umständen trotz eines aus nächster Nähe geführten kräftigen Messerstichs in die Herzregion von einem mehr als allenfalls vagen Vertrauen auf das Ausbleiben eines tödlichen Erfolgs ausgegangen werden kann oder sonst Zweifel am Tötungsvorsatz bestehen können (vgl. BGH NStZ 1999, 507). Hat der Angeklagte jedoch mit einem Messerstich in den Oberkörper nicht nur eine generell äußerst gefährliche Handlung vorgenommen, sondern er hat auf die Herzregion gezielt, also willentlich gerade dorthin gestochen, so spricht dies für einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz (vgl. BGHSt 39, 168, 181).
§ 261 StPO; § 176 StGB
Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage; Zirkelschluss; zulässiges Aussageverhalten); Sexueller Missbrauch von Kindern; Gesamtwürdigung über die Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage
1. Zulässiges prozessuales Verhalten darf nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. dazu BGHSt 45, 367, 369, 370; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 13, 21). Stellt der Angeklagte die Tat mit einer allgemeinen Erklärung in Abrede so ist dies mangels Mitwirkung des Angeklagten an der Aufklärung des Sachverhalts nicht als nur teilweises Schweigen zu werten, das einer Würdigung zugänglich wäre (vgl. BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 14). Der Angeklagte darf aber nicht nur schweigen, sondern ebenso auf den Antritt eines Entlastungsbeweises verzichten, ohne deshalb, in Kauf nehmen zu müssen, daß dieses Verhalten als belastender Umstand bewertet wird und ihm damit zum Nachteil gereicht (BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 13, Überzeugungsbildung 8). 2. Es ist grundsätzlich die Entscheidung des Angeklagten, wann er einen Beweisantrag stellt (Rechtsgedanke des § 246 Abs. 1 StPO). Allerdings darf durchaus bei der Würdigung eines solchen, spät angetretenen Beweises in Rechnung gestellt werden, daß eine etwa entlastende Aussage erst während des Verlaufs der Hauptverhandlung zustande gekommen ist und es dem Zeugen mithin möglich war, seine Aussage auf das bisherige Beweisergebnis einzurichten (BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21). Selbst wenn der Zeitpunkt einer Beweisantragstellung als solcher einer Beweiswürdigung ausnahmsweise zugänglich sein sollte (so noch Senat, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 10; differenzierend auch BGHSt 45, 367, 369/370) ist eine darauf abstellende Beweisführung nur dann lückenlos und tragfähig, wenn naheliegende unverfängliche Erklärungsmöglichkeiten für den späten Beweisantritt erörtert und ausgeräumt werden. 3. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Tatopfers darf sich der Tatrichter nicht darauf beschränken, Umstände, die gegen die Zuverlässigkeit der Aussage sprechen könnten, gesondert und einzeln zu erörtern sowie getrennt voneinander zu prüfen, und festzustellen, daß sie jeweils nicht geeignet seien, die Glaubhaftigkeit in Zweifel zu ziehen (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 14; Beweiswürdigung, unzureichende 1).
§ 176 StGB; § 70 StGB; § 174 StGB; § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; § 46 StGB; § 61 StGB; § 54 StGB
Sexueller Missbrauch von Kindern; Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; Berufsverbot bei Beamten; Strafverfolgungsverjährung; Strafschärfende Berücksichtigung von verjährten Taten und Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe; Verhältnismäßigkeitsprinzip (Umfang des Berufsverbotes)
1. Die Verhängung eines Berufsverbots wird nicht dadurch gehindert, daß der Angeklagte Beamter ist. Zwar tritt § 70 StGB grundsätzlich hinter der Bestimmung des § 45 StGB über den Verlust der Amtsfähigkeit und den einschlägigen Bestimmungen der Beamtengesetze über den Verlust der Beamtenrechte zurück (BGH NJW 1987, 2686, 2687). Dies gilt jedoch nur hinsichtlich der Beamtenstellung als solcher und muß sich nicht auf berufsfachliche Fähigkeiten erstrecken, aufgrund derer der Beamte tätig geworden ist. Hat ein Beamter bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat die Möglichkeiten einer speziellen fachlichen Qualifikation genutzt, von der er auch in nichtamtlicher Eigenschaft in gefährlicher Weise Gebrauch machen könnte, so sind darauf gerichtete Berufsverbote zulässig. 2. Das Berufsverbot darf im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip und den auf die Gefahrenabwehr zugeschnittenen Charakter der Maßregel nur in dem gegenständlichen Umfang ausgesprochen werden darf, in dem dies erforderlich ist, um die Begehung weiterer Straftaten zu verhindern (vgl. BGHR StGB § 70 Abs. 1 Umfang, zulässiger 2).